Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00027




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, war seit August 2001 bei der Y.___ als Transportmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als am 29. Dezember 2001 bei der Montage eines Gestells ein Tablar auf seine rechte Hand prallte (Unfallmeldung vom 31. Dezember 2001, Urk. 7/1). Er zog sich dabei eine dislozierte mehrfragmentäre intraartikuläre metakarpale VBasisfraktur rechts zu, welche im Z.___ operativ behandelt wurde (Operationsbericht vom 3. Januar 2002, Urk. 7/3). Der Versicherte war in der Folge in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Bericht des Z.___ vom 22. Mai 2002, Urk. 7/6, und Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 3. Juli 2002, Urk. 7/9). Die SUVA erbrachte bis am 3. Juli 2002 Taggeldleistungen basierend auf einer 100%igen und ab 4. Juli 2002 basierend auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2002, Urk. 7/12) und kam für Heilbehandlungskosten auf. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 15. Oktober 2003 ein (Urk. 7/81), wogegen der Versicherte am 16. März 2004 Einsprache erhob (Urk. 7/84). Mit Schreiben vom 16. September 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass ihm für die Zeit vom 16. bis 31. Oktober 2003 noch ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgerichtet werde. Sodann bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 %, entsprechend einem Betrag von Fr. 10‘680.--. Des Weiteren stellte sie ihm per 1. November 2003 die Zusprache einer Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) in Aussicht (Urk. 7/103). Der Versicherte zog daraufhin seine Einsprache gegen die Einstellung der Taggeldleistungen am 24. September 2004 zurück (Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 30. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich per 1. November 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie die angekündigte Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10‘680.-- zu (Urk. 7/111).

1.2    Im März 2011 leitete die SUVA das vorliegende Rentenrevisionsverfahren ein (Schreiben vom 11. März 2011, Urk. 7/112). Nach Durchführung von erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/114-115; Urk. 7/117; Urk. 7/120; Urk. 7/126-127) verfügte sie am 11. Juni 2012 die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Juli 2012 (Urk. 7/130). Die vom Versicherten dagegen am 22. Juni bzw. am 27. August 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/131; 7/135) wies sie mit Entscheid vom 14. Januar 2013 ab (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2013 angezeigt wurde (Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer am 9. April 2013 ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2012) eingereicht hatte (Urk. 9-10), setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. April 2013 Frist an, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 22. April 2013 dazu vernehmen (Urk. 13). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Schreiben vom 26. April 2013 zu diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin, was letzterer am 30. April 2013 angezeigt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere ergänzende Unterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2013) ein (Urk. 17-18), welche der Beschwerdegegnerin am 14. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 19). Mit Verfügung vom 3. April 2014 (Urk. 20) wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2004 bis 2013 beigezogen (Urk. 23/1-358). Am 5. Mai 2014 wurden den Parteien betreffend die Jahre 2004 bis 2012 das Titelblatt Steuererklärung, das Formular Deklaration der erzielten Einkünfte, das Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung und die Bilanz und Erfolgsrechnung zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 24). Der Beschwerdeführer liess sich am 22. Mai 2014 (Urk. 26) und die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2014 (Urk. 27) vernehmen. Am 2. Juni 2014 wurden die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei zugestellt (Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2012 weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % beruhende Rente der Beschwerdegegnerin hat.

1.2    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 f. E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 30. November 2004 (Urk. 7/111) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Möbeltransporteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Tätigkeit, bei welcher berücksichtigt werde, dass er die rechte Hand in axialer Richtung bis Hüfthöhe noch bis 5 Kilogramm und über Hüfthöhe in alle Richtungen mit Gewichten von 2 bis 3 Kilogramm belasten könne, dass betreffend das rechte Handgelenk eine Wechselbelastung erforderlich sei und dass repetitive sowie rasche, stossende oder ziehende Bewegungen oder dauernde Drehbewegungen zu vermeiden seien, sei hingegen ganztags zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 2. Juli 2004 (Urk. 7/93) und vom 21. Juli 2003 (Urk. 7/52).

2.2    Aus medizinischer Sicht ist seit der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Juli 2004 weder eine Veränderungen dokumentiert noch wird eine solche von der Beschwerdegegnerin oder vom Beschwerdeführer angeführt. Es ist daher aus medizinischer Sicht von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen, das heisst von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt demnach, ob seit dem letzten Rentenentscheid aus erwerblicher Sicht eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.    

3.2    In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. November 2004 (Urk. 7/111), mit welcher dem Beschwerdeführer die 17%-Rente zugesprochen wurde, legte die Beschwerdegegnerin das jährliche, ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen des Beschwerdeführers auf der Basis der Angaben der Y.___ (Urk. 7/1; Urk. 7/67; Urk. 7/99) auf Fr. 51‘604.-- (Fr. 26.--/ Stunde inkl. aller Zulagen) fest. Den Invalidenlohn bezifferte sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE; Ausgabe 2002) auf Fr. 42‘683.-- (Tabelle 1, Dienstleistung, Kategorie 4; abzüglich eines Leidensabzugs von 20 %; zuzüglich Teuerung von 1,4 % per 2003). Weiter wurde von der Beschwerdegegnerin damals festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit kurzer Zeit einen Kiosk führe und dabei ein monatliches Einkommen von schätzungsweise Fr. 3‘000.-- erziele. Dieses Einkommen liege aktuell noch unter dem zumutbaren Einkommen, weshalb beim Einkommensvergleich auf die erwähnten LSE-Angaben abzustellen sei.

3.3

3.3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2013 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, laut Auszug aus dem individuellen Konto habe der Beschwerdeführer als selbständiger Kioskbetreiber im Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 ein solches von Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 ein solches von Fr. 73‘800.-- erzielt. Gemäss Geschäftsbilanz habe der Reingewinn (nach Abzug des Personalaufwands) im Jahr 2010 Fr. 61‘944.-- betragen, im Jahr 2011 Fr. 65‘603.--. Auf diese tatsächlichen Einkommensverhältnisse sei abzustellen. Gemäss Angaben der Y.___ hätte der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahr 2011 einen mutmasslichen Verdienst von Fr. 54‘600.-- erzielt. Vorliegend ergebe sich somit, dass sich die erwerblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenvergung erheblich verbessert hätten. Seit dem Jahr 2007 übersteige der Invalidenlohn den Validenlohn. Unter diesen Umständen bestehe kein Rentenanspruch mehr.

3.3.2    Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor (Urk. 1; Urk. 9; Urk. 15; Urk. 17; Urk. 26), der Validenlohn habe gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2001 Fr. 51‘604.-- betragen. Zur Bestimmung des hypothetischen Validenlohns im Jahr 2012 sei dieses Einkommen der Nominallohnentwicklung anzupassen, was einen Validenlohn von Fr. 59‘766.-- ergebe. Es gehe nicht an, den hypothetischen Validenlohn einfach gestützt auf die unbegründeten Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zu bestimmen. Er hätte bei einer unterdurchschnittlichen Lohnentwicklung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine andere Arbeitsstelle angenommen.

    Bezüglich des Invalideneinkommens könne nicht auf die Einträge im individuellen Konto abgestellt werden, da die AHV die eigenen Beiträge zum Einkommen hinzurechne. Die Einträge im individuellen Konto seien entsprechend um 10 bis 15 % zu kürzen. Grundsätzlich sei auf das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung abzustellen, soweit dieses auf der Arbeitsleistung beruhe. In seinem Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Familienbetrieb führe. Der Ertrag widerspiegle somit nicht sein Einkommen allein, sondern dasjenige der Familie. Sein Kiosk sei sieben Tage pro Woche von morgens bis abends geöffnet. Er arbeite zwar sieben Tage in der Woche, trotzdem sei es ihm aber bei weitem nicht möglich, die Öffnungszeiten des Kiosks alleine abzudecken. Seine Ehefrau sei die Geschäftsführerin und leiste unzählige Überstunden. Sie habe deshalb einen gleich grossen Anteil am Reingewinn des Unternehmens. Müsste er anstelle der Ehefrau eine Drittperson anstellen, würde der Reingewinn des Unternehmens schrumpfen und sein Einkommen nur noch rund Fr. 30‘000.-- betragen. Dies sei auch sein massgebendes Invalideneinkommen. Dass sich sein Einkommen seit der Zusprechung der Rente nicht erhöht habe, sehe man an den Privatbezügen, welche seit Jahren pro Monat rund Fr. 2‘000.-- ausmachten. Im Jahr 2012 habe der Reingewinn nur noch Fr. 43‘007.45 betragen. Im Jahr 2013 habe sich die Ertragslage weiter verschlechtert.

    Es gelte zudem zu berücksichtigen, dass er sich bisher keine berufliche Vorsorge habe leisten könne. Diese sei von seinem Einkommen jedoch in Abzug zu bringen, damit er gleichgestellt sei, wie ein Arbeitnehmer. Ebenfalls in Abzug zu bringen seien die notwendigen betrieblichen Rückstellungen. Schliesslich sei zu beachten, dass lediglich eine Arbeitstätigkeit von fünf Tagen pro Wochen zumutbar sei. Da er jedoch an sieben Tagen arbeite, seien lediglich fünf Siebtel des Betriebsertrages zu berücksichtigen.

    Nach dem Gesagten, könne er weiterhin lediglich ein Einkommen von Fr. 30‘0000.-- bis Fr. 40‘000.-- erzielen, weshalb kein Anlass bestehe, seine Rente aufzuheben.

3.4    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung des Valideneinkommens ziffernmässig möglichst genau und so konkret wie möglich zu erfolgen hat. Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist anzunehmen, die versicherte Person wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid geworden, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel den Vorzug zu. Sie sind genauer und besagen, was der Versicherte "tatsächlich" verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).

    Es ergeben sich weder aus den vorhandenen Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht weiterhin bei der Y.___ gearbeitet hätte. Der Validenlohn ist deshalb anhand des Einkommens, welches der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei der Y.___ erzielt hätte, zu bestimmen. Gemäss Auskunft der Y.___ vom 17. April 2012 hätte der Beschwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung bei ihnen im Jahr 2011 einen Bruttomonatslohn von Fr. 4‘200.-- erzielt (Urk. 7/127/2). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung entspricht dies im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 55‘028.-- (Fr. 4‘200.-- x 13 : 2171 x 2188 [vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Nominal- und Reallohnindex, Tabelle B10.3, S. 93]).

3.5

3.5.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

3.5.2    Der Beschwerdeführer betreibt seit 1. Juni 2004 einen Kiosk (Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2004, Urk. 23/9). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2004 Fr. 15‘100.--, im Jahr 2005 Fr. 34‘800.--, im Jahr 2006 Fr. 48‘600.--, im Jahr 2007 Fr. 59‘800.--, im Jahr 2008 Fr. 87‘500.-- und im Jahr 2009 Fr. 73‘800.-- (IK-Auszug vom 23. März 2011, Urk. 7/115/2-3). In der Steuererklärung 2010 deklarierte er ein (Netto-)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 61‘811.-- (Urk. 23/266) und in derjenigen des Jahres 2011 ein solches von Fr. 65‘449.-- (Urk. 23/304). Der Beschwerdeführer erzielte somit nach seinen eigenen Angaben von 2007 bis 2011 ein Einkommen, welches höher ist als sein hypothetischer Validenlohn des Jahres 2012 von Fr. 55‘028.--; und auch höher als der von ihm selber geltend gemachte Validenlohn von Fr. 59‘766.--. In Anbetracht dessen, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Sozialversicherungsrecht grundsätzlich auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) und nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Steuerrecht sich Steuerpflichtige auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen haben (Urteil des Bundesgerichts, 2P.140/2004, 2A.313/2004, vom 9. Dezember 2004, E. 5.4), besteht kein Anlass, von den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben abzuweichen.

Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer diese Erwerbseinkünfte in einer seine Arbeitsfähigkeit unzumutbar übersteigender Weise erwirtschaftet hat. Eine angepasste Tätigkeit ist ihm medizinisch-theoretisch in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkt zumutbar, und er muss sich den als Selbständigerwerbender getätigte Arbeitseinsatz anrechnen lassen, auch wenn dieser allenfalls die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten sollte.

3.5.3    Anhaltspunkte, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nur so hoch ausgefallen ist, weil seine Ehefrau für ihre Mitarbeit im Kiosk nicht entsprechend entschädigt wurde, liegen nicht vor. So war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den Steuererklärungen in den Jahren 2004-2011 gar nicht verheiratet (Urk. 23/2; Urk. 23/47; Urk. 23/70; Urk. 23/136; Urk. 23/169; Urk. 23/200; Urk. 23/251; Urk. 23/292). Erstmals ausgewiesen ist der Lohnbezug seiner Ehefrau im Jahr 2012 im Umfang von Fr. 58‘000.-- (Urk. 23/330; Urk. 23/339). Aus der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers geht zudem hervor, dass er bereits in den Jahren 2010 und 2011 in nicht unwesentlichem Umfang Lohn an eine oder mehrere Drittpersonen ausrichtete (Urk. 7/126/2). In dem vom Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse und den Steuerbehörden deklarierten Erwerbseinkommen waren somit die Entschädigung für die Ehefrau bzw. eine oder mehrere mitarbeitende Drittpersonen bereits in Abzug gebracht.

3.5.4    Betreffend den vom Beschwerdeführer verlangten Abzug für Leistungen an die berufliche Vorsorge gilt es zu beachten, dass Leistungen an die berufliche Vorsorge im Rahmen des üblichen Arbeitgeberanteils beim gegenüber der AHV-Ausgleichskasse deklarierten Einkommen bereits in Abzug gebracht werden konnten (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Für einen zusätzlichen Abzug besteht kein Anlass, sind doch für die Invaliditätsbemessung Bruttolöhne massgebend. So wird bei einer Berechnung des Einkommens gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies bedeutet betreffend Vorsorge keine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden gegenüber Unselbständigerwerbenden, sind doch vom Bruttolohn von Unselbständigerwerbenden ebenfalls Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten.

3.5.5    In der Steuerklärung für das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer nur noch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 42‘956.--. Gleichzeitig richtete er jedoch seiner Ehefrau – wie ausgeführt - ein Einkommen von Fr. 58‘000.-- aus (Urk. 23/342). Nachdem die Deklaration dieser Einkünfte nach der renteneinstellenden Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau aus versicherungstechnischen Überlegungen einen höheren Lohn ausrichtete, was automatisch ein kleineres Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Folge hatte. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Personalaufwand trotz sinkender Umsätze im Jahr 2012 im Vergleich zu 2011 (von Fr. 628‘383.95 auf Fr. 587‘362.92) um rund 20 % (von Fr. 73‘016.91 auf Fr. 88‘935.55) gestiegen ist (vgl. Urk. 10).

3.6    Nach dem Gesagten erzielt der Beschwerdeführer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Kioskbetreiber ein Einkommen das höher ist, als sein hypothetischer Validenlohn als Gesunder. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. Juli 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler