Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00278




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1. X.___ ist seit 1. April 1987 bei Y.___ in Z.___ als Gärtner und Hauswart angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch unfallversichert. Am 11. November 2006 hielt er am A.___ mit seinem Motorrad vor einem Rotlicht an. Er verlor das Gleichgewicht und das Motorrad kippte nach links. Um das Umfallen des Motorrades zu verhindern, hielt er es fest und erlitt durch den schweren Zug des 330 kg schweren Gefährts einen stechenden Schmerz in der linken Schulter und war anschliessend nie mehr schmerzfrei. Am 26. April 2007 begab er sich in ärztliche Behandlung. Die Zürich kam für die Heilbehandlung auf und richtete für die Phasen der Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Nachdem die B.___ per 28. Januar 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte und der Versicherte mitteilen liess, man könne den Fall abschliessen, erliess die Zürich am 14. September 2011 eine Verfügung, mit der sie die Leistungen für Heilbehandlung per 31. August 2011 und die Taggelder per
28. Januar 2010 einstellte, eine Integritätsentschädigung von 15 % zusprach und einen Anspruch auf Rente verneinte (Urk. 10/Z52). Die dagegen im Rentenpunkt erhobene Einsprache wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom
30. Oktober 2012 ab (Urk. 10/Z69 = Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Invalidenrente in der Höhe von mindestens 20 % beantragen. Als Eventualantrag liess er die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner durch ein unabhängiges Gutachten beantragen (Urk. 1). Die Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 19).

    Auf die Begründungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Parteien sind sich über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers uneins. Soweit er mit Replik die Ermittlung der Integritätsentschädigung beantragen lässt (Urk. 14), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die Verfügung vom 14. September 2011 (Urk. 10/Z52) ist diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a, 119 V 347 E. 1b).


2.

2.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3

2.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.3.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).

2.4    Nach dem in der Sozialversicherung herrschenden Untersuchungsgrundsatz hat der Unfallversicherer den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG, BGE 133 V 196 E. 1.4). Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Lässt sich der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, so hat die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend zu entscheiden (vgl. BGE 108 V 229 f.).

Sie hat aus eigener Initiative vorzugehen und darf Parteivorbringen nicht mit der Begründung abtun, diese seien nicht belegt worden (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N9 zu Art. 43).

3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Januar 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig und übe seine angestammte Tätigkeit auch wieder voll und ohne Einschränkung aus. Sie räumte eine unfall- und gesundheitsbedingte Leistungseinbusse und Verlangsamung ein. Diese habe aber keine derartige Wirkung, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber sie nicht hinnehmen würde. Das Valideneinkommen entspreche dem Invalideneinkommen, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 0 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Betreffend Invalideneinkommen verneinte sie das Vorliegen eines Soziallohns und damit die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren beantragte Anwendung von Tabellenlöhnen für die Ermittlung des Invalideneinkommens (Urk. 2).

    Im Beschwerdeverfahren ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Ausführungen dahingehend, dass es bei der Zumutbarkeit auf das ärztliche Attest ankomme und der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig sei und seinem angestammten Beruf auch wieder vollzeitig nachgehe. Eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer keine volle Leistung erbringe, liege nicht vor (Urk. 9).

3.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen halten, dass er massiv eingeschränkt sei, was den Einsatz des linken Armes betreffe, weshalb von einem Rendement von 20 % auszugehen sei. Ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde einen Arbeitnehmer wie ihn mit seinen Gebrechen nicht mehr zu 100 % beschäftigen, geschweige denn einstellen. Dass er trotz der geringeren Leistung den vollen Lohn beziehe, sei dem seit 25 Jahren dauernden Arbeitsverhältnis und der freundschaftlichen Beziehung zwischen seiner und der Familie des Arbeitgebers zu verdanken. Damit sei erstellt, dass er einen Soziallohn beziehe. Die Höhe des Invalideneinkommens dürfe deshalb nicht gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen ermittelt werden. Er habe somit Anspruch auf eine Invalidenrente von mindestens 20 %. Mit seinem Eventualantrag lässt er die Veranlassung eines Gutachtens zur Klärung der Zumutbarkeit beantragen (Urk. 1).

    Im Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass das zu pflegende Grundstück nicht 1‘800 m2, sondern 15‘000 m2 umfasse und die Bewässerung der Gartenanlage mit Giesskanne und Schlauch – somit manuell – erfolge. Für das Zuschneiden der Bäume müsse auf diese geklettert werden. Den Eventualantrag liess er so präzisieren, als er nun ein gerichtliches Gutachten zur Aktualisierung des medizinischen Sachverhalts beantragen liess. Mit Hinweis auf aktuellste Arztberichte aus dem Jahr 2013 (Urk. 10/ZM39 und 40) und ein Schreiben des Arbeitgebers vom April 2013 (Urk. 15/2) liess er darauf hinweisen, dass er allenfalls mit einer dauernden Invalidität zu rechnen habe (Urk. 14).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer arbeitet seit 1. April 1987 als Gärtner und Hauswart, seine Ehefrau als Hausangestellte, bei Y.___ in Z.___. Die Eheleute verpflichteten sich für eine sach- und fachgemässe Betreuung der Liegenschaften C.___ und D.___ in Z.___. Der Beschwerdeführer (bezeichnet als Gärtner) hat gemäss Arbeitsvertrag vom 10. Februar 1987 ein Arbeitsheft zu führen. Ihm wurde vom Arbeitgeber ein Anrecht auf kostenlose Benützung des Pflanzgartens eingeräumt. Der Bruttolohn des Beschwerdeführers wurde mit Fr. 2‘500.-- beziffert, jener der Ehefrau mit Fr. 1‘280.70. Dem Ehepaar wurde eine 4-Zimmer-Dienstwohnung in der Liegenschaft D.___ gegen eine Miete von Fr. 400.-- pro Monat zur Verfügung gestellt (Urk. 10 Z51).

4.2    Am 11. November 2006 musste der Beschwerdeführer mit dem Motorrad fahrend am A.___ vor einem Rotlicht anhalten, woraufhin er das Gleichgewicht verlor und das Motorrad nach links kippte. Um das Umfallen des Töffs zu verhindern, hielt er ihn fest und erlitt durch den schweren Zug des 330 kg schweren Gefährts einen stechenden Schmerz in der linken Schulter (Unfallmeldung und Hergangsschilderung des Beschwerdeführers [Urk. 10/Z1, Z4]).

4.3    Der Beschwerdeführer war nie mehr schmerzfrei, begab sich aber erst am 26. April 2007 in ärztliche Behandlung zu Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser stellte mit Bericht vom 20. August 2007 fest, der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Die Kraftentwicklung sei auf allen Ebenen gut, links bestünden Impingement-Zeichen. Die Elevation sei beidseits bis 155° möglich. Die Schmerzen würden mit Steroiden behandelt (Urk. 10/ZM1 und 2). Im Juli 2007 hatte er eine Ultraschalluntersuchung veranlasst, die eine Ausdünnung der linken Supraspinatussehne zeigte. Er hielt fest, es handle sich wahrscheinlich um einen Status nach Teilruptur (Urk. 10/ZM2 S. 3). Er stützte sich dabei auf den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 10. Juli 2007 (Urk. 10/ZM4). Nachdem die Steroid-Behandlung keine Schmerzreduktion gebracht hatte, führte Dr. E.___ am 22. August 2007 eine diagnostische Arthroskopie des Gelenks und eine Refixation der Supraspinathussehne durch und stellte die Diagnose einer Rotatorenmanschettenruptur Gruppe IIA (Urk. 10/ZM3).

4.4    Im März 2008 hatte der Beschwerdeführer betreffend Rotation Fortschritte gemacht und verspürte keine Schmerzen mehr. Arbeiten oberhalb der Horizontalen waren ihm jedoch nicht möglich, wie er Dr. E.___ berichtete (Urk. 10/ZM9). In der G.___ wurden im Mai 2008 beginnende Arthrosezeichen und Zeichen einer Kapsulitis festgestellt (Urk. 10/ZM12). Im Juni 2008 führte Dr. E.___ wiederum eine diagnostische Arthroskopie durch und diagnostizierte eine retractile Kapsulitis bei Status nach Supraspinatussehnennaht an der linken Schulter (Urk. 10/ZM13).

4.5    Ab November 2008 erfolgte die Behandlung in der B.___. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte eine persistierende Kapsulitis fest und umschrieb eine verbleibende anhaltende Bewegungseinschränkung (Urk. 10/ZM17). Ein MRI vom 19. November 2008 ergab den Verdacht einer Intervall-Läsion mit medialer Subluxation der langen Bicepssehne und cranialer Subscapularisläsion.
Es wurde wiederum eine Arthroskopie vorgeschlagen (Urk. 10/ZM18). Dr. H.___ stützte sich dabei auf den Bericht des Radiologen Dr. med. I.___ vom 20. November 2008, der anlässlich eines Arthro-MRI postoperative narbige Weichteilveränderungen mit multiplen Metallabrieben über dem Tuberculum majus im Bereich der Supraspinatussehne gesehen und diese als vernarbt und ausgedünnt bezeichnet hatte. Die lange Bizepssehne sei medial luxiert bis subluxiert. Einen Nachweis für eine vollständige Ruptur der Rotatorenmanschette hatte er nicht gesehen, dagegen Zeichen der retractilen Kapsulitis (Urk. 10/ZM20).

4.6    Nach der Operation vom 27. Januar 2009, bei der massive Vernarbungen gelöst und eine Ruptur der kranialen Subscapularissehne genäht wurden (Urk. 10/ZM21), war der Beschwerdeführer bis 10. Mai 2009 zu 100 % und ab 11. Mai 2009 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 10/ZM23, 24). Am 9. Juli 2009 hielt Dr. H.___ fest, mit einer weiteren Verbesserung der Kraft und der endgradig noch eingeschränkten Beweglichkeit sei noch zu rechnen (Urk. 10/ZM27). Am 12. Oktober 2009 stellte er beim schmerzfreien Beschwerdeführer eine Einschränkung der Überkopfbeweglichkeit fest und attestierte ab 13. Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 10/ZM31). Am 28. Januar 2010 hielt Dr. H.___ fest, der Beschwerdeführer halte die Entwicklung aus subjektiver Sicht für sehr günstig mit auch stetiger Verbesserung der Überkopfbeweglichkeit. Physiotherapie sei aus seiner Sicht nicht mehr nötig, er werde die Dehnungsübungen selbständig machen. Dr. H.___ attestierte ihm ab 28. Januar 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/ZM34).

4.7    Am 12. Juli 2010 hielt Dr. H.___ fest, es habe nun seit der letzten Untersuchung aus subjektiver Sicht keine Fortschritte mehr gegeben. Der Beschwerdeführer arbeite wieder zu 100 %. Er habe mitgeteilt, dass er bei der Benützung der Heckenschere über Kopf rasch ermüde, und auch die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Schmerzen habe er keine. Dr. H.___ hielt fest, es verbleibe eine eingeschränkte Schulterfunktion im Sinne einer Bewegungseinschränkung und einer deutlichen Krafteinbusse für Abduktion. Es sei eine nochmalige Abklärung mittels Arthro-MRI angezeigt (Urk. 10/ZM35). Der Radiologe Prof. Dr. med. J.___ hielt in seiner Beurteilung vom 3. September 2010 fest, es sei keine transmurale Re-Ruptur erkennbar. Die Supraspinatussehne sei lang und es zeigten sich einige Knorpelschäden glenohumeral. Dr. H.___ hielt fest, die Überkopffunktion bleibe eingeschränkt. Zuletzt bestünden trotz regelmässigen Übungen durch den Beschwerdeführer konstante Einschränkungen für Überkopftätigkeiten. Die MRI-Untersuchung habe eine insgesamt in Kontinuität erhaltene narbig veränderte Rotatorenmanschette bei normaler muskulärer Trophik gezeigt. Eine Kontrolle in einem halben Jahr sei angezeigt (Urk. 10/ZM36).

4.8    Am 2. September 2010 beantwortete Dr. H.___ Fragen der Beschwerdegegnerin. Er hielt fest, sämtliche Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien unfallbedingt. Aktuell seien keine Massnahmen nötig. Der Beschwerdeführer habe beruflich genügend Schulteraktivität. Zusätzlich mache er Dehnungs- und Kräftigungsübungen. Bezüglich weiterer Behandlungen hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aktuell schmerzfrei sei, weshalb er vorerst keine Massnahmen empfahl. Er erwarte den Endzustand wegen der etwas komplexen Situation 2 Jahre nach der letzten Operation im Januar 2011 (Urk. 10/ZM37).

4.9    Am 17. Januar 2011 zeigte Dr. H.___ auf, im Vordergrund stehe immer noch die eingeschränkte Überkopfbeweglichkeit bei intakter rekonstruierter Rotatorenmanschette. Er empfahl nochmals eine Arthroskopie (Urk. 10/ZM38).

4.10    Mit Berichten vom 6.  und 21. Februar 2013 teilte Dr. H.___ mit, angesichts der persistierenden Beschwerden sei eine nochmalige Arthroskopie mit arthroskopischem Débridement indiziert, weil seit einem Jahr zunehmende belastungsabhängige Schmerzen hinzugekommen seien und nach wie vor eine Bewegungseinschränkung bestehe. Diese seien störend für seinen Beruf als Gärtner. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er liebe seinen Beruf und möchte unter keinen Umständen einen Berufswechsel riskieren. Andererseits sehe er Handlungsbedarf, da die Beschwerden zunehmen würden (Urk. 10/ZM39, 10/ZM40).


5.

5.1    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die gtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass des Einspracheentscheides (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, haben somit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben. Diese Regel gilt indessen nicht in Bezug auf Umstände, die mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und die geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 118 V 200 E. 3a in fine).

    Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 30. Oktober 2012. Die letzten beiden Arztberichte stammen aus dem Jahr 2013 (Urk. 10/ZM39, 40), datieren somit nach dem Einspracheentscheid. Indes hielt Dr. H.___ bereits am 2. September 2010 fest, dass der Endzustand Anfang 2013 zu erwarten sei. Die neuesten Berichte unterstreichen, dass diese Einschätzung wohl nicht zutraf. Sie sind insofern geeignet, die vorliegend auch umstrittene Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist, zu entscheiden, weshalb sie in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.

5.2    Nach der Operation vom Januar 2009 war der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 schmerzfrei. Dr. H.___ attestierte ab Mitte Oktober 2009 eine 75%ige (Urk. 10/ZM31) und ab Ende Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 10/ZM34). Als Restbeschwerden blieben eine Kraft- und Beweglichkeitseinschränkung vor allem für Überkopfarbeiten bei mittlerweile intakten Verhältnissen (Urk. 10/ZM35, 10/ZM36 und 10/ZM38).

    Ab Januar 2010 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 100 % als Gärtner.

    In den Berichten vom 6. und 21. Februar 2013 berichtete Dr. H.___ von seit einem Jahr zunehmenden belastungsabhängigen Schmerzen und einer progredienten, bei der Berufsausübung störenden Bewegungseinschränkung (Urk. 10/ZM39 und 10/ZM40).

    Bei dieser Sachlage kann nicht einfach auf die von Dr. H.___ im Januar 2010 abgegebene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf geschlossen werden. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die noch vorhandenen Defizite in der linken Schulter würden sich bei der Tätigkeit als Gärtner nur in vernachlässigbarem Ausmass auswirken, überzeugt insbesondere in Berücksichtigung der durch Dr. H.___ im Februar 2013 geschilderten Verschlechterung des Zustands nicht.

    Vielmehr ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein ärztliches Zumut-barkeitsprofil nötig, das über die Einschränkungen der Schulterfunktion für die angestammte Tätigkeit als Gärtner in Kenntnis des Pflichtenhefts des Beschwerdeführers und für zumutbare Verweistätigkeiten detailliert Auskunft gibt und sich auch zur zumutbaren Belastung beziehungsweise dazu äussert, ob die tägliche Belastung im Gärtnerberuf das zumutbare Mass übersteigt und sich schädigend auf das linke Schultergelenk auswirkt.

    Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme.

5.3    Erst wenn das Zumutbarkeitsprofil erstellt ist, kann die Erwerbseinbusse berechnet werden. Indes weisen die Angaben zum Valideneinkommen derart starke Divergenzen auf, dass sich ein Betrag, der mit überwiegender Wahrschein-lichkeit den Tatsachen entspricht, nicht ermitteln lässt. Der Beschwerdeführer verdiente ausweislich des Arbeitsvertrages im Jahr 1987 Fr. 2‘500.-- monatlich brutto. Im Rahmen der Unfallmeldung im Jahr 2007 gab er Fr. 88‘680.-- an (Urk. 10/Z1). Das Einkommen kann sich auch in einem relativ langen Zeitraum von 30 Jahren nicht derart verändert haben. Vergleicht man das Einkommen des Beschwerdeführers mit dem Referenzlohn des Gärtnerverbandes für einen Gärtnermeister von jährlich Fr. 67‘596.-- oder einem vergleichbaren Tabellen-lohn der Tabelle TA1, Niveau 1, Männer, Position „Herstellung von Nahrungs-mitteln“ von Fr. 62‘328.-- (5‘194 x 12), so ist der in der Unfallmeldung angegebene Lohn nicht realistisch und der im Arbeitsvertag vereinbarte viel zu tief. Die Angabe in der Unfallmeldung stimmt zwar mit seinen Lohnausweisen der Jahre 2006 und 2007 (Urk. 10/Z32/1-2) überein. Jedoch ist dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau angestellt war. Die Ehefrau erscheint auf den Lohnausweisen nicht. Angesichts des tiefen vereinbarten Einkommens ist nicht auszuschliessen, dass der in der Unfallmeldung und den Steuerunterlagen ersichtliche Betrag dem Gesamteinkommen beider Ehegatten entspricht. Möglich ist allerdings auch, dass der Naturallohn in Form der Wohnung überproportional angestiegen ist. Allerdings sind dazu keine Zahlen ersichtlich. Anhand eines Auszugs der individuellen Konten und genauer Angaben des Arbeitgebers, allenfalls des Beschwerdeführers selbst, muss die Frage des effektiv erzielten Einkommens geklärt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen.

5.4    Die von den Parteien besonders umstrittene Frage, ob ein Soziallohn vorliegt, lässt sich erst beantworten, wenn die effektiven Einkommensverhältnisse klar sind. Erst wenn das vom Arzt zu erstellende Zumutbarkeitsprofil vorliegt, die einzelnen Tätigkeiten bekannt sind und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, was der Beschwerdeführer als Gesunder verdiente, lässt sich etwas zur Frage des Soziallohnes sagen. Das im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Arbeitgebers vom April 2013 äussert sich zwar zu verschiedenen Einschränkungen, Angaben zu einem Soziallohn fehlen aber. Ein solcher lässt sich allenfalls anhand des Umstands, dass eine weitere Person zur Entlastung hat eingestellt werden müssen, vermuten. Auf die Angaben des Arbeitgebers allein darf aber nicht abgestellt werden, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt. Es liegt zwar ein stabiles Arbeitsverhältnis vor. Ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft und der Arbeitgeber einen Soziallohn ausbezahlt, lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen. Es mag ein freundschaftliches Verhältnis bestanden haben. Jedoch spricht dieser Umstand allein nicht für einen Soziallohn. Der Arbeitgeber wird somit nicht nur Angaben zum Pflichtenheft des Beschwerdeführers machen müssen, sondern auch zu den genauen Lohnverhältnissen. Zudem muss er angeben, ob er seit dem Unfall je einen Lohn ausbezahlte, der nicht annähernd der Leistung des Beschwerdeführers entsprach. Insofern ist der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt.

5.5    Sollten nur noch leidensangepasste Tätigkeiten in Frage kommen und damit die Berechnung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen vorzunehmen sein, wird sich der 54jährige Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin allenfalls entgegenhalten lassen müssen, dass ihm leidensangepasste Tätigkeiten und damit ein Berufswechsel – wenn er damit einen höheren Lohn erzielen kann als mit seiner angestammten Tätigkeit - nach der strengen Bundesgerichtspraxis zuzumuten sind.

5.6    Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und alsdann erneut entscheide.


6.    Die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid gilt rechtsprechungsgemäss als vollständiges Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 mit Hinweisen). Damit steht dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und ermessensweise auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 30. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wir verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘400.-- zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa