Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00031




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 5. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten

Postfach 120, 4011 Basel


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war bei der Y.___ AG, Freienstein, als Leiter CNC-Drehen (Urk. 9/12 S. 1) tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er an seinem Arbeitsplatz am 27. Mai 2011 bei der Entsorgung von Kehricht unter Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter litt (Urk. 9/1, Urk. 9/12). Am 5. Oktober 2011 wurde der Versicherte an seiner rechten Schulter operiert (Urk. 9/20). Mit Schreiben vom 7. November 2011 (Urk. 9/31) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass es sich beim Ereignis vom 27. Mai 2011 nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, weshalb eine Leistungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 14. (Urk. 9/36) und 28. November 2011 (Urk. 9/39) Einwendungen. Mit Verfügung vom 3. April 2012 (Urk. 9/47) stellte die SUVA fest, dass es sich beim Ereignis vom 27. Mai 2011 weder um einen Unfall noch bei dessen Folgen um eine unfallähnliche Körperschädigung handle und verneinte eine Leistungspflicht.

    Dagegen erhob der Versicherte am 16. April 2012 (Urk. 9/48) Einsprache. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 9/51 = Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab.

        

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Ver-sicherte am 24. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

            Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 zugestellt (Urk. 10).



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100
E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Er-fordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körper-bewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen un-koordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275,
Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

1.5    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 27. Mai 2011 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

2.2    Die Y.___ AG schilderte das Ereignis in der Unfallmeldung vom 30. Mai 2011 folgendermassen (Urk. 9/1): Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen und erhielt einen Stich in die Schulter“ und in der Unfallmeldung vom 23. September 2011 wie folgt (Urk. 9/12 S. 1): „Wollte mit Schwung einen Abfallsack in den Container werfen“.

2.3    Die Ärzte der Z.___ Klinik umschrieben das Ereignis vom 27. Mai 2011 in ihrem Bericht vom 15. September 2011 folgendermassen (Urk. 9/8 S. 1):

Damals beim Heben einer schweren Last über eine hohe Kante stechender Schmerz in der rechten Schulter und anschliessend Pseudoparalyse des rechten Armes.“

2.4    In ihrem Operationsbericht vom 5. Oktober 2011 führten die Ärzte der Schult-hess Klinik den folgenden Ereignishergang auf (Urk. 9/20 S. 1):

Am 27.05.2011, anlässlich dem Heben einer schweren Last, Misstritt über hohe Kante mit einschiessendem Schmerz Schulter rechts und sofortiger Pseudoparalyse.“

2.5    Im Protokoll über ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Beschwer-degegnerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Wohnort vom 18. Oktober 2011 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Beschwerdeführer enthalten (Urk. 9/25 S. 1):

Eine Arbeitskollegin hat betriebsintern das Büro zügeln müssen. Beim Aufräumen des Büros hat sie eine Vielzahl von Plastikteilchen, auch Papier und Styropor in einen 60-Liter-Abfallsack eingefüllt. Dann hat sie mich angefragt, ob ich ihr helfen könne, den schätzungsweise 30-35 kg schweren Abfallsack in den Container zu entsorgen. Ich habe den Abfallsack kurz vor Feierabend zum Wochenende normal zum Container getragen, dann mit der linken Hand den Containerdeckel aufgestossen, bzw. aufgehalten und mit dem rechten Arm/Hand den Abfallsack angehoben und mit viel Schwung in einer runden Bewegung in den Container befördert. Bei diesem Bewegungsablauf schoss mir ein intensiver Schmerz in meine rechte Schulter.“

2.6    Der Beschwerdeführer schilderte den Hergang des Ereignisses vom 27. Mai 2011 in seinem Einspracheschreiben vom 28. November 2011 folgendermassen (Urk. 9/39 S. 1):

Der Sack beinhaltete Abfall aus Plastik und wog schlussendlich 30-35 kg. Mit einer Hand hielt ich den Containerdeckel auf und versuchte dann so mit der anderen Hand den Abfallsack mit Schwung in den Container zu werfen. In dem Moment, als ich versuchte Schwung zu holen, verspürte ich einen derart unheimlichen Schmerz in der Schulter, dass ich das Gleichgewicht verlor und gegen den Container anprallte. Der Container war in diesem Fall der Grund, warum ich nicht zu Boden fiel.“

2.7    Im Protokoll betreffend ein Gespräch des Aussendienstmitarbeiters der Be-schwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer an dessen Arbeitsort vom
28. März 2012 ist folgende Schilderung des Ereignishergang durch den Be-schwerdeführer enthalten (Urk. 9/46 S. 1):

In dem Moment, als ich mit dem rechten Arm zum Schwung holen angesetzt habe, um den Abfallsack in den Container zu befördern, verspürte ich einen sehr heftigen Schmerz in meiner rechten Schulter, drehte mich um meine eigene Körperachse und verlor stehend die Balance, sodass ich schlussendlich mit meiner rechten Schulter/Oberkörperseite gegen den Container geprallt bin.“

2.8    In der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen (Urk. 1 S. 3):

So habe er nicht einfach, wie üblich, einen ein paar Kilogramm schweren Abfallsack in den dafür vorgesehenen Container geworfen, sondern einen übermässig schweren (ca. 30-35 Kilogramm) mit Schwung dahinein befördern wollen. Dabei habe er einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt und sei auch noch umgefallen.“


3.

3.1    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 136 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1 und U 491/06 vom 10. August 2007 E. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts U 117/02 vom 9. Mai 2003, E. 1).

3.2    Die erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs enthalten in Bezug auf die Einzelheiten des Ereignisablaufs teilweise Abweichungen. Die erwähnten Schilderungen des Ereignisses vom 27. Mai 2011 stimmten jedoch insofern überein, als dass darin übereinstimmend ein Auftreten eines einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter beim Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer mit Schwung beziehungsweise beim Schwung Holen beschrieben wurde. Erst nach dem Auftreten dieses in die rechte Schulter einschiessenden Schmerzes ist von einem Verlieren des Gleichgewichts und anschliessenden Anprallen an den Container (vorstehende E. 2.6), von einem Drehen um die eigene Körperachse mit Verlieren der Balance und anschliessendem Anprallen der rechten Schulter beziehungsweise des rechten Oberkörpers gegen den Container (vorstehende E. 2.7), von einem Umfallen (vorstehende E. 2.8) oder von einem Misstritt (vorstehende E. 2.4) die Rede.

3.3    Da vorliegend indes davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zum Zeitpunkt des Auftretens des einschiessenden Schmerzes in der rechten Schulter zugetragen hat, können die Einzelheiten und genauen Umstände des nach diesem Zeitpunkt stattgefundenen weiteren Ereignisablaufs offen gelassen werden. Denn es steht auf Grund der erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer beim schwungvollen Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim dafür notwendigen Schwung Holen einen einschiessenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürte, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Verletzung der rechten Schulter zu diesem Zeitpunkt ereignete. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss der diesbezüglich übereinstimmenden Ereignisschilderungen indes weder gestürzt noch gestolpert noch wollte er zu diesem Zeitpunkt einen Sturz abwehren.

3.4    Gestützt auf die erwähnten Aussagen des Beschwerdeführers zum Ereignishergang steht daher fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 sich beim schwungvollen Befördern eines ungefähr 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise beim Schwung holen eine Verletzung seines rechten Schultergelenks zuzog, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausgewiesen.

3.5    Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim schwungvollen Heben des Kehrichtsackes erforderlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum gewöhnlichen Arbeitsalltag des Beschwerdeführers gehörte. Andererseits handelte es sich hierbei schon deshalb nicht um ein ungewöhnliches Ereignis, weil ein Kehrichtsack von einem Gewicht von 30 bis 35 Kilogramm ein zu geringes Gewicht aufweist, um eine Überanstrengung anzunehmen. Denn eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung wurde bisher bei Lasten von mehr als 100 Kilogramm bejaht (vgl. Urteile des Bundesgerichts
U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2 und U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4).

3.6    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 27. Mai 2011 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom
27. Mai 2011 besteht.

4.2    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich-gestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

4.3    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. November 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).

4.4    Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Verrichtungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2).

4.5    Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 27. September 2006
E. 2).

4.6    Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 und U 368/05 vom 21. Dezember 2005 E. 2).

4.7    Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV
Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bun-desgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundesgerichts U 20/00 vom 10. Dezember 2001), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bun-desgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem heftigen und unbe-herrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wut-anfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps ab-zufangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3).

4.8    Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wiederholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3).



5.

5.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Radiologie FMH, erwähnte im MRI-Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 9/30), dass eine MR-Arthrographie der rechten Schulter des Beschwerdeführers vom 17. August 2011 vollständige Rupturen der rechten Supraspinatus- und Infraspinatussehnen mit deutlicher Retraktion der Sehnenstümpfe und bereits deutlicher Atrophie des Musculus infraspinatus ergeben habe.

5.2    Gemäss der medizinischen Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 27. Mai 2011 Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen beziehungsweise eine Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zugezogen. Bei dieser Verletzung handelt es sich daher um Sehnenrisse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV.

5.3    Gestützt auf die Schilderungen des Ereignishergangs steht daher fest, dass sich die Sehnenrisse ereigneten, als der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 einen 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsack schwungvoll in einen Kehrichtcontainer werfen wollte beziehungsweise bei dem für das Einwerfen des Kehrichtsackes erforderlichen Schwung Holens, ohne dass sich dabei eine programmwidrige oder unkontrollierte körpereigene Bewegung wie ein Stolpern, ein brüskes oder ruckartiges Abdrehen des Körpers ereignet hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 27. Mai 2011 keine Bewegungen ausführte, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können. Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse wie ein Verlieren des Gleichgewichts und anschliessendes Anprallen an den Kehrichtcontainer, um einen Sturz abzufangen, beziehungsweise ein Umfallen oder ein Misstritt (vorstehende E. 3.2) haben sich nach dem Auftreten des einschiessenden Schmerzes und daher nach dem Erleiden der Sehnenrisse ereignet, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und den Sehnenrissen zu verneinen ist. Ein gesteigertes Schädigungspotenzial ist im Ereignis vom 27. Mai 2011, welches sich in einem schwungvollen Einwerfen eines 30 bis 35 Kilogramm schweren Kehrichtsackes in einen Kehrichtcontainer beziehungsweise im dafür erforderlichen Schwung Holen erschöpfte, daher nicht zu erblicken.

5.4    Ein gesteigertes Schädigungspotential im Hinblick auf die Sehnenrisse im Bereich der rechen Schulter des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht im Gewicht des angehobenen Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm erkennen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass der Versicherte den Kehrichsack in aufrechter Haltung und nicht in einer in gesundheitlicher Hinsicht ungünstigen Körperhaltung angehoben hat. Andererseits ist ein Gewicht von 30 bis 35 Kilogramm unter den gegebenen Umständen zu gering, um das Ereignis vom 27. Mai 2011 als sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfall im Sinne der Rechtsprechung zu dem bei unfallähnlichen Körperschädigungen vorausgesetzten äusseren Faktor zu qualifizieren.

5.5    Etwas Anderes lässt sich aus BGE 116 V 145 nicht ableiten. Denn diesem Entscheid lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde. In diesem Fall zog sich der Betroffene beim Aufräumen von Gewichten von insgesamt 40 bis 50 Kilogramm vom Boden in gebückter Haltung eine Thorako-Lumbalgie zu (BGE 116 V 145 E. 4). Während als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Heben von Gewichten in gebückter Haltung nach unfallmedizinischer Erfahrung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere zu Rückenbeschwerden führen kann, ist in einem schwungvollen Heben eines Kehrichtsackes von 30 bis 35 Kilogramm Gewicht mit dem rechten Arm in aufrechter Haltung kein gesteigertes Gefährdungspotential in Bezug auf Sehnenrisse zu erkennen. Im Gegensatz zu dem BGE 116 V 145 zugrunde liegenden Sachverhalt, welchem nach unfallmedizinischer Erfahrung in Bezug auf Rückenbeschwerden ein gesteigertes Gefahrenpotential zukam, ist in Bezug auf das vorliegend streitige Ereignis vom 27. Mai 2011 sowohl eine besondere Gefahrenlage als auch ein gesteigertes Gefahrenpotential zu verneinen.

5.6    Dem Ereignis vom 27. Mai 2011, bei welchem - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen - nichts Ungewöhnliches festzustellen war, kommt daher nicht die Qualität eines für eine unfallähnlichen Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktors im Sinne eines sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls zu. Das Auftreten von Schmerzen in der rechten Schulter genügt nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht für die Annahme eines äusseren Faktors. Das streitige Ereignis vom 27. Mai 2011 dürfte vielmehr mit alltäglichen Sachverhalten zu vergleichen sein, wie sie in BGE 129 V 466 E. 4.3 als Beispiele für das Fehlen eines äusseren Faktors aufgeführt sind. So wurden in diesem Entscheid beispielhaft Ereignisse wie etwa das Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, das Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung oder das wiederholte Entladen eines Palettes erwähnt, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen war. Gleiches muss auch beim vorliegenden Ereignis vom 27. Mai 2011 gelten.


6.    Demzufolge fehlt es dem Ereignis vom 27. Mai 2011 an einem gemäss der Rechtsprechung für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles. Mangels eines solchen äusseren Faktors haben die Rupturen der rechten Supraspinatus- und der Infraspinatussehnen beziehungsweise eine Ruptur der rechten Rotatorenmanschette, welche sich der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 zuzog, als eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu gelten, für die keine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2). Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 27. Mai 2011 ist daher auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nicht ausgewiesen.

    

7.    Da ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des Ereignisses vom 27. Mai 2011 weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen ist, ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhobene Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz