Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00288

damit vereinigt

UV.2013.00020




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 9. Mai 2014

in Sachen


1.    X.___


2.    Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK

Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich


Beschwerdeführende


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1996, absolvierte ab August 2011 eine Berufslehre zum Metallbauer bei der Firma Y.___ (Urk. 13/12) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Wegen Schmerzen an beiden Handgelenken begab er sich am 26. Oktober 2011 in ärztliche Behandlung, worauf eine medikamentöse und ergotherapeutische Therapie veranlasst (Urk. 13/1 S. 4+6) und ihm folgende Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden: 100 % ab Behandlungsbeginn bis 6. November 2011, 50 % vom 7. November bis 31. Dezember 2011, 30 % vom 1. bis 31. Januar 2012 und 100 % vom 19. November bis 31. Dezember 2012 (Urk. 6/1-3).

    Mit Verfügung vom 10. Januar (Urk. 13/8) respektive 4. Juli 2012 (Urk. 13/17) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vor. Daran hielt sie auf Einsprache des Krankenversicherers von X.___ – der Krankenkasse SLKK – hin (Urk. 13/9) mit Entscheid vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2) fest.


2.    Hiergegen erhob X.___, welcher ab anfangs Dezember 2012 als Praktikant in einem Architekturbüro arbeitete, am 12. Dezember 2012 (Urk. 1), ergänzt durch die Eingabe vom 1. Januar 2013 (Urk. 5), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2012 und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Anerkennung der Handgelenksbeschwerden als Berufskrankheit und Übernahme sämtlicher Kosten der Heilbehandlung durch die SUVA.

    Am 7. Januar 2013 (Urk. 8/1) reichte der Krankenversicherer von X.___ ebenfalls Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. Dezember 2012 ein mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, das Leiden des Versicherten als Berufskrankheit anzuerkennen und für die Behandlungskosten aufzukommen.

    Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 9) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. April 2013 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 15. April 2013 zu Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.

    Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

1.3    Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichnete Anspruchsgrundlage bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser Generalklausel ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).    

    Praxisgemäss ist ein qualifizierter Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, wenn ein (Rücken-)Leiden durch die berufliche Tätigkeit bloss ausgelöst und die berufliche Tätigkeit mithin nur Anlass und nicht Ursache des Leidens ist (RKUV 1987 Nr. U 28 S. 399 E. 2). Gleiches gilt, wenn die Schmerzen im Handgelenk auf eine Gelenkentzündung (die ihrerseits nicht auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist) und auf die besondere Schwäche des Gelenks zurückzuführen ist, die besonders intensive Handarbeit die Beschwerden mithin nur begünstigt hat (RKUV 1989 Nr. U 80 S. 380 E. 2c; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 97 f.).    

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).


2.    

2.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei den Handgelenksbeschwerden weder um Folgen eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG) noch um eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) handelt.

2.2    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer Berufskrankheit im Sinne des UVG leistungspflichtig ist. Dabei steht unter den Verfahrensbeteiligten mit Blick darauf, dass weder schädigende Stoffe noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang I zur UVV vorliegen, zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer nicht an einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG (vgl. E. 1.2 hiervor) leidet und als Anspruchsgrundlage einzig die Generalklausel gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht kommt.

    Die Anerkennung eines Leidens als Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG setzt nach der Rechtsprechung (vgl. E. 1.3 hiervor) eine stark überwiegende bis ausschliessliche – mithin zu mindestens 75%ige – Verursachung durch die berufliche Tätigkeit voraus. Während die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Handgelenksproblematik sei nicht in ausreichendem Masse durch die Arbeitstätigkeit im Metallbau verursacht worden (Urk. 2 S. 5 f., Urk. 12), stuften die Beschwerdeführenden die berufliche Tätigkeit als alleinige Ursache der gesundheitlichen Beschwerden ein (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 5, Urk. 8/1 S. 4-6).


3.    

3.1    Der den Beschwerdeführer ab 26. Oktober 2011 behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, welcher in den Ergotherapie-Verordnungen vom 26. Oktober und 21. November 2011 (Urk. 13/1/4-5) die Diagnose einer beidseitigen radionaviculären Überlastung beziehungsweise einer chronischen Vorderarmüberlastung genannt hatte, erklärte am 8. November 2011 auf Anfrage der Beschwerdeführerin (Urk. 13/1/2-3), die gesundheitlichen Probleme hätten mit der eben erst angefangenen Lehre im anstrengenden Metallbau eingesetzt, stünden allein im Zusammenhang mit der Berufslehre und seien ausschliesslich durch verschiedene berufliche Tätigkeiten herbeigerufen worden. Die Beschwerden hätten bei weiterhin vorsichtig aufdosierter Berufseinführung eine gute Prognose. Die Behandlung werde voraussichtlich bis Weihnachten dauern, wobei die stufenweise Adaption ans neue Berufsfeld ergotherapeutisch angegangen werde. Die Störung könne allerdings noch nicht als Berufskrankheit deklariert werden.

    Im Arztzeugnis vom 11. Dezember 2011 (Urk. 13/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer verzeichne Schmerzen in den radionavicularen Gelenken rechts etwas mehr als links und gebe an, dass ihn die Arbeit als Metallbauer im Bereich der Vorderarme zu überlasten scheine. Der Hausarzt diagnostizierte eine Belastungs-Arthralgie (Gelenkschmerzen) und Myopathie (Muskelleiden) der (Vorder-)Arme seit Mitte Oktober 2011 und erachtete eine Überlastung im Metallbau als möglich. Zudem warf er die Frage nach dem Vorliegen von "yellow flags" auf und ersuchte um Beurteilung durch den Kreisarzt.

3.2    Anlässlich der Aussendienstabklärung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2012 (Urk. 13/12) erklärte der Beschwerdeführer, die medizinische Behandlung sei zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Er sei seit 1. Februar 2012 wieder voll arbeitsfähig und könne sämtliche in der Metallbauausbildung anfallenden Arbeiten uneingeschränkt und schmerzfrei verrichten (S. 2). Der beim Gespräch ebenfalls anwesende Inhaber des Lehrbetriebes bekräftigte die Wiedererlangung eines vollen Leistungsvermögens per 1. Februar 2012 und konstatierte, in der über zwanzigjährigen Geschäftstätigkeit seien bei keinem seiner Mitarbeitenden oder Lernenden beruflich bedingte Beschwerden aufgetreten. Allerdings sei nachvollziehbar, dass es bei einem Schulabgänger, welcher eine die Hände doch sehr beanspruchende Lehre zum Metallbauer beginne und sich diese strenge Tätigkeit überhaupt nicht gewohnt sei, zu solchen Überlastungsbeschwerden kommen könne (S. 3).

3.3    Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, ging in seiner Einschätzung vom 3. April 2012 (Urk. 13/14) von einer typischen Angewöhnungs- und Trainingsphase bei der Aufnahme einer körperlich schweren beruflichen Arbeit und Belastung von vorher unbelasteten Körperpartien aus. Dies werde bestätigt durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell – nach Überwindung des Trainingsrückstandes und Angewöhnung an die Arbeitsbelastung respektive Beanspruchung – bei Verrichtung derselben Arbeit beschwerdefrei sei. Überdies seien, so Dr. A.___, allgemeine unspezifische Gelenk- und Muskelschmerzen durch Belastung keine Krankheit und auch keine Krankheitsdiagnose für Berufskrankheiten. Die Beschwerden seien zwar medizinisch angegangen, jedoch nicht spezifischen Strukturen zugeordnet worden. Weder die Entstehung, Diagnose und Dauer noch die Behandlung der Beschwerden entspreche den Kriterien einer Berufskrankheit. Der Zusammenhang zum beruflichen Einsatz sei vordergründig vorhanden, die definitive Zuordnung respektive Übernahme sei administrativ-juristisch zu entscheiden.


4.    

4.1    Den vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich keine Aussage entnehmen, welche mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4 hiervor) den Schluss auf eine mindestens 75%ige Verursachung (vgl. E. 1.3 hiervor) der beidseitigen Handgelenksproblematik durch die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Metallbau zuliesse. Dies gilt nicht nur für die kreisärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ (vgl. E. 3.3 hiervor), sondern auch für die Ausführungen von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.1 hiervor), welcher eine Charakterisierung des Leidens als Berufskrankheit ablehnte und eine berufsbedingte Überlastung der oberen Extremitäten nur als möglich erachtete, ohne sich indes darüber auszusprechen, ob ihr verursachende oder aber lediglich auslösende Wirkung zukommt. Überdies warf er die Frage nach dem Vorliegen von "yellow flags" – mithin von psychosozialen Risikofaktoren für die Chronifizierung von Beschwerden – auf. Damit ist der für die Anerkennung des Leidens als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG vorausgesetzte qualifizierte Verursachungsanteil von mindestens 75 % nicht mit dem erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeitsgrad dargetan, weshalb die Beschwerdeführenden mit der Berufung auf die Einschätzung von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 8/1 S. 4 f.) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.

    Mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (vgl. E.  3.3 hiervor) ist davon auszugehen, dass die Expositionsdauer und der Krankheitsverlauf wie auch die unspezifische Natur der gesundheitlichen Beschwerden und der Umstand, dass diese in der Zeit vom 1. Februar bis 18. November 2012 nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten (Urk. 6/1-3), gegen die Annahme einer Berufskrankheit im Rechtssinne sprechen. Insbesondere fehlt es an einer langjährigen beruflichen Exposition, welche die Ausbildung von relevanten strukturellen Veränderungen zugelassen hätte. Die angeführten Umstände lassen vielmehr darauf schliessen, dass die Gelenk- und Muskelbeschwerden durch die berufliche Tätigkeit nur ausgelöst wurden und ursächlich auf nicht arbeitsplatz-korrelierte – etwa konstitutionelle – Faktoren zurückzuführen sind.    

4.2    An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 5, Urk. 8/1 S. 4-6) nichts zu ändern. Insbesondere ist die Tatsache, dass das Leiden während der Arbeit manifest geworden ist, noch kein rechtsgenüglicher Anlass für eine Anerkennung als Berufskrankheit im Rechtssinne (vgl. E. 1.3 hiervor). Dem nicht näher dokumentierten Einwand, der Lehrmeister habe im Dezember 2012 (Urk. 1 S. 2, Urk. 8/1 S. 4) erklärt, zirka 20 % der Lernenden im Metallbauberuf hätten gesundheitliche Probleme, steht sodann die von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Aussendienstabklärung vom 28. März 2012 protokollierte Angabe des Betriebsinhabers entgegen, wonach andere Mitarbeitende bei gleicher Tätigkeit keine derartigen Beschwerden zu beklagen hätten (vgl. E. 3.2 hiervor). Schliesslich kann der Nachweis der qualifizierten beruflichen Verursachung eines Leidens nicht auf dem Wege des Ausschlussverfahrens unter Hinweis auf das angebliche Fehlen nicht-beruflicher Belastungen geführt werden. Massgeblich sind in diesem Zusammenhang vielmehr die ärztlichen Einschätzungen, welche vorliegend allerdings keine Anerkennung der Handgelenksproblematik als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG gestatten (vgl. E. 4.1 hiervor).

4.3    Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2) rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8/1

- Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und 5

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter