Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 22. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Mutuel Assurances SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 14. Mai 2012 die Beschwerdegegnerin in Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde des Versicherten verpflichtet hatte, die in Aussicht gestellte Verfügung betreffend seine Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche ab 1. März 2010 umgehend zu erlassen (Prozess Nr. UV.2012.00056),
nachdem die Beschwerdegegnerin dem mit Verfügung vom 25. Juni 2012 nachkam und einen Anspruch von X.___ auf Taggelder und Heilbehandlungskosten ablehnte (Urk. 2/2), wogegen der Versicherte am 10. Juli 2012 (Urk. 2/3) und die mitbeteiligte Y.___ am 22. August 2012 Einsprache erhoben (Urk. 2/4),
nach Einsicht in die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Dezember 2012, mit welcher der Beschwerdeführer den sofortigen Erlass eines Einspracheentscheides beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2013 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), und dies auch gilt, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - nach der Rechtsprechung unter anderem dann vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt, und ein solches Verhalten einer Behörde in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet wird,
dass für den Rechtsuchenden unerheblich ist, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c),
dass das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, wogegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003, E. 4.2), und deshalb vorliegend darauf verzichtet wird, die den materiellen Sachverhalt betreffenden Akten einzuholen,
dass der Unfallversicherer im Einspracheverfahren, statt formell über die Einsprache zu befinden, wenn er den Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, die Möglichkeit hat, die einspracheweise angefochtene Verfügung - innert kurzer Frist - zu widerrufen, eine neue Verfügung zu erlassen und festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist; der Versicherer andererseits, wenn er der Auffassung des Versicherten nicht folgen will, über die Einsprache befinden muss, was nur in einem Einspracheentscheid geschehen kann (BGE 125 V 118),
dass die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2012 über die Ansprüche des Beschwerdeführers eine weitere Verfügung erliess (Urk. 7), anstatt - wie gesetzlich vorgesehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) - die Einsprachen mittels Einspracheentscheid zu behandeln, und dass sie entgegen ihrer Vorbringen (vgl. Urk. 10 S. 2) mit der Verfügung vom 6. Dezember 2012 keineswegs dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hat,
dass sie damit eine weitere Rechtsverzögerung und -verweigerung beging, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,
dass das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können (§ 33 Abs. 2 GSVGer), und nach der Rechtsprechung leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen kann, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, und mutwillige Prozessführung auch angenommen werden kann, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält,
dass der Beschwerdegegnerin dementsprechend Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da sie vor dem hiesigen Gericht an der offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält, die Einsprachen des Beschwerdeführers und der Y.___ könnten mittels neuer Verfügung beantwortet werden, obwohl den Einsprachebegehren nicht im Wesentlichen entsprochen wurde,
dass die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 1000.-- festzusetzen sind,
dass nach § 34 Abs. 1 GSVGer die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass die Prozessentschädigung die dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten ersetzen soll, weshalb sie nach Einsicht in die Kostennote vom 3. Dezember 2012 (Urk. 2/8/2) auf die nach dem 26. Juni 2012 entstandenen Honorarkosten von insgesamt Fr. 2054.-- beschränkt und damit auf Fr. 2218.30 (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Einspracheentscheid betreffend die Einsprachen des Beschwerdeführers und der Y.___ über Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche des Beschwerdeführers umgehend zu erlassen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2218.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Mutuel Assurances SA
- Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).