Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2013.00028
UV.2013.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene X.___ arbeitete als Sicherheitsagent bei der Y.___ SA und war dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Januar 2012 liess er dieser melden, dass er sich am 12. Januar 2012 an der linken Schulter verletzt habe, als er eine Schublade getragen und dabei in einem schmalen Gang „prompt“ habe ausweichen müssen (Urk. 3/2 = Urk. 7/1). Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, diagnostizierte eine akute Zervikobrachialgie links bei BS-Vorfall HWK 6/7 und attestierte eine vom 18. Januar bis 24. Februar 2012 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. Februar 2012; Urk. 3/4 = Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 21. März 2012 lehnte die Vaudoise eine Leistungspflicht ab (Urk. 3/5 = Urk. 7/11). Die von X.___ am 7. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 3/6 = Urk. 7/12) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 ab (Urk. 2).
2.       Hiergegen erhob X.___ am 23. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerde-antwort vom 14. Februar 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 12. Januar 2012 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gehandelt hat und ob die Beschwerdegegnerin entsprechend hierfür leistungspflichtig ist. Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) handelt, ist nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen.

2.       Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
         Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer schilderte das Ereignis vom 12. Januar 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt: „Ich lief mit der Schmuck- und Uhrenkiste Richtung Tresor. Der Weg, den ich benutzte, war sehr schmal und eng (ca. 1 Meter breit und ca. 6 Meter lang). Entgegen kam mir die Frau A.___ und ich musste deswegen ausweichen, damit ich sie nicht verletzen würde. In dem Moment bekam ich einen stechenden Schmerz im Nacken und bekam deswegen schwere Atemprobleme“ (Urk. 3/7 und Urk. 7/17).
3.2     Ein Ausweichmanöver, bei dem sich zwei Personen in einem schmalen Gang kreuzen, ist selbst dann als gewöhnlicher, alltäglicher Bewegungsablauf zu qualifizieren, wenn einer der Ausweichenden dabei ein 30 kg schwere Kiste trägt. Ein äusserer Faktor würde nur dann vorliegen, wenn ungewöhnliche (mechanische, chemische, thermische oder elektrische) Kräfte, wie zum Beispiel ein Sturz oder ein Schlag auf den Beschwerdeführer eingewirkt hätten oder dieser ausgerutscht wäre und dadurch die Ausweichbewegung programmwidrig beeinflusst worden wäre. Da das Entgegenkommen einer Kollegin kein solcher ungewöhnlicher äusserer Faktor darstellt, und weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten Hinweise für äussere, ungewöhnliche Faktoren zu entnehmen sind, welche das Übliche überschreiten, ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls verneint hat.
         Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).