Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00004




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 25. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Dr. O.___

Rechtsberatung & Treuhand GmbH

Stadtturmstrasse 10, Postfach 1434, 5401 Baden


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ verletzte sich am 20. Juli 1999 anlässlich eines Unfalles am rechten Knie und bezog in der Folge Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Am 22. Juni 2000 erlitt er einen Auffahrunfall, am 26. Januar 2004 verdrehte er sich das rechte Knie, am 8. August 2008 rutschte er in der Badewanne aus und verdrehte sich das rechte Knie abermals. Die Suva kam jeweils für die Heilbehandlungskosten auf und richtete zeitweise Taggelder aus. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach sie dem Versicherten betreffend das rechte Knie aufgrund einer mässigen Gonarthrose eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % (Urk. 7/I/12) und mit Verfügung vom 6. November 2009 eine Rente in der Höhe von 10 % zu (Urk. 7/I/22). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 31. März 2010 teilweise gut und erhöhte den Invaliditätsgrad auf 17 %, im Übrigen wies sie sie ab (Urk.7/I/32).

1.2    Am 6. Juni 2011 meldete X.___ erneut einen Unfall. In der Schadenmeldung gab er an, er sei am 29. Mai 2011 am See von einem Stein abgerutscht. Als betroffene Körperteile gab er die Schulter rechts und den Rücken an (Urk. 7/II/1). Die Suva richtete wiederum Leistungen aus und veranlasste auf Empfehlung des Kreisarztes hin eine Rehabilitation in der Klinik Y.___ ab 29. September 2011, welche frühzeitig abgebrochen wurde (Urk. 7/II/41). Mit Verfügung vom 21. September 2012 erhöhte die Suva die im Jahr 2009 zugesprochene Integritätsentschädigung um 5 % von 15 auf 20 %. Gleichzeitig verneinte sie im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 23. Juli 2012 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit eine Erhöhung der Rente (Urk. 7/I/62). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 ab (Urk. 7/I/72 = Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___, vertreten durch O.___, mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2012 sowie eine Rentenerhöhung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der zu beurteilende Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2012 (Urk. 2) mit der Begründung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht erheblich verschlechtert. Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss dagegenhalten, seine Restarbeits- und damit seine Erwerbsfähigkeit habe abgenommen, was zu einem erheblich höheren Invaliditätsgrad geführt habe (Urk. 1). Unstreitig ist, dass die Erheblichkeitsgrenze bei Revisionen im Bereich des Unfallversicherungsrechts bei 5 % liegt (vgl. Urk. 6 S. 4 und BGE 133 V 545 E. 6.2) und dass nur Leistungen betreffend das rechte Knie und allenfalls weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche auf das Ereignis vom 29. Mai 2011 zurückzuführen sind, zur Diskussion stehen (vgl. Urk. 6 S. 5).


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108).

2.2    Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2010 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente in der Höhe von 17 % zugesprochen (Urk. 7/I/32). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2012 verneinte sie eine Erhöhung des Rentenanspruchs (Urk. 7/I/72 = Urk. 2). Der Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids ist demnach mit jenem vom 31. März 2010 zu vergleichen.


3.

3.1    Im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 31. März 2010 stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Akten und insbesondere die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. A.___ vom 25. Februar 2009 fest, dass die Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Knies Unfallfolgen des Ereignisses vom 20. Juli 1999 seien und zur (weiteren) Leistungspflicht führten (Urk. 7/I/32 S. 12). Die übrigen geltend gemachten Beschwerden wie Rücken-, Schulter-, Handgelenksschmerzen, Beschwerden im linken Kniegelenk und die psychischen Beeinträchtigungen seien dagegen krankhafter, nicht unfallbedingter Natur bzw. nicht auf eines der zahlreich stattgehabten Unfallereignisse zurückzuführen (Urk. 7/I/32 S. 7-12). Dr. A.___ erstellte am 25. Februar 2009 zwei Zumutbarkeitsprofile: ein erstes, welches auf sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rücksicht nahm, und ein zweites, das nur die Beschwerden im rechten Knie berücksichtigte. Sie lauteten wie folgt:


- „Gesamthaft betrachtet darf dem Patienten eine leichte bis höchstens mittelschwere Arbeit zugemutet werden. Die Gehfähigkeit ist eingeschränkt, intervallweises Gehen und Stehen bis eine halbe Stunde ohne Unterbruch (ich kann mich nicht auf die Angaben des Patienten stützen, verwiesen sei auf die Sohlenbeschwielung) ist möglich, dies nur auf guter ebener Unterlage. Begehen von Treppen ist selten möglich. Kauern und Knien sind nicht zumutbar. Mindestens die Hälfte der Arbeitszeit soll im Sitzen geleistet werden. Tragen von Lasten über kurze Strecken und in der Ebene sind für Lasten von 10 bis maximal 15 kg erlaubt. Zwangspositionen von Rumpf und Kopf über längere Zeit über 10 Minuten sind zu vermeiden. So wäre an sich ein Ganztageseinsatz zumutbar.

- Wie dargelegt, ist lediglich die Einschränkung am rechten Knie unfallbedingt, wenn man rein theoretisch nur dieses Element betrachtet, dürfte vom Patienten eine mittelschwere Arbeit erwartet werden. Gehen in unwegsamem Gelände ist zu vermeiden. Kauern und Knien sollten selten vorkommen. Manchmal sollte sich der Patient bei der Arbeit setzen können. Es ist ein Ganztageseinsatz möglich“ (Urk. 7/I/32 S. 15).


    Gestützt auf dieses Zumutbarkeitsprofil ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand von DAP-Profillisten fünf konkrete zumutbare Arbeitsstellen und berechnete anhand der so erzielbaren Einkommen den Invaliditätsgrad von 17 %. Als zumutbare Arbeitsplätze erwiesen sich der eines Löters, Hilfsarbeiters, Qualitätsprüfers, Verpackungsherstellers und eines Produktionsmitarbeiters. Ihnen ist gemeinsam, dass höchstens sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe (bis 5 kg) notwendig ist. Heben über Brusthöhe bis 5 kg kommt beim Löter selten, bei den anderen Tätigkeiten nie vor. Ansonsten muss bei allen fünf Tätigkeiten nie etwas gehoben oder getragen werden. Mit Gegenständen hantiert werden muss meist nur im leichten/feinmotorischen Bereich, als Verpackungsmittelhersteller und als Produktionsmitarbeiter oft bzw. manchmal im mittleren Bereich. Bezüglich Haltung handelt es sich bei allen Arbeiten um grossmehrheitlich sitzende Tätigkeiten, wo eine Fortbewegung von bis zu 50 m notwendig ist (Urk. 7/I/28).

3.2    Mit Unfallmeldung vom 6. Juni 2011 betreffend das Unfallereignis vom 29. Mai 2011 (Urk. 7/II/1) wurden als betroffene Körperteile die rechte Schulter und der Rücken angegeben.

    Dem Bericht über die Erstbehandlung von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1. Juni 2011 sind als Befunde Hämatome an der linken Schulter, dem Oberarm, dem Becken und der LWS links zu entnehmen. Als Diagnose gab er diverse Kontusionen an und verneinte ossäre Läsionen. Als Massnahme hielt der behandelnde Arzt fest, der Beschwerdeführer sei für 6 – 8 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und dürfe die Schulter absolut nicht bewegen (Urk. 7/II/12).

    Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2011 an, er sei am Zürichseeufer über Steine gestiegen und ausgerutscht. Er habe sich noch mit dem rechten Arm an einem Steinbrocken festhalten wollen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Er sei ausgeglitten, auf den Rücken gestürzt und ins Wasser gerutscht. Er habe in der Folge Schmerzen im Kreuz- und Schulterbereich gehabt (Urk. 7/II/17).

    Die Bildgebung vom 16. Juni 2011 ergab bis auf geringe belastungsbedingte Zeichen in den basalen und lumbalen Intervertebralgelenken normale Befunde (Urk. 7/II719).

    Mit Bericht vom 4. September 2011 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer habe seit dem Sturz vom 29. Mai 2011 persistierende lumbosakrale und linksseitige Handgelenksschmerzen. Er schlug eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 7/II/32).

    Kreisarzt Dr. Z.___ schlug am 13. September 2011 eine stationäre Früh-rehabilitation vor (Urk. 7/II/34).

    Gemäss telefonischer Auskunft von med. pract. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation in der Y.___, vom 12. und 13. Oktober 2011 brauche die stationäre Rehabilitation mit dem Beschwerdeführer keinen Erfolg. Dieser weigere sich, bei den Tests mitzumachen. Er habe bei einem einzigen Test mitgewirkt. Von diesem sei aber das Ergebnis nicht brauchbar. Sobald man ihn zu ermuntern versuche, werde er verbal aggressiv. Beim Beschwerdeführer bestehe überhaupt kein Rehapotential. Man habe sich geeinigt, den Beschwerdeführer wieder zu entlassen (Urk. 7/II/41 und 7/II/42).

    Dem Austrittsbericht der Y.___ vom 3. November 2011 (Urk. 7/II/51) sind 15 zum grössten Teil anamnestische Diagnosen zu entnehmen. Weder bezüglich der rechten Schulter noch des linken Knies, des linken Handgelenks oder des Rückens wurden ossäre oder traumatische Läsionen festgestellt. In Knie- und Handgelenken wurden vorbestehende Arthrosen diagnostiziert, und die Befunde betreffend den Rücken waren unauffällig. Med. pract. C.___ und Dr. med. D.___ hielten fest, mit Blick auf die ausgesprochene Malcompliance des Beschwerdeführers sei ein Training selbst auf niedrigstem Niveau nicht möglich. Der Beschwerdeführer lasse kein Rehapotential erkennen, sodass die stationäre Rehabilitation in Absprache mit ihm vorzeitig abgebrochen worden sei. Weitere physiotherapeutische Massnahmen seien deshalb nicht vorgesehen. Sie empfahlen eine psychotherapeutische Weiterbetreuung im Zusammenhang mit einer depressiven Problematik und psychosozialen Belastungsfaktoren. Sie berichteten, sie hätten eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Bezogen auf den Unfall vom 29. Mai 2011 seien rein unfallkausal keine Einschränkungen zu erwarten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien auch unter Berücksichtigung der vorbestehenden arthrotischen Veränderungen an beiden Knie- und Handgelenken sowie am rechten Sprunggelenk ganztags zumutbar. Speziell auf das rechte Knie bezogen erwähnten sie noch, dass wechselbelastende Tätigkeiten (keine rein gehend oder stehend zu verrichtende Arbeiten) ohne Zwangshaltung für das Knie, wie Arbeiten im Knien und in Hockstellung, und ohne häufiges Treppen- oder Leitersteigen vollzeitig zumutbar seien.

    Die Rehabilitationsspezialisten zeigten zusätzlich auf, welche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausschliesslich auf die vorbestehenden arthrotischen Veränderungen zurückzuführen seien. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer, Arbeit zu suchen. Von der Fortsetzung weiterer Behandlung sei keine Besserung zu erwarten, und es werde der Fallabschluss empfohlen.

    Der Kreisarzt Dr. Z.___ nahm mit Aktengutachten vom 23. Juli 2012 Stellung zum Fall. Er zeigte die vom Beschwerdeführer erlittenen Unfälle auf und kam zum Schluss, dass Unfallfolgen bezüglich des rechten Knies vorlägen, bezüglich der rechten Schulter seien Unfallfolgen bildgebend ausgeschlossen worden. Als zumutbar aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen am rechten Kniegelenk bezeichnete er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 – 15 kg ganztags. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt werden. Tätigkeiten in hockender oder kniender Position seien ungeeignet. Ebenso sollte häufiges Treppen- oder Leiternsteigen vermieden werden (Urk. 7/II/81 S. 12-13).


3.3    Aufgrund der zitierten medizinischen Berichte steht fest, dass die Folgen des Ereignisses vom 29. Mai 2011 im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2012 abgeklungen beziehungsweise verheilt waren. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 1 S.1). Bezüglich der auf das Ereignis im Jahr 1999 zurückzuführenden und damit unfallkausalen Beschwerden im rechten Knie wurde sowohl vom Kreisarzt als auch von den Ärzten der Y.___ übereinstimmend und mit Bildgebung belegt aufgezeigt, dass sich die Diagnostik nicht verändert hatte. Auch dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Die formulierten Zumutbarkeitsprofile stimmen sodann weitestgehend mit jenen überein, die Dr. A.___ im Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 7/I/32) beschrieben hatte. Ein kleiner Unterschied ergibt sich aus der Tatsache, dass Dr. A.___ mittelschwere, Dr. Z.___ und die Ärzte der Y.___ dagegen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch zumuten wollten. Unabhängig davon, ob man hierin einen veränderten Zustand sieht oder nicht, erfüllen die dem ursprünglichen Entscheid zugrunde gelegten DAP-Profile sowohl die damals von Dr. A.___ vorgegebenen Voraussetzungen als auch die neuen Zumutbarkeitsprofile der Ärzte der Y.___ und von Dr. Z.___. Damit ergäbe sich bei erneuter Berechnung des Invaliditätsgrades der gleiche Invaliditätsgrad wie im Jahr 2010. Damit haben sich die Verhältnisse nicht erheblich verändert und ein Revisionsgrund liegt nicht vor.

    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht. Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Integritätsentschädigung sind nicht die gleichen wie jene für die Gewährung und den Umfang einer Rente. Insofern ist der Verweis, dass die Integritätsentschädigung wegen fortschreitender Arthrose erhöht worden sei (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7/I/64), unbehelflich. Die im Jahr 2009 erhobenen und der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten DAP-Profile sind nach wie vor erfüllt. Der Beschwerdeführer darf auch bei fortgeschrittener Arthrose die dort aufgeführten Arbeiten in einem 100%-Pensum verrichten.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. O.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa