Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00024 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 19. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war bei der Spenglerei Y.___ AG als Bauspengler angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. Februar 1995 beim Demontieren eines Kranmotors von diesem am Kopf getroffen wurde und eine Schramme am Scheitel sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/7/1). Am 14. Mai 1997 stürzte der Versicherte zweieinhalb Meter in die Tiefe und erlitt dabei erneut eine Traumatisierung der HWS sowie eine Schnittverletzung am linken Zeigefinger im Grundgelenksbereich mit Durchtrennung des radiopalmaren Gefässnervenstrangs. Die Schnittverletzung wurde im Z.___ chirurgisch versorgt und es wurde eine teilweise Reinnervation erreicht (Urk. 8/I/7/1, Urk. 8/I/11). Am 22. Oktober 1998 stürzte der Versicherte bei einem Bruch eines Gerüstladens wiederum etwa zweieinhalb Meter in die Tiefe vor allem auf die rechte Schulter und den rechten Arm (Urk. 8/I/14/1). Im Verlauf wurde eine Epicondylitis radialis rechts festgestellt, die gemäss dem Bericht vom 22. Februar 1999 von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nach einem Rezidiv im Januar 1999 folgenlos abheilte (Urk. 8/I/22/2). Die Röntgenaufnahmen der HWS von Ende 1998 (Urk. 8/I/16) hatten neue degenerative Veränderungen gezeigt, welche vom Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, gemäss dem Bericht vom 18. März 1999 als Folgen der unfallbedingten axialen Stauchungen beurteilt wurden (Urk. 8/I/14/2). Im Jahr 1999 erlitt der Versicherte zudem eine Durchtrennung der Extensorensehne am linken Daumen, was genäht werden musste und eine Gefühlsverminderung hinterliess (Urk. 8/I/45/1-2, Urk. 8/I/148/1). Der Versicherte nahm seine Tätigkeit als Bauspengler jeweils wenige Wochen nach den Unfällen ganztags, zeitweise mit reduziertem Pensum wieder auf (Urk. 8/I/7/1, Urk. 8/I/14/1, Urk. 8/I/16/1). Es persistierten Nacken-, Schultergürtel-, Kopf-, Hand- und Armbeschwerden. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Unfälle (Taggelder, Heilbehandlung).
1.2 Im September 2002 wurde der Suva wegen der zunehmenden Beschwerden und bei kurzer 50%iger Arbeitsunfähigkeit ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/I/29-32, Urk. 8/I/45/3). Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 5. November 2003 (vgl. Bericht gleichen Datums, Urk. 8/I/45) und schätzte den Umfang der Integritätsschädigung betreffend die Schäden an der HWS auf 5 %. In Bezug auf die Residuen an den Fingern I und II linksseitig verneinte er die Erheblichkeit für einen Integritätsschaden (Urk. 8/I/46). Die Suva kündigte dem Versicherten mit Schreiben vom 11. November 2003 die Einstellung der Leistungen für Heilkosten an (Urk. 8/I/50). Mit Verfügung vom 20. November 2003 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/I/56). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 19. Dezember 2005 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Autounfall, bei dem sein Fahrzeug ins Schleudern geraten und gegen einen Kandelaber auf der Gegenfahrbahn geprallt war (Urk. 8/II/2/2, Urk. 8/II/4/6), einen subtotalen Abriss des femoralen Ansatzes des medialen Seitenbandes links mit kleinem Riss im Hinterhorn des medialen Meniscus links, Prellungen an der rechten Hüfte und am Brustkorb, ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Gehirnerschütterung (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/4/3, Urk. 8/II/4/9, Urk. 8/II/6, Urk. 8/II/64/2-3). Der Versicherte nahm seine Erwerbstätigkeit im bisherigen Betrieb vorerst mit körperlich leichteren Tätigkeiten wieder auf und arbeitete ab März 2006 zusehends regulär (Urk. 8/I/64/3). Es persistierten insbesondere Nacken- und Kopfbeschwerden (Urk. 8/I/65/1-2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.4 Im Dezember 2009 erfolgte eine Rückfallmeldung an die Suva betreffend den Unfall vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/I/68/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Dezember 2009 hätten sich insbesondere die Beschwerden im Bereich der Schulter und Arme rechtsbetont mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verstärkt (Urk. 8/I/68/1-2, Urk. 8/I/68/5). Mit Verfügung vom 11. Januar 2010 verneinte die Suva ihre diesbezügliche Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/I/73). Dagegen erhoben der Versicherte (Urk. 8/I/75, Urk. 8/I/77) und seine Krankenversicherung, die Helsana Versicherungen AG (Urk. 8/I/79, Urk. 8/I/83), Einsprache. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, der den Versicherten gemäss dem Bericht vom 17. März 2010 am 15. Februar 2010 untersuchte, empfahl eine operative Sanierung der degenerativen Veränderungen der HWS C3-6 bei Zervikalgien mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und den linken Arm sowie Gefühlsstörungen im Dermatom C7 und C8 links (Urk. 8/I/85/3). Die Operation, eine ventrale Spondylodese C3-6, wurde am 15. Juli 2010 in der Klinik F.___ durchgeführt (Urk. 8/I/90). Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Versicherungsmedizin der Suva beurteilte die Segmentdegenerationen C3-6 gemäss dem Bericht vom 22. September 2010 und entsprechend den operativen Eingriff als Teilfolgen der axialen Stauchung der HWS vom 22. Februar 1995. Die gemäss dem Bericht des H.___ vom 27. November 2009 festgehaltene Teilruptur der rechten Ligamentum alare Grad II nach Krakens (Urk. 8/I/69) erachtete Dr. G.___ als nicht gesichert und jedenfalls nicht unfallkausal (Urk. 8/I/93). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die mit der Rückfallmeldung vom 1. Dezember 2009 gemeldeten Beschwerden nach Prüfung der medizinischen Unterlagen nunmehr als unfallkausal zum Ereignis vom 22. Februar 1995 betrachte und die gesetzlichen Leistungen erbringe (Urk. 8/I/95).
1.5 Vom 17. November bis 7. Dezember 2010 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Privat-Klinik I.___, J.___, auf (Austrittsbericht vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123). Am 18. Juli 2011 (Bericht gleichen Datums) fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. C.___ statt, der auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine im Umfang noch zu evaluierende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sowie auf einen zusätzlichen Integritätsschaden von 5 % schloss (Urk. 8/I/148/7-8). Ein Jahr postoperativ wurde die Behandlung an der Klinik F.___ eingestellt (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 8/I/150). Gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 wurde vom 4. bis 5. Januar 2012 in der Abteilung Arbeitsorientierte Rehabilitation der Klinik K.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt und eine ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die HWS sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Handkoordination links als zumutbar befunden (Urk. 8/I/179). Mit Schreiben vom 25. April 2012 teilte die Suva dem Versicherten den Fallabschluss mit Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Mai 2012 mit (Urk. 8/I/183). Mit Verfügung vom 27. November 2012 sprach die Suva dem Versicherten für die Folgen der Unfälle vom 19. Dezember 2005 und vom 22. Februar 1995 ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 34 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 99'260.-- sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/I/253). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 8/I/256), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 sei so abzuändern, dass ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 77 %, welche auf einem versicherten Verdienst von Fr. 107‘381.-- zu berechnen sei, und eine Integritätsentschädigung von 10 % (zusätzlich zu den bereits ausgerichteten 5 %) zugesprochen würden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Die Parteien hielten im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 27. Mai 2013, Urk. 10 S. 2; Duplik vom 18. Juni 2013, Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1).
1.2
1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
1.3 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aufgrund des Ergebnisses der EFL in der Klinik K.___ vom 4./5. Januar 2012 und des EFL-Berichtes vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %, wobei im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 107‘381.--, von einem Invalideneinkommen nach den vorgelegten fünf DAP-Tätigkeiten (Dokumentation von Arbeitsplätzen der Suva) von Fr. 70‘690.-- und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 99‘260.-- auszugehen sei. Der unfallbedingte Integritätsschaden sei gestützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 5. November 2003 (Urk. 8/I/46/1) und vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7) in der Höhe von insgesamt 10 % zu bestätigen, so dass für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 19. Dezember 2005 zu Recht eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen worden sei (Urk. 2 S. 6 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, indem sich die Beschwerdegegnerin mit seiner Kritik an den Berichten über die EFL nicht auseinandergesetzt habe, habe sie den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügt. Auf den EFL-Bericht der Klinik K.___ könne nicht abgestellt werden, denn dieser leide an erheblichen Mängeln. Eine volle Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar, sondern höchstens noch eine 50%ige. Das Invalideneinkommen sei zudem nach den Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE; des Bundesamtes für Statistik) festzulegen, da die von der Beschwerdegegnerin hierzu angeführten DAP-Arbeitsstellen ihm nicht zumutbar seien. Auch sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 107‘381.-- auszugehen. Die Integritätsentschädigung sodann sei unter Berücksichtigung seiner starken Schmerzen in der Höhe von 15 % abzüglich des bereits ausgerichteten Teils von 5 % auszurichten (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).
2.3 Vorab ist zur formellen Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der begründeten Kritik am EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) auseinandergesetzt und habe dadurch den Anforderungen des rechtlichen Gehörs nicht genügt (Urk. 1 S. 4), Folgendes festzuhalten: Er macht damit die Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, der in Art. 42 ATSG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankert ist und auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden beinhaltet, ihren Entscheid zu begründen. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2013 (Urk. 2) geht indes hinlänglich hervor, weshalb sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf den EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) gestützt hat und weshalb sie die darin enthaltene Einschätzung einer 100% Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von Dr. med. L.___, Medizinischer Leiter und stellvertretender Medizinischer Direktor, und med. pract. M.___, Oberarzt, in Bezug auf die Unfallfolgen als nachvollziehbar erachtete (Urk. 2 S. 7 f.). Sie nannte die Überlegungen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Versicherten ist rechtsprechungsgemäss nicht erforderlich. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn die Begründung - wie hier - eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ermöglicht (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Auch konnte der Beschwerdeführer das Anliegen mit seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2013 vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Damit wäre eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs jedenfalls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2).
2.4
2.4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe des unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruchs ab Juni 2012 zu Recht auf 34 % und den versicherten Verdienst auf Fr. 99‘260.-- sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen hat (Urk. 2 S. 14, Urk. 8/I/253/1-3).
Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass die Nacken- und HWS-Beschwerden sowie damit einhergehend die Operation der HWS in der Klinik F.___ vom 15. Juli 2010, bei der eine mikrochirurgische ventrale Diskektomie C3/4, C4/5, C5/6 mit Foramendekompression beidseits, interkorporalen PEEK-(Polyetheretherketone-)Cages (Cervios) und einer CSLP-Platte (Cervical Spine Locking Plate) durchgeführt wurde (Urk. 8/I/90), zumindest teilursächlich Folge der Unfälle vom 22. Februar 1995 (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/7/1) und vom 19. Dezember 2005 (Urk. 8/II/2) sind. Unstrittig ist auch, dass die vor der Operation der HWS vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90) noch teilzeitlich ausgeführte (Urk. 8/I/123/3) angestammte Tätigkeit als Bauspengler dem Beschwerdeführer wegen der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen im HWS-/Nackenbereich nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 4). Sowohl der Kreisarzt Dr. C.___ (Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 8/I/148/7) als auch die Ärzte der Klinik K.___ (EFL-Bericht vom 21. März 2012, Urk. 8/I/179/3) attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Davon ist auszugehen.
2.4.2 Zu beurteilen ist nachfolgend die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, es sei dazu auf die Beurteilung von Dr. L.___ und med. pract. M.___ gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags (Urk. 8/I/179/3) abzustellen und mit ihnen davon auszugehen, dass - was die Unfallfolgen anbelange - ein Einsatz des Beschwerdeführers gemäss dem von ihnen dargelegten Zumutbarkeitsprofil möglich sei (Urk. 2 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179/3) sei keine geeignete Grundlage, um die Leistungsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit zu bemessen und leide an erheblichen Mängeln. Er kritisiere vor allem die Haltung des Physiotherapeuten, der die Abklärung durchgeführt, ihm aber nicht richtig zugehört, verschiedene Beschwerden falsch erfasst oder interpretiert und unangebrachte Bemerkungen gemacht habe. So habe dieser mit Hinweis auf die eigene Gehbehinderung geäussert, er wäre gerne so gesund, wie der Beschwerdeführer. Auch habe dieser bemerkt, wenn der Beschwerdeführer den Haushalt machen könne, könne er auch einen ganzen Tag arbeiten. Er, der Beschwerdeführer, sei damit in seinem Leiden nicht ernst genommen worden, und es erwecke den Anschein, dass die Abklärungsperson alles mit der vorgefassten Meinung interpretiert habe, dass es wohl nicht so schlimm sein könne. Damit sei eine Symptomausweitung gesehen worden, wo echte Beschwerden seien. Er könne die Halswirbelsäule durchaus noch bewegen. Diese Bewegungen hätten aber zur Folge, dass die Kopfschmerzen stark zunehmen würden. Diese Kopfschmerzen seien aufgrund der objektiv bestehenden Wirbelsäulen- und Rückenmarkschäden nachvollziehbar. Die Arbeiten im Haushalt könne er nur langsam und in Etappen ausführen. Er müsse dafür sorgen, dass er seine Übungen mache und Ruhepausen einhalte. Auch bei den Abklärungen in K.___ habe er Ruhepausen einschalten müssen, er könne nicht den ganzen Tag aktiv sein. Er habe weder eine Minderleistung noch Beschwerden simuliert. Im Bemühen, den Aufforderungen der Abklärungsperson nachzukommen, habe er sich bis ans Limit belastet und den Kopf mehr bewegt, als ihm zuträglich gewesen sei. Es sei die Tatsache ausgeblendet worden, dass er während und nach der Abklärung sehr viel mehr Beschwerden gehabt habe. Dies sei von seiner Physiotherapeutin im Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/I/168) bestätigt worden. Auch sei im EFL-Bericht nicht berücksichtigt worden, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Führerschein habe abgeben müssen. Er habe während der Abklärung mehr geleistet, als er langfristig ertragen könne. Daraus folge, dass eine volle Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Tatsächlich könne er in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens noch zu 50 % erwerbstätig sein. Auch stelle die EFL keine fachärztliche Abklärung dar, da bei ihm ein neurologisches Problem vorliege, welches in einer Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht adäquat erfasst werden könne. Der EFL-Bericht der Klinik K.___ stehe zudem im Widerspruch zu den Berichten von Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148) und der Klinik J.___ vom 16. Dezember 2010 (Urk. 8/I/123), denen erhebliche Einschränkungen zu entnehmen seien (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 10 S. 3 f.).
3.2
3.2.1 Gemäss dem Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer reaktiven Depression aufgrund der zögerlichen Rekonvaleszenz nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 vom 17. November bis 7. Dezember 2010 stationär behandelt. Es hätten ausgeprägte Funktionsdefizite der HWS, der BWS und der Schulter-Nackenregion bestanden, begleitet von erheblichen muskulären Defiziten und einer Schmerz intensivierenden Kompensationsstrategie. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Linderung der Beschwerden gekommen (Urk. 8/I/123/1-3).
3.2.2 Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Kreisarzt Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 18. Juli 2011 gemäss dem Bericht gleichen Datums (Urk. 8/I/148), mithin rund ein Jahr nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 (Urk. 8/I/90), an, es bestünden Schmerzen im Nackenbereich, die über den Kopf bis in den Stirnbereich ziehen würden. Am schlimmsten seien die Bewegungseinschränkungen im HWS-/Nackenbereich. Er könne schon beim Einkaufen auf Augenhöhe den Kopf kaum bewegen. Sobald er nach oben blicken müsse, habe er grauenhaft Schmerzen. Er könne den Kopf kaum heben und müsse den ganzen Körper aufrichten, damit er über Augenhöhe etwas sehe. Die Hauptschwierigkeit sei, dass er sein Leben einrichten müsse auf die Bewegungseinschränkung im Nacken, weil er den Kopf nicht drehen könne. Eigentlich sei er den ganzen Tag damit beschäftigt, einen möglichen Bewegungsablauf für alle täglichen Arbeiten herauszufinden und sich nicht zu überanstrengen, damit die Schmerzen nicht verschlimmert würden. Weil er den Kopf auch nicht drehen und heben könne, habe er den Führerschein deponiert. Schon längeres Sitzen in gleicher Position bereite ihm Mühe. Nach der Operation sei die Gefühllosigkeit auf der linken Körperhälfte besser geworden. Er habe noch ein gewisses Kribbeln im linken Arm. Die Beweglichkeit am linken Arm sei etwas eingeschränkt für den kräftigen Faustschluss, aber eine wesentliche Behinderung bestehe nicht. Weil das Gefühl am Daumen und Zeigefinger (links) beeinträchtigt sei, habe er etwas Schwierigkeiten mit der Kraftdosierung. Ein Ei zu halten sei schwierig, entweder er lasse es fallen oder er zerquetsche es (Urk. 8/I/148/4-5).
Dr. C.___ befand aufgrund der klinischen Untersuchung und nach Einsicht in die Krankenakten, die Verletzungen des linken Zeigfingers im Jahr 1997 und des linken Daumens im Jahr 1999 seien mit leichter Defektheilung, Sensibilitätsstörung am Zeigefinger und am Daumen sowie Bewegungseinschränkung am Daumen abgeheilt. Der Zusammenhang des wegen cervikaler Myelopathie am 15. Juli 2010 durchgeführten operativen Eingriffs C3-C6 zu den Unfällen vom 22. Februar 1995 und vom 20. Dezember 2005 sei geprüft und anerkannt worden. Die bisherigen therapeutischen Massnahmen hätten zu einer gewissen Verbesserung der Gesamtsituation geführt, allerdings bestehe eine wesentliche Bewegungseinschränkung und Belastungsminderung, so dass seit dem operativen Eingriff die berufliche Tätigkeit nicht aufgenommen worden sei. Unter dem Titel „Der heutige Befund: HWS:“ hielt Dr. C.___ ausserdem eine erhebliche Bewegungseinschränkung, Belastungsintoleranz, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen, muskuläre Verspannungen, eine reizlose ventral rechtsseitige Narbe sowie bildgebend eine Spondylodese C3-C6 und benachbarte degenerative Veränderungen fest. Die Beschwerdeangaben und die eindeutigen klinischen und bildgebenden Befunde liessen eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkennen. Bei kräftigem, beweglichem und willigem Beschwerdeführer sei eine berufliche Tätigkeit vorstellbar, und zwar eine leichte wechselbelastende Bürotätigkeit respektive eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilometer ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne längerdauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen. Die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit sei ein Jahr nach der operativen Sanierung noch verfrüht. Es gehe in nächster Zeit vorwiegend um die Evaluation von möglichen beruflichen Tätigkeiten (Urk. 8/I/148/7-8).
3.2.3 Im EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) wurde festgehalten, die EFL sei am 4. und 5. Januar 2012 - mithin rund eineinhalb Jahre nach der HWS-Operation vom 15. Juli 2010 und rund ein halbes Jahr nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juli 2011 - durchgeführt worden. Der Bericht wurde von med. pract. M.___, Oberarzt der Klinik K.___ und Facharzt für Physikalischen Medizin und Rehabilitation, unterzeichnet, der den Beschwerdeführer untersucht hatte, und vom Medizinischen Leiter der Arbeitsorientierten Rehabilitation, Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalischen Medizin und Rehabilitation, visiert (Urk. 8/I/179/4). Der Therapeut N.___ hatte gemäss dem E-Mail von Dr. L.___ vom 29. Juni 2012 (Urk. 8/I/215) die Testabklärungen durchgeführt. Laut dem Bericht vom 21. März 2012 habe der Beschwerdeführer die folgenden Beschwerden angegeben: Schmerzhafte und insbesondere nach Hinten und in Rotation vermindert bewegliche Halswirbelsäule, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich des Nackens, teilweise mit Ausstrahlungen in die Schulter, mehr linksbetont, selten in den Rücken und ganz selten in den linken Oberschenkel sowie Parästhesien am linken Zeigefinger, Wetterfühligkeit und einen reaktiven depressiven Zustand. Als Befunde wurden eine um zwei Drittel eingeschränkte HWS-Rotation beidseits, ein Kopf-Sternum-Abstand (KSA) von 9/13 cm (Flexion/Extension), eine verminderte Sensibilität im Bereich des linken Daumen und Zeigefingers mit Parästhesien beziehungsweise Taubheit, erschwertem Zangengriff und Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Kraftentwicklung aufgeführt. Die EFL habe eine erstaunlich gute Restbeweglichkeit der HWS und eine Leistungsfähigkeit gezeigt, die erheblich über das Mass hinausgehe, das der Beschwerdeführer selbst für möglich halte. Die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Einschränkung“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ habe zusammenfassend die Bewertung einer erheblichen Symptomausweitung ergeben. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine etwas bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf die medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Aus unfallkausaler Sicht sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags ohne Zwangspositionen der HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Handkoordination links zumutbar (Urk. 8/I/179/2-3).
3.2.4 Die Physiotherapeutin O.___ erklärte im Bericht vom 31. Januar 2012, der Beschwerdeführer kenne seine Grenzen gut und wisse, welche Belastungen, Stellungen und Bewegungen seinen Zustand verbessern und welche ihn beeinträchtigen würden. So versuche er beispielsweise Extensions- und Rotationsbewegungen der HWS (zum Beispiel im Bus aus dem Fenster zu schauen), holprige Busfahrten etc. zu vermeiden. In K.___ seien diese ihm bekannten Grenzen mittels des Assessments klar überschritten worden, was zu einer starken Verschlechterung seines Zustandes geführt habe. Es könnten nach dem Assessment objektiv folgende Veränderungen erkannt werden: Massiv erhöhte Verspannung der kurzen Nackenextensoren und Aktivierung der Triggerpunkte, deutliche Einschränkung C2 beidseits, Einschränkungen im Bereich des cervikothorakalen Übergangs (CTÜ) und der oberen Brustwirbelsäule (BWS), erhöhte Verspannungen paravertebral CTÜ beidseits. Diese Verschlechterung habe zwei Wochen angehalten. In diesen zwei Wochen habe der Beschwerdeführer deutlich mehr an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten, was ihn im Alltag sehr eingeschränkt habe. Nach zwei Wochen hätten die Verspannungen und die Hypomobilität wieder gemindert werden können und der Beschwerdeführer kehre langsam in seinen stabilen Zustand zurück, den er vor dem Assessment bereits gehabt habe (Urk. 8/I/168).
3.3
3.3.1 Beachtlich sind hier unstrittig allein die unfallbedingten Beschwerden an der HWS und an der linken Hand (Daumen, Zeigefinger). Allfällige Beeinträchtigungen durch die übrigen unfallfremden Leiden des Beschwerdeführers, nämlich ein Handgelenksganglion rechts, eine Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie (Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. Dezember 2010, Urk. 8/I/123/1), den Status nach Hepatitisinfektion, eine unklare Störung des Stuhls, unklare Herz-Kreislaufbeschwerden, eine beginnende Atheromatose und eine Elongation der Illiacalgefässe sowie eine leichte Prostatahyperplasie (Bericht von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2011, Urk. 8/I/158/1), sind daher auszuklammern, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführes zusätzlich beeinträchtigen sollten. Die psychischen Beschwerden schliesslich haben gemäss dem Bericht vom 27. September 2012 von Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Psychotherapeutin Q.___, bei der sich der Beschwerdeführer vom 23. August 2010 bis 14. Mai 2012 wegen einer Anpassungsstörung nach Unfall bei anhaltend belastender Lebenssituation, verbunden mit Schmerzen (ICD-10 F43.23), in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/I/235).
3.3.2 Dem Bericht des Kreisarztes Dr. C.___ vom 18. Juli 2011 (Urk. 8/I/148/7-8) ist in Bezug auf die strittige Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar ein Belastungsprofil jedoch keine Einschätzung des zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 3) schloss Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits aus. Dr. C.___ stellte allein eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Bauspengler fest und bejahte diesbezüglich eine reduzierte Leistungsfähigkeit (Urk. 8/I/148/7). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit bestimmte er allein das weiterhin zumutbare Belastungsprofil (leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch und Gehen bis zu fünf Kilometer ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, ohne längerdauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen). Im Übrigen verwies er aber auf eine Evaluation zu einem späteren Zeitpunkt (Urk. 8/I/148/8). Damit schloss er die Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Rahmen des genannten Belastungsprofils nicht aus, sondern bestätigte sie. Auch erklärte er explizit, dass es in nächster Zeit vorwiegend darum gehe, die möglichen beruflichen Tätigkeiten und die Einsatzfähigkeit zu ermitteln, untermauert allenfalls mit einer EFL (Urk. 8/I/148/8). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179/3) steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 3) somit nicht im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. C.___, sondern ergänzt dessen Bericht empfehlungsgemäss.
Ebenso vermag der Bericht der Privat-Klinik I.___ vom 16. Dezember 2010 (Urk. 8/I/123) die EFL-Einschätzung vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179/3) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Bericht vom 16. Dezember 2010 keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthält und sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur fünf Monate nach der Operation vom 15. Juli 2010 bezieht. Die Behandlung in der Klinik F.___, wo die Operation der HWS durchgeführt worden war, wurde zudem ein Jahr postoperativ bei zufriedenstellendem Verlauf am 19. Juli 2011 abgeschlossen (Bericht vom 20. Juli 2011, Urk. 8/I/150).
Auch den übrigen Akten ist kein medizinischer Bericht zu entnehmen, der mit der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem EFL-Bericht vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179/3) nicht vereinbar wäre, zumal ausser aus dem EFL-Bericht aus keinem weiteren medizinischen Bericht eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hervorgeht. Dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte, ist nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.4
3.4.1 Gemäss dem EFL-Bericht (Urk. 8/I/179/3-10) zeigten sich nicht nur in Bezug auf die Beweglichkeit der HWS, sondern auch in Bezug auf die geschilderten Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten Unterschiede zwischen den Angaben und der Darbietung in der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers einerseits und dem beobachteten Verhalten und den verbliebenen Aktivitäten andererseits. So sei in der klinischen Untersuchung eine Einschränkung der Rotation der HWS zu zwei Dritteln und ein KSA von 9/13 cm festgestellt worden (Urk. 8/I/179/2). Nach eigenen Aussagen könne der Beschwerdeführer zudem kaum länger als 15 Minuten sitzen und im Zug durch die eingeschränkte Halswirbelsäulenrotation nicht aus dem Fenster sehen. Dagegen habe er während der Befragung bis zu 40 Minuten am Stück und beim Austrittsgespräch über 60 Minuten ohne sichtbare Probleme gesessen, bei der Anamnese habe er die HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite gedreht und über längere Zeit in dieser Position gehalten, während des Tests zur Handkoordination habe er den Kopf ständig und zügig mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation bei entsprechend guter Beweglichkeit bewegt. Bei den Tests Gleichgewicht, Treppensteigen und Leitersteigen habe er jedoch wieder erhebliche Probleme beim Bewegen des Kopfes in Flexion angegeben. Er habe den Kopf während dynamischen Tests stets steif gehalten und die Bewegungseinschränkung des Nackens als limitierenden Faktor geltend gemacht. Bei Koordinationstests oder Test mit Spielen habe er den Kopf stets bewegt und geäussert, dass er die Aufgabe nur mit Mühe lösen könne, da er den Kopf schmerzbedingt nur für kurze Zeit ruhig halten und den Blick auf etwas fixieren könne (Urk. 8/I/179/7). Weiter habe der Beschwerdeführer die (Auswirkungen) der körperlichen Einschränkungen uneinheitlich beschrieben. Er sehe sich nicht in der Lage, auch nur kleinste Verrichtungen zu erledigen. So seien zum Beispiel 15 Minuten Computerarbeit eine Qual und er müsse danach sofort ruhen. Andererseits sei sein Tag mit Hausarbeiten wie Putzen des mehrstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten sowie den zahlreichen administrativen Arbeiten für Versicherung, Anwälte und Steuern mehr als ausgefüllt. Auch sei das Busfahren kaum mehr möglich wegen der Schläge, so habe er K.___ nur mit massiven Schmerzen erreichen können. Andererseits fahre er wöchentlich, früher mehrmals pro Woche, zu seiner Physiotherapeutin mit einem etwa gleich langen Weg, da dies die beste Möglichkeit sei, um seine Schmerzen positiv zu beeinflussen (Urk. 8/I/179/6).
3.4.2 Die einzelnen EFL-Ergebnisse wurden im Sinne einer standardisierten Bewertung nach formellen Testvorgaben erhoben, die Bewertungen detailliert geschildert und die Einstufungen nachvollziehbar begründet. Eine unsachliche Herangehensweise oder Voreingenommenheit der Abklärungsperson ist nicht erkennbar. Dass aufgrund der HWS-Schädigung selbst nach grundsätzlich erfolgreich durchgeführter Operation eine objektiv nachvollziehbare Einschränkung mit Schmerzen und erschwerter Beweglichkeit bestehen blieb, wird auch durch die Einschätzung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ nicht verneint. Auch wurde nicht etwa von einer bewusstseinsnahen Aggravation oder gar (bewussten) Simulation ausgegangen, sondern es wurden gewisse Divergenzen zwischen der objektiv erfassten und der subjektiv geschilderten und dargebotenen, mithin der subjektiv erlebten Beschwerdesituation festgestellt. Aber auch solche Divergenzen sind bei der Prüfung eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs regelmässig zu berücksichtigen.
Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass gewisse Bewegungen des Kopfes unter Anstrengung, Erschütterungen und längeres Konzentrieren mit Steifhaltung des Kopfes - etwa aufgrund der daraus folgenden zunehmenden muskulären Verspannungen (vgl. den Bericht der Physiotherapeutin O.___ vom 31. Januar 2012, Urk. 8/I/168) - beim Beschwerdeführer jeweils zu einer Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen führ(t)en. Jedoch relativieren die während der Testung beobachteten Bewegungen wie das Drehen der HWS bis zu 45 Grad auf jede Seite über längere Zeit und das ständige sowie zügige Bewegen des Kopfes mit Flexion, lateraler Flexion und Rotation während des Tests zur Handkoordination durchaus das Ergebnis der klinischen Untersuchung einer Einschränkung der Beweglichkeit zu zwei Dritteln und auch die Angaben des Beschwerdeführers während den dynamischen Tests. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die dem Beschwerdeführer noch möglichen Alltagstätigkeiten wie Putzen und Instandhalten des vierstöckigen Hauses mit Whirlpool, Sauna und Garten, allgemeine Haushaltsarbeiten, Pflegen des Aquariums sowie der aufgeführte Aufwand für die Streitigkeiten mit den Versicherungen und Anwälte Berücksichtigung fanden. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten langsamer als üblich ausführen muss, zeigen sie dennoch, dass ein nicht unerhebliches Betätigungsfeld besteht und eine Vielzahl von Aufgaben nach wie vor bewältigt wird. Auch ist der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, der von der Physiotherapeutin bestätigte verschlechterte Gesundheitszustand nach der EFL zeige, dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei (Urk. 1 S. 7), nicht zu folgen. Denn die Testung ist mit einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu vergleichen, beinhaltete sie doch gerade eine dichte Abfolge von verschiedensten Aufgaben, deren Sinn die Auslotung der Grenzen ist. Nicht zutreffend ist ausserdem, dass im EFL-Bericht der Umstand nicht berücksichtigt worden sei, dass er den Fahrausweis aus gesundheitlichen Gründen abgegeben habe (Urk. 1 S. 7). Denn dies wurde im EFL-Bericht bei den geklagten Beschwerden und Einschränkungen aufgeführt (Urk. 8/I/179/2) und ändert im Übrigen nichts an den festgestellten Divergenzen.
Letztlich wurde aufgrund der EFL-Testergebnisse aber ohnehin nicht eine erheblich bessere, sondern lediglich eine etwas bessere Leistungsfähigkeit angenommen als bei den Leistungstests gezeigt wurde (Urk. 8/I/179/3). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Bericht vom 21. März 2012 basiert nicht hauptsächlich auf der Grundlage der Testergebnisse der EFL, sondern - gerade weil das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur zum Teil erklären liessen - auch und insbesondere auf medizinisch-theoretischen Überlegungen nach den vorgelegenen Befunden (Urk. 8/I/179/2-3), wie es bei jeder ärztlichen Begutachtung üblich ist. Eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) hat sich zudem nebst den geklagten Beschwerden auch mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinanderzusetzen, was mit der Einschätzung gemäss dem EFL-Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2012 (Urk. 8/I/179) erfüllt ist.
Nicht beigepflichtet werden kann sodann der Rüge des Beschwerdeführers, die EFL stelle keine fachärztliche Abklärung dar, da diese auf rheumatologische Probleme zugeschnitten sei und damit sein neurologisches Problem nicht adäquat erfasst werden könne (Urk. 1 S. 8). Denn zum einen wurde die Einschätzung von med. pract. M.___, einem Facharzt der Physikalischen Medizin und Rehabilitation vorgenommen und von Dr. L.___, ebenfalls einem Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, visiert (Urk. 8/I/179/4). Zum anderen ist hier der Zustand nach der HWS-Operation relevant. Der Bewegungsapparat ist massgeblich betroffen und die Gefühlsstörungen, sensomotorischen Defizite und die brachialgieformen Beschwerden bestanden gemäss dem Bericht der Klinik F.___ vom 20. Januar 2011 nach der Operation nicht mehr (Urk. 8/I/125/1). Schliesslich hatte auch die neurologische Untersuchung von Dr. med. R.___, Fachärztin für Neurologie, vom 9. August 2011 normalisierte neurologische Werte ohne Hinweise auf cervikoradikuläre Ausfälle oder eine cervikale Myelopathie ergeben (zitiert im Bericht von Dr. D.___ vom 9. Oktober 2011, Urk. 8/I/158/8). Eine zusätzliche fachärztlich-neurologische Abklärung erübrigt sich.
3.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, wobei mit Blick auf das von Dr. C.___ grundsätzlich nachvollziehbar festgelegte Belastungsprofil (Urk. 8/I/148/8) und unter Berücksichtigung der im EFL-Bericht genannten Einschränkungen (Urk. 8/I/179/3) die folgenden Tätigkeiten als zumutbar zu erachten sind: wechselbelastende, leichte Tätigkeiten mit Zusatzbelastungen vereinzelt von fünf bis zehn Kilogramm statisch, mit Gehen bis zu fünf Kilometer ohne Zwangshaltungen für den Oberkörper und die HWS, insbesondere in Extension oder Flexion, ohne längerdauernde vorgeneigte Körperpositionen, Schläge oder Vibrationen sowie ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Handkoordination links.
Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die (spätestens) ab Juni 2012 geltende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) begründet. Der Invaliditätsgrad ist hierzu mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
4.2
4.2.1 Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder der Suva-Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 70‘690.-- anhand von fünf DAP-Blättern, die Stellen als Empfangs-Mitarbeiter, als Büroangestellter, als Arztsekretär und als EDV-Erfasser betreffen (Urk. 2 S. 8 f., Urk. 8/I/246, Urk. 8/I/258-259). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ausgewählten DAP-Arbeitsstellen seien ihm aus gesundheitlichen Gründen und/oder mangels Erfahrung oder Ausbildung nicht zumutbar. Das Invalideneinkommen sei daher nach den LSE-Tabellen, Anforderungsniveau 4, auf Fr. 24‘957.-- festzulegen (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 10 S. 4 f.).
4.2.2 Gemäss dem Grundsatzentscheid BGE 129 V 472, bestätigt in BGE 139 V 592, hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens mittels DAP-Löhnen auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.7.2; zum Ganzen: BGE 139 V 592 E. 6.3).
Der Vorteil der DAP-Methode besteht darin, dass dem konkreten Einzelfall besser Rechnung getragen werden kann als mit der LSE-Methode und sie daher dem Ziel näherkommt, das Invalideneinkommen aufgrund der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, zu bestimmen. Als Vorteil kann auch gesehen werden, dass der Invalidenlohn allein anhand von Löhnen aus der Region der versicherten Person bestimmt wird und die Löhne auf dem tatsächlichen - und nicht auf dem ausgeglichenen - Arbeitsmarkt ausgerichtet werden (BGE 139 V 592 E. 7.1).
4.2.3 Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er dreissig Jahre als Spengler auf dem Bau gearbeitet hat und die konkrete Ausübung der von der Beschwerdegegnerin ausgewählten administrativen Tätigkeiten in anderen Branchen teilweise daher, teilweise aber auch aus gesundheitlichen Gründen weitgehend unrealistisch ist. Insbesondere ist die Tätigkeit als Büroangestellter in der EDV-Erfassung (DAP-Nr. 11434, Urk. 8/I/257) mit fast ständigem feinmotorischem Einsatz der Finger auch der linken Hand an der Tastatur in hauptsächlich sitzender Position vor dem Computer mit dem zumutbaren Belastungsprofil nicht vereinbar. Die Tätigkeit als Mitarbeiter am Empfang des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums (DAP-Nr. 11578) setzt zudem eine Anlehre und somit eine Qualifikation voraus, welche sich der Beschwerdeführer, der bisher hauptsächlich handwerkliche Tätigkeiten in der Werkstatt und auf dem Bau ausgeführt hat, angesichts der zu erledigenden Arbeiten wie Kundenempfang, Bedienung der Telefonanlage, allgemeine Auskunftserteilung, Notfallaufnahme von Patienten, bei Alarmierungen Notfallpikett aufbieten etc. (Urk. 8/I/246/8), mithin einer Tätigkeit im medizinischen und somit komplett neuen Umfeld, zuerst noch aneignen müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2012 vom 6. September 2012 E. 4.2). Dasselbe gilt für die Tätigkeit als Arztsekretär im Stadtspital Waid (DAP-Nr. 357206, Urk. 8/I/246/13-16).
Damit ist es der SUVA nicht gelungen, den nach der Rechtsprechung vorausgesetzten Anforderungen an eine DAP-gestützte Invaliditätsbemessung zu genügen. Das Invalideneinkommen ist daher aufgrund der in der LSE angegebenen Lohndaten zu bestimmen.
4.2.4 Ausgehend von der LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 9/2014 S. 84, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt Total, 2010: 100; 2012: 101.7) betrug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2012 Fr. 62‘204.30 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101.7).
4.2.5 Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin äussert sich nicht hierzu (Urk. 7 S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer macht einen Abzug von 20 % geltend (Urk. 1 S. 11). Da die gesundheitlichen Einschränkungen angesichts des hier beachtlichen (unfallbedingten) Belastungsprofils nur noch wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen im Nackenbereich und ohne besonderen Einsatz der linken Hand erlauben und der Beschwerdeführer unfallbedingt zu einem Wechsel von seiner früheren Schwerarbeit auf Baustellen auf eine solche leichtere Tätigkeit gezwungen ist, rechtfertigt sich ein Abzug von 15 %. Ein höherer Abzug ist nicht angemessen, da die weiteren Umstände (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Beschäftigungsgrad) keine zusätzliche Reduktion erwarten lassen. Das Invalideneinkommen (im Jahr 2012) ist daher auf Fr. 52‘873.65 (Fr. 62‘204.30 x 0,85) festzusetzen.
4.3 Das Valideneinkommen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) ist für das Jahr 2012 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/I/202), ergänzt mit E-Mail vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/I/211), unstrittig (Urk. 1 S. 2 , Urk. 2 S. 9) auf Fr. 107‘325.-- ([12 x Fr. 7‘525.--] + Fr. 7‘025.-- [13. Monatslohn] + Fr. 10‘000.-- [Gratifikation]) festzusetzen.
4.4 Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 52‘87365 resultiert eine Einbusse von Fr. 54‘451.35 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 %. Dies führt zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2012 (Urk. 8/I/253) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat.
5.
5.1 Weiter ist die Rechtmässigkeit des vom Beschwerdeführer gerügten versicherten Verdienstes von Fr. 99‘260.-- zu prüfen, den die Beschwerdegegnerin der Bemessung der Invalidenrente zugrunde legte (Urk. 2 S. 11).
Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gestützt auf die Delegationsnorm in Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ergänzende Vorschriften erlassen und unter dem Titel "Im Allgemeinen" in Art. 22 UVV unter anderem bestimmt, dass als versicherter Verdienst abgesehen von gewissen - hier nicht beachtlichen - Abweichungen der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn gilt (Abs. 2) und dass als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, gilt (Abs. 4 Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Art. 4 Satz 2).
Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" Folgendes: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.
Art. 24 Abs. 4 UVV lautet: Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente (in der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung: aus beiden Unfällen) der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei analog zu Art. 24 Abs. 4 UVV der Lohn als Jahresverdienst (Dezember 2004 bis Dezember 2005) von Fr. 91‘250.-- ([13 x Fr. 6‘250.--] + Fr. 10‘000.-- [Provision]) massgebend, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem zweiten Unfall vom 19. Dezember 2005 erzielt habe. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 ergebe sich ein versicherter Jahresverdienst von gerundet Fr. 99‘260.-- (Urk. 2 S. 11).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, nach der bundesgerichtlichen Praxis sei bei mehreren Unfällen der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV zu berechnen, mithin anhand des Lohnes, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, wenn er höher sei als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Der vor dem ersten Unfall vom 22. Februar 1995 erzielte Verdienst hätte unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes bis im Jahr 2011 anhand des damaligen ab dem 1. Januar 1995 erzielten monatlichen Bruttolohnes von Fr. 6‘000.-- zuzüglich eines 13. Monatslohnes und einer Prämie von Fr. 9‘000.-- im Jahr 2011 Fr. 106‘318.-- betragen. Dieser Betrag sei grösser und daher für den versicherten Verdienst massgeblich. Aufgrund von Art. 24 Abs. 2 UVV, der im Sinne von Art. 22 Abs. 4 UVV auszulegen sei, was bedeute, dass auf die zwölf Monate unmittelbar vor Rentenbeginn abzustellen sei, sei der Betrag von Fr. 106‘318.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 auf Fr. 107‘381.-- zu erhöhen (Urk. 1 S. 11 ff.).
5.3 Wie das Bundesgericht in BGE 123 V 45 erkannt hat, bestimmt sich der für den versicherten Verdienst massgebende Jahresverdienst bei der erstmaligen Rentenfestsetzung selbst dann nach Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn - wie hier - mehrere invalidisierende Unfälle vorliegen und der Rentenbeginn auf einen über fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nach dem ersten Unfall festzulegen ist. Es bestehe kein Grund, Art. 24 Abs. 4 UVV über den klaren Wortlaut der Bestimmung hinaus auch auf Fälle anzuwenden, wo es nicht um die revisionsweise Neufestsetzung einer Rente, sondern um die erstmalige Rentenzusprechung geht (vgl. BGE 123 V 45 E. 3c). Dies gilt auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen), die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind (BGE 140 V 41 E. 6.1.2).
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen und den versicherten Verdienst wie im angefochtenen Einspracheentscheid in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV zu bestimmen, obschon es hier um eine erstmalige Rentenzusprechung geht, besteht kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu denn auch nichts aus. Der versicherte Verdienst ist somit nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 UVV festzulegen, zumal der erste Unfall vom 22. Februar 1995 bei Rentenbeginn weit mehr als fünf Jahre her ist.
5.4
5.4.1 Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt nach der Rechtsprechung die Anpassung des versicherten Verdienstes, das heisst des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohnes nach Art. 15 Abs. 2 UVG an die allgemeine Lohnentwicklung respektive die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen (Karriereschritte, Stellenwechsel etc.) seit dem Unfall haben unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 165 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist und der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt (BGE 127 V 165 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2012, 8C_790/2012 vom 23. März 2013 E. 3.3.1). Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen (BGE 127 V 165 E. 3b). Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte (RKUV 1999 Nr. U 327 S. 110 E. 3d am Anfang). Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen (Urteil des Bundesgerichts U 79/06 vom 19. September 2006, zusammengefasst in: SZS 2007 S. 179; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.3).
Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschliessend, um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Dabei liegt es im Wesen von Art. 22 Abs. 4 UVV, dass bei den Arbeitnehmern, die innerhalb des Jahres vor dem Unfall einen höheren Lohnanspruch erworben haben als andere, auch der versicherte Verdienst entsprechend höher ist. Unerheblich ist dabei, ob dies auf Überstunden oder auf andere Faktoren zurückgeht (RKUV 2006 Nr. U 584 S. 247, U 469/05; Urteil des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.6).
5.4.2 Innerhalb des Jahres vor dem Unfall vom 22. Februar 1995 erzielte der Beschwerdeführer bei der Spenglerei Y.___ AG in den Monaten Februar bis April 1994 einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- (Urk. 8/I/212/2-4). Im April 1994 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem anteilmässig ein 13. Monatslohn von Fr. 1‘800.-- und eine Gratifikation von Fr. 2‘666.70 ausbezahlt (Urk. 8/I/212/2), was einem Drittel des Monatsgehalts von Fr. 5‘400.-- respektive einer Jahresgratifikation von Fr. 8‘000.-- entspricht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 1994 bis am 22. April 1994. Von Mai bis Dezember 1994 erzielte der Beschwerdeführer kein Einkommen (Urk. 8/I/212/2). Der Grund dafür ist nicht aktenkundig. Ab Januar 1995 erzielte er bei der Spenglerei Y.___ AG einen Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (Urk. 8/I/200/8-9). Der 13. Monatslohn im Jahr 1995 betrug ebenfalls Fr. 6‘000.-- und die Gratifikation Fr. 9‘000.-- (Urk. 8/I/200/19).
In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 UVV ist der Verdienst unter Berücksichtigung der nicht ausbezahlten Lohnbestandteile auf ein volles Jahr umzurechnen. Der Verdienst vom 22. Februar bis 31. Dezember 1994 hätte sich inklusive eines anteilmässigen 13. Monatslohnes von Fr. 4‘630.70 (Fr. 5‘400.-- : 365 x 313) und einer anteilmässigen Gratifikation von Fr. 6‘860.30 (Fr. 8‘000.-- : 365 x 313) auf Fr. 66‘841.-- ([Fr. 5‘400.-- : 28 x 7] + [10 x Fr. 5‘400.--] + Fr. 4‘630.70 + Fr. 6‘860.30) belaufen. Der Verdienst vom 1. Januar bis 21. Februar 1995 betrug inklusive eines anteilmässigen 13. Monatslohnes von Fr. 854.80 (Fr. 6’000.-- : 365 x 52) und einer anteilmässigen Gratifikation von Fr. 1‘282.20 (Fr. 9‘000.-- : 365 x 52) Fr. 12‘637.-- (Fr. 6‘000.-- + [Fr. 6‘000.-- : 28 x 21] + Fr. 854.80 + Fr. 1‘282.20). Insgesamt ergibt dies ein Einkommen vom 22. Februar 1994 bis 21. Februar 1995 von Fr. 79‘478.-- (Fr. 66‘841.-- + Fr. 12‘637.--). Dieser Betrag dient als Basis für die Bestimmung des laut Art. 24 Abs. 2 UVV massgebenden Lohnes (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E. 4.3).
Der Nominallohnindex im Sektor F (Baugewerbe) belief sich im Jahr 1995 auf 103.2 und im Jahr 2010 auf 122.8 Punkte (BSF, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 1993 = 100], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.93_I], Abschnitt F). Der Verdienst betrug im Jahr 2010 somit Fr. 94‘572.70 (Fr. 79‘478.-- : 103.2 x 122.8). Der Nominallohnindex auf der (neuen) Basis 100 im Jahr 2010 betrug im Wirtschaftszweig F (Baugewerbe/Bau im Jahr 2012 101.7 Punkte (BSF, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen [2010 = 100], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt F). Im Jahr 2012 betrug der Verdienst somit Fr. 96‘180.45, welcher unter dem dannzumaligen Maximalverdienst liegt (vgl. BGE 140 V 41 E. 6).
Der Bestimmung der Invalidenrente ist folglich ein versicherter Verdienst von Fr. 96‘180.45 zugrunde zu legen.
6.
6.1 Abschliessend ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu überprüfen.
Nach Art. 36 Abs. 1 gilt ein Integritätsschaden als dauernd (im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG), wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 von Art. 36 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. Darin hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannter Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Sie sind jedoch mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar, soweit als sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
Wenn mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen, sieht Art. 36 Abs. 3 UVV vor, dass die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt wird (Satz 1). Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Satz 3).
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid über den Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung für einen Schaden von insgesamt 10 % (inklusive einer Entschädigung für einen Schaden von 5 % betreffend die Folgen des Unfalls vom 19. Dezember 2005) auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 5. November 2003 und auf seine Ausführungen im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 18. Juli 2011. Die Einschätzung von Dr. C.___ habe die Schmerzen angemessen berücksichtigt und sei in korrekter Anwendung der massgeblichen Grundlagen erfolgt (Urk. 2 S. 11 ff.).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Integritätsentschädigung sei aufgrund seiner starken Dauerschmerzen, welche auch nachts und im Ruhen auftreten und auf einem objektiv-medizinischen Korrelat beruhen würden, höher anzusetzen. Die Schmerzen seien so stark, dass ein Integritätsschaden von 20 % anzunehmen sei. Dies entspreche dem Wert bei starken Dauerschmerzen. Gehe man von einem vorbestehenden Anteil von 5 % aus, betrage der unfallbedingte Integritätsschaden 15 %. Da 5 % bereits ausgerichtet worden seien, seien weitere 10 % auszurichten (Urk. 1 S. 13).
6.3
6.3.1 Mit Verfügung vom 20. November 2003 war dem Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung von Dr. C.___ vom 5. November 2003 eine Integritätsentschädigung für einen Schaden von 5 % für die Halswirbelsäulenbeschwerden als Folge des Unfalls vom 22. Februar 1995 zugesprochen worden (Urk. 8/I/55, Urk. 8/I/52). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dr. C.___ hatte im massgeblichen Bericht vom 5. November 2003 ausgeführt, es bestünden Restfolgen in Form eines persistierenden cervikovertrebralen und cervikobrachialen Syndroms mit mässiger Belastungstoleranz und Bewegungseinschränkung im HWS-Nacken-Bereich, persistierende schmerzhafte Verspannungen bei vermehrter Belastung. Als Vorzustand seien leichtgradige degenerative Stenosen C5 bis C7 ohne Wurzelkompression als Vorzustand nachgewiesen. Nach der Suva-Tabelle 7 „Integritätsschädigung gemäss UVG“, analog Punkt 2 Osteochondrosen, Schmerzfunktionsskala + bis ++: 0 - 10 %, sei eine Einordnung im oberen Bereich bei 7,5 % gerechtfertigt. Aufgrund des nach bildgebender Untersuchung eindeutigen Vorzustandes, der zwar vor dem Unfallereignis (vom 22. Februar 1995) ohne klinische Bedeutung gewesen sei, aber aufgrund des Befundes mindestens zu einem Drittel an der Symptomatik beteiligt sei, sei von einem Netto-Schaden von 5 % auszugehen. Die Residuen an den Fingern I und II linksseitig würden die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreichen (Urk. 8/I/46).
6.3.2 Im kreisärztlichen Bericht vom 18. Juli 2011 hielt Dr. C.___ fest, im Zusammenhang mit der Spondylodese und der Funktionseinschränkung habe sich unterdessen der Befund auf einen Analogwert von 15 % entsprechend der Tabelle 7, Integritätsschädigung gemäss UVG, erhöht. Davon sei ein Drittel als Vorschaden zu berücksichtigen, so dass ein Integritätsschaden von insgesamt 10 % resultiere (Urk. 8/I/148/7).
6.4
6.4.1 Dr. C.___ ging zur Bestimmung der zu ergänzenden Integritätsentschädigung unstrittig (wieder) von der Suva-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, aus und befand damit - ebenfalls unstrittig - ausschliesslich die HWS-Symptomatik nach dem Verkehrsunfall vom 19. Dezember 2005 und der HWS-Operation vom 15. Juli 2010, jedoch nicht zusätzlich die Symptomatik an der linken Hand als erheblich. Die Einschätzung von Dr. C.___ ist nachvollziehbar und überzeugt sowohl hinsichtlich der übrigen Aktenlage als auch im Hinblick auf Anhang 3 zur UVV und der SUVA-Tabellen. Insbesondere hat Dr. C.___ im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UVV den Integritätsschaden nach der gesamten Beeinträchtigung festgelegt sowie die gemäss der Verfügung vom 20. November 2003 bereits bezogene Entschädigung von 5 % für die HWS-Beschwerden prozentual angerechnet. Zudem verdoppelte er den Integritätsschaden im Rahmen der Vorgaben in der Tabelle 7, Ziffer 4 („Status nach Laminektomie und Spondylodese Erhöhung um +5 - 15%“), was den Verhältnissen angemessen ist. Denn dabei berücksichtigte er nicht nur die Spondylodese an sich, sondern auch die erhöhte Funktionseinschränkung. Eine zusätzliche Erhöhung in die Kategorie +++ der Schmerzfunktionsskala („starke Dauerschmerzen. Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe. Bei Verstärkung lange Erholungszeit.“) rechtfertigt sich nicht. Denn die Schmerzen des Beschwerdeführers sind hauptsächlich bewegungs- und belastungsabhängig (Urk. 8/I/148/4-5, Urk. 8/I/179/2, Urk. 8/I/179/10), starke Dauerschmerzen auch nachts und in Ruhe sind nicht ausgewiesen und gewisse Zusatzbelastungen sind durchaus möglich.
6.4.2 Die mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 8/I/253/3-4) erfolgte und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 13 f.) bestätigte Zusprache einer Integritätsentschädigung für einen Schaden von zusätzlich 5 % ([7,5 % + 7,5 %] - 1/3 [für den Vorzustand] - 5 % [mit Verfügung vom 20. November 2003, Urk. 8/I/55, zugesprochen und bereits ausbezahlt]) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 51 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 96‘180.45 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Das Verfahren ist kostenlos. Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von 51 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 96‘180.45 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann