Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00281




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___, geboren 1940, war von 1963 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Jahr 1986 (mit einem rund zweijährigen Unterbruch durch eine Anstellung bei der Firma Z.___) bei der A.___ und später bei der B.___ beschäftigt (Urk. 8/20) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im September 2003 wurde er wegen einer Hämoptoe hospitalisiert, wobei ein Lungenkarzinom fest-gestellt wurde. In der Folge musste er wiederholt hospitalisiert werden und
sich verschiedenen Behandlungen unterziehen. Dabei wurden Metastasen im Schädelbereich festgestellt. Am 24. November 2004 verstarb der Versicherte (Urk. 8/8 und Urk. 8/14/2).

    Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 (Urk. 8/40) und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 8/49) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2009 im Verfahren Nr. UV.2008.00102 bestätigt (Urk. 8/50). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 8. Juni 2010 (Urk. 8/51/2) gutgeheissen und die Sache wurde an die SUVA zurückgewiesen, damit diese bei einem Experten eine Einschätzung der kumulierten Asbestexposition des Versicherten einhole und anschliessend über die Ansprüche der beschwerdeführenden Witwe des Versicherten neu entscheide (S. 8 f. E. 6.7).

1.2    Die SUVA tätigte die entsprechenden Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2012 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades von Juli bis November 2004 zu und verneinte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 8/85 = Urk. 3/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/86 = Urk. 3/4) wies sie am 2. November 2012 ab (Urk. 8/90 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2012 (Urk. 2) erhob die Witwe des Versicherten am 6. Dezember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und es seien ihr eine Witwenrente und eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-3).

    Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin - zusammen mit der antragsgemässen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung - am 25. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Versicherte habe unbestrittenermassen wegen eines nicht mit der (vorliegend anerkannten) Berufskrankheit zusammenhängenden Gesundheitsschadens nach 1986 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt (S. 4 Ziff. 3a). Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG betrage der versicherte Verdienst innerhalb des Jahres vor Ausbruch der Berufskrankheit Fr. 0.-- (S. 4 Ziff. 3b) und es komme keine der Sonderregeln von Art. 24 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zum Zuge (S. 4 f. Ziff. 3c), was auch im Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009 seine Bestätigung finde (S. 5 f. Ziff. 3d). Hinsichtlich der Schwere der Hilfslosigkeit sei auf den von der Schwiegertochter des Versicherten erstellten und der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Bericht abzustellen (S. 8 Ziff. 5a).

1.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts betreffe einen nicht vergleichbaren Sachverhalt (S. 7 f. Ziff. 2.3) und es sei richtigerweise das - zwar ebenfalls einen anderen Sachverhalt betreffende - Urteil 8C_462/2010 vom 22. Oktober 2010 analogieweise anzuwenden (S. 8 f. Ziff. 2.4). Ein IV-Rentner (wie der Versicherte) beziehe wie ein AHV-Rentner keinen Lohn im Sinne des Gesetzes, deshalb solle wie beim Altersrentner auf den letztmals bezogenen versicherten Lohn abgestellt werden (S. 9 f. Ziff. 2.5). In Art. 24 Abs. 1 UVV schreibe der Gesetzgeber vor, dass der aus bestimmten Gründen nur vermindert bezogene Lohn aufzurechnen sei; umso mehr „müsste er sich dafür einsetzen, dass eine gegebene Witwenrente bemessen werden kann, wenn der Versicherte nach der Grundregel ein Jahr vor Ausbruch der Berufskrankheit eine Invalidenrente bezog“ (S. 12 f. Ziff. 2.7). Bezüglich Hilflosigkeit machte die Beschwerdeführerin geltend, falls mit der Stellungnahme vom September 2011 nach wie vor Unklarheiten bestehen sollten, so hätte doch bei ihr nachgefragt werden müssen; dass der Versicherte Hilfe zum Abliegen benötigt haben müsse, liege doch auf der Hand (S. 14 f. Ziff. 2.9).

1.3    Strittig und zu prüfen ist somit einerseits die Rechtsfrage, ob ein versicherter Verdienst und damit ein Rentenanspruch bestehe, und andererseits, wie es sich mit dem Schweregrad der Hilflosigkeit verhält.


2.

2.1    Das Bundesgericht hat im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 8C_1038/2012 vom 18. Juli 2013 unter anderem folgende Feststellungen getroffen (E. 3.1-2 und E. 4.1):

    Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. (…) In Art. 24 UVV hat der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG Bestimmungen über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen erlassen. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte, wenn er im Jahr vor dem Unfall aus einem dieser Gründe einen verminderten Lohn bezogen hat. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, ist gemäss Abs. 2 der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Bezog der Versicherte sodann wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, wird gemäss Abs. 3 der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Erleidet schliesslich der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, ist gemäss Abs. 4 für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.

    Massgebendes Kriterium für die Anwendung der Sonderregel von Art. 24 Abs. 1 UVV ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht normal" war (BGE 122 V 100
E. 5b S. 101). Entscheidend ist, dass er eine „Lohnlücke" (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 330) aufweist, die im Normalfall im Jahr vor dem Unfall nicht eingetreten wäre. Frésard/Moser sprechen von einer „diminution provisoire du revenu", also von einer vorübergehenden Lohneinbusse (Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2. Aufl., S. 889 Nr. 134). War die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und bezieht sie deswegen eine Rente, berechnet sich der versicherte Verdienst daher nicht nach der Spezialbestimmung von Art. 24 Abs. 1 UVV (BGE 122 V 100 E. 5c S. 102; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 117). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht verschiedentlich bestätigt (Urteile 8C_151/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 5.3; 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4).

    Der Sachverhalt, dass der Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleidet, war in Art. 24 Abs. 5 UVV geregelt, welcher indessen mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ausser Kraft gesetzt wurde (Urteil 8C_342/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4 am Ende).

2.2    Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil (8C_462/2010) ist als BGE 136 V 419 amtlich publiziert worden. Darin hat das Bundesgericht unter anderem ausgeführt (E. 4.1 S. 422 f.):

    Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 135 V 279, dem ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, erkannt, dass auf der Basis der relevanten Normenlage (namentlich Art. 15 Abs. 1-3 und Art. 34 Abs. 1 UVG; Art. 22 Abs. 2 und 4, Art. 23 f. sowie Art. 44 f. UVV) für die hier zu beurteilende Konstellation - die versicherte Person ist bei Ausbruch der Berufskrankheit infolge Erreichen des AHV-Alters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und daher nicht mehr (weiter-)versichert (sogenannte Altersrentner) - keine spezifische Lösung vorgesehen ist. Die Konzeption des UVG beruht denn auch auf der Annahme, dass das versicherte Ereignis sich zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in welchem die versicherte Person noch erwerbstätig ist. In Fällen wie dem vorliegenden stellt die Unfallversicherung ausnahmsweise eine Versicherung für Nichterwerbstätige dar, für die in Bezug auf die Rentenbemessung keine einschlägigen Regelungen bestehen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 362). Massgebend für die Rentenbemessung ist daher prinzipiell die Grundregel, wonach auf den letzten Lohn vor Eintritt des versicherten Ereignisses, d.h. hier des Ausbruchs der Berufskrankheit (Oktober 2002; vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG), abzustellen ist. Da ein solcher bei Altersrentnern gemeinhin nicht vorhanden ist, hat der Verdienst als wesentlich zu gelten, den die versicherte Person letztmals bezogen hat, als sie noch versichert war (BGE 135 V 279 E. 4.1 und 4.2.1 S. 281 ff. mit Hinweisen auf Maurer, a.a.O., S. 220 oben; derselbe, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 1963, S. 133).

2.3    Das von der Beschwerdegegnerin angeführte und die mit diesem vergleichbaren Urteile des Bundesgerichts (vorstehend E. 2.1) betreffen ausschliesslich Fälle einer Teilinvalidität. Die versicherte Person bezog also zwar eine Rente der Invalidenversicherung, verfügte aber über eine (im Rahmen der Invaliditätsbemessung als verwertbar taxierte) Resterwerbsfähigkeit. Sie war mithin zumindest statusmässig nicht aus dem Erwerbsprozess ausgeschieden.

    Bei dieser Konstellation leuchtet die weitere Gedankenführung der Rechtsprechung durchaus ein: Art. 24 Abs. 1 UVV kommt nur bei den dort genannten Sachverhalten - wozu ein invaliditätsbedingt reduzierter Lohn nicht zählt - zum Zug, und die Bestimmung, welche beim Bezug einer Rente der Invalidenversicherung eine Korrektur des versicherten Verdienst erlaubt hat (Art. 24 Abs. 5 UVV), gibt es nicht mehr.

    Sinngemäss wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nachvollzogen, wie ihre Feststellung zeigt, der Gesetzgeber, der in Art. 24 Abs. 1 UVV die Aufrechnung eines verminderten Lohnes in bestimmten Fällen vorschreibe, müsste sich in ihrem Sinn einsetzen: Wird bezogen auf die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 UVV ein Handlungsbedarf des Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebers postuliert, so zeigt dies, dass die Bestimmung nicht auf dem Weg der blossen Auslegung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ausgedehnt werden kann.

2.4    Etwas anderes ergibt sich hingegen aus der die Altersrentner betreffenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 2.2), wonach Gesetz und Verordnung „keine spezifische Lösung vorsehen“ für Personen, die bei Ausbruch einer Berufskrankheit infolge Erreichen des AHV-Alters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und deshalb nicht mehr versichert sind: Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Unfallversicherung in solchen Fällen ausnahmsweise eine Versicherung für Nichterwerbstätige darstellt. Daher sei an sich entsprechend der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG auf den letzten Lohn vor Eintritt des versicherten Ereignisses abzustellen; da aber „ein solcher bei Altersrentnern gemeinhin nicht vorhanden ist, hat der Verdienst als wesentlich zu gelten, den die versicherte Person letztmals bezogen, als sie noch versichert war“.

    Zur Begründung führt das Bundesgericht - nebst einem Hinweis auf die Literatur - an, dass die Konzeption des UVG auf der Annahme beruht, dass sich das versicherte Ereignis zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in welchem die versicherte Person noch erwerbstätig war, und das Gesetz deshalb keine Regeln für den Fall enthält, in welchem ebendiese Annahme nicht zutrifft.

    Jemand, der im Zeitpunkt des Auftretens einer Berufskrankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, befindet sich prinzipiell in der gleichen Situation wie ein Altersrentner: Er ist aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und bezieht keinen Lohn mehr. Die der Konzeption des UVG zugrundeliegende Annahme einer Erwerbstätigkeit im massgeblichen Zeitpunkt trifft auf ihn ebenso wenig zu wie auf den Altersrentner. Bezeichnenderweise scheint auch Maurer, auf den das Bundesgericht seine gesetzesergänzende Praxis stützt, nicht nur den Fall des Altersrentners im Blick gehabt zu haben, wie seine FormulierungWenn der Versicherte z. B. bei Eintritt ins AHV-Alter aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist (…) zeigt (Maurer a.a.O., S. 220 lit. bb). Etwas als Beispiel anzuführen, ergibt nur dann einen Sinn, wenn es für den zu illustrierenden Sachverhalt auch noch andere Beispiele gäbe.

    Es liesse sich einwenden, dass sich Bezüger einer ganzen Invalidenrente und Altersrentner darin unterscheiden, dass das Erreichen des AHV-Alters irreversibel ist, während die einmal zugesprochene Rente später revidiert werden könnte. Massgebend ist jedoch, wie es sich im Zeitpunkt verhält, in welchem das leistungsauslösende Ereignis eintritt. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt effektiv eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wurde, so hat sich die prognostisch noch vorhanden gewesene Revidierbarkeit der Rentenzusprache nicht aktualisiert. Der Bezüger der ganzen Invalidenrente ist in diesem Fall ebenso aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wie der Altersrentner und befindet sich bezüglich der hier interessierenden Aspekte in der gleichen Situation wie der Altersrentner.

    Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, von der gesetzesergänzenden Praxis, welche das Bundesgericht bezogen auf Altersrentner entwickelt hat, in den Fällen abzuweichen, in welchen die betreffende Person infolge Zusprache einer ganzen Invalidenrente aus dem Erwerbsprozess ausgeschieden ist. Dies führt zum Schluss, dass auch in diesem Fall für die Ermittlung des versicherten Verdiensts das zuletzt erzielte Einkommen massgebend ist.

2.5    Somit ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Feststellung, dass für die Ermittlung des versicherten Verdiensts das vom verstorbenen Versicherten zuletzt erzielte Einkommen massgebend ist.


3.    

3.1    Den Grad der Hilflosigkeit betreffend stellte die Beschwerdegegnerin auf einen von der Schwiegertochter des verstorbenen Versicherten erstellten und von der Beschwerdeführerin mitunterzeichneten Bericht vom September 2011 (Urk. 8/81/3) ab, dies mit der Begründung, eine Abklärung vor Ort habe nicht stattfinden können, weil die Erkrankung des Versicherten erst nach dessen Tod gemeldet worden war, und unter Hinweis auf die fachliche Qualifikation der Berichterstatterin als Pflegefachfrau HöFa Onkologie sowie Palliative Care IFF/ESO-de (Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 5b). Darin werde kein Hilfsbedarf im Bereich „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ genannt, womit eine Hilfsbedürftigkeit in fünf von sechs Lebensverrichtungen und damit eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5c).

3.2    Im genannten Bericht (Urk. 8/81/3) wurde für den Monat Juli 2004 eine zunehmende Vergesslichkeit berichtet und für August eine Inkontinenz und Hilfsbedürftigkeit beim Toilettengang (S. 1). Betreffend Ende August 2004 wurde ausgeführt: Der Versicherte „konnte seine Körperpflege nicht mehr alleine durchführen, in der Nacht war er vermehr unruhig und ist immer wieder aufgestanden. Durch die Desorientiertheit und Angstzustände in der Nacht war eine Aufsicht nachts unumgänglich. Benötigt zu diesem Zeitpunkt Hilfe in allen alltäglichen Angelegenheiten des Lebens (Anziehen / Essen / Körperpflege / Bewegen) und eine 24-h-Betreuung (S. 1 unten).

3.3    Der Bericht ist klar und unmissverständlich. Dass die Lebensverrichtung „Auf-stehen, Absitzen, Abliegen“ nicht genannt wurde, ist keine versehentliche Auslassung, sondern deckt sich mit der Angabe, der Versicherte sei in der Nacht immer wieder aufgestanden, weshalb eine Aufsicht unumgänglich geworden sei. Dies würde keinen Sinn ergeben, wenn der Versicherte auch in dieser Lebensverrichtung im erforderlichen Umfang auf Dritthilfe angewiesen gewesen wäre. Unter anderem weil er „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ ohne Dritthilfe bewältigte, musste er überwacht und vor Alleingängen bewahrt werden. Hätte er auch hier Dritthilfe benötigt, hätte es an der Mobilität gefehlt, die zum erhöhten Überwachungsbedarf führte.

3.4    Somit kann nicht die Rede sein von „Unklarheiten“, zu deren Klärung die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin hätte nachfragen müssen
(vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.9). Vielmehr ist der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht eindeutig in der Nennung derjenigen Lebensverrichtungen, bei denen in der fraglichen Zeit Dritthilfe erforderlich war, und die von ihr nun beschwerdeweise geltend gemachte Lebensverrichtung ist nicht darunter.

    Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Hilflosigkeit mittleren Grades geschlossen, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.


4.

4.1    Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Kostennote vom 6. Dezember 2013 einen Aufwand von 10.67 Stunden und eine Kleinspesenpauschale von 3 % geltend gemacht (Urk. 12/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2‘373.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.2    Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin beschlägt den materiell bedeut-sameren Teil der Streitsache, so dass es gerechtfertigt erscheint, mit Fr. 1‘600.-- rund 2/3 der Entschädigung der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang von Fr. 773.85 ist sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass für die Ermittlung des versicherten Verdiensts das vom verstorbenen Versicherten zuletzt erzielte Einkommen massgebend ist, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über einen allfälligen Witwenrentenanspruch neu verfüge.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwer-deführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, mit Fr. 773.85 (inkl. Bar-auslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Massimo Aliotta

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher