Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00284




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 29. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, arbeitete ab 1. Januar 2009 als Pferdepfleger beim Hufschmied Y.___, Z.___, und war über den Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Am 29. Dezember 2011 kam es bei der Arbeit aufgrund einer brüsken Bewegung eines Pferdes zu einem plötzlichen Herunterreissen des linken Armes und der linken Schulter des Versicherten (Urk. 13/1). In der Folge klagte er über persistierende Schulterschmerzen. Ab 24. Februar 2012 war er arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/9/2-3).

    Die Suva, welche zunächst das Vorliegen eines Unfallereignisses verneinte (Urk. 13/18/1), anerkannte ihre Leistungspflicht nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 13/25-33) mit Schreiben vom 10. Juli 2012 (Urk. 13/34) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, vom 4. September 2012 (Urk. 13/65) teilte sie dem Versicherten den Fallabschluss per 20. September 2012 mit, da er ab diesem Zeitpunkt respektive bereits seit 17. September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/77). Die Krankenkasse avanex zog ihre Einsprache vom 4. Oktober 2012 (Urk. 13/78/1) gegen diesen Entscheid am 1. November 2012 zurück (Urk. 13/93). Die Einsprache des Versicherten vom 8. Oktober 2012 (Urk. 13/84) wies die Suva mit Entscheid vom 29. November 2012 ab (Urk. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte einen Rentenanspruch des Versicherten unter Bezugnahme auf die kreisärztliche Beurteilung der Suva mit Verfügung 7. Dezember 2012 ab (Urk. 2 im Verfahren IV.2013.00010).

2.    Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 29. November 2012 erhob X.___ am 6. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2012 im Verfahren IV.2013.00010 datiert vom 3. Januar 2013. In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 5. März 2013 (Urk. 15/1) reichte der Beschwerdeführer das Arbeitszeugnis von Y.___, welcher das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012 aufgelöst hatte, ein (Urk. 15/2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels gab der Beschwerdeführer einen weiteren Unfallschein zu den Akten, welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Nach Eingang weiterer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 20-21) reichte die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Nachfrage hin ärztliche Zeugnisse und Berichte der B.___ ein (Urk. 23/1-4), unter anderem den Operationsbericht zu einer am 26. Februar 2013 durchgeführten Schulteroperation (Beilage zu Urk. 23/4).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142
S. 76).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    Streitig ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, zu welchem der Unfallver-sicherer die Leistungen einstellte (20. September 2012), noch an den Folgen des Unfalls vom 29. Dezember 2011 litt, wobei die Beschwerdegegnerin nunmehr in Abweichung zur Argumentation in der Verfügung vom 2. Oktober 2012 die Leistungseinstellung nicht mehr damit begründete, dass der Beschwerdeführer seit September 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, sondern im Wesentlichen gestützt auf eine im Beschwerdeverfahren eingeholte Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie der Versicherungsmedizin der Suva, vom 13. Februar 2013 (Urk. 12/1) die Kausalität der heute geklagten Beschwerden verneinte (Urk. 11).


3.

3.1    Gemäss Bericht der Hausärztin med. pract. D.___ vom 2. Mai 2012 suchte der Beschwerdeführer sie erstmals am 10. Januar 2012 auf. Ihre Diagnose lautete auf ein Schultertrauma links. Sie schrieb den Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/17/1).

    Am 27. Februar 2012 suchte der Beschwerdeführer die ambulante Sprechstunde der Orthopädie der B.___ auf, wo bei einem Verdacht auf Ruptur der Rotatorenmanschette die Durchführung eines, sodann am 14. März 2012 durchgeführten Arthro-MRI der linken Schulter empfohlen wurde (Urk. 13/17/4-5). Die Beurteilung der im MRI erhobenen Befunde lautete auf eine Tenopathie der Supra- sowie der Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur, eine leichtgradige Omarthrose, mehrere freie Gelenkskörper vereinbar mit Chondromen und eine leichte AC-Gelenksarthrose (Urk. 13/17/2).

    Am 23. März 2012 unterzog sich der Beschwerdeführer in der B.___ einer Infiltration glenohumeral links zur Schmerzreduktion (Urk. 13/17/3). Im Bericht desselben Instituts vom 23. April 2012 lautete die Beurteilung auf eine ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne links (DD: PASTA-Läsion Supraspinatus), die Diagnose dagegen auf eine PASTA-Läsion Schulter links vom 29. Dezember 2011 (Urk. 13/15).

    Anlässlich einer Besprechung auf der Suva-Agentur E.___ vom 23. Mai 2012 erklärte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall unter ständigen Schmerzen in der linken Schulter zu leiden (Urk. 13/27). Am 19. Juli 2012 fand eine Besprechung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer seit 2. April 2012 halbtags mit reduzierter Leistung arbeite, worauf die Arbeitsfähigkeit seitens der Unfallversicherung auf 25 % festgelegt wurde (Urk. 13/43).

    Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. September 2012 klagte der Beschwerdeführer über von der linken Schulter bis zur Hand strahlende Schmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und des linken Armes. Der Kreisarzt Prof. A.___ notierte eine dezente Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks und eine dezent ausgeprägte Belastungsintoleranz desselben nach Distorsion des linken Schultergelenks am 29. Dezember 2011. Er wies darauf hin, dass sich die Diagnose einer PASTA-Läsion weder durch die Ergebnisse des Arthro-MRI noch den klinischen Befund erklären lasse; auch sei diese Diagnose von der B.___ lediglich differentialdiagnostisch geäussert worden. Darüber hinaus entspreche die bei der heutigen Untersuchung angegebene Schmerzsymptomatik keiner Supraspinatussehnenproblematik. Nach Kenntnis der medizinischen Befundberichte hätten sich die funktionellen Einschränkungen des linken Schultergelenks im Vergleich zur aktuellen Untersuchung nicht relevant verändert, so dass aus medizinischer Sicht der Endzustand erreicht sei. Weitergehende Therapiemassnahmen seien nicht erforderlich, sei doch hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten. Prof. A.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/65).

    Pract. med. D.___ erklärte dagegen am 18. September 2012, dass der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach zu 75 % arbeitsunfähig sei. Da die bisherige Therapie (Physiotherapie, Schmerzmittel) keinen Erfolgt gebracht habe, werde sie den Beschwerdeführer zum Ausschluss einer Plexusschädigung neurologisch abklären lassen (Urk. 13/69).

    Der Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. F.___, fand aufgrund seiner elektrophysiologischen und klinischen Untersuchung vom 25. September 2012 keine Hinweise auf eine Plexusschädigung oder eine Radikulopathie (Urk. 13/76).

    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer sodann am 5. Oktober 2012. Ihre Diagnose lautete auf eine posttraumatische Periarthritis Humeroscapularis (PHS) links bei Status nach PASTA-Läsion am 29. Dezember 2011 mit Tendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatussehne sowie mehreren freien Gelenkkörpern. Sie erkannte einen Schultertiefstand links, welcher eventuell Zeichen für eine neuromuskuläre Läsion sei. Sie empfahl ein erneutes Konsilium in der B.___ mit der Frage nach einer arthroskopischen Fremdkörperentfernung (Urk. 13/91).

    Aufgrund der sodann erfolgten Untersuchung in der Schulter-/Ellbogen-sprechstunde der B.___ vom 28. Januar 2013 wurde das operative Vorgehen im Sinne einer Schulterarthroskopie mit intraartikulärem Débridement und Resektion der freien Gelenkskörper sowie einer AC-Resektion besprochen und auf den 26. Februar 2013 terminiert. Die Diagnose im Bericht hierzu vom 29. Januar 2013 lautete auf eine PASTA-Läsion links vom 29. Dezember 2011 (Urk. 12/2).

3.2    Dr. C.___ stellte seiner Aktenbeurteilung medizinisch-theoretische Bemerkungen zur Anatomie der Schulter und der verwendeten Terminologie voran. Das in Bezug auf die Pathologie an der Rotatorenmanschette des Versicherten verwendete Apronym PASTA stehe für „partial articular supraspinatus tendon avulsion“. Risse irgendwelcher Sehnen der Rotatorenmanschette seien beim Beschwerdeführer jedoch bildgebend ausgeschlossen. Die Supraspinatussehne sei in ihrer Kontinuität nicht unterbrochen, eine Ruptur nicht ausgewiesen.

    Der magnetresonanztomographische Befund einer Tenopathie unterstreiche vielmehr den krankhaften Charakter im Unterschied zu einer Unfallfolge. Der Schwerpunkt der Veränderungen liege – wie die oben erläuterte Bezeichnung PASTA-Läsion zeige – auf der artikulären, das heisst dem Gelenk zugewandten Seite. Der Beschwerdeführer leide überdies an weiteren krankhaften Veränderungen seines linken Schultergelenks: einer Arthrose des Schultergelenks, einer Arthrose des Schultereckgelenks und unter freien Gelenkkörpern im Sinne einer Chondromatose.

    Die Diagnose einer Tendopathie lasse sich problemlos mit den subcorticalen Zyten im Oberarmknochen am Ansatzbereich der Sehne in Einklang bringen. Diese Veränderungen seien klar und unzweifelhaft als unfallfremd zu qualifizieren. Es liege auch kein knöcherner Ausriss der Sehne vor. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Unfallmechanismus sei mit Sicherheit nicht geeignet, eine Tendinopathie in Supra- und Infraspinatussehnen zu verursachen. Dr. C.___ erachtete eine vollständige Ausheilung einer tendinopathisch veränderten Sehne als unwahrscheinlich, doch schloss er einen natürlichen Kausalzusammenhang der bildgeben objektivierten Tendinopathie der Rotatorenmanschette wie auch der anderen pathologischen Veränderungen (Arthrose Schultergelenk und Schultereckgelenk, freie Gelenkkörper) zum Unfall aus (Urk. 12/1).

3.3    Wie den sodann von den Parteien eingereichten medizinischen Berichten der B.___, insbesondere dem Operationsbericht vom 1. März 2013 (Beilage zu Urk. 23/4) zu entnehmen ist, unterzog sich der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 einer Schulterarthroskopie mit Gelenkskörperentfernung, intraartikulärem Débridement, Bicepstenodese, subacrominalem Débridement und einer AC-Resektion links. Die Indikation zum Eingriff lautete auf eine linksseitige Omarthrose, aktiviert durch ein Schultertrauma vor etwas mehr als einem Jahr, mehrere freie Gelenkskörper, zusätzlich symptomatische AC-Arthrose und Bizepstendinopathie. Interoperativ zeigten sich enge Verhältnisse mit Synovialitis. Die Bicepssehne sei aufgefasert gewesen, Subscapularis, Supraspinatus und die Infraspinatussehne wurden als intakt bezeichnet. Posterior sowie anterior sehr tief im Recessus hätten sich die freien Gelenkskörper gezeigt.     

    Die Austrittsdiagnosen im Bericht vom 1. März 2013, welche mit den Diagnosen aus der Operation korrespondieren (vgl. Urk. 23/4 mit Beilage, vgl. auch Urk. 23/2), lauteten auf eine Omarthrose mit freien Gelenkskörpern, eine PASTA-Läsion und eine symptomatische AC-Arthrose links bei Status nach Schultertrauma links 12/2011.


4.

4.1    Im Rahmen der Würdigung der medizinischen Aktenlage ist vorweg darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Die medizinische Aktenlage präsentiert insofern ein klares Bild, als gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Feststellungen von Dr. C.___ (Urk. 12/1) und insbesondere die Berichte der B.___ vom 29. Januar 2013 und vom 1. März 2013 (Urk. 23/4 mit Beilage) erstellt ist, dass das linke Schultergelenk des Beschwerdeführers zumindest bis zur Operation vom 26. Februar 2013 unzweifelhaft diverse Schäden in Form von Gelenksarthrosen, einer Sehnentendopathie sowie freien Gelenkskörpern aufwies und dass diese letztlich zu einem operationswürdigen Befund führten.

    Die in diesem Verfahren von beiden Parteien eingereichten Berichte und Zeugnisse der B.___ vom 29. Januar, 27. Februar, 1. März und 17. April 2013 (Urk. 10/3, 12/2, 21/2, 23/1-3) datieren allesamt nach Erlass des hier angefochtenen Entscheides vom 29. November 2012, sind aber für die Beurteilung dieses Falles zu berücksichtigen, da sie – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – nicht nur, die Beurteilung der unmittelbaren Verletzungsfolgen zu beeinflussen vermögen, sondern auch die Frage nach dem Einfluss des versicherten Ereignisses auf krankhafte Vorzustände.

    Bereits hier kann festgehalten werden, dass die Beurteilung des Kreisarztes
Prof. A.___ vom 4. September 2012, wonach aus medizinischer Sicht ein Endzustand erreicht, von weitergehenden Therapiemassnahmen keine Besserung zu erwarten und der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 13/65), durch die Berichte der B.___ und dabei insbesondere durch die Notwendigkeit einer operativen Sanierung des linken Schultergelenks erheblich in Zweifel gezogen wird.

    Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich im angefochtenen Entscheid sowie in ihren Vorbringen in diesem Verfahren im Wesentlichen darauf, das Vorliegen unfallkausaler Schädigungen im Sinne unmittelbarer Unfallverletzungen zu bestreiten, ohne sich – trotz initial unbestrittener kausaler Bedeutung des Unfalles - in nachvollziehbarer Weise mit der Frage der Aktivierung eines Vorzustandes durch das Unfallereignis auseinanderzusetzen. Dies aber wird dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gerecht.

4.2    Was zunächst die Frage nach einer unmittelbaren, durch den Unfall vom 29. Dezember 2011 erlittenen Verletzung im Sinne einer objektivierbaren direkten Unfallfolge anbelangt, drängt sich aufgrund der Aktenlage insbesondere die Klärung der Frage nach der wiederholt erwähnten PASTA-Läsion auf. Wie von Dr. C.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 13. Februar 2013 zutreffend dargelegt, wird die Bezeichnung PASTA-Läsion als Akronym für partial articular supraspinatus tendon avulsion, mithin für einen Partialriss der Supraspinatussehne, der nur die Unterseite betrifft, verwendet (vgl. –Tauber/Koller/Resch, transosseuos arthoscopic repair of partial articular-surface supraspinatus tendon tears, in: KSSTA, Band 16, Juni 2008, S. 608 ff.). Richtig ist auch, dass das MRI vom 14. März 2012 der B.___ keine Sehnenruptur, insbesondere auch keine Ruptur der Supraspinatussehne erkennen liess (Urk. 13/17). Da im Operationsbericht vom 1. März 2013 der Supraspinatus ebenfalls ausdrücklich als intakt bezeichnet wurde, kann die von der B.___ dennoch wiederholt gestellte Diagnose einer PASTA-Läsion (vgl. Urk. 12/2, 13/15/1, 23/2-4) aufgrund der momentanen Aktenlage tatsächlich nicht nachvollzogen respektive interpretiert werden.

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete trotz der widersprüchlichen Aktenlage auf eine entsprechende Rückfrage bei der B.___. Dies wird sie nachzuholen haben und dabei ausserdem ergänzende Abklärungen zur Frage, ob die anlässlich des Eingriffs vom 26. Februar 2013 festgestellte Ausfaserung der Bizepssehne, welche offensichtlich mit einer Bizepstenodese revidiert wurde (vgl. Operationsbericht vom 1. März 2013 in Beilage zu Urk. 23/4), auf den versicherten Unfall zurückzuführen ist, in die Wege zu leiten haben.

4.2    Selbst wenn aber die ergänzenden Abklärungen zum Ausschluss einer unmittelbar auf den Unfall zurückzuführenden Sehnenverletzung im Schultergelenk links führen würden, genügt dies nicht, um die Haftung der Beschwerdegegnerin ab dem Einstellungszeitpunkt ohne Weiteres zu verneinen. Der Beschwerdeführer litt zumindest bis zum Zeitpunkt der operativen Revision vom 1. März 2013 gemäss diesbezüglich übereinstimmenden ärztlichen Berichten an einer Omarthrose links mit freien Gelenkskörpern und einer bildgebend objektivierten Tendinopathie. Zwar liegen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine direkte Verursachung dieser Schäden vor; vielmehr scheint wahrscheinlich, dass ein erheblicher Vorzustand vorlag und die Gesundheitsschädigung auch wesentlich demselben zuzuschreiben war. Doch scheint der Zustand der Schulter gemäss Aktenlage vor dem Unfall asymptomatisch gewesen zu sein
(vgl. Urk. 13/43 S. 2).

    Auch wenn die Argumentation "post hoc ergo propter hoc" zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb; SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34), mithin eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, entbindet dies die Beschwerdegegnerin nicht vor der Abklärung, wie sich der Unfall auf einen allfälligen Vorzustand ausgewirkt hat und ob nunmehr jede kausale Bedeutung des Unfalls im Sinne obiger Erwägung 1.2 dahingefallen ist.

    Die B.___ bezeichnete die Omarthrose links im Operationsbericht vom 1. März 2013 denn auch ausdrücklich als durch das versicherte Ereignis aktiviert (Beilage zu Urk. 23/4). Hiervon ging offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin aus, anerkannte sie doch ihre initiale Leistungspflicht, obwohl sie eine unmittelbare objektivierbare Verletzungsfolge verneinte. Sie mass damit dem Unfallereignis nicht nur die Bedeutung einer beliebig austauschbaren Gelegenheits- oder Zufallsursache, sondern diejenige einer eigentlichen Teilursache bei (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2). Ob diese Teilursächlichkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorlag, oder ob es sich rechtfertigt, dannzumal von einem sogenannten Status quo ante oder sine auszugehen (vgl. obige E. 1.2), lässt sich gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.

    Insbesondere lässt sich auch die Frage, ob die Operation vom 26. Februar 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohnehin in absehbarer Zeit notwendig geworden wäre oder ob sie zumindest teilursächlich durch das versicherte Ereignis verursacht wurde, nicht abschliessend beurteilen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass ein versicherter Unfall auch dann haftungsbegründender Kausalfaktor für eine bestimmte Gesundheitsschädigung sein kann, wenn er für deren Eintritt bloss zeitlich bestimmend war. Entscheidend ist, ob eine zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des Vorzustands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des früher oder später vielleicht ohnehin notwendig gewordenen Eingriffs mit anderen Worten durch das versicherte Trauma bestimmt wurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen entdeckt wurde, ohne dass der Zeitpunkt des Eingriffs einen inneren Zusammenhang mit dem Unfall aufwies. Diese Frage ist gestützt auf medizinische Erfahrungswerte zu klären (Urteil des Bundesgerichts U 136/06 vom 2. Mai 2007
E. 3.2).

    Die Beschwerdegegnerin wird auch hierzu die geeigneten Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Mithin wird sie neben der Frage, ob eine direkte Unfallfolge im Sinne einer Sehnenverletzung (PASTA-Läsion, Bizepssehnenverletzung) vorlag, abzuklären haben, wie sich der versicherte Unfall auf den krankhaften Vorzustand im linken Schultergelenk ausgewirkt hat und ab welchem Zeitpunkt sich die Annahme eines Status quo sine/ante allenfalls rechtfertigt respektive, ob die operative Sanierung des Schultergelenks in einem inneren Zusammenhang mit dem Unfallereignis und dessen Auswirkungen stand. Hierfür wird sie sich sinnvollerweise zunächst an die B.___ wenden.

5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne des oben Gesagten und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 29. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer