Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2013.00009 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 25. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ war seit dem 1. Juli 2003 im Z.___ beschäftigt - und damit bei der Allianz Suisse unfallversichert - und zog sich am 8. August 2004 bei einem Sturz Verletzungen an der linken Schulter und der linken Hand zu (Urk. 9/3 Ziff. 1-4, Urk. 9/5 Ziff. 2).
1.2 Am 3. Dezember 2008 reichte die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung ein (Urk. 9/8). Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 stellte die Allianz die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 ein, wobei sie auf eine Rückforderung der nach diesem Datum erbrachten Leistungen verzichtete (Urk. 9/189). Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 25. Juli 2012 erhobene Einsprache (Urk. 9/193) am 13. August 2012 zurück (Urk. 9/197).
Die von X.___ am 16. August und 18. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 9/198, Urk. 9/201) wies die Allianz am 29. November 2012 ab (Urk. 9/203 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2012 (Urk. 2) erhob X.___ am 10. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es seien ihm für die Zeit ab Mai 2012 weiterhin gesetzliche Leistungen des Unfallversicherers auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die Allianz beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Un-fallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, nach dem Ereignis vom 8. August 2004 sei die Behandlung gemäss Unfallschein am 20. August 2004 abgeschlossen worden (S. 7 Ziff. 5c) und der am 9. November 2004 erfolgte Fallabschluss sei sodann in Rechtskraft erwachsen (S. 8 Ziff. 5e). Mit dem (damaligen) Erreichen des Status quo sine entfalle die natürliche Kausalität, was allein schon begrifflich einen Rückfall ausschliesse (S. 8 Ziff. 6).
In zeitlicher Nähe zum Unfall von 2004 sei nie eine traumatische Schulterluxation (welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der im 2008 festgestellten Instabilität hätte führen können) diagnostiziert worden, während entsprechende Beurteilungen ab 2009 - aus näher dargelegten Gründen - nicht schlüssig seien (S. 11 f. Ziff. 6g). Damit fehle es an einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall von 2004 (S. 13 Ziff. 6i).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei auf diejenigen ärztlichen Beurteilungen abzustellen, in denen die natürliche Kausalität bejaht werde (S. 11 f. Ziff. 3), und auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogene Beurteilung könne nicht abgestellt werden (S. 12 f. Ziff. 4).
Die Unfallkausalität und die Leistungspflicht bis Ende 2012 stünden ausser Frage, weshalb es der Beschwerdegegnerin obliege, das Erreichen des Status quo ante oder des Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (S. 13 f. Ziff. 5)
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit der allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 2005 verhält.
Dabei ist vorweg zu bemerken, dass der im November 2004 erfolgte Fallabschluss einen Rückfall nicht - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - allein schon begrifflich ausschliesst (vorstehend E. 2.1): Da es sich beim Rückfall um das Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Leidens handelt (vorstehend E. 1.3), kann es durchaus sein, dass in einem früheren Zeitpunkt der status quo sine erreicht war (oder schien) und in einem späteren Zeitpunkt erneut Beschwerden auftreten, die möglicherweise in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Unfall stehen.
3.
3.1 Laut Unfallmeldung vom 9. August 2004 stürzte der Beschwerdeführer am
8. August 2004 (um 00.15 Uhr) und verstauchte sich den rechten Daumen sowie die linke Schulter und den linken Oberarm (Urk. 9/3 Ziff. 4-9).
Die Ärzte der Notfallstation des A.___ nannten in ihrem Bericht vom 8. August 2004 (Urk. 9/2) als jetziges Leiden einen Sturz vor einem Tag (1 d), jetzt Schmerzen in der rechten Schulter und eine Schnittwunde an der linken Hand. Als Diagnosen nannten sie eine Schulterkontusion rechts und eine Schnittwunde der linken Hand.
3.2 Der Röntgenbefund vom 8. August 2004 betreffend das rechte Schultergelenk lautete: keine Luxation, kein Hinweis auf frische traumatische ossäre Läsion (Urk. 9/1).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Zeugnis vom 19. August 2004 (Urk. 9/5) die gleichen Diagnosen (Ziff. 2c). Die Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) umschrieb er mit: gänzlich vom 9. August 2004 bis zirka 1-2 Wochen (Ziff. 4a).
Im Unfallschein vermerkte Dr. B.___ am 20. August 2004 eine Arbeitsun-fähigkeit von 0 % ab 21. August 2004 (Urk. 9/6/2).
4.
4.1 Ein am 3. Dezember 2008 erstelltes MR-Arthro der rechten Schulter wurde wie folgt beurteilt: „Aufgrund der Bildgebung möglicher Status nach Schulterluxation mit flacher kleiner Hill-Sachs Läsion und teilweise ventral abgelöstem, abgestumpftem Labrum. Auch im Bereich des oberen Pfannenrandes ist die Labrumbasis teilweise unterminiert“ (Urk. 9/7 = 9/11/2).
4.2 Dr. med. C.___, Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Überweisungsschreiben vom 4. Dezember 2008 (Urk. 9/10) aus, der Beschwerdeführer klage seit einem Treppensturz am 13. (richtig 7.) August 2004 auf das rechte Schultergelenk über Ruhe- und besonders belastungsabhängige Schmerzen mit (bei der Untersuchung objektivierbarer) aktiver Subluxation und positiven Provokationstesten. Die Bildgebung zeige einen Status nach Schulterluxation.
4.3 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, E.___, nannte in seinem Bericht vom 5. Januar 2009 (Urk. 9/15) als Diagnose: unklare Schulterschmerzen rechts mit möglicher Axillaris-Läsion (S. 2 oben). Er führte aus, radiologisch müsse der Verdacht auf eine alte Schulterläsion rechts geäussert werden; das Schmerzsyndrom sei allerdings diffus und eine eigentliche Instabilität lasse sich in der heutigen Untersuchung nicht nachweisen (S. 2).
Nach Einsicht in das 2008 erstellte Arthro-MRI führte Dr. D.___ am 13. Januar 2009 aus, es sei eine leichte Instabilitätsproblematik denkbar bei sehr wahrscheinlich durchgemachter Luxation; durch den eher diskreten MRI-Befund seien die diffusen Beschwerden nicht sicher erklärbar (Urk. 9/17).
In seinem Bericht vom 11. Februar 2009 (Urk. 9/18) über eine Infiltrationsbehandlung nannte Dr. D.___ sodann als Diagnose unklare Schulterbeschwerden rechts, und als Differentialdiagnose (DD) eine mögliche, gerichtete Instabilität bei Verdacht auf stattgehabte Schulterluxation am 13. (richtig: 7.) August 2004 (S. 1 Mitte).
In seinem Bericht vom 25. Februar 2009 nannte Dr. D.___ als Diagnose unkla-
re Schulterschmerzen rechts mit Verdacht auf ventro-caudale Instabilität (Urk. 9/19).
Im Bericht vom 13. März 2009 nannte er als Diagnose unklare Schulterschmerzen rechts mit leichtgradiger ventro-caudaler Instabilität, empfahl einen Ausbau der konservativen Therapie und schloss damit seine Abklärungen ab (Urk. 9/21).
4.4 Am 13. Mai 2009 erstattete Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Kurzgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/27).
Anamnestisch führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Angaben am 8. August 2004 sofort auf die Notfallstation begeben, wo unter anderem eine Schulterkontusion festgestellt worden sei (S. 2 oben). Bereits am 21. August 2004 habe er seine Tätigkeit wieder aufgenommen. In den folgenden Monaten habe er sich über etwas verstärkte Schmerzen beklagt, weswegen der Rheumatologe Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) aufgesucht worden sei. Das zwischenzeitlich durchgeführte Arthro-MRI habe einen Status nach Schulterluxation gezeigt (S. 2 Mitte).
Der Gutachter stellte folgende Diagnose (S. 4 Ziff. IV):
Status nach Sturz auf die rechte Schulter (8. August 2004) mit
- Schulterkontusion/-Distorsion mit vorderer unterer Subluxation
- Status nach konservativer Behandlung
- verbleibende vordere untere Schultergelenksinstabilität
- klare Indikation zur operativen Stabilisierung
In seiner Beurteilung führte er aus, bei der Untersuchung bestätige er die klare Diagnose einer vorderen unteren Schulterinstabilität rechts. Für ihn stehe der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen ausser Zweifel; gemäss Rücksprache mit dem Hausarzt handle es sich um einen hoch anständigen, kooperativen Versicherten mit positiver Arbeitsmotivation (S. 5 oben).
4.5 Laut Bericht vom 17. September 2009 (Urk. 9/30) wurde sodann die Behandlung in der G.___ aufgenommen. Als Diagnose wurde nunmehr eine antero-inferiore Schulterinstabilität rechts bei Status nach ossärer Bankart-Läsion genannt (S. 1). Anamnestisch wurde unter anderem ausgeführt, beim Treppensturz von 2004 sei anamnestisch die Schulter kurzzeitig luxiert gewesen. Im Rahmen der anschliessenden Konsultation im H.___ (richtig: A.___) sei dem Beschwerdeführer eine Spritze verabreicht worden; radiologisch sei jedoch nicht abgeklärt worden (S. 1 unten).
Am 10. Dezember 2009 wurde die rechte Schulter operiert, wobei folgende Diagnose genannt wurde: dynamische antero-inferiore Schulterinstabilität rechts ohne Hyperlaxität bei Status nach ossärem Bankart-Ausriss und rezidivierenden Schulterluxationen (Urk. 9/53). In der Folge wurde (letztmals im April 2010) über einen regelrechten postoperativen Verlauf berichtet (Urk. 9/47, Urk. 9/54, Urk. 9/58).
4.6 Am 8. September 2010 erstattete Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) ein weiteres Kurzgutachten (Urk. 9/66). Er hielt diagnostisch eine verbleibende deutliche antero-inferiore Instabilität mit spontaner Subluxationstendenz mit Atrophie rechts und eine klare Indikation zu einer Zweitmeinung mit Re-Operation fest (S. 4 Ziff. IV). In seiner Beurteilung führte er unter anderem aus, das Operationsresultat könne keineswegs als akzeptabel bezeichnet werden (S. 4 unten).
4.7 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.5) wies in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 darauf hin, dass sie (die Ärzte der E.___) von einer Operation abgeraten hätten. Jetzt sei genau das eingetreten, was sie prophezeit hätten. Sie dächten nicht daran, jetzt den postoperativen Fehlschlag zu verarbeiten. Den Patienten korrekt weiterzubehandeln sei Sache des Operateurs (Urk. 9/70).
4.8 Die Ärzte der G.___ führten im Bericht vom 22. Oktober 2010 (Urk. 9/71) nach erfolgter Jahreskontrolle (Ziff. 3c) aus, es bestehe eine Restinstabilität. Für den Patienten im Vordergrund seien Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen; die antero-inferiore unidirektionale Instabilität bestehe nicht mehr (Ziff. 2a). Therapeutisch nannten sie eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Stärkung der Schultergürtelmuskulatur (Ziff. 3a) sowie bei Bedarf eine Infiltration (Ziff. 3b). Als Datum der Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % nannten sie den 16. Juni 2010 (Ziff. 4a).
4.9 PD Dr. med. I.___ untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. F.___ und führte am 22. Dezember 2010 zum Prozedere aus, es handle sich um eine unfallbedingte, multidirektionale Schulterinstabilität rechts. Der „jetzige Zustand ist angesichts des Gutachtens von Dr. F.___ sicherlich unfallbedingt“ (Urk. 9/97). Analog äusserte er sich im Bericht vom
23. Dezember 2010 an Dr. F.___ (Urk. 9/105/2).
Am 1. Juli 2011 operierte PD Dr. I.___ die rechte Schulter (Urk. 9/132 = Urk. 9/139).
Nach verschiedenen Verlaufskontrollen (Urk. 9/134-135, Urk. 9/140, Urk. 9/142) hielt PD Dr. I.___ am 26. September 2011 einen nicht unerwartet stark protrahierten Verlauf fest (Urk. 9/146/2 oben). Am 28. November 2011 berichtete er über eine diskrete Besserung bei immer noch wenig Belastbarkeit und ordentlicher Schmerzhaftigkeit (Urk. 9/147 S. 1 unten). Am 30. Januar 2012 hielt er fest, es gehe dem Beschwerdeführer zwar besser, das Operationsresultat sei aber unbefriedigend; die Schulter sei nicht belastbar (Urk. 9/163 S. 2 oben).
4.10 Laut Bericht vom 14. April 2010 fand am 13. April 2010 - bei diagnostiziertem Hermaphroditismus masculinus - eine erste geschlechtsangleichende Operation statt (Urk. 9/56), der bis im April 2011 weitere Operationen (vgl. Urk. 9/72-74, Urk. 9/91, Urk. 9/125) - teilweise von Komplikationen begleitet (vgl. Urk. 9/60, Urk. 9/104) - folgten.
4.11 Am 27. April 2012 erstattete Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/174).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 6 Ziff. 6.1.4):
- willkürliche Schultersubluxation rechts mit Beschwerden
- Status nach Ereignis vom 8. August 2004 mit Kontusion der rechten Schulter und Schnittverletzung der linken Hohlhand
- Status nach Abklärung wegen andauernder Schulterprobleme rechts, Verneinung einer Operationsindikation (E.___ 2009)
- Status nach Operation nach Latarjet (17. Februar 2010) rechte Schulter
- Status nach arthroskopischer Revision (1. Juli 2011) rechte Schulter
- Status nach mehreren Operationen bei Pseudohermaphroditismus masculinus (Geschlechtsumwandlung, H.___ 2010/2011)
- Diskushernie L4/5 (konservativ behandelt, 2009)
- schwere psychosoziale Probleme (Flüchtling, Geschlechtsumwandlung, langdauernde Arbeitsunfähigkeit)
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, seines Erachtens handle es sich um eine unglückliche Verkettung von Umständen, die dazu geführt hätten, dass Probleme im Zusammenhang mit der rechten Schulter und der Geschlechtsumwandlung bis heute nicht gelöst seien (S. 4 Ziff. 5). Er nannte folgende Gründe, die vermutlich zum unbefriedigenden Verlauf geführt hätten und die erfolgten Behandlungen als schlecht indiziert beziehungsweise geradezu problematisch erscheinen liessen:
Kein konsultierter Arzt und keine Untersuchung habe je eine traumatische Schulterluxation bestätigen können. Dr. C.___ habe im Dezember 2008 unter anderem eine bei der Untersuchung objektivierbare Subluxation des Schultergelenks erwähnt. Im Prinzip sei damit die richtige Diagnose einer sogenannten willkürlichen Schulterluxation gestellt gewesen (S. 4 unten).
Der neueren Fachliteratur sei zu entnehmen, dass psychologische Probleme bei Patienten mit willkürlicher Schulterluxation eine formelle Kontraindikation für chirurgische Eingriffe darstellten; dieser Patient hätte konsequenterweise nie an der Schulter operiert werden sollen. Der Patient sei im Februar 2010 an der rechten Schulter operiert worden, obwohl Dr. D.___ bereits Anfang 2009 von einer Operation abgeraten habe; der von ihm befürchtete Fehlschlag sei inzwischen eingetreten. Über die praktisch simultanen Operationen an verschiedenen Körperteilen in den Jahren 2010/2011 könne man sich eigentlich nur wundern; dies hätte auch an der Schulter leicht zu erheblichen Komplikationen führen können (S. 5 oben).
Sodann führte der Gutachter aus: „Zuletzt kann man sich noch die Frage stellen, ob es möglich wäre, dass eine Kontusion der rechten Schulter im Jahre 2004 zu einer willkürlichen Subluxation dieses Gelenks im Jahr 2008 geführt habe könnte. Anscheinend bestanden in der Zwischenzeit (nicht dokumentierte) Brückensymptome. Damit erscheint ein kausaler Zusammenhang meines Erachtens möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei typischen Spätfolgen einer traumatischen Schulterluxation (rezidivierende oder habituelle Luxationen) besteht durchaus eine Operationsindikation, welche meist zu guten Resultaten führt. Die Tatsache, dass willkürliche Schulterluxationen hinsichtlich Operationsindikation heute ganz anders eingeschätzt werden, bestätigt eindrücklich den in solchen Fällen sehr grossen Einfluss unfallfremder Faktoren.“ (S. 5).
4.12 PD Dr. I.___ (vorstehend E. 4.9) hielt am 10. Juli 2012 eine absolut unbefriedigende Situation mit Persistenz der multidirektionalen Instabilität fest (Urk. 9/188 S. 2 oben). Mit Bericht vom 10. August 2012 nahm er eine weitere Operation in Aussicht (Urk. 9/196).
Am 20. August 2012 äusserte er sich zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und führte aus, der Beschwerdeführer habe am 8. August 2008 eine vordere Schulterluxation gehabt, was die Beschwerden ausgelöst habe. Seines Erachtens seien die Beschwerden des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt. Im Gutachten von Dr. F.___ (vgl. vorstehend 4.4) sei die Unfallkausalität im gleichen Sinn beurteilt worden (Urk. 9/199).
5.
5.1 Im Rahmen der Erstbehandlung vom 8. August 2004 wurde (nebst anderem) eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert (vorstehend E. 3.1), die Bildgebung vom selben Tag ergab als Befund „keine Luxation“ (vorstehend E. 3.2). Die unfallbedingt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % dauerte vom Unfalltag bis am 20. August 2004 (vorstehend E. 3.3).
Das nächste aktenkundige medizinische Dokument ist der Bericht über die Anfang Dezember 2008 erfolgte Bildgebung, es wurde mithin über vier Jahre später erstellt; darin wurde ein „möglicher Status nach Schulterluxation“ erwähnt (vorstehend E. 4.1). Der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ verkürzte dies in seinem Überweisungsschreiben vom Folgetag zu einem „Status nach Schulterluxation“ (vorstehend E. 4.2). Aus seiner Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers - nämlich nicht richtig, sondern annähernd phonetisch - darf geschlossen werden, dass er ihn in diesem Zeitpunkt erst seit Kurzem behandelte. Der Orthopäde Dr. D.___ nannte als Diagnose in erster Linie unklare Schulterbeschwerden sowie als Differentialdiagnose eine mögliche Instabilität bei Verdacht auf stattgehabte Schulterluxation (mit allerdings leicht fehlerhafter Datumsangabe); in späteren Berichten beschränkte er die Diagnose auf unklare Schulterschmerzen (vorstehend E. 4.3).
5.2 Dr. F.___ nannte in seinem Kurzgutachten als Teil der Diagnose eine (am 8. August 2004) erlittene Schulterkontusion/-Distorsion „mit vorderer unterer Subluxation“ und führte unter anderem aus, in den der Arbeitsaufnahme am 21. August 2004 folgenden Monaten habe der Beschwerdeführer wegen verstärkter Schmerzen den Rheumatologen Dr. C.___ aufgesucht und ein „zwischenzeitlich“ durchgeführtes Arthro-MRI habe einen Status nach Schulterluxation gezeigt (vorstehend E. 4.4).
Dies ist mit der Aktenlage nur schwer oder gar nicht vereinbar: Die Bildgebung vom Dezember 2008 zeigte nur einen „möglichen“ Status nach Schulterluxation und nicht einen Status nach Schulterluxation. So, wie von Dr. F.___ geschildert, erfolgte die Bildgebung (vom 3. Dezember 2008) zwischenzeitlich, also vor der Konsultation (vom 4. Dezember 2008). Der Abstand beider Daten zur Wiederaufnahme der Arbeit im August 2004 beträgt weit über vier Jahre; somit ist die Angabe, der Beschwerdeführer habe den Rheumatologen wegen in „den folgenden Monaten“ aufgetretenen Schmerzen aufgesucht, dermassen unvollständig und missverständlich, dass sie als falsch bezeichnet werden muss.
Für die eigentliche Kausalitätsbegründung argumentierte der Gutachter sodann damit, dass der Versicherte hoch anständig und kooperativ sei und eine positive Arbeitsmoral habe (vorstehend E. 4.4).
5.3 Belegt ist, dass gemäss der echtzeitlichen Bildgebung keine Schulterluxation festzustellen war und dass eine nächste Bildgebung, mehr als vier Jahre später, einen möglichen Status nach Schulterluxation zeigte. Dass im Verlauf dieser vier Jahre Brückensymptome aufgetreten sein sollen, ist durch nichts belegt, zumal nicht einmal Hinweise auf Arztkonsultationen in dieser Zeit bestehen.
Dass Dr. F.___ nicht nur die - sehr erhebliche - Länge dieses Intervalls nicht benannte, sondern es nicht einmal erwähnte, stellt einen höchst gravierenden Mangel seiner Beurteilung dar.
Der entscheidende Mangel besteht darin, dass er diagnostisch von einer am 8. August 2004 aufgetretenen Subluxation ausging, was in offenem Widerspruch zur echtzeitlichen Bildgebung stand, und er diesen Widerspruch nicht einmal thematisierte.
Insgesamt erweist sich die Beurteilung durch Dr. F.___ hinsichtlich der Kausalität deshalb als nicht verwertbar.
5.4 PD Dr. I.___ begründete die von ihm postulierte Unfallkausalität der aktuellen Schulterbeschwerden mit dem Verweis auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 4.9), womit das bereits Ausgeführte gilt. Später führte er zur Begründung an, der Beschwerdeführer habe am 8. August 2004 eine Schulterluxation erlitten (vorstehend E. 4.12). Da dies nachgewiesenermassen (vorstehend E. 3.2) nicht zutrifft, erweist sich auch die Kausalitätsbeurteilung durch PD Dr. I.___ als nicht verwertbar.
5.5 Da der Unfall von 2004 keine Schulterluxation bewirkt hat, sind die ab Ende 2008 beklagten und sodann - unter anderem operativ behandelten - Schulterbeschwerden kein Rückfall und keine Spätfolge einer 2004 erlittenen Schulterluxation.
Der Gutachter Dr. J.___ stellte darüber hinaus die Frage, ob die 2004 effektiv erlittene blosse Schulterkontusion ursächlich sein könnte für die ab Ende 2008 festgestellte willkürliche Luxation oder Subluxation des Schultergelenks. Unter der Prämisse von zwischenzeitlich aufgetretenen Brückensymptomen erachtete er einen solchen Zusammenhang als (lediglich) möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich. Dem ist ohne weiteres zu folgen, zumal schon die für die angenommene Möglichkeit vorausgesetzten Brückensymptome nirgends belegt sind.
5.6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit erstellt ist, dass die Ende 2008 aufgetretenen Schulterbeschwer-den im Sinne der natürlichen Kausalität auf den 2004 erlittenen Unfall zurück-zuführen sind, dies auch nicht als Rückfall oder Spätfolge.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher