UV.2013.00023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 11. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
Herzer Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. November 2012 die Einsprache des Beschwerdeführers in Bestätigung ihres Entscheides, die bisherige Rente mangels noch bestehender Unfallfolgen aufzuheben, abwies (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Januar 2013, mit welcher der Beschwer-deführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente sowie der weiteren Leistungen und eventuell sowie subeventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2013 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass zu Unrecht von einem veränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei, womit dementsprechend die Voraussetzungen für eine Revision aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht gegeben seien, weshalb der Einspracheentscheid vom 28. November 2012 sowie die Verfügung vom 2. Mai 2012 aufzuheben seien (Urk. 9),
dass die Parteien damit übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Gutheissung der Beschwerde beantragen,
dass insbesondere mit Blick auf das MEDAS-Gutachten vom 31. Mai 2011 (Urk. 10/236) von einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Neubeurteilung desselben Sachverhaltes auszugehen ist und entsprechend eine Gutheissung in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht,
dass dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zusteht, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) zu bemessen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, mit Honorarnote vom 28. Mai 2013 (Urk. 12/1-2) Aufwendungen von 15.01 Stunden und Barauslagen von 3 % des Honorarbetreffnisses geltend macht,
dass der geltend gemachte Aufwand von 12.09 Stunden ab Erhalt des Einspracheentscheides - und somit der im kantonalen Rechtspflegeverfahren angefallene Aufwand - angemessen erscheint, jedoch die Aufwendungen von 2.92 Stunden, welche im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Vorinstanz anfielen (Aufwendungen vom 26. Juni bis 2. August 2012), nicht zu vergüten sind (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, § 34 N 12),
dass damit unter Berücksichtigung von 12.09 Stunden bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Bezugnahme auf die oben genannten Kriterien dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 28. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).