UV.2013.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 30. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Urteil 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 (Urk. 1) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 14. September 2012 (in Urk. 2/17) gegen das Urteil des hiesigen Gerichts UV.2011.00083 vom 10. Juli 2012 (Urk. 2/14) teilweise gut und wies die Sache (zwecks Abklärung, ob im Rahmen der Bemessung des - allein in Frage stehenden - Valideneinkommens Überstundenentschädigungen zu berücksichtigen sind und wenn ja, in welchem Umfang) an das hiesige Gericht zurück; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.2 Am 15. Januar 2013 ersuchte das hiesige Gericht die frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Firma Y.___ AG) um Auskunft insbesondere darüber, ob und in welchem Umfang in den Jahren 2002 bis 2007 Überstunden geleistet und ausbezahlt wurden und ob Überstunden auch nach dem Unfallereignis vom 21. Mai 2007 voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären (vgl. Urk. 5). Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 erteilte die Firma Y.___ AG dem hiesigen Gericht entsprechend Auskunft (Urk. 6; samt Jahreslohnkonti 2002-2007 und 2008 [Urk. 7/1] und Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2007 [Urk. 7/2]). Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 wurde das Schreiben der Y.___ AG (vom 6. Februar 2013, Urk. 6) den Parteien zugestellt (Urk. 8). Die SUVA und X.___ reichten darauf ihre Stellungnahmen vom 1. März 2013 (Urk. 9) und vom 20. März 2013 (Urk. 12; mit Beilage von Urk. 13/1-3) ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte, aus dem Schreiben der Y.___ AG vom 6. Februar 2013 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur ausnahmsweise in grossem Umfang Überstunden geleistet habe. Obwohl sich aus den Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers ergebe, dass dieser in unterschiedlichem Ausmass hin und wieder Überstunden geleistet habe, erscheine es mit Blick auf dessen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) mehr als seltsam, dass er lediglich im Jahr 2006 ein wesentlich höheres Einkommen erzielt habe. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit regelmässig in diesem Umfang Überstunden geleistet habe, wie es offenbar im Jahr 2006 vorgekommen sei. Dementsprechend dürften die Überstunden bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden (Urk. 9).
1.2 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass nicht auf die Auskünfte der Y.___ AG abgestellt werden könne, da er mit seinem früheren Arbeitgeber seit Jahren im Streit liege. Ausserdem würden die telefonische und die schriftliche Auskunft der Y.___ AG betreffend seine hypothetischen Überstunden nicht übereinstimmen (Urk. 12; vgl. Gesprächsnotiz vom 7. August 2012 [in Urk. 2/17, Urk. 13/1]).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 6) führte die Y.___ AG aus, dass in ihrem Betrieb Überstunden generell während der Betriebsferien über Weihnachten/Neujahr abgebaut würden. Sollte es dennoch zu mehr geleisteten Überstunden kommen, würden diese nach Wunsch im Folgejahr ausbezahlt oder kompensiert. In den Jahren 2006 und 2007 seien dem Beschwerdeführer ausserordentlich viele Überstunden ausbezahlt worden. Die Stunden seien auf seinen ausdrücklichen Wunsch geleistet und vollumfänglich ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer würde ab 2007 keine Überstunden mehr erbringen. Die Überstunden würden mehrheitlich auf grossen Baustellen geleistet, wogegen der Beschwerdeführer als Servicemaler im Privatkunden-Bereich tätig gewesen sei.
2.2 Auf die frühere Anfrage der Beschwerdegegnerin hatte die Y.___ AG erklärt, dass ihre Maler ihre Überstunden normalerweise wieder kompensieren müssten. Die Auszahlung der Überstunden sei nicht vorgesehen. Bei der Y.___ AG würden nur in Ausnahmefällen Überstunden ausbezahlt; Kompensation durch Freizeit sei die Regel. Wenn der Beschwerdeführer nach seinem Unfall noch bei der Y.___ AG gearbeitet hätte, hätte er durch das Leisten von Überstunden kein Zusatzeinkommen erzielen können, da auch er seine Überstunden hätte kompensieren müssen (vgl. in Urk. 2/17, Urk. 13/1).
3.
3.1 Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich einerseits feststellen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr vor seinem Unfall (vom 21. Mai 2007) deutlich mehr Überstunden ausbezahlt worden waren - nämlich 150 Überstunden aus dem Jahr 2006 mit Gehaltsabrechnung von Februar 2007 (Urk. 2/6/94/6 = mit Eingabe vom 9. Januar 2013 [Urk. 3] eingereichte Urk. 4/2) und weitere 57.4 Überstunden aus dem Jahr 2006 mit Gehaltsabrechnung von April 2007 (Urk. 2/6/94/4 = 4/3) - als in den vorangegangenen Jahren (vgl. 11.7 Überstunden aus dem Jahr 2007 mit Gehaltsabrechnung von April 2008 [Urk. 4/1], 70.8 Überstunden aus dem Jahr 2003 mit Gehaltsabrechnung von August 2004 [Urk. 4/4] oder 25.75 Überstunden aus dem Jahr 2002 mit Gehaltsabrechnung von Mai 2003 [Urk. 4/5]; vgl. auch Stundenkonrolle 2004 [Urk. 13/2]). Anderseits ist zu konstatieren, dass die Y.___ AG angab, der Beschwerdeführer hätte ab 2007 keine Überstunden (mehr) erbracht (bzw. es wären ihm keine Überstundenentschädigungen ausbezahlt worden; vgl. dazu Urk. 5, 6 und 13/1).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die eingereichte „Stundenkontrolle 2007“ hinweist, in welcher 72.5 Überstunden (von Januar bis Oktober 2007) angegeben werden, ist zu berücksichtigten, dass die Y.___ AG erklärte, Überstunden würden generell während der Betriebsferien über Weihnachten/Neujahr abgebaut (vgl. Urk. 6). Wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf frühere Arbeitskollegen beruft, welche von der Y.___ AG weiterhin Überstunden ausbezahlt erhalten würden (im Umfang von 100 bis 500 Stunden pro Jahr, vgl. Urk. 12 S. 3 Ziff. 4), ist zu bemerken, dass die Y.___ AG die Auszahlung von Überstunden nicht generell verneinte, sondern auf Ausnahmen hinwies (vgl. Urk. 6, Urk. 2/17). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er liege mit dem früheren Arbeitgeber Y.___ AG seit Jahren im Streit (Urk. 12 S. 2 Ziff. 1, wobei er auf zwei Schreiben der Gewerkschaft A.___ an die Y.___ AG vom 16. und 17. September 2008 hinweist [Urk. 2/17, Urk. 4/10 und 4/11]), ist immerhin festzustellen, dass im Zusammenhang mit den erwähnten Schreiben eine rasche Einigung erfolgte (Kündigung erst nach Ablauf der Sperrfrist, vgl. Urk. 4/11) und sich aus den übrigen Verfahrensakten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die behauptete Schlechterbehandlung des Beschwerdeführers ergeben. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass Überzeiten auch nach dem Unfallereignis vom 21. Mai 2007 voraussichtlich erbracht und in ähnlichem Umfang Überstunden ausbezahlt worden wären wie im Jahr vor dem Unfall.
4. Ist somit auf die Arbeitgeberangabe vom 1. Februar 2011 abzustellen und ein ohne Gesundheitsschaden erzielbarer Jahresverdienst (hypothetisches Valideneinkommen) von Fr. 74'594.-- per 2010 anzunehmen (13 x Fr. 5'738.-- [Urk. 2/6/135]; vgl. Urk. 2/2 S. 4), ergibt sich verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 61'925.-- (Urteil UV.2011.00083 vom 10. Juli 2012 E. 4.3), welches vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt worden ist, eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'669.-- respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 %.
Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2/1 S. 6 Ziff. 7) - von einem höheren Valideneinkommen von Fr. 74'724.-- (13 x Fr. 5'748.--) auszugehen wäre, führte dies nicht zu einem anderen (gerundeten) Invaliditätsgrad (vgl. auch Urk. 2/2 S. 5 am Anfang).
Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2011 (Urk. 2/2), mit welchem dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % zugesprochen worden war, als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] und Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 und je eine Kopie der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-3)
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).