Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00287 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 14. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ arbeitete bis 31. Oktober 2004 zu 50 % als Krankenschwester bei der Y.___ und absolvierte daneben eine Ausbildung zur Kinesiologin (vgl. Urk. 9/1, Urk. 14/48, Urk. 9/85), als sie am 6. Januar 2003 Opfer eines Auffahrunfalles wurde und sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 9/1). Die Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur; heute: Axa Versicherungen AG; nachfolgend: Axa) als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Im Juni 2005 fand im Auftrag der Winterthur eine Begutachtung durch das Z.___ inklusive einer psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. A.___, B.___ (Urk. 9/M28), statt. Im Gutachten vom 7. September 2005 (Urk. 9/M27) kamen die Ärzte zum Schluss, dass insbesondere aufgrund des cervico-vertebralen Schmerzsyndroms mit intermittierenden Ausstrahlungen eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (Urk. 9/M27 S. 8 f.). Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 teilte die Winterthur der Versicherten mit, dass gestützt auf den Vergleich vom 15. Mai 2008 (Urk. 9/219) eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % ab dem 1. Januar 2008 ausgerichtet werde. Ebenfalls vergleichsweise wurden die Taggeldleistungen per 30. Juni 2005 sowie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen per 31. Mai 2007 eingestellt und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 5 % festgesetzt und zugesprochen (Urk. 9/224).
1.2 Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2005 zugesprochen (Urk. 14/77). Die dagegen erhobene Beschwerde zog die Versicherte nach mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 angedrohter reformatio in peius (Urk. 14/113, Prozess Nr. IV.2007.00851) zurück, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 27. November 2008 abschrieb (Urk. 14/114).
1.3 Im Rahmen der im Mai 2009 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (Urk. 14/116) ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der C.___ an. Im am 16. Juli 2010 erstatteten Gutachten (Urk. 9/M38) kamen die Experten zum Schluss, dass die Versicherte an einem chronischen cervikocephalen und cervikobrachialen Schmerzsyndrom, Halsrippen HWK 7 beidseits, einer chronisch rezidivierenden Lumbalgie sowie chronischen Kopfschmerzen leide (Urk. 9/M38 S. 39) und dem Alter und Habitus entsprechende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien. Bei der Versicherten habe unmittelbar nach dem Unfallereignis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit September 2003 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/M38 S. 44 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 hob die IV-Stelle die Viertelsrente wiedererwägungsweise auf den 1. März 2011 auf (Urk. 14/147). Die Axa gelangte mit Verfügung vom 25. April 2012 zum Ergebnis, dass ein Wiedererwägungsgrund vorliege und die UVG-Leistungen per 31. Mai 2012 einzustellen seien (Urk. 9/246). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 9/247) mit Entscheid vom 12. November 2012 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2012 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die bisherigen Leistungen unverändert weiterhin zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, der Vergleich sei zweifellos unrichtig gewesen, da bei dessen Abschluss auf eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges verzichtet worden sei. Der Vergleich stütze sich punkto Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht auf das Gutachten des Z.___ (Urk. 2 S. 4 und S. 11).
1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Zulässigkeit einer Wiedererwägung, weil die Rente aufgrund eines Vergleichs zugesprochen worden sei.
1.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit auf die Verfügung vom 24. Juni 2008 zurückkommen durfte.
2.
2.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52). Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479; SVR 2009 UV Nr. 6 S. 21, U 5/07 E. 5.3.1).
2.2 Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Widerruf eines Vergleichs.
2.3 Rechtsprechungsgemäss kann ein Vergleich grundsätzlich ebenso in Wiedererwägung gezogen werden wie eine Verfügung. Es sind jedoch im Rahmen von Art. 53 Abs. 2 ATSG höhere Anforderungen zu stellen, um dem Vergleichscharakter Rechnung zu tragen (BGE 138 V 147 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4 In BGE 138 V 147 E. 2.4 führte das Bundesgericht zur Zulässigkeit der Wiedererwägung Folgendes aus: „Die Wiedererwägung ist somit zulässig, wenn der Vergleich zweifellos unrichtig war; das heisst, sie hängt entscheidend davon ab, was Gegenstand eines Vergleichs sein kann. Ein (öffentlich-rechtlicher) Vertrag bzw. Vergleich hat das Legalitätsprinzip zu beachten; es darf demnach keine vom Gesetzesrecht abweichende Regelung getroffen werden. Mit dieser Feststellung ist indessen noch wenig gewonnen; weit mehr fragt sich, was eine vom Gesetz abweichende Regelung ist. Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, also von einer von ihr als richtig erkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen. Ist der Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Parteien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt, ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf genommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung des Rechtsverhältnisses abweicht, zu der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage allenfalls gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, 2005, § 12 Rz. 54; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1078 und 1083; FRANK KLEIN, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, 2003, S. 76 f. und 107). Soweit aus dem erwähnten Urteil U 378/05 E. 4.3 wegen des dortigen Hinweises auf eine andere Lehrmeinung (ULRICH CAVELTI, Gütliche Verständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, AJP 1995 S. 175 ff., 176 f.) - ein Vergleich ist nach dieser Auffassung nur in den Fällen möglich, bei denen es um die Beseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, nicht aber bei Unklarheit im Rechtlichen - etwas anderes abgeleitet werden könnte, ist dies zu präzisieren. Der Mechanismus der Interessenabwägung ist somit bei der Wiedererwägung eines Vergleichs bzw. einer Verfügung der gleiche; Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Gewichtung, namentlich des Schutzes des berechtigten Vertrauens in den Bestand, der tendenzmässig beim Vergleich stärker als bei der Verfügung ausfällt (vgl. MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz. 110 ff. und 115 sowie § 12 Rz. 57).“
2.5 Art. 50 Abs. 1 ATSG ermächtigt die Behörden ausdrücklich zur vergleichsweisen Erledigung von Leistungsstreitigkeiten (BGE 138 V 147 E. 2.5). Die obigen Grundsätze sind somit anwendbar.
3.
3.1 Aus der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2007 (Urk. 9/200) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin noch einmal hatte begutachten lassen wollen, sich letztere jedoch einer erneuten Begutachtung nicht unterziehen wollte (vgl. Schreiben vom 19. Juni 2007, Urk. 9/201 S. 4 Ziff. 6) und eine Fallabschluss anstrebte (vgl. Telefonnotiz vom 9. November 2007 [Urk. 9/206]). Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin kam im Rahmen der Vergleichsverhandlung auch zur Sprache, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den damals von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis gegeben sei oder nicht (vgl. dazu Besprechungsnotiz vom 18. März 2008, Urk. 9/211; Schreiben vom 20. Dezember 2007, Urk. 9/208).
3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vortrug, beseitigte der Vergleich vorerst eine Unsicherheit in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Adäquanz. Zu prüfen ist daher, ob sich die Beschwerdegegnerin, indem sie vergleichsweise die Adäquanz bejahte, sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums bewegte (vgl. E. 2.4).
3.2.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eröffnet jedes der sogenannten Adäquanzkriterien wie auch die Einstufung des Unfalls als leicht/mittelschwer/schwer und die Frage, ob die mit BGE 115 V 133 begründete Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen (sog. Psycho-Praxis) oder die mit BGE 117 V 359 begründete (zwischenzeitlich mit BGE 134 V 109 präzisierte) sogenannte Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist, einen Beurteilungsspielraum (BGE 138 V 147 E. 3.2.1).
3.2.2 Nicht bestritten und gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Z.___-Begutachtung im Jahre 2005, welchem keine psychische Erkrankung zu entnehmen ist (Urk. 9/M28 S. 8), ist ausgewiesen, dass eine Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertraum-Praxis zu erfolgen hatte bzw. hätte erfolgen müssen.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall sodann als mittel an der Grenze zu leicht ein, analog einfacher Heckkollisionen. Allerdings räumte sie ein diesbezügliches Ermessen ein und erachtete auch eine Qualifizierung des Unfalles als Ereignis im eigentlich mittleren Bereich als zulässig (Urk. 2 S. 5). Angesichts der unbestrittenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 13.6 bis 19.8 km/h für die Heckkollision und 7.3 bis 11.3 km/h für die anschliessende Frontalkollision wäre aber auch eine Einstufung des Unfalles im eigentlich mittleren Bereich im Rahmen des Ermessens gelegen und wäre daher nicht zu beanstanden gewesen.
3.2.4Ausgehend von einem Unfall im mittleren Bereich ist die damalige vergleichsweise Bejahung der Adäquanz nicht zu beanstanden und kann nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden. Soweit die Beschwerdegegnerin die Adäquanz gestützt auf die am 23. Mai 2008 publizierte präzisierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 134 V 109) verneinen will, ist darauf hinzuweisen, dass eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, die Ermessenszüge trägt, nicht zweifellos unrichtig sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der am 15. Mai 2008 geschlossene Vergleich stützte sich noch auf die ältere Praxis, weshalb unter dem Titel der Wiedererwägung die präzisierte neuere Rechtsprechung von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen unter Ausschöpfung des Ermessensspielraums selber als erfüllt (Urk. 1 S. 9). Was die anderen Kriterien anbelangt, können diese mit Blick auf die ältere Praxis, die noch mehr Spielraum liess, nicht allesamt als zweifelsohne nicht erfüllt betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für die Kriterien der Eindrücklichkeit des Unfalls (Heck- und Frontalkollision mit jeweils erheblicher Geschwindigkeitsänderung) sowie der erheblichen Beschwerden (bei welchen der Ermessensspielraum naturgemäss besonders gross ist), insbesondere, wenn zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen eines Vergleichs der Schutz des berechtigten Vertrauens höher zu gewichten ist als bei einer Verfügung. Mithin war es zum Zeitpunkt des Vergleichs bei Ausschöpfung des Ermessens möglich, mindestens 3 Kriterien - und damit auch die Adäquanz - als erfüllt zu betrachten.
3.3
3.3.1 Mit dem Vergleich bzw. der darauf gestützten Verfügung vom 24. Juni 2008 wurde sodann eine Unklarheit im Sachverhalt, nämlich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit, und der Invaliditätsgrad geregelt.
3.3.2 Gemäss Z.___-Gutachten vom 7. September 2005 lag insbesondere aufgrund der seit dem Unfallereignis bestehenden rechtsbetonten Nackenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in die Arme und erhaltener Belastungsvariabilität eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Dabei qualifizierten die Gutachter des Z.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehend. Als Vorzustand erhoben sie leichte bis mässiggradige Degenerationen der HWS, deren prozentualer ursächlicher Stellenwert im Rahmen der Symptomatik höchstens 20 % betrügen. Der Status quo anto resp. Status quo sine sei nicht erreicht. Angesichts der nun länger dauernden Problematik (mehr als zwei Jahre) werde das Erreichen des Status quo ante resp. Status quo sine unwahrscheinlich (Urk. 9/M27 S. 8 f.). In der Folge stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt, da gemäss Z.___-Gutachten mit aktiven Massnahmen das Wiedererlangen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stattdessen verschlechtert habe, was nicht nachvollziehbar sei (vgl. Telefonnotiz vom 31. Mai 2007, Urk. 9/200). Die Beschwerdeführerin erachtete hingegen eine erneute Begutachtung als nicht notwendig und signalisierte, sich einer solchen nicht unterziehen zu wollen (Telefonnotiz vom 9. November 2007, Urk. 9/206). Sie trug zudem vor, die IV-Stelle habe eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % zugesprochen (Urk. 9/200), wobei sie beschwerdeweise einen Invaliditätsgrad von 52 % geltend gemacht habe (Urk. 9/211). Der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht vom 7. Juni 2007 (Urk. 14/83) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf einen höheren Invaliditätsgrad mit überwiegend wahrscheinlich weiteren Lohnerhöhungen in ihrem angestammten Beruf sowie einem 15%igen Abzug vom Tabellenlohn begründete (Urk. 14/83/6-7).
3.3.3 Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 15. Mai 2008 wusste die Beschwerdegegnerin nicht, wie das Sozialversicherungsgericht über das Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheiden würde. Sie musste also auch damit rechnen, dass das Gericht zugunsten der Beschwerdeführerin entscheiden könnte und ein höheres Valideneinkommen aufgrund gewährter Lohnerhöhungen sowie einen leidensbedingten Abzug zugestanden hätte. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vergleich weiteren Aufwand in Form der bereits angekündigten erneuten Begutachtung vermeiden konnte, wobei nicht vollständig auszuschliessen war, dass eine erneute Begutachtung eine höhere Arbeitsunfähigkeit hätte ergeben können. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, sie hätte nicht auf das Gutachten des Z.___ abstellen dürfen, da darin der Sachverhalt versicherungsmedizinisch unrichtig gewürdigt worden sei, verkennt sie, dass die medizinische Unsicherheit umso grösser gewesen wäre, hätten sich die Parteien bei ihrem Vergleich nicht auf das Gutachten des Z.___ gestützt. Demzufolge kann aufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten die vergleichsweise Anerkennung eines Invaliditätsgrades von 20 % als zulässig erachtet werden.
3.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Vergleich aufgrund der im Mai 2008 bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des Beurteilungsspielraums lag. Eine Wiedererwägung ist daher nicht zulässig.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob - was von der Beschwerdegegnerin bejaht und von der Beschwerdeführerin verneint worden ist - die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind.
4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
4.3 Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgetragene Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angewöhnung an die unfallbedingte Beeinträchtigung (Urk. 8 S. 8) ist nicht stichhaltig. So ergibt sich aus dem Gutachten des C.___ vom 16. Juli 2010 (Urk. 9/M38) eindeutig, dass sich der Gesundheitszustand seit der mit Verfügung vom 24. Juni 2008 (Urk. 9/224) zugesprochenen Rente nicht mehr namhaft verändert hat. So hielten die Gutachter des C.___ fest, unmittelbar nach dem Unfallereignis habe eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Spätestens nach Abschluss der stationären Rehabilitationsbehandlung in der D.___ sei die Versicherte ab September 2003 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, was auch im Bericht des E.___ vom April 2004 bestätigt worden sei. Seither sei die Versicherte ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für ihre bisherige und alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei aufgrund der Konstitution der Versicherten dauerhafte mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nicht geeignet seien (Urk. 9/M38 S. 47).
4.4 Eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ist aufgrund der Akten weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder im Rahmen einer Revision noch unter dem Titel einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer Rentenaufhebung befugt war. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Axa Versicherungen AG vom 12. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2012 hinaus Anspruch auf die bisher ausgerichtete Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube