UV.2013.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 30. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph H?berli
Meier Fingerhuth Fleisch H?berli, Rechtsanw?lte
Lutherstrasse 36, 8004 Z?rich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1???? Mit Urteil 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 (Urk. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. September 2012 (in Urk. 2/17) gegen das Urteil des hiesigen Gerichts UV.2011.00083 vom 10. Juli 2012 (Urk. 2/14) teilweise gut und wies die Sache (zwecks Abkl?rung, ob im Rahmen der Bemessung des - allein in Frage stehenden - Valideneinkommens ?berstundenentsch?digungen zu ber?cksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang) an das hiesige Gericht zur?ck; im ?brigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.2???? Am 15. Januar 2013 ersuchte das hiesige Gericht die fr?here Arbeitgeberin des Beschwerdef?hrers (Firma Y.___ AG) um Auskunft insbesondere dar?ber, ob und in welchem Umfang in den Jahren 2002 bis 2007 ?berstunden geleistet und ausbezahlt wurden und ob ?berstunden auch nach dem Unfallereignis vom 21. Mai 2007 voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden w?ren (vgl. Urk. 5). Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 erteilte die Firma Y.___ AG dem hiesigen Gericht entsprechend Auskunft (Urk. 6; samt Jahreslohnkonti 2002-2007 und 2008 [Urk. 7/1] und Gehaltsabrechnungen f?r die Monate Januar bis Dezember 2007 [Urk. 7/2]). Mit Verf?gung vom 11. Februar 2013 wurde das Schreiben der Y.___ AG (vom 6. Februar 2013, Urk. 6) den Parteien zugestellt (Urk. 8). Die SUVA und X.___ reichten darauf ihre Stellungnahmen vom 1. M?rz 2013 (Urk. 9) und vom 20. M?rz 2013 (Urk. 12; mit Beilage von Urk. 13/1-3) ein.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Die Beschwerdegegnerin erkl?rte, aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 6. Februar 2013 sei ersichtlich, dass der Beschwerdef?hrer nur ausnahmsweise in grossem Umfang ?berstunden geleistet habe. Obwohl sich aus den Lohnabrechnungen des Beschwerdef?hrers ergebe, dass dieser in unterschiedlichem Ausmass hin und wieder ?berstunden geleistet habe, erscheine es mit Blick auf dessen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) mehr als seltsam, dass er lediglich im Jahr 2006 ein wesentlich h?heres Einkommen erzielt habe. Es k?nne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer ?ber l?ngere Zeit regelm?ssig in diesem Umfang ?berstunden geleistet habe, wie es offenbar im Jahr 2006 vorgekommen sei. Dementsprechend d?rften die ?berstunden bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht ber?cksichtigt werden (Urk. 9).
1.2???? Der Beschwerdef?hrer macht insbesondere geltend, dass nicht auf die Ausk?nfte der Y.___ AG abgestellt werden k?nne, da er mit seinem fr?heren Arbeitgeber seit Jahren im Streit liege. Ausserdem w?rden die telefonische und die schriftliche Auskunft der Y.___ AG betreffend seine hypothetischen ?berstunden nicht ?bereinstimmen (Urk. 12; vgl. Gespr?chsnotiz vom 7. August 2012 [in Urk. 2/17, Urk. 13/1]).

2.
2.1???? Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 6) f?hrte die Y.___ AG aus, dass in ihrem Betrieb ?berstunden generell w?hrend der Betriebsferien ?ber Weihnachten/Neujahr abgebaut w?rden. Sollte es dennoch zu mehr geleisteten ?berstunden kommen, w?rden diese nach Wunsch im Folgejahr ausbezahlt oder kompensiert. In den Jahren 2006 und 2007 seien dem Beschwerdef?hrer ausserordentlich viele ?berstunden ausbezahlt worden. Die Stunden seien auf seinen ausdr?cklichen Wunsch geleistet und vollumf?nglich ausbezahlt worden. Der Beschwerdef?hrer w?rde ab 2007 keine ?berstunden mehr erbringen. Die ?berstunden w?rden mehrheitlich auf grossen Baustellen geleistet, wogegen der Beschwerdef?hrer als Servicemaler im Privatkunden-Bereich t?tig gewesen sei.
2.2???? Auf die fr?here Anfrage der Beschwerdegegnerin hatte die Y.___ AG erkl?rt, dass ihre Maler ihre ?berstunden normalerweise wieder kompensieren m?ssten. Die Auszahlung der ?berstunden sei nicht vorgesehen. Bei der Y.___ AG w?rden nur in Ausnahmef?llen ?berstunden ausbezahlt; Kompensation durch Freizeit sei die Regel. Wenn der Beschwerdef?hrer nach seinem Unfall noch bei der Y.___ AG gearbeitet h?tte, h?tte er durch das Leisten von ?berstunden kein Zusatzeinkommen erzielen k?nnen, da auch er seine ?berstunden h?tte kompensieren m?ssen (vgl. in Urk. 2/17, Urk. 13/1).

3.
3.1???? Aufgrund der vorliegenden Akten l?sst sich einerseits feststellen, dass dem Beschwerdef?hrer im Jahr vor seinem Unfall (vom 21. Mai 2007) deutlich mehr ?berstunden ausbezahlt worden waren - n?mlich 150 ?berstunden aus dem Jahr 2006 mit Gehaltsabrechnung von Februar 2007 (Urk. 2/6/94/6 = mit Eingabe vom 9. Januar 2013 [Urk. 3] eingereichte Urk. 4/2) und weitere 57.4 ?berstunden aus dem Jahr 2006 mit Gehaltsabrechnung von April 2007 (Urk. 2/6/94/4 = 4/3) - als in den vorangegangenen Jahren (vgl. 11.7 ?berstunden aus dem Jahr 2007 mit Gehaltsabrechnung von April 2008 [Urk. 4/1], 70.8 ?berstunden aus dem Jahr 2003 mit Gehaltsabrechnung von August 2004 [Urk. 4/4] oder 25.75 ?berstunden aus dem Jahr 2002 mit Gehaltsabrechnung von Mai 2003 [Urk. 4/5]; vgl. auch Stundenkonrolle 2004 [Urk. 13/2]). Anderseits ist zu konstatieren, dass die Y.___ AG angab, der Beschwerdef?hrer h?tte ab 2007 keine ?berstunden (mehr) erbracht (bzw. es w?ren ihm keine ?berstundenentsch?digungen ausbezahlt worden; vgl. dazu Urk. 5, 6 und 13/1).
3.2???? Soweit der Beschwerdef?hrer auf die eingereichte ?Stundenkontrolle 2007? hinweist, in welcher 72.5 ?berstunden (von Januar bis Oktober 2007) angegeben werden, ist zu ber?cksichtigten, dass die Y.___ AG erkl?rte, ?berstunden w?rden generell w?hrend der Betriebsferien ?ber Weihnachten/Neujahr abgebaut (vgl. Urk. 6). Wenn der Beschwerdef?hrer sich in diesem Zusammenhang auf fr?here Arbeitskollegen beruft, welche von der Y.___ AG weiterhin ?berstunden ausbezahlt erhalten w?rden (im Umfang von 100 bis 500 Stunden pro Jahr, vgl. Urk. 12 S. 3 Ziff. 4), ist zu bemerken, dass die Y.___ AG die Auszahlung von ?berstunden nicht generell verneinte, sondern auf Ausnahmen hinwies (vgl. Urk. 6, Urk. 2/17). Zum Vorbringen des Beschwerdef?hrers, er liege mit dem fr?heren Arbeitgeber Y.___ AG seit Jahren im Streit (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1, wobei er auf zwei Schreiben der Gewerkschaft A.___ an die Y.___ AG vom 16. und 17. September 2008 hinweist [Urk. 2/17, Urk. 4/10 und 4/11]), ist immerhin festzustellen, dass im Zusammenhang mit den erw?hnten Schreiben eine rasche Einigung erfolgte (K?ndigung erst nach Ablauf der Sperrfrist, vgl. Urk. 4/11) und sich aus den ?brigen Verfahrensakten keine hinreichenden Anhaltspunkte f?r die behauptete Schlechterbehandlung des Beschwerdef?hrers ergeben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass ?berzeiten auch nach dem Unfallereignis vom 21. Mai 2007 voraussichtlich erbracht und in ?hnlichem Umfang ?berstunden ausbezahlt worden w?ren wie im Jahr vor dem Unfall.

4.?????? Ist somit auf die Arbeitgeberangabe vom 1. Februar 2011 abzustellen und ein ohne Gesundheitsschaden erzielbarer Jahresverdienst (hypothetisches Valideneinkommen) von Fr. 74'594.-- per 2010 anzunehmen (13 x Fr. 5'738.-- [Urk. 2/6/135]; vgl. Urk. 2/2 S. 4), ergibt sich verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 61'925.-- (Urteil UV.2011.00083 vom 10. Juli 2012 E. 4.3), welches vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt worden ist, eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'669.-- respektive ein Invalidit?tsgrad von gerundet 17 %.
???????? Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 7) - von einem h?heren Valideneinkommen von Fr. 74'724.-- (13 x Fr. 5'748.--) auszugehen w?re, f?hrte dies nicht zu einem anderen (gerundeten) Invalidit?tsgrad (vgl. auch Urk. 2/2 S. 5 am Anfang).
???????? Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 2/2), mit welchem dem Beschwerdef?hrer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunf?higkeit von 17 % zugesprochen worden war, als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

5.?????? Das Verfahren ist kostenlos (? 33 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung [UVG] und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph H?berli, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und je eine Kopie der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-3)
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).