UV.2013.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 19. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.?????? Der 1975 geborene X.___ arbeitete als Sicherheitsagent bei der Y.___ SA und war dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen versichert. Am 30. Januar 2012 liess er dieser melden, dass er sich am 12. Januar 2012 an der linken Schulter verletzt habe, als er eine Schublade getragen und dabei in einem schmalen Gang ?prompt? habe ausweichen m?ssen (Urk. 3/2 = Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, diagnostizierte eine akute Zervikobrachialgie links bei BS-Vorfall HWK 6/7 und attestierte eine vom 18. Januar bis 24. Februar 2012 dauernde 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Bericht vom 28. Februar 2012; Urk. 3/4 = Urk. 7/9). Mit Verf?gung vom 21. M?rz 2012 lehnte die Vaudoise eine Leistungspflicht ab (Urk. 3/5 = Urk. 7/11). Die von X.___ am 7. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 7/12) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 ab (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen erhob X.___ am 23. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde-antwort vom 14. Februar 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdef?hrer am 15. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.?????? Strittig und zu pr?fen ist, ob es sich beim Ereignis vom 12. Januar 2012 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gehandelt hat und ob die Beschwerdegegnerin entsprechend hierf?r leistungspflichtig ist. Dass es sich bei der vom Beschwerdef?hrer erlittenen Verletzung nicht um eine unfall?hnliche K?rpersch?digung im Sinne von Art. 9 der Verordnung ?ber die Unfallversicherung (UVV) handelt, ist nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen.

2.?????? Gem?ss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die pl?tzliche, nicht beabsichtigte sch?digende Einwirkung eines ungew?hnlichen ?usseren Faktors auf den menschlichen K?rper, die eine Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
???????? Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungew?hnlichkeit nicht auf die Wirkung des ?usseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang f?r die Pr?fung der Ungew?hnlichkeit ist somit, dass der ?ussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der ?ussere Faktor ist ungew?hnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Allt?glichen oder ?blichen ?berschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der ?ussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen K?rper abhebt. Ungew?hnliche Auswirkungen allein begr?nden keine Ungew?hnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

3.
3.1???? Der Beschwerdef?hrer schilderte das Ereignis vom 12. Januar 2012 gegen?ber der Beschwerdegegnerin wie folgt: ?Ich lief mit der Schmuck- und Uhrenkiste Richtung Tresor. Der Weg, den ich benutzte, war sehr schmal und eng (ca. 1 Meter breit und ca. 6 Meter lang). Entgegen kam mir die Frau A.___ und ich musste deswegen ausweichen, damit ich sie nicht verletzen w?rde. In dem Moment bekam ich einen stechenden Schmerz im Nacken und bekam deswegen schwere Atemprobleme? (Urk. 3/7 und Urk. 7/17).
3.2???? Ein Ausweichman?ver, bei dem sich zwei Personen in einem schmalen Gang kreuzen, ist selbst dann als gew?hnlicher, allt?glicher Bewegungsablauf zu qualifizieren, wenn einer der Ausweichenden dabei ein 30 kg schwere Kiste tr?gt. Ein ?usserer Faktor w?rde nur dann vorliegen, wenn ungew?hnliche (mechanische, chemische, thermische oder elektrische) Kr?fte, wie zum Beispiel ein Sturz oder ein Schlag auf den Beschwerdef?hrer eingewirkt h?tten oder dieser ausgerutscht w?re und dadurch die Ausweichbewegung programmwidrig beeinflusst worden w?re. Da das Entgegenkommen einer Kollegin kein solcher ungew?hnlicher ?usserer Faktor darstellt, und weder den Ausf?hrungen des Beschwerdef?hrers noch den Akten Hinweise f?r ?ussere, ungew?hnliche Faktoren zu entnehmen sind, welche das ?bliche ?berschreiten, ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls verneint hat.
???????? Die Beschwerde erweist sich daher als unbegr?ndet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).