Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00277 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. Juni 2007 bei der Y.___ als Serviceangestellte (Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2) und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A1). Am 5. Januar 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf mehrere, seit 2008 bestehende Tumore auf der Leber bei der IV-Stelle Obwalden zum Leistungsbezug an (Urk. 15/31, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124). Die Versicherte stürzte am 14. März 2009 bei einer Hochzeit in Z.___ beim Tanzen auf die rechte Gesichtshälfte und erlitt eine Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung (Urk. 10/A1, Urk. 10/M4). Die medizinische Erstversorgung erfolgte vor Ort (Urk. 10/M4). Vom 16. bis 23. März 2009 war die Versicherte im A.___ hospitalisiert (Urk. 10/M1-2, Urk. 10/M4), wo bei der Operation vom 17. März 2009 eine Reposition und Osteosynthese des Mittelgesichts rechts sowie eine Orbitabodenrevision und –plastik vorgenommen wurden (Urk. 10/M4). Die AXA gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Nach Austritt aus dem A.___ klagte die Versicherte über persistierende Schmerzen (Urk. 10/M18). Sie begab sich ab Juli 2009 in psychiatrische Behandlung bei den Ambulanten Diensten der B.___ (Urk. 10/M31 S. 2). Am 14. August 2009 kam es im A.___ zur Osteosynthesematerialentfernung (Urk. 10/M13, Urk. 10/M34). Weil sie zwei Wochen nach der Osteosynthesematerialentfernung Doppelbilder sah, wurde die Versicherte erneut im A.___ vorstellig (Urk. 10/M18, Urk. 10/M33).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungsbegehren von X.___ vom 5. Januar 2009 (Urk. 15/31) ab (Urk. 15/72).
1.2 Wegen ihrer Gesichtsschmerzen wurde die Versicherte für eine konsiliarische Beurteilung an die Ärzte des C.___, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, überwiesen (Urk. 10/M25). Ab dem 23. September 2010 wurde X.___ wieder in der B.___ behandelt (Urk. 10/M31 S. 2). Am 26. Februar 2011 erfolgte eine Operation im D.___ (Urk. 10/M26, Urk. 10/M33). Die AXA gab beim E.___ das Gutachten vom 30. Juni 2011 (nachfolgend: E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011, Urk. 10/M37) in Auftrag (Urk. 10/A32). Mit Verfügung vom 11. August 2011 stellte die AXA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen rückwirkend per 31. Juli 2011 ein, verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente und sprach ihr bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600.-- zu (Urk. 10/A38). Dagegen erhob die Krankenkasse von X.___, die Progrès Versicherungen AG, am 17. August 2011 Einsprache (Urk. 10/A40). Am 14. September 2011 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 10/A49). Mit Eingabe vom 15. September 2011 zog die Progrès Versicherungen AG ihre Einsprache vom 17. August 2011 wieder zurück (Urk. 10/A51). Die F.___ reichte der AXA die Kostenschätzung vom 1. September 2011 für eine Zahnbehandlung ein (Urk. 10/M38), woraufhin die AXA die Stellungnahme von Dr. med. dent. G.___ vom 20. September 2011 einholte (Urk. 10/M39). Die AXA holte die Stellungnahme der D.___ vom 17. April 2012 zu den Augenbefunden ein (Urk. 10/M41). Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation spez. Rheumaerkrankungen FMH, nahm am 27. September 2012 eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 10/M43). Mit Entscheid vom 1. November 2012 hiess die AXA die Einsprache von X.___ vom 14. September 2011 in dem Sinne gut, als die Heilbehandlung im Sinne der Erwägungen dieses Einspracheentscheids übernommen wurde. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen führte X.___ am 3. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Nach Vorliegen des Gutachtens seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Einholung eines neutralen Gutachtens und zur Zusprechung der gesetzlichen Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie auf Beizug der Akten aus dem Prozess Nr. IV.2012.00683 in Sachen X.___ gegen die IV-Stelle und allenfalls um Koordination der Verfahren (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) und stellte die prozessualen Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle und des Prozesses Nr. IV.2012.00683 und auf Abweisung des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 7 S. 2-3).
Mit Gerichtsverfügung vom 20. März 2013 (Urk. 12) wurden die Akten der IVStelle (Urk. 15/1-124) beigezogen, welche den Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zur Einsicht zugestellt wurden (Urk. 16). Die Parteien hielten replicando (Urk. 20) und duplicando (Urk. 26) an ihren Anträgen fest. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Duplik vom 3. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 28).
Am 18. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehe (Urk. 29).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 25. Mai 2012 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. Oktober 2011 (Urk. 15/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124) nicht eintrat (Urk. 15/109). Mit Urteil heutigen Datums im Prozess Nr. IV.2012.00683 wurde diese Verfügung in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das neue Gesuch vom 25. Oktober 2011 eintrete und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.3 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.3.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.3.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E. 1, 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen).
1.5 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
1.6
1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 14. März 2009 über den 31. Juli 2011 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. März 2009 stehen.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, der begutachtende E.___-Neurologe habe die geklagten und objektiv feststellbaren Beschwerden der Beschwerdeführerin zu wenig berücksichtigt, wenn er zum Schluss komme, dass mit all diesen Beschwerden eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 11, Urk. 20 S. 10). Es seien die unfallkausalen Diagnosen einer traumatischen Nervus (N.) maxiliaris-Schädigung mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz gestellt worden (Urk. 1 S. 11). Zudem bestehe ein anhaltender residualer Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes (Urk. 1 S. 11-12). Die E.___-Gutachter würden auch angeben, dass ein zervikozephaler, myofascial vermittelter Kopfschmerz bestehe, der allenfalls teilweise unfallkausal sei, wobei dem nicht näher nachgegangen worden sei (Urk. 1 S. 12, Urk. 20 S. 10). Dasselbe gelte auch für die von den Ärzten als teilweise unfallkausal bezeichnete Insomnie (Urk. 1 S. 12). Der grösste Mangel des Gutachtens betreffe aber die Herleitung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der „Gutachterlichen Bewertungstabellen“ einer Deutschen Publikation (Urk. 1 S. 13). Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 14. März 2009 und den psychischen Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim Sturz vom 14. März 2009 nicht um ein banales Ereignis gehandelt habe (Urk. 20 S. 15). Von den in BGE 115 V 133 (Psycho-Praxis) genannten Adäquanzkriterien sieht sie deren fünf als gegeben an (Urk. 20 S. 15-16).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich beim E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) und dem Aktengutachten von Dr. H.___ vom 27. September 2012 (Urk. 10/M43) um je zwei eigenständige Gutachten mit unterschiedlicher Fragestellung handle, welche beide vollständig, schlüssig und voll beweiskräftig seien (Urk. 7 S. 6, S. 8, Urk. 26 S. 8). Es bestehe keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens (Urk. 7 S. 8). Aufgrund des E.___-Gutachtens vom 30. Juni 2011 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall einen dauerhaften psychiatrischen Vorzustand aufwies, der durch den Unfall nicht beeinflusst worden sei. Während sich aus den echtzeitlichen Akten vor dem Unfall aus dieser krankheitsbedingten Einschränkung (rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) noch eine fachärztlich festgestellte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben habe, schätzte der psychiatrische E.___-Gutachter die durch die identische Diagnose mit gleichem Schweregrad bedingte Arbeitsunfähigkeit lediglich auf 30 %. Dabei handle es sich lediglich um eine unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (Urk. 26 S. 3). Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten psychischen Beschwerden sei nicht gegeben. Beim Sturz während eines traditionellen Tanzes handle es sich um einen banalen/leichten Unfall, bei welchem die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen sei (Urk. 26 S. 15). Da höchstens das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, möglicherweise erfüllt sein könnte, sei die Adäquanz auch aus diesem Grund zu verneinen (Urk. 26 S. 16).
3.
3.1 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, welcher die Beschwerdeführerin von 11. Juni 2001 bis 6. Dezember 2005 und wieder ab 28. Januar 2008 behandelte (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 15/43/2), diagnostizierte am 6. Dezember 2008 mehrere Leberrundherde unklarer Genese, Differentialdiagnose (DD): Adenom, Malignom sowie depressive Verstimmung mit Angst. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Verwandte, welche infolge Hepatitis B und Leberzirrhose beziehungsweise Leberkrebs verstorben seien. Sie denke dauernd an ihre Krankheit, welche eventuell maligne entarten und zum Tod führen könne. Gemäss Dr. I.___ bestand vom 30. September 2008 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/2, Urk. 15/27). Am 3. Dezember 2009 nannte er die Diagnosen (1) depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst, (2) mehrere Leberrundherde unklarer Genese, DD: Malignom, Adenom, (3) Status nach Unfall mit Jochbeinfraktur rechts mit Orbitabeteiligung, Status nach mehrmaligen Operationen mit protrahiertem Verlauf mit diffusen Restbeschwerden, (4) chronische Hepatitis B, (5) chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie (6) Trigeminus-Neuralgie rechts. Dr. I.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Schreiben von Dr. I.___ an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2009, Urk. 10/M23).
3.2 Nach der Erstversorgung der am 14. März 2009 erlittenen Gesichtsverletzungen im Spital in Z.___, wo die Beschwerdeführerin wegen Commotio-Überwachung bis zum 15. März 2009 hospitalisiert war (Urk. 10/M4), wurde sie im A.___ behandelt. Dem Bericht des A.___ zuhanden der IVStelle Obwalden vom 4. Juni 2009 ist als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dislozierte Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung zu entnehmen (Urk. 15/50/2). Die Beschwerdeführerin sei vom 16. bis 21. März 2009 behandelt worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen, so dass die Beschwerdeführerin am 21. März 2009 in gutem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege habe entlassen werden können (Urk. 10/M18). Für den Zeitraum vom 14. März bis 24. April 2009 attestierten ihr die Ärzte des A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/50/3). Am 27. Oktober 2009 berichteten sie über die Behandlung der Beschwerdeführerin bis 13. Oktober 2009. Nach Austritt aus dem A.___ habe die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen geklagt. Die Hyposensibilität im Versorgungsbereich des N. infraorbitalis rechts habe sie ebenfalls als sehr störend empfunden. Die klinische Untersuchung habe immer reizlose Wundverhältnisse, keine Anzeichen für Entzündung und lediglich eine leichte persistierende Schwellung der Wange rechts gezeigt. Die Befunde der postoperativen augenärztlichen und orthoptischen Untersuchung seien unauffällig gewesen. Die konventionellen postoperativen Röntgenbilder hätten regelrechte Stellungsverhältnisse gezeigt. Aufgrund von persistierenden Schmerzen sei am 29. Juni 2009 eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden, welche ebenso unauffällig gewesen sei. Die intraoperative Inspektion bei der Osteosynthesematerialentfernung habe keine Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere keine Anzeichen für eine Einklemmung des N. infraorbitalis rechts. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin weiterhin über persistierende Schmerzen sowie Hyposensibilität geklagt (Urk. 10/M18 S. 1, Urk. 15/59/1). Zwei Wochen nach der Osteosynthesematerialentfernung habe die Beschwerdeführerin plötzlich Doppelbilder bekommen. Eine Magnetresonanztomografie-Untersuchung zum Ausschluss entzündlicher Vorgänge im Bereich der Augenmuskulatur habe einen vollkommen unauffälligen Befund ergeben. Zur endgültigen Abklärung sei noch eine computertomografische Untersuchung durchgeführt worden, welche ebenso unauffällig gewesen sei. Zur Abklärung der Schmerzsymptomatik sei zusätzlich eine neurologische Untersuchung empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin habe leider den vereinbarten Termin nicht eingehalten. Sie befinde sich derzeit in augenärztlicher Behandlung. Aus mund-, kiefer-, gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt (Urk. 10/M18 S. 2, Urk. 15/59/2).
3.3 Am 15. Juli 2009 führten die Ärzte der D.___ aus, dass der Unfall vom 16. (richtig: 14.) März 2009 keine Visusverschlechterung verursacht habe (Urk. 10/M11). Dem orthoptischen Zwischenbericht der D.___ vom 12. Februar 2010 ist zu entnehmen, dass sich am 18. September 2009 eine inkomitierende Hypertrophie rechts mit entsprechenden Doppelbildern gezeigt habe. Mittels Press-on-Prisma auf einer Leih-Planbrille habe beim Blick geradeaus Fusion erreicht werden können (Urk. 10/M19). In der Stellungnahme der D.___ vom 17. April 2012 wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und als Folge des Unfalls vom 14. März 2009 keine dauernde Schädigung der körperlichen Integrität bestehe (Urk. 10/M41 S. 1).
3.4 Die Ärzte des C.___ stellten in ihrer Erstbeurteilung vom 22. Juni 2010 die klinischen Diagnosen Tendomyopathie der Kaumuskulatur rechts und der Nackenmuskulatur beidseits, neuropathische Gesichtsschmerzen rechts und Verdacht auf psychologische Faktoren (Urk. 10/M25). Im C.___ wurde eine Psychotherapie durchgeführt (Urk. 10/A18).
3.5 Dem Bericht der B.___ vom 25. Februar 2011 sind die Diagnosen rezidivierende, depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und Verdacht auf anhaltende, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) zu entnehmen. Im Bericht wurde ausgeführt, parallel zu der erfolgten psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung habe sich die Beschwerdeführerin bisher einige Male Operationen unterziehen müssen, welche sie erneut belastet hätten. Ihr psychischer Zustand habe sich seit Beginn der psychiatrischen Behandlung etwas gebessert. Ihr derzeitiger psychiatrischer Zustand erlaube eine Arbeitstätigkeit von etwa 30 % (Urk. 10/M31 S. 3).
3.6
3.6.1 Am E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) waren J.___, Geschäftsführer, und Dr. med. K.___, medizinische Verantwortung, sowie die Dres. med. L.___, Facharzt für Neurologie, als Hauptgutachter und M.___, Facharzt für Psychiatrie, als Konsiliargutachter beteiligt (Urk. 10/M37 S. 21). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zugestellten und die von den Gutachtern beigezogenen Unterlagen (Urk. 10/M37 S. 1) sowie auf die psychiatrische und neurologische Untersuchung vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/M37 S. 22) bzw. 1. Juni 2011 (Urk. 10/M37 S. 1) stellten die E.___-Gutachter die folgenden Diagnosen (Urk. 10/M37 S. 18 f.):
Nicht unfallrelevante Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD10: F33.1 G)
2. Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.1 V)
3. Anamnestische frühere, sporadische episodische Migräne
4. Restless-legs-Syndrom
5. Grössenstationäre Leberläsionen ohne Nachweis neuer fokaler Pathologien. Verdacht auf Leberadenome in den Segmenten VII, VI und III. Verdacht auf Leberhämangiom im Segment VII, DD: Adenom. Zwei Leberhämangiome im Segment VII. Leberläsion im Segment VI, DD: Adenom, Hämangiom.
Unfallrelevante Diagnosen:
6. Status nach Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts vom 14. März 2009 (Stückfraktur des rechten Os zygomaticum. Impressionsfraktur der Orbita unter Beteiligung der lateralen Orbitawand und des Orbitabodens, der Fissura infraorbitalis sowie der ventralen und lateralen Kieferhöhlenwand, Multiple kleine Stückfragmente mit Aufspiessung des Musculus rectus lateralis), keine intrakranielle oder cervikale Verletzung. Status nach Reposition und Osteosynthese des Jochbeins rechts, Orbitabodenrevision und –plastik vom 17. März 2009
7. Residuale, unfallkausale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz
8. Residualer, unfallkausaler, anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich myofascial mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts
9. Multifaktorielle chronische Insomnie schmerzbedingt bei chronischem gemischtem Gesichtsschmerz
10. Leichter myofascialer zervikozephaler Kopfschmerz
11. Inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts, Fusion im Gebrauchsblickfeld (zum Teil Diplopie im Abblick). Status nach Augenmuskeloperation 2011. Geringe Refraktionsanomalie (korrigiert).
3.6.2 Der Gesamtbeurteilung der E.___-Gutachter kann entnommen werden, dass aus neurologischer Sicht seit der operativen Versorgung der am 14. März 2009 erlittenen Blow in-Fraktur des rechten Mittelgesichts unfallkausal eine residuale traumatische Schädigung des N. maxillaris rechts mit persistierender Allodynie und neuralgischem Schmerz sowie überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ein anhaltender Oberkieferschmerz im Sinne eines Nozizeptorenschmerzes, überwiegend wahrscheinlich unfallkausal myofascial mit myoartropathischem Kieferschmerz rechts, bestehe. Allenfalls teilweise unfallkausal sei hingegen ein leichter zervikozephaler, myofascial vermittelter Kopfschmerz zu beschreiben. Zusätzlich sei seitens der D.___ eine inkomitierende Hyperphorie rechts (bis Hypertropie im Abblick) bei Rectus-inferior-parese rechts zu konstatieren. Bei Status nach Augenmuskeloperation anfangs 2011 sei mittlerweile die Fusion im Gebrauchsblickfeld wieder erlangt worden. Es bestehe jedoch noch Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts (Urk. 10/M37 S. 19).
Als psychiatrische Diagnosen bestünden einerseits der Verdacht auf eine Panikstörung (ICD-10: F41.1 V) sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mit mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10: F33.1 G). Bezüglich der psychischen Störung gelte der Unfall vom 14. März 2009 lediglich als Auslöser, sei nicht primär unfallkausal für das aktuell noch beklagte psychische Beschwerdebild, löse damit keine unfallkausal begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. Integritätsentschädigung aus (Urk. 10/M37 S. 19).
Somit sei lediglich aus neurologischer Sicht die Schädigung des N. maxiliaris rechts mit chronischem gemischtem Schmerzsyndrom zu berücksichtigen. Aufgrund der chronischen Gesichtsschmerzen sei auch eine von der Beschwerdeführerin berichtete Insomnie teilweise unfallkausal zu betrachten, wenngleich hier zusätzlich auch psychische Belastungselemente anzunehmen seien und überdies auch ein bislang nicht beschriebenes Restless-legs-Syndrom (nicht unfallkausal) zu berücksichtigen sei. Die beklagte Zervikozephalgie sei im Rahmen der myoarthropatisch, schmerzgetriggerten muskulären Anspannung erklärt, hier seien jedoch zusätzlich chronische psychische Belastungsfaktoren mit Sicherheit wegbahnende wesentlich mitbeteiligt (Urk. 10/M37 S. 20).
3.6.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die E.___-Gutachter fest, aufgrund der gemischten leicht bis mittelgradigen Gesichtsschmerzsymptomatik sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründbar. Nach mittlerweile zweijährigem Verlauf sei ein Endstadium erreicht (Urk. 10/M37 S. 20).
3.7 Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung vom 27. September 2012 insbesondere aus, die Unfallfolgen würden einem neuropathischen Gesichtsschmerz aufgrund einer irreversiblen strukturellen Verletzung von Nervengewebe mit Folgen auf die berufliche Belastbarkeit entsprechen (Urk. 10/M43 S. 6). Mit Bezug auf unfallkausale Einschränkungen seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten, die mit Kälte-/Wärme- oder Druckexposition des Gesichts einhergehen, medizinisch nicht zumutbar. Andere Tätigkeiten beziehungsweise die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte könnten unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Gesundheitsfolgen durch das Ereignis vom 14. März 2009 mit einer Einschränkung der Leistung von 20 % (bei Vollbeschäftigung) bewältigt werden (Urk. 10/M43 S. 4).
3.8 Dr. G.___ verneinte am 20. September 2011 einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnschäden und dem Unfall vom 14. März 2009 (Urk. 10/M39).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Einstellung der vorübergehenden Leistungen ab 31. Juli 2011 und der Prüfung des Anspruchs auf Rente und Integritätsentschädigung den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
4.2 In ihrem Bericht vom 27. Oktober 2009 hielten die Ärzte des A.___ fest, aus mund-, kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht sei derzeit keine Therapie angezeigt (E. 3.1). Die E.___-Gutachter waren der Auffassung, dass nach mittlerweile zweijährigem Verlauf von einem Endzustand auszugehen sei. Bezüglich der Gesichtsschmerzen sei bezogen auf die N. maxillaris-Schädigung keine Besserung zu erwarten (E. 3.6.3, Urk. 10/M37 S. 42). Hinsichtlich der Augenbeschwerden wiesen die E.___-Gutachter aber darauf hin, dass bezüglich der Diplopie im Abblick insbesondere bei Blick nach unten rechts als weitere therapeutische Option der Einsatz einer Prismenbrille zur weitgehenden Beseitigung der Restitutionsstörung möglich sei (Urk. 10/M37 S. 40). Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2011 wäre zu früh erfolgt, wenn von dieser Massnahme eine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwarten gewesen wäre. Die in Art. 19 Abs. 1 UVG erwähnte „namhafte Besserung des Gesundheitszustandes“ bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die Verwendung des Begriffs „namhaft“ in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 4.3). Dies ist bezüglich der von den E.___-Gutachtern vorgeschlagenen Prismenbrille nicht der Fall, was nur schon deswegen gilt, weil die E.___-Gutachter der Beschwerdeführerin wegen der Augenbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 10/M37 S. 39, S. 42). Zu erwähnen ist auch, dass die Ärzte der D.___ am 17. April 2012 festhielten, dass bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aus ophthalmologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (E. 3.2). Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die IV-Stelle Obwalden das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 15/72). Die Beschwerdeführerin meldete sich bei der IV-Stelle Zürich erst am 25. Oktober 2011 wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 15/88, Aktenverzeichnis zu Urk. 15/1-124). Da somit am 31. Juli 2011 auch keine Eingliederungsmassnahmen der Eidg. Invalidenversicherung pendent waren, ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per diesem Datum nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Weitere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen waren somit nicht geschuldet.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt der strittige Anspruch auf Rente. Die Beschwerdegegnerin stellte im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) ab (Urk. 2 S. 4). Die E.___-Gutachter erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 10/M37 S. 3-9) – zu welchen sie auch Stellung nahmen (insbes. Urk. 10/M37 S. 37) – und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (insbes. Urk. 10/M37 S. 9-12, S. 27-28). Sie führten aus, dass als Unfallfolgen aus neurologischer Sicht lediglich die Schädigung des N. maxillaris rechts mit chronischem, gemischten Schmerzsyndrom zu berücksichtigen sei (Urk. 10/M37 S. 40). Wie festgehalten (E. 4.2), haben sie den Augenbeschwerden der Beschwerdeführerin keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Die Einschätzung der E.___-Gutachter vermag insgesamt zu überzeugen. Es schadet nicht, dass sie bei ihrer Begründung der unfallbedingten Restarbeitsfähigkeit auf eine deutsche Publikation hinweisen, denn sie nehmen in ihrer Beurteilung – welcher sich auch Dr. H.___ angeschlossen hat (Urk. 10/M43 S. 3) – einlässlich und in nachvollziehbarer Weise auf die von ihnen erhobenen Befunde Bezug (Urk. 10/M37 S. 19-20) und haben somit die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einzig aufgrund der von ihnen zitierten deutschen Publikation abgeleitet. Dem E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/M37) kommt somit voller Beweiswert zu. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls vom 14. März 2009 in somatischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig ist.
Die von E.___-Gutachter Dr. M.___ erhobenen psychischen Befunde sind gemäss diesem nicht primär unfallkausal (Urk. 10/M37 S. 19). Ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann, eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Da den medizinischen Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 14. März 2009 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, hat die Prüfung der Adäquanz vorliegend anhand der Kriterien bei psychischen Fehlentwicklungen (so genannte Psycho-Praxis, BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen).
4.3.2 Mit Einspracheentscheid vom 1. November 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 14. März 2009 als leichten bzw. banalen Unfall (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass es sich beim Sturz vom 14. März 2009 um einen mittelschweren Unfall, welcher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liege, handle (Urk. 20 S. 15). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzuwenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
In der Unfallmeldung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 30. März 2009 einging, wurde das Unfallereignis vom 14. März 2009 wie folgt beschrieben: Die Beschwerdeführerin sei bei einem Hochzeitsfest eines Familienangehörigen beim Tanzen ausgerutscht und auf den Boden gefallen (Urk. 10/A1). Bei der Besprechung mit dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, bei einem Tanzritual, bei welchem sich die Hochzeitsgäste in einer Reihe aufgestellt hätten und sie selbst am Ende der Reihe ihren Cousin an der Hand gehalten habe, sei sie bei der Landung nach einem Sprung mit dem rechten Fuss nach hinten ausgerutscht und ungebremst vornüber gestürzt. Sie sei mit voller Wucht mit dem Gesicht auf den Parkettboden aufgetroffen, habe Knochen brechen gehört und sofort starke Schmerzen gehabt (Urk. 10/A28 S. 1). Bei der Qualifikation des Unfallereignisses vom 14. März 2009 sind die dabei erlittenen Verletzungen (Jochbein- und Jochbogenfraktur rechts mit Orbitabodenbeteiligung) grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Unfallgeschehen, bei welchem eine Versicherte nachts, im Dunkeln, auf einer Strasse stolperte, fiel und sich eine Rissquetschwunde an der Nasenwurzel zuzog, um einen leichten Unfall (Urteil des Bundesgerichts U 367/01 vom 21. März 2003 E. 4.2). Das Ausrutschen auf einer Aussentreppe mit Sturz kopfüber, bei welchem eine Versicherte eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hatte, sah es als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen an (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1). Das hiesige Gericht beurteilte das Ausrutschen auf nassem Kopfsteinpflaster mit Sturz auf dem Hinterkopf als mittelschweren Unfall im Bereich zu leichten Unfällen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2009.00333 vom 31. Januar 2011 E. 4.2). Nach dem Gesagten kann der Sturz vom 14. März 2009 – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und unter Berücksichtigung des Unfallherganges – als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert werden.
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssten somit von den weiteren massgeblichen Kriterien entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (E. 1.3.5; Urteil des Bundesgerichts U 406/00 vom 14. Februar 2002 E. 3b).
Die Beschwerdeführerin legt nicht explizit dar, dass die Kriterien „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ und „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ gegeben seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet. Hingegen sieht die Beschwerdeführerin das Kriterium der „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ als erfüllt an und weist darauf hin, dass der Unfall an einer Hochzeit mit zahlreichen Gästen erfolgt sei (Urk. 20 S. 15). Die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls kann deswegen allerdings nicht bejaht werden, zumal keine Einwirkung durch die übrigen Hochzeitsgäste bestand und die Beschwerdeführerin ohne Fremdeinwirkung stürzte. Bei der Gesichtsfraktur und der notfallmässigen Behandlung im Spital Z.___ (Urk. 20 S. 15) handelt es sich nicht um Begleitumstände, sondern um Folgen des Unfalls. Beim Kriterium der „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch nicht gegeben ist das Kriterium „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“. Die Gesichtsfraktur wurde im A.___ erfolgreich operativ saniert (E. 3.2), hiervon ist erfahrungsgemäss keine psychische Fehlentwicklung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sieht das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ als erfüllt an, weil sie immer noch in ärztlicher ophthalmologischer Behandlung sei (Urk. 20 S. 15). Dies ist nicht belegt und die Ärzte der D.___ hielten am 17. April 2012 dafür, dass keine unfallbedingte Behandlung mehr angezeigt sei (Urk. 10/M41 S. 1). Zwar musste sich die Beschwerdeführerin zur Versorgung der Gesichtsverletzungen und Augenbeschwerden drei Operationen unterziehen (Sachverhalt E. 1.1-1.2), stationäre Rehabilitationsaufenthalte erfolgten jedoch nicht. Das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ ist daher nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin klagte seit dem Unfall vom 14. März 2009 vornehmlich über Gesichtsschmerzen, welchen gemäss den E.___-Gutachtern objektivierbare Befunde zugrunde liegen (E. 3.6.2). Die Beschwerdeführerin sieht dieses Kriterium als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt an, verweist zur Begründung allerdings bloss auf ihre eigenen Angaben zu ihren Beschwerden im E.___-Gutachten vom 30. Juni 2011 (Urk. 20 S. 15, Urk. 10/M37 S. 11-12), welche von den E.___-Gutachtern so nicht bestätigt wurden. Das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ kann somit bejaht werden, es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Von der D.___ wurde der Beschwerdeführerin wegen der Augenbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (E. 3.2). Dr. I.___ geht zwar von einer weiterhin bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, unterscheidet dabei aber nicht zwischen der psychisch und physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (E. 3.1). Die Ärzte des A.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 24. April 2009 (E. 3.2). Gemäss den E.___-Gutachtern ist die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig (E. 3.6.3). Dies genügt nicht, um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d/aa mit weiteren Hinweisen).
Von den Adäquanzkriterien ist somit nur das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ erfüllt. Dieses Kriterium ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht leistungspflichtig.
4.3.3 Zu prüfen bleibt, wie sich die von den E.___-Gutachtern festgestellte unfallkausale 20%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass der Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 28 Abs. 3 UVV zu bestimmen sei, weil die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 14. März 2009 aus psychischen Gründen nur zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2 S. 4-5). Gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV muss die nicht versicherte Gesundheitsstörung vor dem Unfall eine dauernde Herabsetzung der Leistungsfähigkeit bewirkt haben. Die IV-Stelle Obwalden hat bei ihren Abklärungen allerdings keinen bleibenden Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Verfügung vom 19. Februar 2010 abgewiesen (Urk. 15/72). Es geht ferner nicht an, gestützt auf die Angaben des Allgemeinmediziners Dr. I.___ eine bestehende 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen anzunehmen (Urk. 26 S. 9-10), obschon der psychiatrische E.___-Gutachter Dr. M.___ eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte und weiter festhielt, dass es im Zusammenhang mit der Aufgabe eines von der Beschwerdeführerin betriebenen Imbiss-Standes im Jahre 2005 zu einer ersten depressiven Episode, angstbetont, mit der Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Fachbeurteilung gekommen sei. Im Zusammenhang mit Lebertumoren (Hämangiomen) sowie bei gleichzeitigen sozialen Belastungsfaktoren durch ökonomische Schwierigkeiten des gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Restaurants im Jahr 2010 (richtig wohl: 2008) hätten sich erneut depressive Symptome und Ängste gezeigt. Eine Fachbehandlung sei nicht erfolgt, die Symptomatik habe aber Anlass zu hausärztlichen Gesprächen gegeben und der Hausarzt habe im Dezember 2008 explizit das Vorliegen einer depressiven Verstimmung mit Angst erwähnt. Nach einem Unfall mit Gesichtsschädelfraktur sei es erneut zu Depression und Angst gekommen, die Beschwerdeführerin habe über Panikattacken, frei flottierende Ängste sowie über die Entwicklung von Insuffizienzgefühlen und depressiven Symptomen mit der Aufnahme einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie berichtet (Urk. 10/M37 S. 31). Nachdem aufgrund der fachärztlichen Angaben keine vorbestehende dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgewiesen ist, kommt Art. 28 Abs. 3 UVV vorliegend nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. Juni 2007 im Restaurant der Y.___ als Serviceangestellte (Urk. 10/A27, Urk. 15/40/2). Das Restaurant wurde im Jahr 2010 verpachtet, seitdem arbeitet die Beschwerdeführerin nicht mehr (Urk. 10/M37 S. 13). Weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ auch ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen verloren hätte und seit dem Unfall nicht mehr arbeitstätig ist sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Gesichtsschmerzen in jeder beruflichen Tätigkeit einschränkend auswirken, ist das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Ein Abzug von diesem Tabellenlohn beim Invalideneinkommen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) ist nicht angezeigt. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt 20 % (Prozentvergleich, E. 1.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_891/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Demnach hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 20 % Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2012 (Urk. 2) insoweit, als damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
6. Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2012, soweit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung verneint wurde, aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem 1. August 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher