Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00292




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 29. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder

advokatur morgarten

Morgartenstrasse 3, 6000 Luzern


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, ist Betriebsleiter der Sägerei Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 26. Oktober 2011 rutschte er bei der Gartenarbeit aus und fing den Sturz mit der rechten Hand auf (Unfallmeldung UVG vom 30. Oktober 2011, Urk. 9/1). Wegen Kältegefühlen, Parästhesien und Weissverfärbung im Ringfinger rechts suchte er zwei Tage später den Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf (Arztzeugnis UVG vom 3. Januar 2012, Urk. 9/14), und dieser wies ihn dem Gefässzentrum des A.___ zu. Dort wurden Oszillogramme beider oberen Extremitäten angefertigt, und eine Duplexsonographie ergab rechts den Befund eines Verschlusses der Arteria ulnaris im Hypothenarbereich, der zur Diagnose eines Hypothenar-Hammer-Syndroms rechts führte (Bericht des A.___, Gefässzentrum, vom 1. November 2011, Urk. 9/15). Im Rahmen einer kurzzeitigen Hospitalisation wurde daraufhin am 1. November 2011 eine interventionell-radiologische Lyse durchgeführt (Berichte des Instituts für Radiologie des A.___ vom 1. und vom 3. Oktober 2011, Urk. 9/8/1 und Urk. 9/8/2; Austrittsbericht des A.___, Departement Chirurgie, vom 3. November 2011, Urk. 9/12).

    Anlässlich einer Kontrolluntersuchung im A.___ vom 21. Dezember 2011 berichtete X.___ über fortbestehende Beschwerden in der rechten Hand (Bericht vom 21. Dezember 2011, Urk. 9/20). Dr. med. B.___, C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, gab daraufhin am 19. Januar 2012 eine Zweitmeinung ab (Urk. 9/25), und im A.___ wurden am 24./25. Januar 2012 Kontrollen und nochmalige Oszillographien von beiden oberen Extremitäten durchgeführt (Bericht des A.___, Departement Chirurgie, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, vom 25. Januar 2012, Urk. 9/29). Danach untersuchte Dr. B.___ den Versicherten am 12. März 2012 nochmals in seiner Sprechstunde (Bericht vom 13. März 2012, Urk. 9/31); arbeitsorientierte Rehabilitationsmassnahmen waren von der Rehaklinik D.___ am 27. Januar 2012 als verfrüht erachtet worden (Urk. 9/22).

    Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, dem die Suva die Akten unterbreitet hatte (Anfrage vom 28. Februar 2012, Urk. 9/32), hielt namentlich für die Frage der Kausalität eine angiologische Beurteilung für erforderlich (Stellungnahme vom 27. März 2012, Urk. 9/33; vgl. auch die Stellungnahme vom 1. März 2012, Urk. 9/27). Der Versicherte wurde daraufhin am 30. März 2012 von der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva telefonisch befragt (vgl. die Telefonnotiz in Urk. 9/34), und in der Folge erstellte der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 7. August 2012 (Urk. 9/41).

1.2    Mit Schreiben vom 10. August 2012 teilte die Suva, die vorerst Leistungen erbracht hatte, dem Versicherten mit, aufgrund der Beurteilung von Dr. F.___ bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 und den heute geklagten Handbeschwerden, weshalb ab dem 1. September 2012 keine weiteren Leistungen ausgerichtet werden könnten (Urk. 9/42). Auf den Wunsch des Versicherten hin (Brief vom
21. September 2012, Urk. 9/44) erliess die Suva die formelle Verfügung vom
27. September 2012 (Urk. 9/46).

    X.___ erhob am 24. Oktober 2012 Einsprache mit dem Antrag auf weitere Ausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 9/51) und berief sich auf einen Bericht des neuen Hausarztes Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 12. Oktober 2012 (Urk. 9/52). Mit Entscheid vom 14. November 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/55). Dabei verneinte sie nicht nur die (fortbestehende) Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Hand, sondern auch deren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherten und damit die Qualifikation als Berufskrankheit.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2012 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder, mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, die Suva habe ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder gemäss ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit sowie die Heilkosten, auszurichten, die Suva habe die Graphik der ärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 nachzureichen und ihm sei Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, eventualiter sei betreffend die Fragen der Unfallkausalität und der Berufskrankheit in Bezug auf die rechte Hand eine neutrale, umfassende, polydisziplinäre, insbesondere angiologische und handchirurgische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, liess in der Beschwerdeantwort vom
8. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8). In der Replik vom 8. April 2013 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15), und im Nachgang dazu liess er mit Eingabe vom 11. April 2013 (Urk. 17) eine Kurzbeurteilung von Dr. B.___ per E-Mail vom 11. April 2013 nachreichen (Urk. 18). Die Suva blieb in der Duplik vom 12. April 2013 bei ihren Standpunkten (Urk. 21), was dem Versicherten am 22. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 23).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

    Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000
Nr. U 408 S. 407).    

    Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifizierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mindestens 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursachen ausmachen müssen. Ob dies so ist, muss mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 9 UVG, S. 93 und S. 97 mit Hinweisen).

1.4    Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).

1.5    Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht ab dem 1. September 2012 auf die Aktenbeurteilung von Dr. F.___ vom 7. August 2012 (Urk. 9/41).

    Dr. F.___s Kausalitätsbeurteilung basiert neben dem Studium aller Vorakten
(vgl. Urk. 9/41 S. 1-3) in erster Linie auf der Analyse des Angiogramms der rechten Hand, das am 1. November 2011 anlässlich des Eingriffs im A.___ erstellt worden war (Urk. 9/41 S. 4 f.; vgl. auch den Bericht des A.___ vom 1. November 2011, Urk. 9/8/1).

2.2

2.2.1    Dr. F.___ führte aus, er erkenne im Angiogramm drei Pathologien, nämlich einen Verschluss der distalen Arteria ulnaris im Bereich des Os hamatum, Verschlüsse der radialen Kollateralarterie des Ringfingers und der ulnaren Kollateralarterie des Mittelfingers und das Fehlen eines durchgehenden tiefen Hohlhandbogens zwischen der Arteria ulnaris und radialis. Dabei seien die Verschlüsse der Digitalarterien am Mittel- und Ringfinger wahrscheinlich auf eine periphere Embolisation zurückzuführen, ausgehend von einer thrombosierten distalen Arteria ulnaris (Urk. 9/41 S. 4).

2.2.2    Was den Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011 betrifft, so legte Dr. F.___ dar, es sei im Bereich des Verschlusses an der distalen Arteria ulnaris am 1. November 2011 bereits ein Kollateralkreislauf zu erkennen, und nahm deshalb an, der Verschluss habe schon vor dem besagten Ereignis bestanden, da ein solcher Kreislauf nicht innert weniger Tage entstehen könne. Die Verschlüsse an den Fingerarterien hielt Dr. F.___ wegen der Beschwerden, die unmittelbar nach dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 aufgetreten waren, zumindest für Teilfolgen dieses Ereignisses, wies aber auch darauf hin, dass beim Beschwerdefüher eine erhöhte Thromboseneigung aufgrund einer angeborenen Gerinnungsstörung bestehe, die möglicherweise durch eine anlagebedingte Anomalie des tiefen Hohlhandbogens zusätzlich akzentuiert werden könnte. Deswegen wären spontane embolische Verschlüsse von Fingerarterien ebenso ohne eine vorangegangene stumpfe Gewalteinwirkung auf die distale Arteria ulnaris möglich. Auch wenn angenommen werde, die embolischen Verschlüsse der Fingerarterien seien infolge der Handgelenkprellung frisch aufgetreten, so zeige der spätere Verlauf mit normaler Oszillographie dieser Arterien, dass die Verschlüsse zu keiner funktionell relevanten Durchblutungsstörung am Ringfinger geführt hätten, dies trotz der seit dem Unfall persistierenden Parästhesien. Der pathologische Allen-Test - Methode zum Nachweis von Durchblutungsstörungen durch Kompression der Arteria radialis oder der Arteria ulnaris (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, 2012, S. 56) - wiederum dürfte eher mit der vorbestehenden Gefässanomalie mit ungenügender Durchgängigkeit des tiefen Hohlhandbogens zwischen der Arteria ulnaris und der viel kräftiger entwickelten Arteria radialis zusammenhängen und nicht mit einem embolischen Verschluss der Fingerarterien (Urk. 9/41 S. 4 f.).

2.2.3    Hinsichtlich der Frage einer Berufskrankheit bezeichnete Dr. F.___ einen Zusammenhang der aktuellen Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit als lediglich möglich, da nicht dokumentiert sei, ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit als Schreiner seine rechte, dominante Hand wiederholt als Schlaginstrument einsetze, und zudem anamnestisch eindeutige Hinweise auf eine Raynaud-
Symptomatik während der beruflichen Tätigkeit fehlten (Urk. 9/41 S. 5).

2.2.4    Zusammengefasst hielt Dr. F.___ fest, das erste Auftreten von Symptomen, die einen Arztbesuch nach sich gezogen hätten, stehe mit grösserer Wahrscheinlichkeit in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 2011. Dieser habe jedoch nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt, und die im September 2012 diskutierten weiteren Massnahmen zielten auf die Behandlung einer vorbestehenden Erkrankung ab und nicht einer Unfallfolge (Urk. 9/41 S. 5).

2.3    Dr. F.___ arbeitete eine an sich umfassende Darstellung der verschiedenen Faktoren aus, die beim zur Diskussion stehenden Beschwerdebild an der rechten Hand eine Rolle spielen oder spielen könnten. Dennoch fehlen wesentliche, für die Kausalitätsbeurteilung unter Umständen entscheidende Punkte, die Aufschluss über das Gewicht dieser Faktoren und über deren Zusammenwirken zu geben in der Lage wären.

    Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 15 S. 3), dass unzureichend abgeklärt worden ist, welche Bedeutung seiner beruflichen Tätigkeit, die offenbar nur zu etwa 25 % aus Büroarbeit und zu 75 % aus Arbeiten in der Schreinerei besteht (vgl. die Anfrage der Suva an den Kreisarzt vom 28. Februar 2012, Urk. 9/27), bei der Entstehung oder beim schmerzhaften Manifestwerden der verschiedenen Gefässveränderungen zukommt. Im Besonderen wird das Hypothenar-Hammer-Syndrom, von dem die Ärzte des A.___ sprachen (Urk. 9/15), in der medizinischen Literatur als „akuter traumatischer Verschluss der Endstrecke der A. ulnaris durch Endothelläsion“ definiert, und es wird weiter ausgeführt, das Vorkommen sei häufig bei Handwerkern, beispielsweise Automechanikern oder Tischlern, oder bei Sportlern, die Handkantenschläge einsetzten (Pschyrembel, a.a.O., S. 956). Unter diesen Umständen ist es unabdingbar, genau abzuklären, ob und mit welcher Häufigkeit die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Sägerei/Schreinerei mit Verrichtungen verbunden ist, welche die Entwicklung eines Hypothenar-Hammer-Syndroms begünstigen oder zu dessen Aufrechterhaltung beitragen. Daraus, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen, in einer Telefonnotiz festgehaltenen Aussage (Urk. 9/34) und gemäss den Angaben von Dr. F.___ vom 12. Oktober 2012 (Urk. 9/52) vor dem Ereignis vom 26. Oktober 2011 nie einen Arzt wegen Handproblemen konsultiert hatte, leitete Dr. F.___ auf jeden Fall nicht ab, es habe vorher keine Problematik bestanden. Im Gegenteil ging er davon aus, es sei ein Vorzustand vorhanden gewesen, der durch das Ereignis vom 26. Oktober 2011 vorübergehend verschlimmert worden sei (Urk. 9/41
S. 5). Und in Übereinstimmung damit hatte Dr. B.___ am 19. Januar 2012 die Vermutung geäussert, dass ein Raynaud-ähnliches Problem ("durch arterielle Vasokonstriktionen [Gefässkrämpfe] bedingte, anfallsweise auftretende Ischämiezustände meist an den Fingern [2.-5.]", das unter anderem nach verschiedenen Traumen, insbesondere Vibrationstraumen, auftreten kann; Pschyrembel, a.a.O., S. 1769) vorliegen und das Unfallereignis nur ein Auslöser eines vorbestehenden Problems sein könnte, ohne allerdings, weder damals noch in der Stellungnahme vom 11. April 2013, von einer lediglich vorübergehenden Kausalität zu sprechen (Urk. 9/25, Urk. 18).

    Wie der Beschwerdeführer zutreffend dartun lässt (Urk. 15 S. 3), ist es aber gerade deshalb unerlässlich, dass der Vorzustand hinsichtlich seiner Entstehungsgeschichte und der in Frage kommenden beteiligten Faktoren - namentlich der angeborenen Gerinnungsstörung und der beruflichen Tätigkeit - sowie hinsichtlich seiner Eignung, durch ein Unfallereignis eine dauerhafte, richtunggebende Verschlimmerung zu erfahren, genau analysiert wird. Nur auf diese Weise kann mit ausreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden, in welchem Mass und mit welchem Beweisgrad das leistungsrelevante Ereignis vom 26. Oktober 2011 und die ebenfalls leistungsrelevante Berufsarbeit das Beschwerdebild bestimmen.

2.4    Für eine derartige spezifische Analyse reicht ein alleiniges Aktengutachten nicht aus, wie der Beschwerdeführer richtig erkannte (vgl. Urk. 1 S. 8 und S. 11, Urk. 15 S. 4). Denn es bedarf eingehender Angaben des Beschwerdeführers zur Beanspruchung der rechten Hand bei seiner beruflichen Tätigkeit, die nicht telefonisch, sondern nur im Rahmen einer detaillierten persönlichen Anamneseerhebung erfragt werden können. Zudem wies Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 27. März 2012 darauf hin, dass es spezieller Fachkenntnisse bedürfe, um die angiologisch komplexe Situation zu beurteilen (Urk. 9/33). Dr. F.___ als Facharzt der Chirurgie erscheint damit auch fachlich nicht ohne Weiteres als genügend spezialisiert für die Kausalitätsbeurteilung.

    Vielmehr ist es angezeigt, einen Suva-externen Facharzt/Fachärztin angiologischer Fachrichtung damit zu betrauen. Diese Fachperson wird auch zu entscheiden haben, ob Fachmediziner weiterer Spezialrichtungen, etwa der Neurologie und der Handchirurgie, beizuziehen sind.

    In rechtlicher Hinsicht und somit auch für die Fragestellung, die dem Gutachter oder der Gutachterin zu unterbreiten ist, wird das Folgende zu beachten sein: In der Liste, die der Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV erstellt hat, figurieren - unter dem Untertitel "Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen" - unter anderem die "Erkrankungen durch Vibrationen (nur radiologisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)". Soweit die beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde daher als Schädigung des peripheren Kreislaufs zu qualifizieren sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für deren Auswirkungen dann gegeben, wenn der Befund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mindestens 50 % auf die Vibrationen zurückzuführen ist, denen der Beschwerdeführer während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt war. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort umschriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei. Die betreffende Vermutung kann nach dieser Rechtsprechung (nur) durch den schlüssigen Gegenbeweis widerlegt werden, dass konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (vgl. BGE 126 V 183 E. 4a).

2.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.


3.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die
Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigKobel