Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00025 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i. V.
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, war seit November 2003 an der Y.___ der Stadt Zürich im Schulhaus Z.___ in einem Pensum von 61 % als Lehrerin tätig und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/G1). Am 11. November 2009 erlitt sie einen Unfall, als sie in einem Tram stürzte und sich dabei den Kopf, den Rücken sowie das Handgelenk verletzte. Die Unfallversicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verneinte die UVZ die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall und stellte die bisher erbrachten Leistungen per 4. Juli 2011 ein (Urk. 8/G47).
Die von der Versicherten am 11. September 2012 erhobene Einsprache (Urk. 8/G51) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 ab (Urk. 8/G55 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und die UVZ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlung und Taggelder, zu gewähren und zudem auch für den Zeitraum seit dem 5. Juli 2011 nachzuentrichten (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2013 beantragte die UVZ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.6 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden bereits die natürliche Kausalität nicht bestehe. Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsproblematik sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes gegeben, wobei die natürliche Kausalität zu bejahen sei. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei nicht erwiesen, dass mittels der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könne. Das vorliegende Unfallgeschehen sei angesichts der geltenden Rechtsprechung als Unfallereignis im leichten (banalen) Bereich zu qualifizieren. Dabei könne der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Ereignis ohne weiteres verneint werden. Bezüglich der bestehenden psychischen Beschwerden fehle es somit an der Adäquanz (S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne einer namhaften Steigerung oder bestenfalls Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zu erwarten, weshalb der Fall noch nicht abgeschlossen werden könne. Die durchgeführte Adäquanzprüfung sei derzeit noch nicht statthaft und rechtmässig (S. 4 f., S. 13 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Leistungseinstellung rechtens ist.
3.
3.1 Gemäss Akten stürzte die Beschwerdeführerin am 11. November 2009 aufgrund eines abrupten Bremsmanövers und schlitterte quer durchs Tram, woraufhin sie kurz bewusstlos war (Urk. 8/G1). Nach ihrem Sturz im Tram wurde sie erstmals am 13. November 2009 bei ihrem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, untersucht (Urk. 8/M1). In seinem Bericht vom 2. Dezember 2009 (Urk. 8/M2) erhob er als Befund eine massiv verspannte Halsmuskulatur mit multiplen Irritationszonen im oberen Drittel der Halswirbelsäule (HWS) mit stark eingeschränkter Beweglichkeit ohne radikuläre Symptome der oberen Extremitäten, eine Druckdolenz im Bereich der Schulter sowie ein Hämatom am rechten Ellbogen und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und der rechten Hüfte. Er diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma sowie Kontusionen der rechten Schulter und des rechten Ellbogens, am Hinterkopf sowie der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS).
3.2 Im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, am 3. April 2012 sein rheumatologisches Teilgutachten (Urk. 8/M18) und führte aus, die nach dem Unfall durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten geringgradige, altersentsprechende Abnützungserscheinungen an der HWS ergeben. Es gebe jedoch kein Hinweis auf radiologische Veränderungen nach einem Unfallereignis an der Wirbelsäule (S. 5 f.). Eine ergänzend veranlasste Bildgebung der HWS, dem Ort der grössten Schmerzen, habe sieben Monate nach dem Unfall–ereignis keine schwerwiegenden und insbesondere keine posttraumatischen Veränderungen gezeigt (S. 7 oben). Zusammenfassend fänden sich weder in den Akten noch im erhobenen rheumatologischen Status klare Hinweise für eine schwerwiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheitsstörung. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik sei mit den objektiv erhobenen Befunden und der Bildgebung nicht erklärbar (S. 7 unten).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, erstattete sein neurologisches Teilgutachten am 30. April 2012 (Urk. 8/M17) und führte aus, objektiv gesehen seien aus neurologischer Sicht keine klaren Hinweise für eine schwerwiegende unfall- oder krankheitsbedingte somatische Gesundheitsstörung vorhanden. So seien die neurologischen Befunde mit Ausnahme einer belanglosen Asymmetrie von Pupille und Lidspalte sowie einer leichten Seitendifferenz vom Bizepsreflex unauffällig. Auch die neurographischen Befunde stellten sich unauffällig dar. Der Verlauf und das aktuelle Beschwerdebild könnten durch eine körperliche Störung nicht genügend erklärt werden (S. 9 Mitte).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein psychiatrisches Teilgutachten am 16. April 2012 (Urk. 8/M16) und führte aus, psychodynamisch lasse sich die psychische Entwicklung der Beschwerdeführerin nachvollziehen, da dem leistungsorientierten und altruistischen Bewältigungsversuch das innere Fundament fehle, um erschwerte Situationen zu bewältigen. Im Vordergrund der subjektiven Symptomatik stünden Schmerzen. Auch wenn am Anfang der Entwicklung traumatisch bedingte Schmerzen gestanden hätten, würden sich der Verlauf und die aktuelle Symptomatik nicht durch eine körperliche Störung oder einen pathophysiologischen Prozess im eigentlichen Sinne erklären lassen. Die Schmerzstörung werde durch eine Depression begleitet, nicht jedoch durch diese erklärt (S. 10 f.). Die hier beschriebene Depression sei bei adäquater Therapie prinzipiell als therapierbar zu betrachten, insbesondere wenn auf störungsspezifische und relevante psychodynamische Aspekte hinreichend Wert gelegt werde. Ausserdem sei die Psychopharmakotherapie bei weitem noch nicht ausgeschöpft und sollte zwingend optimiert werden (S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin habe sich bereits vor dem Unfall in einer zumindest subklinischen, eher aber leichten Depression befunden und habe bereits seit Jahren zunehmende kognitive Beschwerden aufgewiesen (S. 12 unten). Bei aus neurologischer, neuropsychologischer und rheumatologischer Sicht fehlenden Hinweisen für wesentliche, somatisch erklärbare Folgezustände und bei gleichzeitig aus therapeutischer Sicht im Vordergrund stehender Kränkung und Beschämung, könne die Verschlechterung der Beschwerden seit dem Unfallereignis nahezu sicher als Fehlverarbeitung der Begleitumstände des Ereignisses betrachtet werden (S. 13 oben). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit müsse eine zumindest subklinische, eher aber leichte Depression angenommen werden, die sich auf den weiteren Verlauf negativ ausgewirkt habe und die durch den Unfall verschlimmert worden sei (S. 14 unten). Der Vorzustand sei bis heute durch das Unfallereignis und seine depressive und somatoforme Verarbeitung verschlimmert. Damit sei aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes gegeben. Aus psychiatrischer Sicht seien diese Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapierbar, mithin nicht dauernd (S. 15 oben). Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Vorzustand auch ohne das Ereignis vom 11. November 2009 zum heute bestehenden Beschwerdebild geführt hätte (S. 15 Mitte). Aufgrund des bisher protrahierten Verlaufs mit immer noch ausgeprägter Symptomatik müsse im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden (S. 15 unten). Allein aufgrund der Befunde in der neuropsychologischen Testung sollte der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Lehrerberufes noch zumutbar sein. Die diskrete Minderung der geteilten Aufmerksamkeit mit erhöhter Interferenzanfälligkeit führe medizinisch-theoretisch lediglich zu einer leichten Reduktion des Arbeitstempos. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit gelte aus psychiatrischer Sicht unverändert seit dem Unfall (S. 16 unten).
4.
4.1 Sachverhaltsmässig steht fest, dass die Beschwerdeführerin an – im genannten Gutachten näher bezeichneten – psychischen Beeinträchtigungen leidet.
Auch die Beschwerdeführerin selber nahm in ihren Vorbringen ausschliesslich auf das psychiatrische Gutachten und das psychische Beschwerdebild Bezug (Urk. 1 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten die natürliche Kausalität betreffend die Nacken-, Schulter-, Kreuz- und Kopfschmerzen zum Unfallereignis vom 11. November 2009 verneinte, blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9).
4.2 Damit steht fest, dass die Frage des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden und dem erlittenen Unfall gemäss der Praxis von BGE 115 V 133 zu prüfen ist.
Diesen Standpunkt hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid eingenommen, und er ist seitens der Beschwerdeführerin – zu Recht – unwidersprochen geblieben.
5.
5.1 Die Fragen des gerechtfertigten Fallabschlusses und der Adäquanz sind nicht ohne inneren Zusammenhang. So handelt es sich bei der Adäquanz um eine Rechtsfrage nebst anderen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Prüfung der Leistungsansprüche. Es ist nicht danach zu fragen, in welchem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113).
Die Antwort auf diese Frage hängt jedoch bei Gesundheitsbeeinträchtigungen ohne organisches Korrelat (seien es psychische oder solche nach HWS-Distorsionen und analog taxierten Verletzungen) auch davon ab, ob in einem bestimmten Zeitpunkt noch unfallkausale Beschwerden vorliegen, also solche, die in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen.
5.2 Die Adäquanzprüfung hat - als Vorfrage zu einem allfälligen Fallabschluss - nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu erfolgen. Wenn der Unfallversicherer eine rechtzeitige Adäquanzprüfung unterlässt und stattdessen weitere Leistungen erbringt, trägt er möglicherweise selber dazu bei, dass es zu einer Chronifizierung der Beschwerden und einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes, U 488/05 vom 20. Oktober 2006 E. 3.2.4).
Es ist mit anderen Worten im Hinblick auf den allfälligen Fallabschluss zuerst zu prüfen, ob noch vorhandene Beschwerden als unfallkausal zu werten sind, und sodann, ob diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht ist. Die Adäquanz ist mithin in dem Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Heilungsprozess normalerweise abgeschlossen sein müsste und sich deshalb die Frage der Unfallkausalität allfällig noch vorhandener Beschwerden stellt.
Würde man schematisch den vollständigen Abschluss der medizinischen Behandlung zur Vorbedingung für die Zulässigkeit der Adäquanzprüfung machen, so hätte dies zur Folge, dass der Zeitpunkt der Adäquanzprüfung und damit der Fallabschluss - theoretisch unendlich - hinausgeschoben würde, und zwar wegen einer noch bestehenden Behandlungsbedürftigkeit von Beschwerden, die sich, wäre die Adäquanz geprüft worden, als gar nicht unfallkausal erwiesen hätten.
5.3 Gleiches ergibt sich aus der publizierten Rechtsprechung, wonach sich die vorausgesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist, bestimmt (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 114 f.).
Dabei ist zu bemerken, dass bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall der Zeitpunkt für den Fallabschluss massgebend ist, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
5.4 Der von der Beschwerdeführerin eingenommene Standpunkt kann demnach bei dieser unmissverständlichen Rechtslage nicht gehört werden.
Sie machte geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei bezüglich der psychischen Beschwerden der medizinische Endzustand noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei.
Der psychische Gutachter Dr. D.___ bejahte zwar grundsätzlich die Therapierbarkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin, bemerkte jedoch diesbezüglich, dass aufgrund des protrahierten Verlaufs mit immer noch ausgeprägter Symptomatik vor allem im Bereich der Erschöpfbarkeit und der neuropsychologischen Funktionen im günstigsten Fall von einem mehrjährigen Verlauf, im schlechtesten Fall von einer anhaltenden Symptomatik, mehr oder weniger auf dem bisherigen Niveau, ausgegangen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich richtig ausführte, ist bei dieser Ausgangslage nicht erwiesen, dass mittels der empfohlenen Therapie die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich verbessert werden könnte. Demnach kann nicht von einer diesbezüglichen namhaften gesundheitlichen Verbesserung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin die Adäquanz zu Recht nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung geprüft hat.
Die - auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogene - Adäquanzprüfung hat sodann ergeben, dass die einzig noch zur Diskussion stehenden psychischen Beschwerden nicht unfallkausal sind. Dementsprechend ist es für die Frage der Leistungspflicht irrelevant, ob diesbezüglich noch erfolgversprechende therapeutische Optionen bestehen.
Andere Beschwerden, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insoweit kann auch kein Behandlungsbedarf mehr bestehen, womit diesbezüglich der medizinische Endzustand zweifellos erreicht ist.
5.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass - unbeschadet allfälliger therapeutischer Optionen bezüglich der nicht unfallkausalen psychischen Beschwerden - bezüglich unfallkausaler Beschwerden der medizinische Endzustand erreicht ist.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet. Bei dieser Sachlage ist die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 4. Juli 2011 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Patrick Wagner
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach