Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00015 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, war vom 12. Juli bis 3. August 2012 befristet als Aushilfe/Lagermitarbeiter bei der Y.___ GmbH angestellt und über die Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Am 13. August 2012 meldete die Arbeitgeberin einen Zahnschaden vom 2. August 2012 in Form eingedrückter und gelöster Zähne. Der Versicherte habe bei der Arbeit das Gleichgewicht verloren und dabei mit der Hand an einen Kranhals geschlagen. Dieser sei an die Wand und mit voller Wucht zurückgeprallt und habe den Versicherten am Kinn/an den Zähnen getroffen (Urk. 6/1).
Am 11. August 2012 suchte der Versicherte Dr. med. dent. Z.___ auf, welcher als Sofortmassnahme am 15. August 2012 die Zähne 31, 32, 41 und 42 extrahierte und provisorisch prothetisch versorgte (vgl. Urk. 6/5 S. 2, 6/6, 6/8).
Unter dem unfallbedingten Befund führte Dr. Z.___ im Formular „Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag“ vom 28. August 2012 Luxationen der Zähne 31, 41, 42 und eine Kontusion des Zahnes 32 im Unterkiefer auf und schlug als definitive Versorgung eine Implantatbrücke auf die Zähne 42-32 vor (Urk. 6/5). Der Kostenvoranschlag vom 4. September 2012 hierfür belief sich auf Fr. 11‘338.-- (Urk. 6/12). Gestützt auf Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Suva, Dr. dent. A.___, vom 21. September 2012 und 25. Oktober 2012 (Urk. 6/14, 6/20) teilte die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2012 mit, dass sie die Behandlungskosten mangels Kausalzusammenhangs des Zahnschadens mit dem Ereignis vom 2. August 2012 nicht übernehme (Urk. 6/21). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2012 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Januar 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung der Behandlungskosten (Urk. 1). Die Suva schloss in der Vernehmlassung vom 21. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Zum mit der Beschwerdeantwort eingereichten Schreiben von Dr. A.___ vom 13. Februar 2013 (Urk. 7) bezog der Beschwerdeführer am 5. März 2013 Stellung (Urk. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 28 S. 94 E. 4, Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 118 V 286 E. 2a, vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3. Streitig ist der Anspruch auf Übernahme der bereits entstandenen Heilkosten für die provisorische Versorgung der Zähne 31, 32, 41 und 42 sowie die Kostenübernahme für die definitive Versorgung mit einer Implantatbrücke.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch, da der Kausalzusammenhang zwischen dem geklagten Zahnschaden und dem Unfallereignis aufgrund des schlechten Vorzustandes der Zähne nicht gegeben sei. Das Ereignis vom 2. August 2012 sei beim gegebenen Vorzustand als reine Gelegenheits- oder Zufallsursache zu werten (Urk. 2), respektive ein unfallbedingter Zahnschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar (Urk. 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass die betroffenen Zähne vor dem Unfall weder locker noch instabil gewesen seien. Dass in seinem Alter das parodontale Zahnfleisch nicht im Zustand eines 20-jährigen sei, sei nachvollziehbar (Urk. 1).
4.
4.1 Gemäss Befund von Dr. Z.___ im Zahnschadenformular vom 28. August 2012 seien die Zähne 31, 41 und 42 infolge des Unfalls luxiert und der Zahn 32 subluxiert worden. Unter Ziffer 3.8 führte er als weiteren unfallbedingten Befund Bucc. Knochen UK Front (alveolar Kamm) an. Als paradontal geschädigte Zähne notierte Dr. Z.___ unter Ziffer 4.4 die Zähne 15, 26 und 27 (Urk. 6/5). Die therapeutische Sofortmassnahme in Form der Extraktion der Zähne 31, 32, 41 und 42 führte er am 15. August 2012 durch; die provisorische Kunststoffprothese wurde am Tag darauf eingesetzt (vgl. Rechnung vom 27. August 2012 (Urk. 6/6).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung der Unfallkausalität auf die Einschätzung des beratenden Zahnarztes Dr. A.___.
In seiner ersten Stellungnahme vom 21. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die vorliegenden Röntgenunterlagen (Urk. 6/12) mangelhaft seien. Die extrahierten Zähne seien gemäss der Kopie der OPT (Orthopantomographie) von einer derart fortgeschrittenen Parodontitis befallen gewesen, dass bei Zahn 31 und 45 apical gar kein parodontaler Knochen mehr vorhanden sei und bei Zahn 42 nur noch derart wenig, dass auch dieser Zahn dem normalen Kauakt eigentlich nicht mehr hätte standhalten können. Davon abgesehen liege ein nichtsaniertes Gebiss mit diversen Problemstellen vor. Keramikarbeiten seien nur im sanierten Gebiss als wirtschaftlich und zweckmässig zu betrachten, was selbstredend auch für das Setzen von Implantaten gelte. Dr. A.___ empfahl, vom behandelnden Zahnarzt eine Stellungnahme dazu und besser interpretierbare Röntgenbilder in Originalqualität einzuholen (Urk. 6/14).
Dr. Z.___ erklärte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 darauf, dass betreffend des Parobefalls zu sagen sei, dass der Beschwerdeführer sehr stabil gewesen respektive immer noch sei. Der Ober- sowie der Unterkiefer seien zwischenzeitlich komplett saniert (Urk. 6/16).
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. Z.___ und der von diesem auf CD eingereichten Röntgenbilder stellte Dr. A.___ am 25. Oktober 2012 fest, dass das OPT (Panoramaschichtaufnahme) vom 11. August 2012, mithin 9 Tage nach dem Unfallereignis, bei den Zähnen 41 und 31 eine komplette zirkuläre apicale Osteolyse und beim Zahn 42 nur noch ein minimales knöchernes Restattachment von maximal 2 mm aufgewiesen habe. Dieser Zustand sei mit Sicherheit nicht unfallkausal, aber als eindeutig behandlungsbedürftiger pathologischer Befund zu betrachten. Die angegebene Subluxation/Lockerung dieser Zähne sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die parodontitisbedingte Destruktion des parodontalen Attachments und nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Subluxierte Zähne könnten üblicherweise durch entsprechende Behandlungsmassnahmen therapiert und erhalten werden. Eine Verlagerung dieser Zähne sei nicht ersichtlich (Urk. 6/20).
Am 13. Februar 2013 nahm Dr. A.___ zum Zahn 32 dahingehend Stellung, dass dessen Zustand nahezu analog zu demjenigen des Zahnes 42 gewesen sei, allenfalls sei dieser Zahn etwas weniger geschädigt gewesen in Bezug auf den parodontalen Attachmentverlust. Das OPT lasse diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung zu. Der Zahn sei in der Befundangabe vom 11. August 2012 nur als subluxiert, nicht wie die Zähne 31, 41 und 42 als luxiert bezeichnet worden. Die dadurch hervorgerufene Lockerung sei aber nicht quantifiziert worden. Aufgrund der bestehenden, nicht unfallkausalen parodontalen Schädigung dürfte der Zahn schon länger eine „erhöhte Beweglichkeit“ aufgewiesen haben. Es lägen keine nachweisbaren quantitativen Angaben vor, welche eine Verschlechterung des Vorzustandes aufzeigen würden. Neuerlich erklärte Dr. A.___, dass subluxierte Zähne üblicherweise durch entsprechende Behandlungsmassnahmen therapiert und erhalten werden könnten, also nicht primär extrahiert werden müssten. Wieso der Zahnarzt diesen Zahn dennoch extrahiert habe, müsse er beantworten. Er, Dr. A.___, vermute, dass dieser den Zahn aufgrund der – gesichert nicht unfallkausalen – parodontal stark fortgeschrittenen Schädigung ebenfalls als nicht mehr erhaltungswürdig betrachtet habe und daher auch zahnprothetisch habe ersetzen wollen, weshalb auch die zahnärztlichen Massnahmen an diesem Zahn als höchstens möglich, aber sicher nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu betrachten seien (Urk. 7).
4.2 Die kritische Würdigung der im Recht liegenden zahnärztlichen Unterlagen macht deutlich, dass auf die Beurteilung der Unfallfolgen durch den behandelnden Zahnarzt Dr. Z.___ nicht abgestellt werden kann. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er die von Dr. A.___ gestützt auf die Röntgenbilder festgestellte erhebliche Vorschädigung des Parodonts im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 im Zahnschadenformular vom 28. August 2012 überhaupt nicht erwähnte (Urk. 6/5). Nachdem er von der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2012 unter anderem aufgefordert worden war, zum fortgeschrittenen Parodontitisbefall der extrahierten Zähne und dem dadurch in Frage gestellten Kausalzusammenhang des Zahnschadens Stellung zu nehmen, beschränkte sich Dr. Z.___ „betreffend des Parobefalls“ zu erklären, der Beschwerdeführer sei sehr stabil gewesen sei und sei es immer noch; zwischenzeitlich seien Ober- und Unterkiefer komplett saniert (Urk. 6/16). Eine Erklärung für das zumindest unvollständige Ausfüllen des Zahnschadenformulars findet sich darin eben so wenig wie eine Auseinandersetzung mit der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage nach dem Kausalzusammenhang.
Hinzu kommt, dass Dr. Z.___ die provisorische Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne und der Prothesenversorgung am 15. und 16. August 2012 vornahm, mithin vor Einreichung des Kostenvoranschlags bei der Beschwerdegegnerin, so dass eine unmittelbare Überprüfung der behaupteten Luxationen/Subluxationen nicht mehr möglich war. Dies, obwohl dem behandelnden Zahnarzt angesichts des Zustandes des Zahnhalteapparates bewusst sein musste, dass die Frage nach der Unfallkausalität des Zahnschadens mit hoher Wahrscheinlichkeit ergänzende Abklärungen notwendig machen dürfte. Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ war denn auch eine Verlagerung der Zähne 31, 41 und 42 entgegen den Angaben von Dr. Z.___ auf dem OPT nicht erkennbar (Urk. 6/20). Angesichts dieser Ungereimtheiten kann auf die Angaben von Dr. Z.___ letztlich nicht abgestellt werden.
Überzeugend und nachvollziehbar erweisen sich dagegen die Aktenbeurteilungen von Dr. A.___ und zwar nicht nur hinsichtlich der parodontalen Vorschädigung und deren Auswirkung auf die Stabilität der Zähne, sondern auch in Bezug auf die Feststellung, dass subluxierte Zähne üblicherweise therapiert und erhalten werden könnten (Urk. 6/20, 7). Dr. A.___ konnte weder die von Dr. Z.___ festgestellten Luxationen der Zähne 31, 41 und 42 bestätigen, noch, unter anderem mangels Quantifizierung seitens Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7), dass der Zahn 32 infolge des Unfalls tatsächlich subluxiert gewesen sei. Angesichts der prompten provisorischen Versorgung mit der Extraktion der betroffenen Zähne durch Dr. Z.___ sind von ergänzenden Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Entsprechend lässt sich eine unfallbedingte Schädigung in Form von Luxationen und Subluxationen im Bereich der Zähne 31, 32, 41 und 42 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Weitere Ausführungen zu einer allfälligen unfallbedingten Verschlechterung des Vorzustandes und der Frage, ob der Unfall dabei blosse Gelegenheitsursache bildete, erübrigen sich angesichts dessen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer