Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00033 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 16. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 verpflichtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___, geboren 1964, zur Rückerstattung der ihm vom 12. November 2010 bis 31. Dezember 2011 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 21'853.75 (Urk. 4/82).
1.2 X.___ wandte sich mit Schreiben vom 18. November 2012 an die SUVA, worin er erklärte, er sei nach Treu und Glauben davon ausgegangen, dass ihm die Taggelder zustehen würden, und die SUVA darum bat, ihre Forderungen „niederzuschlagen“ (Urk. 4/90). Daraufhin prüfte die SUVA den Erlass der Rückerstattungsverpflichtung und teilte X.___ mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 mit, dass sie an der Rückerstattung der Fr. 21‘853.75 festhalte (Urk. 4/91). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 10. Dezember 2012 (Urk. 4/92) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 15. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. Januar 2013 sei ihm die Rückerstattung der Taggeldleistungen zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Oktober 2012 auferlegte Rückerstattung der vom 12. November 2010 bis 31. Dezember 2011 unrechtmässig bezogenen Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt Fr. 21‘853.75 erlassen werden kann.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Januar 2013 (Urk. 2) wird die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs verneint. Dazu führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt worden, dass er für die Folgen des Berufsunfalls vom 9. November 2010 ab 12. November 2010 ein Taggeld erhalte. Er sei gebeten worden, der Beschwerdegegnerin zu melden, wenn er gleichzeitig Geldleistungen (Rente, Taggeld) von einer anderen Sozialversicherung beziehe (Urk. 2 S. 3). Am 12. April 2011 sei das Taggeld neu berechnet worden und der Beschwerdeführer erneut auf seine Meldepflicht hingewiesen worden (Urk. 2 S. 4). Anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt, dass er keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehe. Bei der Besprechung vom 2. Dezember 2011 habe er einräumen müssen, dass er von der Allianz Lebensversicherungs-AG in Berlin (nachfolgend: Allianz) per 1. Dezember 2011 Euro 412.40 und Euro 904.50 bekomme. In einem Schreiben an den Beschwerdeführer habe die Allianz bestätigt, dass sie seit 1. August 1999 eine Rente bei Berufsunfähigkeit in voller Höhe (also zu 100%) leiste (Urk. 2 S. 4). Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er unrechtmässigerweise zu hohe Taggeldleistungen bezogen habe. Er habe damit die Taggelder nicht in gutem Glauben empfangen (Urk. 2 S. 5). Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass daran das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte psychische Leiden nichts zu ändern vermöge. Es sei nichts aktenkundig, was die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel ziehen könnte (Urk. 7 S. 4).
1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er sich mehrfach und auch zum Teil zwangsweise in stationärer Behandlung in psychiatrischen Kliniken in Y.___ und Z.___ befunden habe. Er sei psychisch krank und müsse täglich Medikamente nehmen. Es sei daher möglich, dass er unbewusst, aber nicht vorsätzlich, nicht alle von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen wahrheitsgetreu beantwortet habe (Urk. 4/92). Wegen schweren psychischen Störungen habe er nicht immer der Fragestellung der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin folgen können. Daher habe er auf deren Fragen nicht vorsätzlich nicht wahrheitsgemäss geantwortet (Urk. 1). Ausserdem wäre es in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin gelegen, vorab zu prüfen, ob er noch anderweitige Leistungen erhalte. Als er das Taggeld erhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin alles geprüft habe (Urk. 4/92).
2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten. Nur Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, müssen unter Umständen (bei Vorliegen einer grossen Härte) nicht zurückerstattet werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer deklarierte die Rentenleistungen der Allianz nicht. Er gab stattdessen anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2011 an, dass er keine Leistungen einer anderen Sozialversicherung beziehe (Urk. 4/35). Damit hat er, wenn nicht gar vorsätzlich, so doch in grobfahrlässiger Weise seine ihm diesbezüglich obliegende Melde- und Auskunftspflicht (Art. 55 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]) verletzt. Daran ändert sein Vorbringen, er habe davon ausgehen dürfen, die Beschwerdegegnerin würde von sich aus abklären, ob er weitere Sozialversicherungsleistungen beziehe (E. 1.2), nichts, war er doch so oder so verpflichtet, seine Einkünfte gegenüber der Beschwerdegegnerin lückenlos zu deklarieren. Auch ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein sollte, die ihm anlässlich der Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin gestellte Frage nach dem Bezug weiterer Sozialversicherungsleistungen zu verstehen. Im Protokoll zum Gespräch vom 16. Juni 2011 (Urk. 4/35) findet sich kein diesbezüglicher Hinweis. Zudem erklärte er bei der Besprechung vom 2. Dezember 2011 auf die Frage, wieso er verschwiegen habe, dass er IV-Rentner sei, er habe gedacht, dass er nur die Schweizer Leistungen angeben müsse (Urk. 4/59 S. 2). Er war somit durchaus in der Lage, die Fragen der Beschwerdegegnerin zu verstehen. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2010 aufgefordert, dieser zu melden, wenn er gleichzeitig – neben dem Bezug der Taggelder – noch andere Geldleistungen (Rente, Taggeld) einer anderen Sozialversicherung beziehe (Urk. 4/4). Demnach waren nicht nur Schweizer Sozialversicherungsleistungen anzugeben. Der Beschwerdeführer bezieht die Rentenleistungen der Allianz bereits seit 1. August 1999 (Urk. 4/68). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011, mithin während des Taggeldbezugs, meldete die Allianz dem Beschwerdeführer die von ihr im Jahre 2010 an ihn ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 4/57 S. 4 und 5). Er deklarierte diese Rentenleistungen in seiner Steuererklärung 2010 als Einkommen (Urk. 4/57 S. 7). Nach dem Gesagten musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die Berücksichtigung der Rentenleistungen der Allianz bei der Taggeldberechnung eine Reduktion dieser Taggeldleistungen zur Folge haben würde. Er war bezüglich des Bezug der zu hohen Taggeldleistungen daher nicht gutgläubig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG.
3.2 Damit ist eine der beiden Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher