Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00291




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene, über ein ausländisches Wirtschaftsdiplom verfügende X.___ arbeitete beim Y.___ zu einem Pensum von 50 bis 60 % im Bereich der Degustation von Speisen. Daneben war sie noch für andere Arbeitgeber tätig (Urk. 11/4, 11/28-29).

    Am 18. Mai 2009 wurde X.___ als Fussgängerin von einem Personenwagen erfasst. Sie erlitt nebst einem Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zahlreiche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, des Thorax und des Beckens (Urk. 11/1-2, 12/2). Die Schulterfraktur wurde gleichentags im Z.___ mittels Plattenosteosynthese repositioniert (Urk. 12/12). Vom 28. Mai bis am 22. Juli 2009 weilte X.___ in der A.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 12/5). Das Osteosynthesematerial wurde am 20. Juli 2010 entfernt (Urk. 12/17).

    X.___ konnte ihre Tätigkeit beim Y.___ im Herbst 2009 wieder in reduziertem Umfang aufnehmen und schliesslich nach einer erneuten gesundheitlichen Verschlechterung im Sommer 2010 ab dem 30. August 2011 wieder das ursprüngliche Arbeitspensum von 60 % versehen. Sie fühlte sich jedoch ausserstande, weiterhin als Putzfrau und Hauswartin zu arbeiten, und meldete sich im Jahr 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (vgl. Urk. 11/28-29, 11/79).


2.    Der zuständige Unfallversicherer, die AXA Versicherungen AG, bei der X.___ über den Y.___ im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert war, stellte nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d) mit Verfügung vom 28. November 2011 ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Oktober beziehungsweise 31. Dezember 2011 ein und lehnte eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab (Urk. 11/70). Daran hielt er mit Einspracheentscheid vom 16. November 2012 fest (Urk. 2).


3.    Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.    Der Einspracheentscheid vom 16.11.2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin insbesondere eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

3.    Es sei ein gerichtliches Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie beziehungsweise Neuropsychologie anzuordnen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Am 5. Februar 2013 reichte die Versicherte Arztberichte nach (Urk. 8-9). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2013 schloss die AXA Versicherungen AG auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). In der Replik vom 23. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin teilte am 30. Mai 2013 mit, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 20). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 21). Am 24. Februar 2014 reichte deren Anwalt seine Honorarnote ein (Urk. 22, 23).


4.    Im Beschwerdeverfahren IV.2012.01078 betreffend die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2012, mit der der Versicherten ebenfalls gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 11. August 2011 (Urk. 12/37a-d) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine bis am 30. April 2011 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, erging das Urteil am 31. Januar 2014 (Urk. 24)Auch das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psychogenen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der HWS, einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung hingegen zu prüfen (BGE 128 V 172 E. 1c, 118 V 291 E. 2a, mit Hinweisen).

1.3    Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Halswirbelsäule oder Schädelhirntrauma. Ist eine derartige Verletzung diagnostiziert und liegt ein dafür typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 E. 4b).

1.4    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 461 E. 5a).

    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädelhirntraumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 E. 3b, 122 V 417 E. 2c). Danach ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin klagte bei der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Begutachtung in der A.___ im August 2011 über belastungsabhängige, sich gegen das Wochenende hin verstärkende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des Beckens und der Hüfte, ferner über chronische Nacken- und Hinterkopfschmerzen, rechtsseitige thorakale, entlang des Rippenbogens betonte Schmerzen und einen diffus verteilten „Brustdruck“; wegen des Zustandes nach den Rippenbrüchen könne sie manchmal nicht einatmen und habe ohne Physiotherapie ein Erkältungs- und Engegefühl. Die Schulterschmerzen stünden im Vordergrund; sie würden bei ihrer Tätigkeit in der Degustationsche beim Gemüserüsten oder Zitronenpressen betont; beim Tragen von Gegenständen strahlten sie bis zum Nacken aus. Auch bestünden Einschlafgefühle am Daumen und Zeigefinger rechts. Die Schmerzen im Beckenbereich strahlten nach zirka 30-minütigem Gehen bis zum Fuss aus und es trete ein Ameisenlaufen bis zur Grosszehe auf. Die Gleichgewichtstörungen nach dem Unfall hätten inzwischen gebessert, sie sehe aber immer noch „Fliegen“ im Auge und leide seit dem Unfall des Öfteren unter Halbseiten-Kopfschmerzen rechts, zudem unter Müdigkeit und Ängsten, wieder von einem Auto angefahren zu werden, ihren Mann oder die Orientierung zu verlieren oder dem Unfallverursacher zu begegnen. Auch Berichte über Unfälle im Fernsehen oder in Zeitungen würden Ängste auslösen. Sie habe daher den Drang, alles zu kontrollieren, und ausgeprägte Albträume. Diese wie auch die Schmerzen und Ängste führten dazu, dass sie nach zwei bis drei Stunden Schlaf erwache und grosse Schwierigkeiten habe, wieder einzuschlafen. Seit Oktober 2009 stehe sie in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Sie arbeite nur am Vormittag jeweils 4 Stunden in der Degustationsküche. Nachmittags gehe sie zur Physiotherapie oder Psychotherapie und müsse sich wegen der Schmerzen erholen (Urk. 12/37b S. 2 ff., 4, Urk. 12/37d S. 2 f.).

2.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung bis auf einen etwas verstärkten Rededrang, der jedoch zu unterbrechen sei und inhaltlich die reale Ebene nicht verlasse, keine psychopathologischen Auffälligkeiten, insbesondere keine depressive Symptomatik, fest. Anamnestisch würden glaubhaft Ängste beschrieben, des Weiteren Albträume ohne Bezüge zu einer realen Lebenssituation und Kontrollzwänge. Anhalte für eine Aggravation oder Bagatellisierung der psychischen Symptomatik ergäben sich nicht; die Beschwerdeschilderung sei glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar (Urk. 12/37d S. 10, 14). Aufgrund der von der behandelnden Psychotherapeutin beschriebenen, von der Explorandin bestätigten und von ihm als glaubhaft beurteilten Symptome wie Flashbacks, Albträume, Vermeidungsverhalten, Zwangsvorstellungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Verlustängste und Rückzugstendenz diagnostizierte der Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F34.1; richtig: F43.1), die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Seit Oktober 2009 stehe das psychische Beschwerdebild im Vordergrund (Urk. 12/37d S. 11, 16). Doch sei die Versicherte dank der Psychotherapie nun wieder in der Lage, während vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Die von ihr gewünschte Pensumserhöhung auf die vor dem Unfall innegehabten 60 % sei unter Weiterführung der Psychotherapie per sofort möglich, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Qualitative oder quantitative Einschränkungen seien aus seiner Sicht im Lichte des aktuellen Befunds nicht mehr mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit gegeben. Trotz der unbestrittenen Restsymptomatik sei eine tägliche Arbeitsleistung von 8,5 Stunden in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Degustationsküche beziehungsweise Reinigungsangestellte zumutbar. Die Zeiten zur Wahrnehmung der Psychotherapie und Physiotherapie sollten gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 12 f., 17). Zur Frage der Kausalität erklärte Dr. B.___, obwohl die Symptomatik nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei, bestehe angesichts der Anamnese (Schwere des Traumas, Symptomentwicklung) ein hinreichend plausibler kausaler Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall als auslösendes traumatisches Erlebnis (Urk. 12/37d S. 12, 15 f.).

2.3    Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erhob im Schultergelenk ein persistierendes leichtes Aussenrotationsdefizit im Schulterbereich beziehungsweise Beschwerden der in physiologisch anatomischer Stellung ausgeheilten Humerusfraktur und Restbeschwerden seitens des rechten Sakrums. Die über dem AC-Gelenk bis in die Nackenregion respektive in den Vorderarm ausstrahlenden, mit diffusen Parästhesien verbundenen Beschwerden liessen sich mangels elektroneurographischer Hinweise für eine Neurokompression am ehesten mit der länger andauernden postoperativen glenohumeralen Beweglichkeitseinschränkung und einer damit verbundenen kompensatorischen Überlastung des AC-Gelenkes erklären. Sie könnten allenfalls mittels Infiltration des AC-Gelenkes unter Röntgenkontrolle vermindert werden. Die Beschwerden im Bereich des vorderen Schultergelenks-Kompartimentes auf der Höhe des Sulcus respektive der Narbe liessen sich kernspintomografisch nicht verifizieren. Vermutlich sei der Endzustand erreicht, da nach dem zweimaligen Eingriff von Adhäsionen im Narbenbereich ausgegangen werden müsse, die sich durch medizinische Massnahmen vermutlich nicht wesentlich verbessern liessen. Bezüglich der Beschwerden im rechten Sakrum könnte gegebenenfalls eine diagnostische und therapeutische Infiltration unter CT-Kontrolle erfolgen. Die geklagten Restbeschwerden, die überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Mai 2009 stünden, seien jedoch als gering einzustufen und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus (Urk. 12/37a S. 11 ff.). Die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei möglicherweise auf sekundäre Verspannungen, ausgelöst durch eine Fehlhaltung und -beanspruchung im Rahmen der Schultergelenksproblematik, zurückzuführen. An der Halswirbelsäule bestehe kein unfallbedingtes pathologisches Korrelat (Urk. 12/37a S. 15).

    Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführerin angesichts der Leichtgradigkeit des noch zu erhebenden Defektsyndroms - eine leichte Einschränkung der globalen und glenohumeralen Beweglichkeit des Schultergelenkes - leichte und mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere unter der Horizontalebene des Schultergelenkes (90°-Abduktion), zu 100 % ganztägig möglich seien. Dabei sollten Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, insbesondere in der Armvorhalteposition und bei Arbeiten über der Horizontalebene (entsprechend über Brust-/Kopfhöhe), eher vermieden werden. Das Hantieren sowie leichte und mittelschwere Tätigkeiten wie auch feinmotorische Arbeiten seien uneingeschränkt möglich, vor allem in Lendenhöhe. Auch grob manuelle Tätigkeiten seien möglich, jedoch unter Einhaltung der beschriebenen Gewichtslimiten. Eine Einschränkung der Handrotation bestehe nicht. Die bisherige Arbeit in einer Degustationsküche könne somit ebenso wie jede andere Tätigkeit unter Beachtung der genannten Einschränkungen wieder zu 100 %, das heisst zu täglich 8,5 Stunden, ausgeübt werden. Denkbar seien aufgrund der Ausbildung Bürotätigkeiten, Telefondienste oder Überwachungsarbeiten. Als Reinigungsangestellte sei die Versicherte hingegen nur noch zu 50 % arbeitshig, da diese Tätigkeit teilweise mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände (Wassereimer, Staubsauger), Arbeiten über der Horizontalebene (Fensterputzen, Reinigen von Oberschränken) und Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand (Bodenreinigung) verbunden sei. Gegebenenfalls könne durch weitere Physiotherapie eine gezielte Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit erreicht werden und durch eine röntgengesteuerte Infiltration des Akromioklavikulargelenks rechts eine zusätzliche Verbesserung der Symptomatik erzielt werden mit vermutlich positiver Auswirkung auf die Armvorhalteposition respektive Überkopfarbeiten (Urk. 12/37b S. 16 ff.).

2.4    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, fand bei seiner gutachterlichen Abklärung keinen Hinweis auf eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Die Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks und der rechten Hüft- und Thorakalregion seien nicht neurogen, sondern orthopädisch zu bewerten. Die vorgetragene Kopfschmerzsymptomatik sei unspezifisch und klassifikatorisch nicht sicher zuzuordnen; differentialdiagnostisch sei ein Spannungskopfschmerz zu erwägen. Angesichts der Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation (deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch vorgetragenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck) und der Medikamentenanamnese, die differentialdiagnostisch auf einen Analgetikakopfschmerz hindeute, seien Ausprägung und Krankheitswertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik zweifelhaft, weshalb keine behindernde Gesundheitsstörung attestiert werden könne. Zu empfehlen sei eine schrittweise Entgiftung, bei Fortbestehen von Beschwerden ein Behandlungsversuch mit einem Trizyklikum. Angesichts der anamnestischen Daten und der Akten sei eine unfallbedingte relevante Kopfverletzung beziehungsweise ein Schädelhirntrauma nicht wahrscheinlich. Die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic brain injury sei bestenfalls spekulativ. Eine solche wäre jedenfalls als leichtgradig zu klassifizieren. Die epidemiologische Evidenzlage zu leichtgradigen Schädelhirntraumen ergebe keine Belege für hieraus biologisch plausibel ableitbare dauerhafte zerebrale Störungen. Prospektive Studiendaten sprächen vielmehr gegen eine derartige Annahme. Klinische Hinweise für eine kognitive Störung lägen nicht vor. Das Unfallereignis sei angesichts der fehlenden Hinweise für ein relevantes Schädelhirntrauma, der seinerzeitigen zeitnahen Erstbefunde ohne Anhalt für eine relevante zerebrale Störung und des aktuellen klinischen Befundes nicht geeignet, eine dauerhafte zerebrale Störung biologisch plausibel zu begründen. Da neuropsychologische Untersuchungen durch unbewusste, vorbewusste und bewusste Faktoren (Depression, Angst, Aggravation, Simulation, Täuschung) erheblich störbar seien und die hieraus resultierenden Artefakte methodisch bislang unzureichend differentiell abgegrenzt worden seien, komme ihnen kein eigenständiger diagnostischer Wert zu und seien die Ergebnisse nur im Licht der klinischen Befunde sinnvoll interpretierbar. Da bei der Versicherten im Rahmen der psychiatrischen Vorbehandlungen depressive Störungssymptome erwogen worden seien, würden allfällige testpsychologische Daten in keinem Fall eine hirnorganische Beeinträchtigung zu belegen vermögen (Urk. 12/37c S. 16 ff.).

2.5    Die Gutachter kamen in der Konsensbeurteilung vom 11. August 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei. Entsprechend den Ausführungen im orthopädischen Gutachten bestehe lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/37a).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund dieser gutachterlichen Beurteilung davon aus, dass keine neurologischen Befunde vorhanden seien und die übrigen von der Humerusfraktur, vom Thoraxtrauma, Becken- und Abdominaltrauma herrührenden Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr rechtfertigten. Auch aufgrund der noch bestehenden unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Diese sei zudem nicht dauerhafter Art. Die Beschwerden nicht organischer Art würden überdies nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

3.2    Das Gutachten der Ärzte der A.___ überzeugt jedoch bezüglich der Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation nicht. Dies gilt namentlich für die Gesamtbeurteilung, die sich auf die Bestätigung der von allen Teilgutachtern bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit beschränkt und auf das aus orthodischer Sicht bestehende Anforderungsprofil verweist. Die Zumutbarkeitsbeurteilungen der einzelnen Fachgutachter sind nämlich zum Teil in sich widersprüchlich und einzelne für die Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Situation massgebende Aspekte werden darin unterschiedlich oder nicht überzeugend beurteilt.

    So steht die vom Psychiater Dr. B.___ attestierte vollumfängliche Arbeitshigkeit bei einem täglichen Pensum von 8,5 Stunden (Urk. 12/37d S. 17) in einem gewissen Widerspruch zu den Äusserungen dieses Gutachters, es spreche nichts dagegen, wenn die Versicherte ihren Arbeitseinsatz bei der Y.___ wieder auf das angestammte Pensum von 60 % erhöhe (Urk. 12/37 S. 12), und bei einer vollen Arbeitsleistung von täglich 8,5 beziehungsweise wöchentlich 42 Stunden sollte die Wahrnehmung der Psycho- und Physiotherapie zeitlich gewährleistet sein (Urk. 12/37d S. 17).

    Während für die von Dr. B.___ bis zum Explorationszeitpunkt attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter anderem massgebend war, dass Anhaltspunkte für eine Aggravation der psychischen Symptomatik fehlten und die Beschwerdeschilderung glaubhaft, authentisch und nachvollziehbar war (Urk. 12/37d S. 14), ist im neurologischen Gutachten von einer bewusstseinsnahen Aggravation die Rede und wird deshalb die Ausprägung und Krankheitswertigkeit der beklagten Schmerzsymptomatik bezweifelt (Urk. 12/37c S. 16). Aus dem Gutachten geht nicht hervor, dass dieser Widerspruch im Rahmen der Gesamtbeurteilung entsprechend den Gepflogenheiten bei einer polydiszipliren Expertise (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 87/04 vom 13. Juli 2004 E. 3 mit Hinweisen) diskutiert und geklärt worden wäre.

    Der neurologische Gutachter Prof. Dr. D.___ scheint die bewusstseinsnahe Aggravation mit einer deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch vorgetragenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck zu begründen (Urk. 12/37c S. 12). Allerdings schilderte die Versicherte die Schmerzen vor allem als belastungsabhängig (Urk. 12/37b S. 2, Urk. 12/37d S. 2), und der Gutachter legt nicht dar, inwiefern sie im Rahmen seiner Untersuchungen Belastungen ausgesetzt war. Abgesehen vom Hinweis auf das flüssige Gangbild sowie das zügige und geschickte An- und Auskleiden (Urk. 12/37c S. 12) substantiierte er auch nicht, welche der beobachteten Verhaltensweisen ihn zur Annahme von Aggravation führten. Insofern genügte er seiner Aufgabe als Gutachter nicht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Schon aus diesem Grund bleiben daher nicht nur bezüglich der von ihm bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit, sondern auch bezüglich seiner neurologischen Beurteilung als solche erheblich Zweifel bestehen, zumal Prof. Dr. D.___ auch den Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung unter anderem mit der bei Aggravation beeinträchtigten Zuverlässigkeit der neuropsychologischen Testresultate begründete.

    Gegen die Qualität des neurologischen Gutachtens spricht schliesslich auch der Umstand, dass von einer neuropsychologischen Abklärung vor allem deshalb abgesehen wurde, weil im Falle der Beschwerdeführerin die Ergebnisse einer derartigen Abklärung angesichts der im Rahmen der Vorbehandlungen erwogenen psychiatrischen Diagnose mit depressiven Störungssymptomen in keinem Fall als Beleg einer hirnorganischen Beeinträchtigung verwertbar wären (Urk. 12/37c S. 17 f.). Es finden sich in den vorhandenen medizinischen Akten jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte auf eine in Betracht gezogene depressive Symptomatik, und auch Prof. Dr. D.___ führte dazu keinen konkreten Beleg an. Davon abgesehen erweist sich sein Teilgutachten auch insofern als unzuverlässig, als er festhält, eine unfallassoziierte Bewusstlosigkeit werde negiert (Urk. 12/37c S. 4), und die ursprünglich diagnostizierte minimal traumatic brain injury „als bestenfalls spekulativ“ beurteilt (Urk. 12/37 S. 27). Diese Äusserungen stehen nicht nur im Widerspruch zur Angabe des Gutachters Dr. B.___, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Unfalls bewusstlos gewesen (Urk. 12/37d S. 11), sondern auch zu der von den erstbehandelnden Ärzten des Z.___ im Bericht vom 28. Mai 2009 bezüglich des Unfalls festgehaltenen Amnesie (Urk. 12/2 S. 1) und zu den Feststellungen von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, im Bericht vom 12. Januar 2010, die Beschwerdeführerin erinnere sich nicht mehr an den Zusammenprall mit dem Personenwagen, der Tag nach dem Unfall fehle in ihrem Gedächtnis und sie könne sich an die drei Tage auf der Intensivstation nur bruchstückhaft erinnern (Urk. 12/9 S. 1). Angesichts der echtzeitlich festgestellten Amnesie, des Unfallhergangs - die Beschwerdeführerin war durch die Kollision mit dem Personenwagen durch die Luft geschleudert worden (Urk. 11/1/4 S. 7, 9) - und des von Dr. E.___ erwähnten, im Schädel-CT sichtbar gewesenen kleinen Galeahämatoms rechts occipital (vgl. Urk. 12/9 S. 1) reichen die eher allgemein gehaltenen Überlegungen des neurologischen Gutachters betreffend Klassifikation und epidemiologische Evidenzlage von Schädelhirntraumen (Urk. 12/37c S. 17, 27) zum Ausschluss weiterbestehender Folgen der ursprünglich diagnostizierten Commotio cerebri (Urk. 12/2 S. 1) jedenfalls nicht aus.

    Was das orthopädische Teilgutachten anbelangt, so beschränkt es sich im Wesentlichen auf die im Bereich des rechten Schultergelenks bestehende und als nachvollziehbar bezeichnete Restsymptomatik. Gutachter Dr. C.___ setzt sich weder mit den von der Versicherten im Becken- und Thoraxbereich geltend gemachten Beschwerden noch mit den im Hüftgelenk erhobenen Befunden auseinander. Namentlich die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Gehbehinderungen bleiben unkommentiert (Urk. 12/37b S. 2). Insofern vermag auch Dr. C.___s Kausalitätsbeurteilung nicht restlos zu überzeugen. Zudem ist die aus seiner Sicht bezüglich einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar; denn diese Tätigkeit erfüllt  jedenfalls so wie sie von der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung beschrieben wurde (Urk. 12/37b S. 4 f.) - namentlich hinsichtlich der anfallenden Überkopfarbeiten nicht vollumfänglich das von Dr. C.___ vorgesehene Anforderungsprofil (Urk. 12/37b S. 17 f.), zumal der neurologische Gutachter festhält, gelegentlich müssten Gewichte bis zu 5 oder 10 kg bewegt werden (Urk. 12/37c S. 4).

3.3    Angesichts dieser inhaltlichen Mängel erweist sich das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ namentlich hinsichtlich der organischen Unfallfolgen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als beweiskräftig. Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Sinnvollerweise wird sie diese mit der IVStelle, die laut Urteil vom 31. Januar 2014, IV.2012.01078, in Sachen der Beschwerdeführerin ohnehin Abklärungen zu deren effektiver Berufstätigkeit vorzunehmen und ein beweistaugliches interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen hat, koordinieren.

3.4    Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei der gerichtlichen Rückweisung an den Versicherungsträger zur ergänzenden medizinischen Abklärung nunmehr BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 zu beachten ist. Demgemäss ist eine Rückweisung an den Versicherungsträger nur zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist. Andernfalls ist - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

    Hier geht es zwar weder um die Erhebung einer bislang vollständig ungeklärten Frage noch lediglich um eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung vorhandener medizinischer Akten. Doch fällt ins Gewicht, dass im parallel laufenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2012.01078 eine Rückweisung erfolgte, weil diese Voraussetzungen erfüllt waren. Mit Blick auf die dort in Aussicht stehende Begutachtung rechtfertigt sich hier  ausnahmsweise und nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen - von der Anordnung eines Gerichtsgutachtens abzusehen, denn die Verwaltungsbehörden sind besser in der Lage, ihre Begutachtensverfahren zu koordinieren.


4.    Bei diesem Verfahrensausgang, der einem vollständigen Obsiegen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin laut Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist  nach Einsicht in die Honorarnote vom 24. Februar 2014 (Urk. 23) - entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 2‘709. (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über ihre Leistungspflicht ab 1. November 2011 beziehungsweise 1. Januar 2012, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'709.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- AXA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9 und Urk. 22-24

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin