Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00008 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 26. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, arbeitete als Zimmermann bei der Y.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 8. Dezember 2010 auf einem Baugerüst ausrutschte und sich mit dem rechten Arm an einer Gerüststange auffing. Dieses Ereignis hatte Beschwerden und ärztliche Behandlungen zur Folge. Nach diversen medizinischen Abklärungen anerkannte die Suva am 12. August 2011 ihre Leistungspflicht betreffend das Ereignis vom 8. Dezember 2010 in Bezug auf die Beschwerden an der Schulter, hingegen nicht bezüglich der Rückenbeschwerden, an welchen X.___ ebenfalls litt. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Suva ihre Leistungen per 2. Juli 2012 gänzlich ein, da die noch bestehenden Schulterbeschwerden nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich krankheitsbedingt seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva am
26. November 2012 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, mit Eingabe vom 9. Januar 2013 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1):
"1. Es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2010 (Schulterverletzung) leistungspflichtig ist.
2. Es sei mittels Rückweisung an die Gegenpartei oder direkt durch das Gericht zur Frage der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden eine medizinische Begutachtung anzuordnen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführer nach richterlichem Ermessen prozessual zu entschädigen.“
In der statt einer Beschwerdeantwort eingereichten Eingabe vom 13. Februar 2013 (Urk. 7) wies die Suva darauf hin, dass mit der Beschwerdeschrift vom
9. Januar 2013 unter anderem der Bericht der Z.___ vom
3. Oktober 2012 neu aufgelegt worden sei. Darin sei eine Kernspintomographie-Untersuchung der rechten Schulter vom 4. September 2012 und ein entsprechender Befundbericht erwähnt worden, welche der Suva bislang noch nicht bekannt gewesen seien. Zur Beurteilung der streitigen Frage, ob über das Datum der Leistungseinstellung per 2. Juli 2012 hinaus unfallkausale Beschwerden an der rechten Schulter vorlägen, sei die Einsichtnahme in das Bildmaterial vom
4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht unerlässlich. Anschliessend werde zu prüfen sein, ob allenfalls eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu erfolgen habe. Die Suva stellte in der Folge den prozessualen Antrag, die Kernspintomographie-Bilder der rechten Schulter vom 4. September 2012 seien zusammen mit dem entsprechenden Befund-bericht beim Beschwerdeführer zu edieren. Der Prozess sei bis zum Vorliegen dieser Unterlagen zu sistieren. Für den Fall, dass das angerufene Gericht dem Sistierungsantrag wider Erwarten nicht entspreche, ersuchte die Suva, die mit Verfügung vom 10. Januar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bis am Montag, den 18. März 2013 zu erstrecken.
3. Das Gericht versäumte es in der Folge bedauerlicherweise, das Sistierungsgesuch beförderlich anhand zu nehmen und darüber zu entscheiden (Urk. 9-12). Dies ist nunmehr nachzuholen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist mithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 122 V 158 E. 1a mit Hinweisen).
1.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Bevor sich aber überhaupt die Frage nach der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (Urteil 8C_354/2007 vom 4. August 2008,
E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (BGE 116 V 182
E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) geltend machen, die Suva habe sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ abgestützt, als sie die Leistungspflicht verneint habe. Er sei jedoch nicht Experte für Schulterverletzungen. Folgerichtig habe sich Dr. A.___ selber die definitive Beurteilung nach der Abklärung in der B.___ vorbehalten. Das B.___ habe jedoch keine umfassende und schon gar keine gutachterliche Abklärung vorgenommen. So sei nicht einmal der Unfallhergang genau abgeklärt worden und das B.___ habe sich auf die Diagnose von unklaren Schulterschmerzen rechts beschränkt. Immerhin sei in diesem äusserst summarischen Bericht doch festgehalten, dass bei weiterhin persistierenden Beschwerden „weitere Ursachen“ abgeklärt werden müssten. Demgegenüber würden die Ausführungen der Z.___ und der aktuell behandelnden Schmerztherapeutin Dr. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass an dieser Schulter unfallbedingte und eventuell sogar operationsbedürftige Schäden bestünden. Ein medizinischer Endzustand liege offensichtlich noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund müsse der medizinische Beschwerdekomplex mit Sicherheit gutachterlich geklärt werden. Erst danach würden valable Entscheidungsgrundlagen vorliegen.
2.2 Zwar hat die Suva die Unfallversicherungsakten noch nicht eingereicht. Aufgrund des Einspracheentscheids und der bisher vorliegenden Akten lässt sich jedoch zweifelsfrei nachvollziehen, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringen liess und seitens der Suva zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden ist – am 5. März 2012 eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, stattgefunden hatte, welcher zum Schluss gelangt ist, die abschliessende Beurteilung der Schulterbeschwerden könne erst nach der Vorstellung des Versicherten im B.___ vorgenommen werden. Dieser Bericht ist als Beschwerdebeilage zu den Akten eingereicht worden (Urk. 3/5).
Auf gleiche Weise ist der Bericht des B.___ vom 27. Juni 2012 zu den Gerichtsakten gelangt (Urk. 3/6). Einleitend hielt das B.___ fest, der Beschwerdeführer sei ihr durch die Suva zugewiesen worden. Eine klare Fragestellung habe der Klinik jedoch nicht vorgelegen. Als Konsultationsgrund gab das B.___ „Erstkonsultation“ an. Die mit dem Versicherten befassten Ärzte untersuchten diesen klinisch und beurteilten zudem Unterlagen über eine MRI-Untersuchung, welche am 15. Juli 2011 stattgefunden hatte. Schliesslich formulierte Oberarzt Dr. med. D.___ die Diagnose und erachtete unter anderem eine Kompression des Nervus Supraspinatus durch die Ganglien als eher unwahrscheinlich. Ferner äusserte er die Absicht, zum Nachweis oder Ausschluss einer glenohumeralen Pathologie eine Infiltration durchzuführen. Eine neuerliche klinische Verlaufskontrolle werde in drei Monaten erfolgen. Für den Fall, dass die Infiltration gut anspreche, sei als nächster Schritt eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung geplant. Bei Nichtansprechen der Infiltration müssten weitere Ursachen abgeklärt werden.
Vor dem Entscheid, mit welchem die Suva die Leistungseinstellung verfügte, hatte wiederum Kreisarzt Dr. A.___ am 3. Juli 2012 eine letzte Beurteilung der Akten vorgenommen (Urk. 3/7). Er fasste den Inhalt der medizinischen Unterlagen bis zum Bericht des B.___ vom 26. Juni 2012 nochmals zusammen und hielt als Schlussfolgerung fest, bei der Untersuchung im B.___ sei wie beschrieben eine Abduktion bis 145° möglich gewesen, bei der kreisärztlichen Untersuchung nur eine solche bis 90°. Der Verdacht auf Selbstlimitierung, den er in der kreisärztlichen Untersuchung geäussert habe, werde dadurch somit bestätigt. Im Untersuchungsbefund sowie im gesamten Bericht des B.___ könnten keine unfallbedingten Schäden mehr gesehen werden. Die Schmerzen im Bereich der Margo medialis der Scapula seien eher unwahrscheinlich unfallkausal, da der Druck beim Unfallgeschehen axillär stattgefunden habe, wie der Versicherte bei der Untersuchung im B.___ angegeben habe. Zusammenfassend sei somit die Terminierung, wie er sie vorgenommen habe, gerechtfertigt, und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei unfallbedingt ab dem 3. Juli 2012 wieder gegeben gewesen.
3.
3.1 Demgegenüber war Kreisarzt Dr. A.___ nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. März 2012 also noch der Meinung gewesen, es bedürfe einer medizinischen Abklärung in der B.___, bevor die definitive Einschätzung erfolgen könne. Zwar wies er damals tatsächlich hinsichtlich des Abduktionstests auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und nannte Gründe für seinen Verdacht. Er räumte aber auf der andern Seite ein, beim Rechtshänder einen verminderten Bizepsumfang rechts festgestellt zu haben, was für eine gewisse Schonung des rechten Armes spreche (Urk. 3/5 S 6 f.).
Im daraufhin auf Veranlassung Dr. A.___ entstandenen Bericht des B.___ findet sich indessen kein Hinweis auf eine festgestellte Selbstlimitierung. Hingegen war der Lift-off-Test positiv. Der Jobe-Test und der Whipple-Test erwiesen sich als leicht schmerzhaft. Klar positiv waren die Bizepszeichen und ebenfalls positiv ging der O’Brien-Test aus (Urk. 3/6 S. 2).
Somit brachte der Bericht des B.___ nicht die erhoffte Klärung – auch nicht hinsichtlich des Verdachts auf eine Selbstlimitierung. Das B.___ berichtete vielmehr über unklare Schulterschmerzen und stellte weitere Untersuchungen in Aussicht, allenfalls eine Aktualisierung der MRI-Bildgebung. Aus dieser Optik ist der Sistierungsantrag der Suva und dessen Begründung, der Bericht der Z.___ vom 4. September 2012 samt Bildmaterial sei zu editieren, nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin selber bezeichnete die Einsichtnahme in das Bildmaterial vom 4. September 2012 und den dazugehörigen Befundbericht sogar als unerlässlich (Urk. 7 S. 1). Warum dies nun nicht mehr der Fall sein soll, leuchtet nicht ein. Der Bericht des B.___ hat nämlich die erhoffte Klärung nicht gebracht. Vielmehr enthielt er deutliche Hinweise und er bestätigte damit, dass eine ergänzende Abklärung notwendig sei, um Klarheit in der im vorliegenden Fall strittigen Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch bestehenden Restbeschwerden zu verschaffen. Dieser Frage nach dem Zusammenhang der Restbeschwerden an der Schulter mit dem Ereignis vom 8. Dezember 2010 ist deshalb noch nachzugehen. Sollte die Konsultation und allenfalls Interpretation der Unterlagen aus der Z.___ ebenfalls keine ausreichende Gewissheit mit sich bringen, wird die Suva nicht umhin können, ein fachärztliches Gutachten zur Klärung der natürlichen Kausalität noch vorhandener Beschwerden einzuholen, worauf sie bisher verzichtet hat.
3.2 Da die Suva somit ihrerseits weitere medizinische Abklärungen als nötig erachtet hat und dem zuzustimmen ist, es sich dabei aber durchaus um Abklärungen von ungewissem Umfang und ungewisser zeitlicher Dauer handelt, ist eine Sistierung des Verfahrens nicht angebracht, sondern die Sache ist zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies entspricht Ziffer 2 der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge. Hingegen kann der Beschwerde nicht dem Hauptantrag Ziffer 1 entsprechend gefolgt werden, mit welchem der Beschwerdeführer bereits jetzt die Bejahung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 2. Juli 2012 hinaus verlangt hat.
Bei diesen Gegebenheiten erübrigt es sich, der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen, zumal sie ihre wesentlichen Argumente bereits kurz vorgebracht hat, und sie im Ergebnis ihre mit dem Sistierungsgesuch ausgedrückte Absicht verwirklichen kann, indem sie ihre Abklärungen auf die medizinischen Akten der Z.___ ausdehnt; zusätzlich wird die Suva auch die Erkenntnisse der behandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Anästhesiologie, einzubeziehen haben.
Zusammenfassend ist der Antrag auf Sistierung des Verfahrens abzuweisen und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Suva zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung hat. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer angemessen.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 26. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Martin Keiser unter Beilage der Doppel von Urk. 7, 9 und 11 sowie je einer Kopie von Urk. 8, 10 und 12
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt