Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00285 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war als Hilfsmonteur bei der Y.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss der Unfallmeldung vom 1. November 2011 am 28. Oktober 2011 das Knie verdrehte. Er sei rasant die Treppe heruntergesprungen (Urk. 7/1). Der Versicherte liess sich am Tag darauf in der Notfallstation der Chirurgischen Klinik des Z.___ behandeln, wo gemäss dem Notfallbericht vom 29. Oktober 2011 die Diagnose des Verdachts auf eine Kniedistorsion rechts gestellt wurde (Urk. 7/7). In der Folge wurde der Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, behandelt, der eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Knies in der Radiologie der B.___ (vgl. Bericht der B.___ vom 4. November 2011, Urk. 7/13) erstellen liess und den Versicherten an die Kniesprechstunde der C.___ überwies (Urk. 7/12/2).
1.2 Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie mangels Unfallereignisses und unfallähnlicher Schädigung keine Leistungen für den Vorfall vom 28. Oktober 2011 erbringe (Urk. 7/15). Der Versicherte erklärte sich am 6. März 2012 telefonisch damit nicht einverstanden, weil Ärzte der C.___ bei ihm eine Bandläsion festgestellt hätten (Urk. 7/19). Die Suva holte daraufhin den Bericht der C.___, Untere Extremitäten, vom 5. März 2012 ein, worin der Oberarzt der Orthopädie Dr. med. D.___ die Diagnosen einer posteromedialen Ausrissläsion Kapselbandapparat Knie rechts, traumatisch, und des Verdachts einer kleinen Meniskusläsion medial in der Pars intermedia nach Distorsionstrauma vom 28. Oktober 2011 sowie die Nebendiagnose einer beginnende medialen Tibiofemoralarthrose festhielt (Urk. 7/21). Gemäss dem Bericht des Oberarztes der Orthopädie Dr. med. E.___ der C.___ vom 14. Mai 2012 ergab ein am gleichen Tag erstelltes MRT des rechten Knies (Urk. 7/39) eine Ausheilung der Läsion posteromedial im Bereich der Gelenkskapsel und ansonsten keine Kniebinnenverletzungen bei beginnender medialer femorotibialer Gelenkspaltverschmälerung und Subluxation des Meniskus nach medial (Urk. 7/27).
1.3 Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kam in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zum Schluss, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor (Urk. 7/23). Wie angekündigt verneinte die Suva mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Leistungsanspruch aufgrund des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7/31). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (Urk. 7/33), ergänzt mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/35), Einsprache. Die Suva holte in der Folge den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva vom 30. Oktober 2012 ein, der das Vorliegen eines Meniskusrisses und einer Bandläsion verneinte (Urk. 7/42), und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. November 2012 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2012 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung der Suva vom 7. Juni 2012 und des Einspracheentscheides der Suva vom 6. November 2012 festzustellen, dass die Beschwerden am Knie rechts, die sich in der Folge des Ereignisses vom 28. Oktober 2012 (richtig: 2011) einstellten, durch einen Unfall verursacht wurden beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 4. März 2013, Urk. 11 S. 2; Duplik vom 2. April 2013, Urk. 14 S. 4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E., je mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ausser dem natürlichen setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2). Bei somatischen Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers jedoch praktisch keine Rolle, weil dieser auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 286 E. 3a, 117 V 359 E. 5d/bb mit Hinweisen).
1.5 Nach der allgemeinen Beweislastregel sind die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit in Bezug auf das Unfallereignis als solchem (RKUV 2002 Nr. U 469 E. 3a S. 528, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a und 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b) wie auch hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne vom Leistungsansprecher zu tragen, als der Entscheid diesfalls zu seinen Ungunsten auszufallen hat.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgericht 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei der Unfallcharakter des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 zu verneinen. Denn weder bei der Beschreibung der Schadenmeldung vom 1. November 2011, nach welcher der Beschwerdeführer an diesem Tag rasant die Treppe hinuntergesprungen sei und sich dabei das rechte Knie verdreht habe, noch nach der etwas divergierenden Beschreibung des Versicherten gemäss dem Notfallbericht des Z.___ vom 29. Oktober 2011, nach welcher er beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört und danach ein blockierendes Gefühl im rechten Knie gespürt habe, sei ein sinnfälliges Ereignis wie Stolpern, Ausgleiten etc. beschrieben worden. Auch sei gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. F.___ und Dr. G.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, er sei von der Beschwerdegegnerin nie über die Details des Vorfalls vom 28. Oktober 2011 befragt worden. Der im Bericht des Z.___ beschriebene Ablauf entspreche in keiner Weise den Tatsachen. Er sei vielmehr, wie in der Schadenmeldung angegeben, die Treppe heruntergerannt. Die Schmerzen hätten sich plötzlich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180°-Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung das Knie verdreht habe. Im Anschluss an den Vorfall sei es ihm nicht mehr möglich gewesen zu stehen. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine unkoordinierte Bewegung, welche zu einer Verdrehung des Knies geführt habe. Damit sei ein ungewöhnlicher äusserer Faktor Ursache für die Gesundheitsschädigung am rechten Knie gegeben und der Unfallbegriff sei erfüllt. Bei unterlassener Sachverhaltsabklärung durch den Versicherer könne die Beweismaxime der „Aussagen der ersten Stunde“ nur bei eigentlichen Widersprüchen in der Sachverhaltsdarstellung seitens des Versicherten Anwendung finden und nicht gegen reine Präzisierungen ins Feld geführt werden. Zudem liege mit der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer posteromedialen Ausrissläsion Kapselbandapparat Knie rechts eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Diese Diagnosestellung sei offenkundig aufgrund der klinischen Befunde und aufgrund eines MRT-Bildes erfolgt. Dr. D.___ habe das MRT der B.___ vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Interpretation eines MRT nicht immer zu eindeutigen Schlüssen führe. Gemäss Dr. A.___ habe er, der Beschwerdeführer, von Anfang an über eine Druckdolenz beim Kapselbandapparat geklagt. Es sei keineswegs zwingend, dass eine solche Ausrissläsion auf dem MRT sichtbar werde. Dagegen sei auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und Dr. G.___ mangels einigermassen zeitnaher klinischer Untersuchungen nicht abzustellen. Auch liege unzweifelhaft ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung vor (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens am 28. Oktober 2011 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.
3.
3.1 Zum Ablauf des Ereignisses vom 28. Oktober 2011 war im Notfallbericht des Z.___ vom 29. Oktober 2011 Folgendes festgehalten worden: „Notfallmässige Selbstzuweisung bei Schmerzen im rechten Knie, unter denen der Patient bereits seit dem Vortrag (28.10.2011) am Nachmittag leidet. Er berichtet, er habe beim Bergablaufen ein knackendes Geräusch gehört, im Anschluss ein blockierendes Gefühl im rechten Knie gespürt und Schmerzen beim Auftreten gehabt.“ (Urk. 7/7). In der Unfallmeldung vom 1. November 2011 wurde der Ablauf mit dem folgenden Worten beschrieben: „Rasant die Treppe heruntergesprungen, um die Sonnerie zu testen, dabei das Knie verdreht.“ (Urk. 7/1).
Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 3), fehlt es bei beiden Darstellungen an einem sinnfälligen Ereignis wie einem Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder einem Sturz, das sich als ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs von Art. 4 ATSG ausmachen liesse. Insbesondere bietet der geschilderte Geschehensablauf bei beiden Szenarien keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer unkoordinierten Bewegung, die als ungewöhnlicher äusserer Faktor in Frage käme, indem sie den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hätte (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen, RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). Rasant die Treppe „herunterzuspringen“, mithin schnell die Treppe nach unten zu rennen oder zu gehen, und erst recht das „Bergablaufen“ entsprechen alltäglichen Bewegungsabläufen und die damit einhergehende körperliche Belastung entspricht dem üblichen Ausmass. Auch die in der Unfallmeldung aufgeführten Worte „dabei das Knie verdreht“ (Urk. 7/1) lassen für sich allein nicht auf eine den normalen Bewegungsablauf störende Programmwidrigkeit schliessen. Dies gilt umso mehr, als vor dieser Unfallmeldung bei der Erstbehandlung ärztlicherseits ein Verdacht auf eine Kniedistorsion rechts geäussert wurde, mithin eine Knieverdrehung als Folge des Ereignisses festgehalten wurde, ohne dass der Versicherte gegenüber den Ärzten des Z.___ eine unkoordinierte Bewegung irgendwelcher Art geschildert hätte (Urk. 7/7).
3.2 Auch die Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift führt zu keinem anderen Ergebnis. Wenn er ausführt, die Schmerzen hätten sich plötzlich eingestellt, als er sich an einer Stelle, wo die Treppe eine 180°-Wende mache, durch eine ungeschickte Bewegung das Knie verdreht habe (Urk. 1 S. 3), ist damit noch nichts über die Art der Bewegung und darüber, inwiefern die Körperbewegung ungeschickt und gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst gewesen sein soll, gesagt. Der behauptete Umstand, die Treppe habe eine 180°-Wendung gemacht, gibt darüber ebenfalls keinen Aufschluss, zumal dies lediglich bedeuten würde, dass sich der Beschwerdeführer auf einem Zwischenboden zwischen zwei Treppen fortbewegte, als sich plötzlich die Schmerzen einstellten. Aber auch das schnelle Begehen eines Treppenzwischenbodens ist für sich kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Gesetzes.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Behauptung, er habe eine „ungeschickten Bewegung“ gemacht, stellt entgegen seiner Ansicht nicht eine Präzisierung des aktenmässigen Sachverhalts dar, welche das Abstellen auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. dazu Erwägung 1.5 hiervor) ausschliessen würde. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine neue, abweichende Tatsachenbehauptung, die im Übrigen unzureichend substantiiert ist. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass nicht feststeht und es lediglich „durchaus wahrscheinlich“ ist, dass es eine unkoordinierte Bewegung - ein Stolpern, Ausgleichen oder Abwehren eines Sturzes - war, welche die Gesundheitsschädigung verursacht hat (Urk. 1 S. 3). Er vermag somit nicht zu benennen, ob eine beziehungsweise welche zusätzliche, programmwidrige Bewegung zu den plötzlichen Schmerzen führte. Auch in der Replik bringt er - wiederum ohne Benennung einer konkreten Bewegung - lediglich vor, es handle sich bei seinem Fall um eine derartige unkoordinierte Bewegung, welche zu einer Verdrehung des Knies geführt habe (Urk. 11 S. 3).
3.3 Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Ergebnisse zu erwarten. Unbestrittenermassen erfolgte die Behauptung einer „ungeschickten Bewegung“ zudem erst in diesem Verfahren, somit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin Kenntnis hatte und anwaltlich beraten war. Da weder nach der Darstellung gemäss dem Notfallbericht des Z.___ vom 29. Oktober 2011 (Urk. 7/7) noch nach jener im Unfallbericht vom 1. November 2011 (Urk. 7/1) ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auszumachen war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dieses Merkmal ohne weiterführende Sachverhaltsabklärungen zum Ereignis vom 28. Oktober 2011 verneinte.
Mangels ungewöhnlicher äusserer Einwirkung ist der Vorfall vom 28. Oktober 2011 somit nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.
4.
4.1 Damit bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinn-fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).
Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass dazu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2).
4.2 Mit der körpereigenen Bewegung des eiligen Die-Treppe-Hinuntergehens oder -rennens wurde der Körper zwar mehr beansprucht als beim langsamen Gehen etwa auf ebener Strasse. Jedoch ist dieser Bewegungsablauf, selbst wenn der Beschwerdeführer dabei eine 180°-Wendung in der Treppe passierte, nicht mit einer derartigen Belastung verbunden, dass er nicht mehr zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gezählt werden könnte. Diese Bewegung erfolgte im Rahmen der physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Gebrauchs der Körperteile, ohne dass darin ein gesteigertes Gefährdungspotential erblickt werden könnte, zumal weder eine abrupte Rotations- oder Seitwärtsbewegung oder ähnliches stattfand.
Damit fehlt es bereits am gesetzlichen Begriffsmerkmal einer schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper des Beschwerdeführers. Es kann nach dem Gesagten offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer im Anschluss an das Ereignis vom 28. Oktober 2011 eine in Art. 9 Abs. 2 UVV genannte Körperschädigung vorlag. Was der Beschwerdeführer dagegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung vorbringt (Urk. 11 S. 3 f.), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn seine Vorbringen stehen wiederum unter der Annahme des Vorliegens einer unkoordinierten Bewegung, wovon hier - wie oben ausgeführt - nicht auszugehen ist.
4.3 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann