Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00012 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. November 2014
in Sachen
Erben der X.___, gestorben am 7. Februar 2014
1. Y.___
2. Z.___
3. A.___
4. B.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführende vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
dieser substituiert durch Fürsprecherin D.___
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete ab dem 7. Mai 2005 zu 70 % in der Klinik C.___, in der Hauswirtschaft und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Swica Versicherungen AG (Swica) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 29. November 2011 stürzte sie während der Arbeit auf einer Treppe und schlug das linke Knie an (Unfallmeldung UVG vom 2. Dezember 2011, Urk. 8/1). Wegen erheblicher Belastungsschmerzen suchte sie am folgenden Tag den Hausarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt für Rheumatologie, auf (Arztzeugnis UVG vom 25. Januar 2012, Urk. 8/12). Dieser liess Mitte Dezember eine Magnetresonanzuntersuchung des linken Knies anfertigen, welche die Befunde einer Hinterhornläsion des medialen Meniskus, femorotibialer und femoropatellärer/retropatellärer Knorpelschäden mit einer aktivierten retropatellären Arthrose und verschiedener Ödeme ergab (Radiologiebericht von PD Dr. med. G.___ vom 16. Dezember 2011, Urk. 8/9). Er verwies die Versicherte daraufhin an PD Dr. med. H.___, Klinik C.___ (Anmeldung vom 6. Januar 2012, Urk. 8/27/7), und PD Dr. H.___ führte am 17. Januar 2012 eine diagnostische Arthroskopie des linken Knies mit anschliessender Operation durch, wobei unter anderem das mediale Meniskus-Hinterhorn total entfernt und das laterale Meniskus-Hinterhorn teilreseziert wurde (Operationsbericht in Urk. 8/10).
1.2 Die Swica kam für die Kosten der Operation einschliesslich Spitalaufenthalt auf und erbrachte vorerst Taggeldleistungen (vgl. die Zusage der Swica betreffend Taggeldleistungen vom 7. Dezember 2011, Urk. 8/3, sowie das Kostengutsprachegesuch und die Kostengutsprache vom Januar 2012 in Urk. 8/6 und Urk. 8/7).
In der Folge zog die Swica die Aufzeichnungen über die Konsultationen der Versicherten bei PD Dr. H.___ von Januar bis April 2012 bei (Urk. 8/18 und Urk. 8/27/4), liess sich die Berichte von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Radiologie, vom 24. April 2012 über je eine Magnetresonanztomographie des linken Kniegelenks (Urk. 8/24/2) und des linken oberen Sprunggelenks (Urk. 8/24/1) zustellen und holte von PD Dr. H.___ den Bericht vom 4. Mai 2012 und von Dr. F.___ den Bericht vom 28. Mai 2012 ein (Urk. 8/25 mit den Fragen in Urk. 8/23 sowie Urk. 8/26/2).
1.3 Am 4. Juni 2012 ersuchte die Physiotherapiepraxis am K.___ die Swica um Kostengutsprache für eine Serie von Sitzungen (Urk. 8/30). Die Swica liess die Versicherte daraufhin durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vertrauensärztlich untersuchen (Bericht von Dr. I.___ vom
14. Juni 2012, Urk. 8/36; Fragenkatalog vom 5. Juni 2012, Urk. 8/35).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 eröffnete die Swica der Versicherten, dass sie die Leistungen per 12. Juni 2012 einstelle, da kein Zusammenhang mehr zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 29. November 2011 bestehe (Urk. 8/43). Die Versicherte, vertreten durch L.___, eidg. dipl. Sozialversicherungsfachmann, in Substitution von Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, erklärte sich mit Eingabe vom 15. August 2012 als nicht einverstanden mit der Leistungseinstellung (Urk. 8/52). Die Swica bestätigte daraufhin die Leistungseinstellung mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 (Urk. 8/53). Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2012 Einsprache erheben (Urk. 8/57) und beantragen, in Aufhebung der Verfügung seien weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen und die strittige Kausalitätsfrage sei gutachterlich abzuklären (Urk. 8/57 S. 1 f.). Mit Entscheid vom 22. November 2012 wies die Swica die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/58).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2012 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Swica sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, eventuell sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine Begutachtung in die Wege leite (Urk. 1 S. 2). Die Swica beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk. 7), die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7 S. 2), wovon die Versicherte am 11. Februar 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 3. März 2014 (Urk. 10) informierte Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg das Gericht über den Tod von X.___ am 7. Februar 2014 (vgl. die Todesbescheinigung in Urk. 11/1). Das Gericht sistierte den Prozess deshalb mit Verfügung vom 14. März 2014 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft von X.___ (Urk. 16). Nachdem das Gericht den Erbschein des Bezirksgerichts M.___ vom 12. Juni 2014 erhalten hatte (Urk. 20), hob es mit Verfügung vom 27. Juni 2014 die Sistierung des Verfahrens auf, nahm Vormerk vom Eintritt der Erben - des Ehemannes Y.___ und der Nachkommen Z.___, A.___ und B.___ - in den Prozess und setzte den Erben Frist an, um zu erklären, ob sie den Prozess weiterführen wollten (Urk. 21). Mit Eingabe vom 1. September 2014 liessen die Erben, alle vertreten durch Fürsprecherin D.___ in Substitution von Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg, dem Gericht mitteilen, dass sie den Prozess weiterzuführen wünschten (Urk. 25). Ausserdem liessen sie den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 7. März 2014 einreichen, mit dem sie über die geplante Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 28. Februar 2014 orientiert worden waren (Urk. 26).
Mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 27) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 29/1-94). Die Versicherte hatte sich dort Ende Mai 2012 wegen des Knieleidens angemeldet (Urk. 29/3), und die IV-Stelle hatte unter anderem den Bericht von PD Dr. H.___ vom 12. Juli 2012 eingeholt (Urk. 29/15). Im Juli 2012 war neu ein maligner Weichteiltumor am rechten Fuss diagnostiziert worden; diese Erkrankung war ursächlich für den Tod der Versicherten im Februar 2014 (vgl. die medizinischen Akten in Urk. 29/28-94). Die Parteien verzichteten mit den Eingaben vom 25. September 2014 (Erben; Urk. 32) und vom 14. Oktober 2014 (Swica; Urk. 34) auf eine Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung.
Auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402
E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin nach dem 12. Juni 2012 weiterhin leistungspflichtig ist für die Beschwerden im linken Knie, die ab diesem Zeitpunkt fortbestanden.
2.2 PD Dr. H.___ führte im Operationsbericht vom 17. Januar 2012 zur Indikation aus, die Versicherte habe bei der ersten Konsultation bei ihm vom 9. Januar 2012 berichtet, sie sei am 29. November ausgerutscht, habe das linke Knie verdreht und dort sofort einen stechenden Schmerz verspürt. Diese Schmerzsymptomatik sei unverändert geblieben und es seien inzwischen auch Knieblockaden aufgetreten (Urk. 8/10 S. 1). In der Beurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2012 legte PD Dr. H.___ dann dar, bei der Arthroskopie vom 17. Januar 2012 habe sich eine ausgeprägte Arthrose des linken Kniegelenks gezeigt. Die stechenden Schmerzen seien durch die Meniskusläsion bedingt gewesen und bestünden inzwischen nicht mehr, hingegen stünden nun arthrotische Beschwerden im Sinne von Belastungsschmerzen im Vordergrund (Urk. 8/25 S. 2).
PD Dr. H.___ unterschied somit zwei Problemkreise, die für die Beschwerden im linken Knie verantwortlich waren: Zum einen die Meniskusläsion und zum andern arthrotische Veränderungen im Kniegelenk. Dr. I.___ folgte ihm in dieser Unterscheidung; auch er nannte auf der einen Seite die Meniskusläsion und auf der andern Seite die Gonarthrose als bestimmende Faktoren für das Beschwerdebild und äusserte in Übereinstimmung mit PD Dr. H.___ die Auffassung, dass das gegenwärtige Zustandsbild - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht mehr auf die Meniskusläsion zurückzuführen, sondern Ausdruck der Arthrose sei (Urk. 8/36).
2.3 Die Unfallkausalität der Meniskusläsion mit den unmittelbar nach dem Ereignis aufgetretenen stechenden Schmerzen wurde weder von PD Dr. H.___ noch von Dr. I.___ in Frage gestellt, und die Beschwerdegegnerin anerkannte dementsprechend ihre Leistungspflicht für die Operation und die Arbeitsunfähigkeit in der ersten Zeit nach dem Unfall diskussionslos (vgl. Urk. 8/3 und Urk. 8/7). Die Meniskusläsion ist daher mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal zu beurteilen.
Ebenso ist aufgrund der einhelligen Auffassung von PD Dr. H.___ und Dr. I.___ überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerden im strittigen Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht mehr auf die unfallkausale Meniskusläsion, sondern auf die Kniegelenksarthrose zurückzuführen waren. Damit stellt sich die weitere Frage nach der Unfallkausalität dieser arthrosebedingten Beschwerden.
2.4
2.4.1 Zur Frage, ob der Unfall die einzige oder allenfalls eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei (Urk. 8/23 Frage 3.1), hielt PD Dr. H.___ im Bericht vom 4. Mai 2012, wie oben zitiert (E. 2.2), zunächst fest, die ursprünglichen, stechenden Schmerzen hätten mit der Meniskusläsion zusammengehängt, nunmehr stünden jedoch arthrotische Beschwerden im Vordergrund, und er fügte an, es liege dementsprechend eine Mitursache vor (Urk. 8/25 S. 2). Mit der nächsten Frage wurde PD Dr. H.___ dazu aufgefordert, für den Fall, dass er die vorangegangene Frage nicht klar bejahen oder verneinen könne, zu erklären, ob der Unfall eine bloss mögliche oder eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Gesundheitsstörung sei (Urk. 8/23 Frage 3.2), und er hielt dazu fest, der Unfall habe die Situation im linken Kniegelenk beschleunigt und die Arthrosebeschwerden verstärkt, weshalb hier eine mögliche Ursache der Gesundheitsstörung vorliege (Urk. 8/25 S. 2). Auf die Frage schliesslich, ob die durch den Unfall bedingte Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung abgeheilt sei (Urk. 8/23 Frage 3.3), gab PD Dr. H.___ an, die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung der Arthrosebeschwerden sei immer noch vorhanden, was im Magnetresonanztomogramm vom 24. April 2012 deutlich habe nachgewiesen werden können, bedingt durch das Knochenmarködem (Urk. 8/25 S. 2; vgl. auch Urk. 29/15).
2.4.2 Beweisrechtlich ist danach zu fragen, ob die anfängliche Verstärkung der Arthrosebeschwerden durch den Unfall überwiegend wahrscheinlich ist, wofür die Beschwerdeführenden die Beweislast tragen. Ist eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit der anfänglichen unfallbedingten Verstärkung der Arthrosebeschwerden zu bejahen, so ist für den Zeitverlauf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass der Unfall seine Bedeutung als (Teil-)Ursache der Arthrosebeschwerden verloren hat, und hier ist es die Beschwerdegegnerin, welche die Beweislast trägt. Für die Klärung dieser Beweisfragen sind die Antworten von PD Dr. H.___ auszulegen und in den zeitlichen Gesamtkontext zu stellen. Aus sich selbst heraus sind sie deshalb nicht ganz eindeutig, weil die Beschwerdegegnerin in ihrer Fragestellung den Zeitverlauf ausser Acht liess; sie fragte in den Ziffern 3.1 und 3.2 (Urk. 8/23) lediglich nach der Ursache der Gesundheitsstörung, ohne zu präzisieren, ob sich die Frage auf den anfänglichen oder auf den aktuellen Zustand beziehe.
2.4.3 Wenn PD Dr. H.___ bei der Frage 3.3 angab, die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung der Arthrosebeschwerden sei immer noch vorhanden, was im Magnetresonanztomogramm vom 24. April 2012 deutlich habe nachgewiesen werden können, so spricht dies, wie in der Beschwerdeschrift dargetan (vgl. Urk. 1 S. 6 und S. 7), auf den ersten Blick dafür, dass für ihn die anfängliche unfallbedingte Verstärkung der Arthrosebeschwerden erwiesen war, was rechtlich deren überwiegende Wahrscheinlichkeit begründen würde. Die vorangegangene Feststellung, der Unfall stelle (nur) eine mögliche Ursache der Gesundheitsstörung dar, könnte sich dann folgerichtig nur auf die Entwicklung im Zeitverlauf bis zur Erstellung seiner Beurteilung beziehen.
Allerdings leuchtet zwar sehr wohl ein, dass das Knochenmarködem im Magnetresonanztomogramm vom 24. April 2012 (vgl. Urk. 8/24/2) ein Anzeichen für eine Verschlimmerung der Arthrosebeschwerden darstellt; dass es ein Anzeichen für eine unfallbedingte Verschlimmerung sein soll, ist hingegen nicht plausibel. Denn Kochenmarködeme fanden sich nicht nur im linken Kniegelenk, sondern auch das gleichzeitig erstellte Magnetresonanztomogramm des linken oberen Sprunggelenks, das vom Unfall nicht betroffen gewesen war, zeigte Knochenmarködeme an verschiedenen Stellen (vgl. Urk. 8/24/1). Dr. I.___ machte in seiner Beurteilung denn auch nicht den Unfall selbst für die Verschlimmerung der Arthrosebeschwerden verantwortlich, sondern vielmehr die Arthroskopie vom 17. Januar 2012. Er legte dar, es sei bekannt, dass eine arthroskopische Resektion bei bestehender Gonarthrose eine gewisse Aktivierung der Arthrose verursache, und er persönlich den Patienten sogar sage, in 30 % der Fälle werde durch die Arthroskopie eine deutliche Aktivierung der Arthrose bewerkstelligt (Urk. 8/36 S. 3). Umstände, die an diesem Zusammenhang zweifeln liessen, bestehen nicht; namentlich steht die Beurteilung von PD Dr. H.___ nicht im Widerspruch dazu. Nun war der Anlass für die Arthroskopie vom 17. Dezember 2011 zwar der Unfall vom 29. November 2011 und die dabei erlittene Meniskusverletzung. Aus dem Operationsbericht (Urk. 8/10) geht jedoch hervor, dass der Operateur neben den Meniskusresektionen weitere Arbeiten im Kniegelenk vornahm, die nicht der Behandlung der Meniskusläsion dienten, sondern auf die verschiedenen degenerativen Veränderungen ausgerichtet waren. Soweit es diese Vorkehren waren, welche die Aktivierung der arthrotischen Beschwerden bewirkten, kann nicht von einer Unfallbedingtheit dieser Aktivierung gesprochen werden. Insofern ist die Beurteilung von Dr. I.___ entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6 f.) nicht widersprüchlich. Im Übrigen trifft nicht zu, dass der Bericht von Dr. I.___ - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 8) - nicht verwertbar ist, weil er nicht unter Beachtung aller Vorschriften für die Einholung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden ist. Denn da das Verwaltungsverfahren keine geschlossene Zahl zulässiger Beweismittel kennt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 15 ff. zu Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), kann der Bericht von Dr. I.___ auch verwertet werden, wenn er die Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt.
2.4.4 Zusammengefasst ist es angesichts der zahlreichen vorbestandenen arthro-tischen Veränderungen und des Umstandes, dass die Operation neben der Meniskusverletzung auch diese Veränderungen betraf, lediglich als möglich, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich zu beurteilen, dass der Unfall selbst oder der nachfolgende Eingriff am Meniskus die Arthrosebeschwerden verstärkt hat. Denn ebenso gut denkbar ist, dass die operativen Verrichtungen ausserhalb des Meniskus die Beschwerdeverstärkung hervorriefen.
Ist damit schon die anfängliche Verstärkung der Arthrosebeschwerden durch den Unfall nur möglich und nicht überwiegend wahrscheinlich, so hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf den 12. Juni 2012 hin, als die Beschwerden nicht mehr auf die unfallkausale Meniskusläsion, sondern auf die Kniegelenksarthrose zurückzuführen waren, zu Recht eingestellt.
2.5 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin stellt für den Fall ihres Obsiegens den Antrag auf eine Parteientschädigung (Urk. 7 S. 2).
Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur zu, soweit er von anderen Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. Die Regelung in Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG beschränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung auf die versicherte Person und schliesst ihn e contrario für Versicherungsträger und Gemeinwesen aus. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin D.___
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel