Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00022




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


Zustelladresse: Y.___


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 20. April 1991 als Küchenhilfe für die Z.___ AG tätig und als solcher bei der SBKK Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 28. Mai 1991 verrenkte er sich auf der Treppe vom Personalzimmer zum Restaurant das rechte Knie (Urk. 12/1). Die Erstbehandlung fand am 29. Mai 1991 am Spital A.___ statt, wobei ein Verdacht auf Ruptur des vorderen Kreuzbandes diagnostiziert wurde (Urk. 12/5); eine operative Sanierung des Kniegelenks erfolgte am 19. November 1991 (Urk. 12/19). Im Verlaufe der physiotherapeutischen Rehabilitation musste der Versicherte ausreisen und kehrte am 23. März 1992 nach B.___ zurück (Urk. 12/26, Urk. 12/28). Eine für den November 1992 geplante Verlaufskontrolle im Spital A.___ (Urk. 12/46) scheiterte am für die Schweiz bestehenden Einreiseverbot (Einreisesperre bis 30. Oktober 1997, Urk. 12/53, Urk. 12/49). In der Folge wurde die Behandlung in B.___ fortgesetzt, wobei die nunmehr zuständige SWICA Versicherungen AG (Swica) die Leistungen per 31. März 1994 einstellte (Urk. 12/93, Urk. 12/85). Nach Ablauf der Einreisesperre stellte die Swica dem Versicherten die Kostenübernahme für eine Behandlung in der Schweiz in Aussicht, unter Hinweis darauf, dass er für die Visa- und Flugkosten selber aufkommen müsse (Urk. 12/106). Die Behandlung wurde in der Folge nicht in der Schweiz durchgeführt. Am 20. Oktober 2003 beantragte der Versicherte eine Behandlung/Beurteilung durch das Spital A.___ (Urk. 12/110). Im Zuge dieser Anfrage stellte das Spital fest, zu diesem Fall keine Unterlagen mehr zu haben (Urk. 12/107, Urk. 12/111). Anfangs März 2004 teilte Dr. med. C.___, leitender Arzt am Spital A.___, dem Versicherten mit, dass er eine Reise in die Schweiz nicht für sinnvoll erachte, vielmehr sei eine gezielte Physiotherapie in B.___ anzustreben (Urk. 12/113). Im Februar 2007 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch betreffend Kostenübernahme einer Behandlung in der Schweiz (Urk. 12/120). Unter Hinweis auf die Einschätzung von Dr. C.___ teilte die Swica dem Versicherten mit, dass eine Kostenübernahme nicht garantiert werden könne und vorerst die Kausalität geprüft werden müsse (Urk. 12/124); gleiches wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 mitgeteilt (Urk. 12/129). Im Juli 2011 erfolgte auf Initiative der Swica in B.___ eine orthopädische Begutachtung (Urk. 12/146). PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erstellte am 5. September 2011 eine Aktenbeurteilung (Urk. 12/149). Mit Verfügung (Decision) vom 5. Januar 2012 verneinte die Swica einen weiteren Leistungsanspruch mangels Kausalität (Urk. 12/158) und hielt an daran mit Einspracheentscheid (Decision of Objection) vom 13. Juli 2012 fest (Urk. 12/168). Der Einspracheentscheid in deutscher Sprache erging am 14. November 2012 (Urk. 12/175 = Urk. 2/1).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme für die weiterhin nötigen Behandlungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 (Urk. 1); eine unterschriebene Version der Beschwerde ging am 21. Dezember 2012 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung von PD Dr. D.___ der Unfall vom 28. Mai 1991 lediglich eine mögliche Mitursache der aktuell geklagten Beschwerden darstelle, was zur Verneinung der natürlichen Kausalität führe. Daber hinaus habe der Beschwerdeführer schon vor dem Unfallereignis an Kniebeschwerden gelitten. Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausginge, dass vor dem Unfallereignis nie Kniebeschwerden bestanden hätten, würde dies nicht zu einer Anerkennung der natürlichen Kausalität führen (Urk. 2/1).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass seine gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfall vom 28. Mai 1991 zusammenhangen würden. PD Dr. D.___ habe ihn nie persönlich gesehen oder behandelt und seine Einschätzung beruhe allein auf Annahmen (Urk. 1).

3.

3.1    Im Juni 2011 leitete die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Leistungspflicht via E.___ eine medizinische Begutachtung in B.___ in die Wege. Eine entsprechende Untersuchung durch Dr. F.___ (orthopädische Chirurgie) erfolgte am 5. Juli 2011.

    Dieser führte aus, das rechte Kniegelenk zeige die Spuren der Operation nach dem Unfall von 1991 mit rekonstruierten und mit Nägeln wieder angeschlossenen Ligamenten. Die Beinmuskulatur des Patienten sei schwach, die aktiven und passiven Kniebewegungen seien auf 105° beschränkt, die Extension um 4° geringer als normal. Der Beschwerdeführer empfinde Hüftgelenksbeschwerden beim Sitzen und Liegen. Das Bein könne kein Gewicht tragen und er könne sein Bein beim Liegen nicht hoch heben. Weiter empfinde er ein Taubheitsgefühl in seinem rechten Bein nach 100 Metern Gehstrecke. Der Patient sei im Allgemeinen eine gesund aussehende Person. Seit der Operation von 1991 habe er ständige Schmerzen im Knie- und jetzt auch im Hüftgelenk, wobei das Röntgenbild der Hüfte normal sei. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, die Gehstrecke zu erhöhen und die Muskulatur zu stärken (Urk. 12/146).

    Das medizinische Bord der E.___ hielt am 15. Juli 2011 nach Rücksprache mit Dr. F.___ fest, dass die Hüftbeschwerden auf die Veränderungen in der Körperhaltung beim Gehen und Sitzen zurückzuführen seien. Die Einschränkung der Kniebeweglichkeit sei massgeblich dadurch beeinflusst. Eine Entfernung der Nägel könne das Problem nicht lösen, vielmehr sei Physiotherapie und medikamentöse Therapie angezeigt (Urk. 12/146 S. 2).

3.2    In seiner Aktenbeurteilung vom 5. September 2011 hielt PD Dr. G.___ fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts gelitten habe (Distorsionstrauma). Zurzeit liege sicher eine fixierte Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes vor mit begleitenden Knorpelschäden, Muskelatrophien und konsekutiven Haltungsschäden. Die geklagten Kniebeschwerden seien sicher überzeichnet, vermutlich fehle es nicht nur an den therapeutischen Möglichkeiten, sondern auch an der Kollaboration des Beschwerdeführers. Der Unfall vom 28. Mai 1991 stelle eine mögliche Mitursache der aktuell festgestellten gesundheitlichen Störung dar, wobei eine konsequente Nachbehandlung nicht erfolgte sei (Urk. 12/149).


4.    PD Dr. G.___ legt die medizinische Aktenlage in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und seine Einschätzung beruht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht allein auf Annahmen, sondern in erster Linie auf den vorliegenden medizinischen Akten. Aus diesen ergibt sich etwa, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an Kniebeschwerden rechts gelitten hat (Urk. 12/1, Urk. 12/3). Die Beschwerdegegnerin wies überdies zu Recht darauf hin, dass aus der Formel „post hoc ergo propter hoc“ nicht per se auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges geschlossen werden kann (Urk. 2/1). Weiter zieht sich die immer wieder bemängelte konsequente Durchführung der Physiotherapie durch alle Stadien der Behandlung. So hielt das Spital A.___ bereits im Januar 1992 fest, dass der Beschwerdeführer schwer zu rehabilitieren sei (Urk. 12/19). Dr. C.___ empfahl im März 2004 nach Sichtung der Röntgenbilder ebenfalls eine gezielte Physiotherapie, wobei er weiter ausführte, dass aufgrund der Röntgenbilder keine Schmerzen vorhanden sein könnten und eine Metallentfernung nicht zu einer Besserung führen würde (Urk. 12/113). Auch aufgrund der orthopädischen Begutachtung in B.___ via E.___ ergibt sich in erster Linie, dass die aktuell geklagten Knie- und Hüftbeschwerden eine Folge der Fehlhaltung und mangelnden Bewegung sind. Demgegenüber enthalten die medizinischen Akten keine konkreten Hinweise, dass die aktuellen Beschwerden eine Spätfolge der unfallbedingt notwendigen Operation vor über 20 Jahren sind.

    Zusammenfassend erscheint – entsprechend der Einschätzung von PD Dr. G.___ – der Unfall vom 28. Mai 1991 lediglich als eine mögliche und nicht eine überwiegend wahrscheinliche Mitursache der aktuellen Beschwerden. Vor diesem Hintergrund mangelt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty