Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00289




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, arbeitet seit 1. August 1986 als Maschinist bei der Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1). Am 2. Januar 2004 rutschte er auf Glatteis aus und zog sich eine Verletzung des rechten Handgelenks zu (Urk. 11/1). Die Erstbehandlung erfolgte in der Z.___ (Urk. 11/2-4). Die SUVA übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete für den infolge attestierter Arbeitsunfähigkeit entstandenen Erwerbsausfall Taggelder aus. Kreisarzt Dr. med. A.___ untersuchte X.___ am 27. August 2004 (Urk. 11/33). Vom 17. Januar bis 23. Februar 2005 befand sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der B.___ (Urk. 11/47-48). Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. A.___ fand am 13. Juli 2005 statt (Urk. 11/57). Dr. A.___ schätzte am 15. Juli 2005 den Integritätsschaden aufgrund des Funktionsverlusts der rechten Hand auf 5 % (Urk. 11/58). Die SUVA schloss den Fall ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 22. August 2005 gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 5‘340.-- zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/64). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 29. September 2006 und 9. September 2009 liess der Versicherte der SUVA wegen neuerlichen Beschwerden am rechten Handgelenk jeweils einen Rückfall melden (Urk. 11/70, Urk. 11/84).

1.2    Die Arbeitgeberin von X.___ meldete der SUVA mit Bagatellunfall-Meldung vom 14. Dezember 2011, dass der Versicherte am 23. Oktober 2011 auf der Baustelle ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen sei (Urk. 10/1). Die Behandlung erfolgte bei Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin (Urk. 10/14), und in der Z.___ (Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/21). Dr. C.___ veranlasste das Arthro-MRI des Schultergelenks rechts vom 19. April 2012 (Urk. 10/17). Die SUVA holte die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabiliation FMH, vom 24. Juli 2012 ein (Urk. 10/24) und lehnte gestützt auf diese Beurteilung eine Leistungspflicht bezüglich des Schulterleidens mit Schreiben vom 26. Juli 2012 formlos ab (Urk. 10/25). Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 an die SUVA hielt Dr. C.___ dafür, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 23. Oktober 2011 gegeben sei (Urk. 10/28). Die rechte Schulter des Versicherten wurde am 14. August 2012 in der Z.___ operiert (Urk. 10/33). Nachdem DrD.___ bei Dr. C.___ die Krankengeschichte des Beschwerdeführers (Urk. 10/39) eingeholt hatte, nahm er am 26. September 2012 erneut zur Unfallkausalität Stellung (Urk. 10/40). Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 28. September 2012 ihre Leistungspflicht bezüglich der gemeldeten Schulterbeschwerden, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis bestehe (Urk. 10/44). Dagegen erhob X.___ am 5. Oktober 2012 Einsprache (Urk. 10/45). Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2012 wies die SUVA die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 11. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der chirurgisch-orthopädischen Beurteilung des für die Versicherungsmedizin der SUVA tätigen Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH und Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. März 2013 [Urk. 9] sowie ihrer Akten [Urk. 10/1-59, Urk. 11/1-111]). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 22. April 2013 an seinem Antrag fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 28. Mai 2013 Verzicht auf Duplik und erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a, mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Vergung bestimmten Rechtverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandseinheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 110 V 48 E. 3b).

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2012 (Urk. 2) wurde einzig die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 23. Oktober 2011 und den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers behandelt. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nunmehr geltend, seine Schulterbeschwerden seien durch den – ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin versicherten – Unfall vom 2. Januar 2004 verursacht und durch das Unfallereignis vom 23. Oktober 2011 verschlimmert worden (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2013 nimmt die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung und reichte insbesondere die chirurgisch-orthopädische Beurteilung ihres Versicherungsmediziners DrE.___ vom 14. März 2013 (Urk. 9) ein, mit welcher sich dieser auch zur Frage, ob die Kausalität zwischen dem Unfall vom 2. Januar 2004 und den Schulterbeschwerden gegeben sei, äussert. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 2. Januar 2004 und den Schulterbeschwerden sind daher gegeben.


2.

2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3    

2.3.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.3.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).

3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers Leistungen zu erbringen hat, mithin ob diese Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 2. Januar 2004 und/oder demjenigen vom 23. Oktober 2011 stehen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2012 aus, gestützt auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 26. September 2012 sei davon auszugehen, dass die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts zwar möglicherweise, aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Oktober 2011 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 6). Unter Hinweis auf die chirurgisch-orthopädische Beurteilung von Dr. E.___ vom 14. März 2013 bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang auch keine Teilkausalität zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Schultergelenks und den Unfallereignissen vom 1. Januar 2004 und 23. Oktober 2011 bestehe (Urk. 8 S. 6).

3.3    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass durch das Ereignis vom 2. Januar 2004 und den Sturz vom 23. Oktober 2011 eine Schulterverletzung verursacht worden sei, welche eine Schulteroperation erforderlich gemacht habe. Das Vorliegen von degenerativen Veränderungen werde nicht in Abrede gestellt, diese seien jedoch sicherlich durch den Unfall vom 2. Januar 2004 begünstigt worden und nicht die unmittelbare, alleinige Ursache der Schulterverletzung (Urk. 1 S. 2). Seine linke Schulter sei intakt, obwohl sie bei der Arbeit gleichermassen stark beansprucht worden sei wie die rechte Schulter. Die Verletzung der rechten Schulter müsse daher durch ein Unfallereignis verursacht worden sein. Sie sei eindeutig auf den Sturz vom 2. Januar 2004 zurückzuführen und durch den Unfall vom 23. Oktober 2011 verschlimmert worden (Urk. 14 S. 1).


4.    

4.1    Dem Bericht der Z.___ vom 16. Januar 2004 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe Schulterschmerzen rechts bei einer reinen Abduktion bei ca. 80° angegeben. Offenbar seien diese nach dem Sturz, bei dem er sich auch rechtsseitig den Radius gebrochen habe, aufgetreten. Es finde sich dort sonographisch eine Partialläsion der Supraspinatussehne, welche zur Zeit noch wenig symptomatisch sei. Diese Läsion müsse aber im Auge behalten werden (Urk. 11/4).

    Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. August 2004 stellte Dr. A.___ einen Schultergeradestand, eine seitengleiche Trophik sowie eine Beweglichkeit in allen Bewegungsrichtungen fest. Jobe-Test, Lift-off-Test und Bizepssehnentest waren negativ (Urk. 11/33 S. 2). An der rechten Schulter bestünden noch leichte Beschwerden. Sonographisch habe eine Partialtruptur der Supraspinatussehne an der Z.___ dokumentiert werden können. Heute finde er eine uneingeschränkte Schulterfunktion bei negativem Jobe-Test. Betreffend Partialläsion seien vorläufig keine weiteren Massnahmen notwendig (Urk. 11/33 S. 3).

    Vom 17. Januar bis 23. Februar 2005 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der B.___. Dem Austrittsbericht dieser Klinik ist unter anderem auch die Diagnose „mässige Impingement-Symptomatik rechte Schulter (MRI 14.01.2004)“ zu entnehmen (Urk. 11/48).

4.2    Dem Arztzeugnis von Dr. C.___ zur Untersuchung nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011, welches allerdings erst am 24. April 2012 ausgestellt wurde, ist als Schulterbefund eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit angegeben (Urk. 10/14).

    Am 2. April 2012 klagte der Beschwerdeführer anlässlich einer Untersuchung in der Z.___ zudem über seit 2011 bestehende Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 11/110).

    Bei der Arthro-MRI-Untersuchung des Schultergelenks rechts vom 19. April 2012 zeigte sich eine deutliche, partielle Unterflächenläsion der Supraspinatussehne mit leichter Bursitits und Zeichen des subacromialen Impingements, eine partielle Ablösung des Subscapularissehne vom Tuberculum minus, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne, jedoch keine wesentliche muskuläre Atrophie (Urk. 10/17).

    Dem Operationsbericht der Z.___ vom 14. August 2012 ist zu entnehmen, dass die lange Bicepssehne stark degenerativ verändert war. Der Subscapularis war im sagittalen Durchmesser auf einer Länge von ca. 25 mm transmural gerissen. Der Infraspinatus war ebenfalls mitbetroffen (Urk. 10/33 S. 1). Die Qualität der Sehne, vor allem im ventralen Supraspinatusbereich, war deutlich degeneriert (Urk. 10/33 S. 2).

4.3    Dr. D.___ nahm am 24. Juli 2012 eine Beurteilung zur Kausalität der Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenks zum Unfallereignis vom Oktober 2011 vor. Er führte aus, dass Veränderungen beschrieben würden, wie sie nach einem Unfallereignis vorkommen könnten, aber auch im Rahmen einer degenerativen Entwicklung im Bereich des Schultergelenks nicht unüblich seien. Partielle Unterflächenläsionen, auch wenn diese deutlich ausgeprägt seien, seien für einen knapp 60-jährigen Patienten nichts Ungewöhnliches. Der partielle Abriss der Subskapularissehne vom Tuberculum minus sei schon eher ein Grund, der auf eine mögliche Kausalität eines Unfalles hinweise. Der lange zeitliche Verlauf, bis hier Beschwerden beim Arzt benannt und zu weiteren Abklärungen geführt hätten, mache es jedoch fraglich, hier einen kausalen Zusammenhang mit der hierfür erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzulegen. Eine Subskapularisruptur, und sei diese auch nur partiell, eventuell zusammen mit einer Supraspinatussehnenruptur, wären, wenn sie akut durch das Unfallereignis verursacht worden wären, als doch erheblich schmerzhaft zu erwarten, auf jeden Fall nicht so, dass kaum Beschwerden bestünden und diese erst nach einem halben Jahr abklärungsbedürftig würden. Es sei davon auszugehen, dass hier ein degeneratives Geschehen bei dem knapp 60-jährigen Beschwerdeführer vorliege, welches nicht richtunggebend durch das Unfallereignis verändert worden sei (Urk. 10/24).

    Am 26. September 2012 führte Dr. D.___ aus, entsprechend dem Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 16. September 2011 sei davon auszugehen, dass ein Vorzustand bereits vor dem Unfallereignis symptomatisch geworden sei. Der Jobe-Test verweise auf eine Problematik bei der Supraspinatussehne. Nach dem Unfallereignis sei dann jedoch über die Dauer von einem halben Jahr keine Beachtung der betroffenen rechten Schulter und keine Benennung von Beschwerden erfolgt. Erst nach einem halben Jahr werde angegeben, dass nun zunehmende Schmerzen auftreten würden. Dies zusammen mit dem Nachweis eines Vorzustandes spreche dafür, dass die Behandlungen des rechten Schultergelenks ab April 2012 nicht dem Unfallereignis vom 23. Oktober 2011 angelastet werden könnten. Die Kausalität könne unter dem beschriebenen Verlauf nicht mit der hierfür geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden (Urk. 10/40).

4.4    Dr. C.___ schrieb der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2012, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Untersuchung vom 28. Oktober 2011 über Schulterbeschwerden geklagt habe, welche allerdings aufgrund der ausgedehnten Vorgeschichte der rechten Hand mit Operationen im Hintergrund gestanden seien. Da der Beschwerdeführer ein ausgesprochen zuverlässiger, indolenter Patient sei, sei er erst nach mehreren Monaten, bei Persistenz der Schulterbeschwerden und zunehmender Akzentuierung bei seiner körperlich anstrengenden Arbeit, zur erneuten Kontrolle gekommen (Urk. 10/28). Am 11. Dezember 2012 nahm sie ein weiteres Mal Stellung und wies darauf hin, dass in einem Bericht der Z.___ vom November 2006 eine Impingement-Symptomatik der rechten Schulter erwähnt werde. Die zeitliche Verzögerung der Beschwerdezunahme im Schulterbereich von einem halben Jahr – nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 – dürfte auf mehrere Faktoren zurückzuführen sein: Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Vorgeschichte mit operiertem Sulcus ulnaris-Syndrom sowie handchirurgischem Eingriff und langer Rehabilitation auf den distalen Bereich seiner oberen Extremität fokussiert. Er habe wegen lumbovertebraler Beschwerden im Februar und März längere Zeit nichtsteroidale Antirheumatika eingenommen, welche die Schulterproblematik wohl maskiert hätten. Zusätzlich dürfte die Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Er sei ein eher indolenter, äusserst zuverlässiger und pflichtbewusster Arbeitnehmer, welcher seine Arbeitsstelle nicht aufs Spiel habe setzen wollen (Urk. 3/5).

4.5    In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 führte Dr. F.___, Oberarzt Orthopädie, aus, dass vor dem Sturz vom 2. Januar 2004 keine Schulterschmerzen dokumentiert seien. Nach dem Unfall vom 2. Januar 2004 sei auch eine Ultraschalluntersuchung der Schulter erfolgt, weil der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen seit dem Sturzereignis geklagt habe. Die Sonografie habe folgendes Bild gezeigt: „Schulter rechts: 1,9 x 1,1 cm grosse gelenkseitige nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne. Diskret Erguss im Sulcus bicipitalis. Subscapularis, Biceps longus und Infraspinatus intakt.“ Bei der Kontrolluntersuchung bei Dr. G.___ seien bereits Schulterschmerzen rechts bei reiner Abduktion bei ca. 80° festgehalten worden. Dies bestätige, dass ein vor dem Unfallereignis asymptomatisches Schultergelenk durch das Ereignis vom 2. Januar 2004 eine Schädigung erfahren habe, welche strukturell morphologisch fassbar gewesen sei. Es sei hinreichend bekannt, dass aus partiellen Läsionen auch transmurale Rupturen entstehen sowie auch in ihrer sagittalen Ausdehnung zunehmen könnten. In den folgenden Jahren habe der Beschwerdeführer immer wieder über Schulterschmerzen (mal mehr mal weniger) geklagt. Durch ein erneutes Unfallereignis im Jahr 2011 seien die Schulterbeschwerden aggraviert worden. In der MR-tomographischen Kontrolle habe sich der Verdacht auf eine kraniale Subscapularisläsion ergeben, welche schliesslich auch arthroskopisch verifiziert worden sei. Hierbei habe sich in der Operation vom 14. August 2012 eine Aufspleissung der kranialen Subscapularissehne bestätigt, welche débridiert worden sei (Urk. 3/2).

4.6    Dr. E.___ führte in seiner chirurgisch-orthopädischen Beurteilung vom 14. März 2013 aus, es sei theoretisch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer beim Abfangen des Sturzes vom 2. Januar 2004 den rechten Arm nach hinten geführt habe und die Kraft axial in das Schultergelenk eingeleitet worden sei. Dies sei ein Mechanismus, der zu einer Schulterluxation und/oder einer Ruptur (sog. Intervallruptur) der Rotatorenmanschette führen könne. Die Röntgenaufnahmen würden jedoch einen weitgehend unverschobenen Radius-Bruch, insbesondere keinen Hinweis auf eine axiale Stauchung, das heisse auf eine Einstauchung der Fraktur, zeigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine axiale Gewalt auf das Schultergelenk eingewirkt habe, mit Überdehnung der ventral gelegenen Sehnenstrukturen, sei somit sehr gering. Gegen eine wesentliche Krafteinwirkung spreche auch der zeitliche Verlauf. Die Beschwerden seien laut Angaben gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin nach zwei bis drei Tragen aufgetreten. Es müsse eine ganz erhebliche Gewalt auf die Schulter einwirken, um eine Ruptur der Sehnen zu verursachen. Diese Gewalt verursache sehr heftige Schmerzen. Es sei nicht vorstellbar, dass die Schmerzen, die durch eine undislozierte Radiusfraktur verursacht würden, Schmerzen einer traumatisch bedingten Ruptur der Rotatorenmanschette maskieren würden. In den ersten drei Tagen nach einem adäquaten Trauma bestehe ein sehr heftiger Schmerz. Gefordert werde für eine traumatische Ruptur eine Funktionsstörung, entsprechend einer Pseudoparalyse oder einem Drop-Arm-Syndrom. Im weiteren Verlauf würden die Schmerzen zurückgehen, aber es bleibe der Funktionsausfall bei aktiven Bewegungen. Der Arm könne nur passiv, zum Beispiel mit Hilfe der kontralateralen Hand, über die Horizontale geführt werden. Laut ausführlichem Eintrittsbefund der B.___ habe bei stationärer Aufnahme aber absolut keine Einschränkung des Bewegungsausmasses der Schultergelenke bestanden (Urk. 9 S. 18). Die sonographisch diagnostizierte Partialruptur, welche im Sprechstundenbericht der Z.___ vom 16. Januar 2004 erwähnt werde, stelle einen für das Alter des Beschwerdeführers nicht ungewöhnlichen Verschleiss dar. Der Verschleiss beim Beschwerdeführer im Bereich des rechten Schultergelenks sei durch die anlagebedingten Veränderungen im Bereich des Schulterdachs verstärkt und beschleunigt worden (Urk. 9 S. 19). Dieser Verschleiss habe sich über die folgenden sieben Jahre kontinuierlich fortgesetzt, ohne dass das rechte Schultergelenk in den zahlreichen Arztberichten erwähnt würde. Erst im Krankengeschichteneintrag der Hausärztin vom 16. September 2011 werde die rechte Schulter wieder erwähnt. Die Schulterschmerzen würden an dieser Stelle der Dokumentation mit dem Tragen von Gewichten im Zusammenhang gebracht (Urk. 9 S. 19).

    Dr. E.___ wies weiter darauf hin, im Arztzeugnis UVG der Hausärztin vom 24. April 2012 werde für den 23. Oktober 2011 berichtet, dass der Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich der rechten Schulter habe. Die Abklärung der Schulterbeschwerden sei erst im April 2012 erfolgt, also ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis vom Oktober 2011. Von Bedeutung sei, dass die Hausärztin am 16. September 2011 in ihrer Krankengeschichte eingetragen habe, der Jobe-Test ein Test zur Überprüfung der Supraspinatussehne sei positiv gewesen. (Urk. 9 S. 19). Das Positivwerden des Jobe-Tests korreliere mit der Zunahme der Degeneration der Supraspinatussehne im Verlauf von 7 Jahren. Dafür sei kein weiteres Unfallereignis notwendig. Dass im Bericht über die Operation vom 14. August 2012 beurteilt werde, die Qualität der Sehne sei vor allem im Supraspinatusbereich deutlich degeneriert, verwundere deshalb nicht. Die Schmerzen seien kurze Zeit nach dem Unfallereignis am stärksten und würden dann abnehmen. Die Hausärztin schreibe am 27. Juli 2012 aber von einer Beschwerdepersistenz und einer zunehmenden Akzentuierung bei der körperlich anstrengenden Tätigkeit. Es sei nicht vorstellbar, dass mit einer frischen Rotatorenmanschettenruptur eine körperlich anstrengende Tätigkeit durchgeführt werden könne (Urk. 9 S. 20).

    Die Supraspinatussehne neige bereits in frühen Lebensjahren zu Degeneration. Deshalb seien die meisten Defekte dieser Sehnen degenerativ bedingt. Im Gegensatz dazu seien Läsionen der Subscapularissehne oft unfallbedingt. Im Fall des Beschwerdeführers habe sich intraoperativ jedoch keine Ruptur der Subscapularissehne gefunden (Urk. 9 S. 20). Als weiterer Gesundheitsschaden im Bereich des Schultergelenks werde eine Pathologie der langen Bizepssehne genannt. Die Supraspinatussehne sei hochgradig degenerativ verändert. So wundere es nicht, dass die angrenzende Bizepssehne und der laterale Anteil des angrenzenden Pulley die im MRI und im OP-Bericht beschriebene Degeneration aufweisen würden. Bezüglich der Subscapularissehne werde im OP-Bericht geschrieben, dass sich hier an der kranialen Begrenzung nur „Aufspleissungen“ fänden. Der Ansatz der Sehne am Knochen sei jedoch nicht betroffen. Bei der – im Operationsbericht vom 15. August 2012 (Urk. 10/33) beschriebenen – Befundkonstellation handle es sich um das typische Bild einer Degeneration (Urk. 9 S. 21). Keiner der genannten Unfallmechanismen lasse auf eine unnatürliche Zugbelastung der Bizepssehne schliessen. Beim Anspannen der Bizepssehne werde das Ellbogengelenk gebeugt. Bei den angegebenen Unfallmechanismen werde geschrieben, dass der Beschwerdeführer sich beim Sturz mit der rechten Hand habe abstützen wollen. Dabei werde das Ellenbogengelenk aber gestreckt, also der Bizeps nicht angespannt (Urk. 9 S. 21).

    Seit Januar 2004 sei aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der bildgebenden Diagnostik inkl. Arthroskopie für das rechte Schultergelenk des Beschwerdeführers ein eigengesetzlich fortschreitendes, degeneratives Verschleissleiden dokumentiert. Unter Berücksichtigung der Unfallhergänge und des Beschwerdeverlaufs hätten die inkriminierten Unfallereignisse weder zu einer vorübergehenden noch zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Verschleissleidens geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Kausalzusammenhang, auch keine Teilkausalität, zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Schultergelenks und den Unfallereignissen vom 2. Januar 2004 und 23. Oktober 2011 (Urk. 9 S. 21).


5.

5.1    Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenmanschettenruptur sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rotatorenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädigungen (vgl. Fritz U. Niethard/Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1992, S. 369). Für Dr. E.___ ist es theoretisch vorstellbar, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 2. Januar 2004 zum Abfangen des Sturzes den rechten Arm nach hinten geführt hätte und die Kraft axial in das Schultergelenk eingeleitet worden wäre, was zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette hätte führen können (E. 4.6). Als wesentlich sieht er aber an, dass am 16. Januar 2004 erstmals in einem Arztbericht eine Schulterproblematik erwähnt werde (Urk. 9 S. 17). Dies spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 2. Januar 2004 an den mit einer Rotatorenmanschettenruptur einhergehenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen gelitten hat. Demgegenüber lässt sich aus dem Hinweis von Dr. F.___, dass vor dem Unfall vom 2. Januar 2004 keine Schulterschmerzen dokumentiert gewesen seien (E. 4.4), bezüglich der Frage, ob die Schulterbeschwerden auf den diesen Unfall zurückzuführen seien, nichts ableiten, da gemäss der Rechtsprechung die Maximepost hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Dr. E.___ legt in schlüssiger und in überzeugender Weise dar, dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich auf die degenerativen Veränderungen in der Schulter zurückzuführen sind, wobei er sich einlässlich mit den medizinischen Akten auseinandersetzt (Urk. 9 S. 2 bis 11, Urk. 9 S. 17). Des Weiteren verweist Dr. F.___ auf die im Januar 2004 durch die Sonographie festgestellte gelenkseitige nicht transmurale Partialruptur der Supraspinatussehne (E. 4.5), die Dr. E.___ hingegen nachvollziehbar mit der fortschreitenden Degeneration, welche bei 50-jährigen zu makroskopisch erkennbaren Veränderungen und Kontinuitätsunterbrechungen an den Stellen der höchsten Belastung führe, und die beim Beschwerdeführer anlagebedingten Veränderungen erklärt (E. 4.6). Aufgrund dieses Befundes ist eine traumatisch bedingte Ruptur der Supraspinatussehne daher nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.2    Auch die Ausführungen von Dr. E.___ zum weiteren Verlauf nach dem Unfallereignis vom 2. Januar 2004 vermögen zu überzeugen. Nach den erwähnten Untersuchungen in der Z.___ erfolgten bezüglich der Schulter keine weiteren Abklärungen und Therapien und bei Eintrittsuntersuchung in der B.___ fanden sich bei den Schultern normale und seitengleiche Befunde (S. 6 des Anhangs zum Austrittsbericht der B.___ vom 7. März 2005, Urk. 11/48). Die Schulterbeschwerden sind mithin nach dem Unfallereignis vom 2. Januar 2004 in den Arztberichten nicht dokumentiert, wurden in der Krankengeschichte denn aber bereits einige Monate vor dem Unfall vom 23. Oktober 2011 wieder erwähnt. Der Beschwerdeführer schilderte Dr. C.___ bei der Konsultation vom 15. Juli 2011, dass seine rechte Schulter seit einigen Wochen, vor dem Unfall vom 23. Oktober 2011 eventuell nach Tragen von Gewicht, schmerzhaft sei (Urk. 10/39 S. 2). Die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers sind erst rund ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 abgeklärt worden. Dr. E.___ beschrieb in nachvollziehbarer Weise, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur mit heftigen Schmerzen in den ersten drei Tagen nach einem adäquaten Trauma und Bewegungseinschränkungen (Funktionsstörung, entsprechend einer Pseudoparalyse oder einem Drop-Arm-Syndrom) des Armes verbunden sei. Die Schmerzen seien kurze Zeit nach dem Unfallereignis am stärksten und würden dann abnehmen (E. 4.6). Auch gemäss Dr. D.___ treten bei einer solchen Ruptur erhebliche Schmerzen auf (E. 4.3). Unmittelbar nach dem Unfall vom 23. Oktober 2011 sind keine starken Schulterschmerzen und keine Funktionseinschränkungen des rechten Armes dokumentiert. Dem für eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur typischen Beschwerdebild widerspricht, dass Dr. C.___ bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2011 nur eine leicht eingeschränkte Schulterbeweglichkeit erheben konnte. Auch der von ihr beschriebene weitere Verlauf, wonach der Beschwerdeführer erst weiterarbeiten konnte und die Schulterbeschwerden sich während eines halben Jahres akzentuierten (E. 4.2 und 4.4), spricht für ein degeneratives Geschehen. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich fanden sich bei der Operation vom 14. August 2014 degenerative Veränderungen (E. 4.2), wobei es sich laut Dr. E.___ um einen für Degeneration typischen Befund gehandelt hat. Dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 2. Januar 2004 und/oder auf den Unfall vom 23. Oktober 2011 zurückzuführen sind oder durch diese Ereignisse verschlimmert wurden, ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher