Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00005 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war seit 1985 als Forstwart beim Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 7/1). Am 29. Januar 2010 rutschte er bei seiner Arbeit auf einer Eisfläche aus und verletzte sich dabei an Hüfte und Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine partielle Ruptur der Sehne des musculus rectus femoris und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2010 und sodann - geplant - eine solche von 50 % (Bericht vom 12. April 2010, Urk. 7/6). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 stellte die SUVA ihre Leistungen per
31. Oktober 2012 ein (Urk. 7/161). Dagegen erhob der Versicherte am 16. No-vember 2012 Einsprache (Urk. 7/165). Diese wies die SUVA mit Ein-spracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 7/168 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 1 Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen (S. 1 Ziff. 2).
Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Zu Eingaben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2014 (Urk. 9) und 7. April 2014 (Urk. 11) sowie nachgereichten Arztberichten (Urk. 12/1-5) nahm die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2014 Stellung (Urk. 15).
Am 22. Mai 2014 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Gutachtens sistiert (Urk. 17), das sodann am 19. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 20). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 14. August 2014 Stellung (Urk. 19) und die Beschwerdegegnerin am 2. September 2014 (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 5. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs-aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu-sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die vom Beschwerdeführer geklagten starken Hüft- und Rückenschmerzen (S. 7 Ziff. 3a) seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (S. 8 Ziff. 3b).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege sicher kein Zustand wie vor dem Unfall vor und es bestehe weiterhin ein unfallbedingter Körperschaden (Urk. 1 S. 3). Dies werde auch durch von ihm nachgereichte ärztliche Beurteilungen bestätigt (Urk. 9, Urk. 11). Aus dem 2014 erstatteten Gutachten schloss er ferner, die bildgebenden Abklärungen seien unvollständig (Urk. 19).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den nach dem
31. Oktober 2012 noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 29. Januar 2010.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 7/6) aus, die Erstbehandlung habe am 29. Januar 2010 stattgefunden (Ziff. 1), und nannte als Diagnose eine partielle Ruptur der Sehne des musculus rectus femoris (Ziff. 5).
3.2 Die Ärzte des A.___ nannten in ihren Berichten vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/8), 9. Juni 2010 (Urk. 7/11), 23. Juli 2010 (Urk. 7/19), 9. August 2010 (Urk. 7/23), 3. September 2010 (Urk. 7/36), 12. November 2010 (Urk. 7/45) und 4. Januar 2011 (Urk. 7/51) als Diagnose „ossärer Ausriss proximaler Ansatz Musculus rectus femoris rechts vom 29.1.2010“.
3.3 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte in seinem Bericht vom 28. August 2010 (Urk. 7/28) bei gleichlautender Diagnose (Ziff. 1) aus, der Verlauf sei protrahiert, die Schmerzen seien regredient, Bewegungen/Laufen seien zunehmend schmerzfrei (Ziff. 2a).
Am 3. Dezember 2010 führte er aus, der Verlauf sei sehr protrahiert, bei längerer Belastung träten Schmerzen auf (Urk. 7/44 Ziff. 2a).
3.4 Im Bericht vom 14. Februar 2011 über die gleichentags erfolgte Untersuchung führten die Ärzte des A.___ aus, im am 31. Januar 2011 erstellten MR des Beckens (vgl. Urk. 7/61) zeige sich der bekannte partielle Abriss des Musculus rectus femoris bei ansonsten erhaltener Gesamtkontinuität der Sehne ohne weitere erklärende oder interventionsbedürftige Pathologie (Urk. 7/103 S. 2).
3.5 Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, erstattete am 25. Februar 2011 ein Gutachten zuhanden der Pensionskasse (Urk. 7/68).
Anamnestisch erwähnte der Gutachter unter anderem, im Bereich des Rückens habe der Beschwerdeführer schon mehrfach Hexenschüsse gehabt, seit 6 Jahren sei er jedoch davon verschont geblieben (S. 6 unten).
Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1):
posttraumatisches myofasziales Schmerzsyndrom rechte Hüfte mit/bei
- Status nach Zerrung der Leistenregion Januar 2010
- Status nach ossärem Ausriss proximaler Ansatz Musculus rectus femoris rechts
- Status nach Infiltration mit Carbostesin/Kenacort am 20. Mai 2010
- myofaszialen Triggerpunkten in Musculus pectineus und Adduktoren rechts
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein anamnestisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (aktuell kein klinisches Korrelat), eine Adipositas und einen Nikotinabusus (S. 9 Ziff. 5.2).
In adaptierten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine zeitlich volle Belastbarkeit; bezogen auf die bisherige Tätigkeit erscheine gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als angemessen (S. 11 Ziff. 6.2).
3.6 Im Rahmen einer Besprechung mit dem Arbeitgeber am 11. Mai 2011 erwähnte der Beschwerdeführer, seit Anfang Mai 2011 sei er wegen intensivierten Rückenbeschwerden in Behandlung (Urk. 7/73 S. 1 Mitte).
3.7 Am 24. Oktober 2011 erfolgte eine ambulante Konsultation in der Klinik C.___, worüber am 25. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 7/95). Dabei wurden als Diagnosen chronische inguinale und Oberschenkelschmerzen rechts und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont genannt (S. 1) und unter anderem ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seien bereits kurz nach dem Sturz Schmerzen im lumbalen Bereich aufgetreten (S. 2 oben).
3.8 Kreisarzt PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am
9. November 2011 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 7/97 = Urk. 7/159) und führte unter anderem aus, klinisch sei ein stark schmerzhaftes rechtes Hüftgelenk mit Druckdolenz festzustellen. Gleichwohl bleibe die Situation unklar und erfordere eine hüftspezialisierte Beurteilung (S. 7).
3.9 Dr. med. E.___, Leiter Hüftchirurgie A.___, führte in seinem Bericht vom 13. Februar 2012 über die gleichentags erfolgte Untersuchung aus, er denke nicht, dass die Partialruptur, welche mit einer leichten knöchernen Apposition verheilt sei, direkt ursächlich für die jetzt geäusserten Schmerzen sei; es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die ausgedehnten Beschwerden erklären könnte. Er denke, dass die vom Patienten geäusserten Beschwerden vor allem durch die nach dem Sturz veränderte posttraumatische Statik des thorakolumbalen Übergangs eventuell auch Ileosakralgelenks (ISG) beeinflusst sei (Urk. 7/108 S. 2).
3.10 Im Bericht vom 5. April 2012 über die am 26. März 2012 erfolgte Untersuchung im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Ärzte der Klinik F.___ aus, sie sähen die Beschwerden als überlagert bei sowohl lumbal betonten Beschwerden als auch Beschwerden in der Leiste (Urk. 7/113 S. 2).
Im Bericht vom 11. Mai 2012 führten sie aus, im Arthro-MRI der rechten Hüfte vom 7. Mai 2012 zeigten sich keine wesentlichen Veränderungen; im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 7. Mai 2012 zeigten sich degenerative Veränderungen im unteren LWS-Bereich. Momentan scheine die Rückenproblematik im Vordergrund zu stehen (Urk. 7/116 S. 2).
3.11 Kreisarzt Dr. med. G.___, Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2012 über die am Vortag erfolgte Untersuchung unter anderem aus, ob die Schmerzen im rechten Hüftgelenk unfallbedingt seien, könne erst nach Vorliegen der von ihm veranlassten CT-Untersuchung entschieden werden (Urk. 7/135 S. 10 oben).
Nach Vorlage des am 16. Juli 2012 erstellten CT des rechten Hüftgelenks (vgl. Urk. 7/137) nahm Kreisarzt Dr. G.___ am 17. Juli 2012 wie folgt Stellung (Urk. 7/140):
Die im Bericht vom 11. Mai 2012 der Klinik F.___ festgehaltenen Diagnosen (vorstehend E. 3.10) seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, es zeigten sich hier ausschliesslich degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Der Status nach traumatischem ossären Ausriss des proximalen Ansatzes des Musculus rectus femoris sei unfallkausal, hier könne jedoch spätestens ein Jahr nach dem Unfall von einem Status quo ante ausgegangen werden (Ziff. 1).
Eine richtungsgebende Verschlimmerung habe nicht stattgefunden; eine Verletzung der Wirbelsäule sei nicht dokumentiert; der Muskelabriss bewirke keine Verschlimmerung der im CT diagnostizierten Coxarthrose (Ziff. 2).
Der Status quo ante könne spätestens ein Jahr nach dem Unfall angenommen werden. Der Kortikalisabriss sei inzwischen wieder partiell konsolidiert. Mit grosser Wahrscheinlichkeit seien ausstrahlende Schmerzen bei bekannten, doch gravierenden degenerativen Veränderungen der LWS ausschlaggebend (Ziff. 3).
3.12 Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. September 2012, worüber er gleichentags berichtete (Urk. 7/152). Er nannte folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Status nach ossärem Ausriss des Musculus rectus femoris rechts an der Spina iliaca anterior inferior am 29. Januar 2010 bei
- Sturz auf eisiger Unterlage
- konservativer Therapie mit Immobilisierung
- bildgebend Ausheilung MRI Juni 2011
- chronisches lumbo-spondylogenes bis radikuläres Reizsyndrom tieflumbal rechtsbetont bei
- partieller Lumbalisation von S1 mit
- Bogenschlussanomalie S1
- Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4-S1
- Beckentiefstand rechts, lumbal rechtskonvexer Skoliose, lumbaler Hyperlordose
- myofascialen Beschwerden im lumbo-sacralen Übergang
- diffuser, nicht Dermatom-bezogener Hypästhesie Unterschenkel rechts
- Periarthropathia coxae-Beschwerden rechts bei
- Status nach vorerwähnter Verletzung
- Hüftrotations-Bewegungseinschränkung und Endphasenschmerzen
- im CT unauffälligem Hüftbefund 16. Juli 2012
- Handgelenksarthralgien beidseits
- beginnende Rhizarthrose linksbetont
- Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits
- Verdacht auf somatoforme Schmerzkomponente bei
- chronischem Verlauf
Dr. H.___ führte unter anderem aus, die radiologisch fassbaren lumbalen Veränderungen seien durchaus geeignet, die aktuell geschilderten Beschwerden zu erklären; bei im CT völlig unauffälligem Hüftbefund bleibe äusserst fraglich, ob sich noch Reste der aktuellen Beschwerden mit dem Trauma vom Januar 2010 erklären liessen (S. 2).
3.13 Am 16. Mai 2013 wurde über ein MRT der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS sowie des Beckens berichtet (Urk. 12/3). Bezüglich Becken wurde ein zirka 1.5 cm grosses paralabrales Ganglion und eine im Übrigen normale Darstellung der pelvinen Skelettstrukturen beziehungsweise der leicht dysplastischen Hüftgelenke beidseits, und kein Nachweis allfälliger Residuen des seinerzeitigen partiellen Rectus-femoris-Abrisses beschrieben.
Am 23. Juli 2013 wurde über weitere bildgebende Abklärungen berichtet (Urk. 12/4).
3.14 Am 25. Mai 2012 (richtig wohl 2013) wurde über ein am 22. Mai 2013 im I.___ durchgeführtes Schmerz-Assessment berichtet (Urk. 12/5 S. 6). Darin wurde ausgeführt, aus orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer normale Tätigkeiten vollschichtig ausüben, zu vermeiden seien Lasten von mehr 20 kg (S. 8). Empfohlen wurde eine Dekompression der Nervenwurzeln L5 und S1 beidseits sowie eine psychiatrische und psychologische Behandlung (S. 9).
3.15 Am 12. Oktober 2013 berichteten die Ärzte des A.___ über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers in der neurochirurgischen Spezialsprechstunde (Urk. 12/1). Als Diagnose nannten sie pseudoradikuläre Lumboischialgien und Cervicobrachialgien mehr rechts als links (S. 1 Mitte). In ihrer Beurteilung führten sie aus, radiologisch (MRI LWS und BWS vom 16. Mai 2013) bestehe lediglich eine leichte Recessusstenose im Bereich L4/5 beidseits linksbetont und keine Diskushernie. In dieser Situation bestehe neurochirurgischerseits keine Operationsindikation. Sie empfählen gegebenenfalls die Betreuung und Evaluation durch ein Schmerzzentrum (S. 2).
3.16 In einem Schreiben vom 12. Dezember 2013 führte Dr. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, I.___, aus, zwar liege sicherlich ein multifaktorielles Geschehen vor, dennoch sei von einem wesentlichen Einfluss des Unfallgeschehens auszugehen; gegebenenfalls müsste dies in einem Zusammenhangsgutachten näher differenziert werden (Urk. 10).
3.17 Am 1. April 2014 nahm Dr. med. K.___, Allgemeine Innere Medizin FMH auf Wunsch des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, er überblicke vor allem die Zeit seit Juli 2012, als dieser in seine Behandlung gewechselt habe. Seither stünden die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkamms rechts absolut im Vordergrund. Diese seien seines Erachtens eindeutig auf den Ausriss des Musculus rectus femoris an der Spina iliaca anterior inferior zurückzuführen (Urk. 12/2).
3.18 Am 19. Juni 2014 erstattete Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) ein weiteres Gutachten im Auftrag der Pensionskasse (Urk. 20). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 5.1):
- chronisches Schmerzsyndrom der Leistenregion rechts bei/mit
- Status nach ossärem Ausriss der Sehne des Musculus rectus femoris rechts, bildgebend abgeheilt unter konservativer Therapie (MRI Juni 2011)
- muskuläre Dysbalance und persistierende Gangstörung
- Differentialdiagnose (DD) neuropathisches Schmerzmuster unklarer Zuordnung
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-form, lumbosakralem Übergangswirbel
- intermittierende Sakroilikalgelenk (SIG)-Dysfunktionen möglich
- Fehlstatik bei Beinlängendifferenz und abdominell betonter Adipositas
- beginnende degenerative Veränderungen der LWS ohne Stenose
- bildgebend aktivierte Spondylarthrose L5/S1 rechts (MRI Mai 2013)
Im Rahmen seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, der Beschwerdeführer beklage ein persistierendes Schmerzsyndrom der Leistenregion rechts, das „bei bildgebend dokumentierter Abheilung des Sehnenausrisses ätiologisch nicht befriedigend erklärt“ werden könne (S. 21 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter unter anderem aus, aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte in Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung aufgrund der zwischenzeitlich symptomatisch gewordenen degenerativen Veränderungen der LWS nicht mehr arbeitsfähig (S. 22 Ziff. 6.2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner letzten Eingabe (Urk. 19) geltend, es fehle ein aussagekräftiges CT. Kreisarzt Dr. G.___ habe am 11. Juli 2013 (richtig wohl: 2012) ein CT für notwendig befunden, dieses sei aber nicht durchgeführt worden.
Dies ist nicht richtig: Es trifft wohl zu, dass Dr. G.___ am 11. Juli 2012 eine CT-Untersuchung empfohlen hat. Aber diese fand sodann am 16. Juli 2012 statt und Dr. G.___ nahm am 17. Juli 2012 erneut Stellung (vorstehend E. 3.11). Überdies wurden am 16. Mai und am 23. Juli 2013 weitere Aufnahmen unter anderem der Hüfte erstellt (vorstehend E. 3.13).
4.2 Der Beschwerdeführer machte auch geltend, gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ könne das Schmerzsyndrom in der Leistenregion nicht befriedigend erklärt werden, weil der Sehnenausriss abgeheilt sei; bezüglich der Sehne möge dies zutreffen, aber die abgerissenen Knochensplitter befänden sich immer noch im Gewebe (Urk. 19).
Knochensplitter wurden, soweit ersichtlich, in keinem ärztlichen Bericht erwähnt: Die Ärzte des A.___ erwähnten im Februar 2011, gestützt auf ein MR vom Januar 2011, ausschliesslich den Muskelabriss (vorstehend E. 3.4). Der auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin konsultierte Hüftspezialist des A.___ führte im Februar 2012 aus, die Partialruptur sei mit einer leicht knöchernen Apposition verheilt (vorstehend E. 3.9). Auch in der Beurteilung im Juli 2012 war - nach erneuter Bildgebung - von Knochensplittern nicht die Rede (vorstehend E. 3.12). Im MRT vom 16. Mai 2013 sodann fanden sich ausdrücklich keine Residuen - also auch keine verbleibenden Knochensplitter - des seinerzeitigen Muskelausrisses (vorstehend E. 3.13). Der behandelnde Arzt schliesslich postulierte zwar im April 2014 einen kausalen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Muskelausriss (vorstehend E. 3.17), aber entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 11 S. 1) erwähnte auch er in seinem Bericht keine Knochensplitter.
4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, gemäss Dr. G.___ und CT vom Juli 2012 sei der Muskelabriss nur teilweise konsolidiert, deshalb könne nicht von einem Status quo ante gesprochen werden (Urk. 1 S. 2). Der Hinweis auf den genannten Ausdruck (teilweise beziehungsweise partiell konsolidiert) ist als solcher zutreffend (vgl. vorstehend E. 3.11).
Zu ergänzen ist jedoch, dass der Hüftspezialist des A.___ bereits im Februar 2012 die Partialruptur als verheilt bezeichnete (vorstehend E. 3.9), und auch die Bildgebung im Mai 2013 ausdrücklich keinen Nachweis allfälliger Residuen des seinerzeitigen partiellen Muskelabrisses ergeben hat (vorstehend E. 3.13).
Auch der Gutachter Dr. B.___ bezeichnete den Muskelausriss als verheilt (vorstehend E. 3.12 und E. 3.18), während der Hausarzt lediglich ausführte, seines Erachtens seien die Beschwerden im Bereich der Leiste beziehungsweise des Beckenkammes eindeutig auf den Muskelausriss zurückzuführen (E. 3.17), dafür aber keinerlei Begründung anführte und insbesondere auch nicht den - angesichts der Aktenlage eher schwierig zu vertretenden - Standpunkt einnahm, der Muskelausriss sei noch nicht verheilt.
Insgesamt gibt es keine begründeten Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung sprächen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der im Januar 2010 erlittene Muskelausriss nicht mehr überwiegend wahrscheinlich kausal für noch vorhandene Beschwerden war.
4.4 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, er habe seit dem Unfall unter massiven Rückenschmerzen gelitten; die Rückenproblematik sei von Beginn weg übersehen worden (Urk. 1 S. 2 unten).
In sämtlichen vorerwähnten bis Februar 2011 erstatten Arztberichten (vorstehend E. 3.1 bis E. 3.5) wurden keine Rückenschmerzen erwähnt. Dies gilt auch für einen weiteren Bericht des Hausarztes vom 29. März 2011 (Urk. 7/69) und der Ärzte des A.___ vom 12. April 2011 (Urk. 7/71). Dass der Gutachter Dr. B.___ im Februar 2011 (ohne bildgebende Untersuchung) festhielt, es bestehe kein klinisches Korrelat für die Rückenschmerzen (vorstehend E. 3.5), stellt - entgegen der zur vermutenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - keinen Mangel dar. Der Zusatz „ohne klinisches Korrelat“ bedeutet, dass der Gutachter im Rahmen der von ihm durchgeführten (klinischen) Untersuchung keine Hinweise darauf finden konnte, dass das laut Krankengeschichte immer wieder auftretende (anamnestisch rezidivierende) lumbospondylogene Syndrom im Untersuchungszeitpunk aktuell vorhanden war. Dies ist ein Beleg dafür, dass - jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung vom Februar 2011 - eine Rückenproblematik nicht etwa übersehen, sondern im Gegenteil ausdrücklich verneint wurde.
Damit stimmt überein, dass der Beschwerdeführer selber von seit Anfang Mai 2011 intensivierten und sodann behandelten Rückenschmerzen berichtete (vorstehend E. 3.6).
Dass im MRI vom Juni 2012 eine Nervenwurzelkompression L5 und S1 beidseits bestätigt wurde, ist sodann kein Hinweis auf eine unfallbedingte Rückenverletzung (Urk. 1 S. 2 unten), sondern stimmt mit zahlreichen weiteren ärztlichen Beurteilungen überein, in welchen die Rückenproblematik auf degenerative Wirbelsäulenveränderungen zurückgeführt werden (vorstehend E. 3.10, E. 3.11, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.15).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte eine Unfallkausalität darin bestehen, dass sich durch die Hüftverletzung die Statik geändert hätte und die bisher kontrollierbaren Schmerzen stark zugenommen hätten, die Rückenproblematik also durch den Unfall richtungsgebend verändert worden wäre (Urk. 1 S. 2 f.).
Eine möglicherweise posttraumatisch veränderte Statik wurde ein einziges Mal erwähnt, nämlich vom Hüftspezialisten des A.___, der allerdings gleichzeitig ausdrücklich festhielt, es gebe keine Erklärung für eine Pathologie, welche die ausgedehnten Schmerzen erklären könnte (vorstehend E. 3.9). In allen anderen ärztlichen Beurteilungen wurde eine unfallbedingt veränderte Statik weder in Erwägung gezogen noch gar als überwiegend wahrscheinlich postuliert. Der Gutachter Dr. B.___ zudem führte im Zusammenhang mit dem lumbospondylogenen Syndrom zwar eine Fehlstatik an, aber eben ausdrücklich eine solche bei Beinlängendifferenz und Übergewicht (vorstehend E. 3.18).
Damit scheitert auch dieser Versuch, einen überwiegend wahrscheinlichen Kau-salzusammenhang zwischen dem Unfall vom Januar 2010 und den im November 2012 bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen anzunehmen.
4.5 Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass alle ärztlichen Beurteilungen, soweit sie zumindest ansatzweise begründet wurden, darauf schliessen lassen, dass - entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers - die bestehenden Hüft- und Rückenschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher