Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00035 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, ist als Klärwärter beim Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/3). Am 31. Mai 2010 bohrte er sich mit der Bohrmaschine in das Endglied des linken Zeigefingers. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ verordnete Ruhigstellung und Antibiotika und schrieb den Versicherten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/M1). In der Folge entwickelte dieser eine schwere allergische Reaktion auf Penicillin und musste am 8. Juni 2010 mit einem Erythema exsudativum multiforme notfallmässig für drei Tage im A.___ hospitalisiert werden (Austrittsbericht vom 16. Juni 2010, Urk. 7/M4). Danach wurde er vom Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, wegen depressiven Symptomen und Schlafstörungen mit Antidepressiva behandelt (Bericht vom 19. August 2010, Urk. 7/M5). Auf dessen Veranlassung hin (vgl. Urk. 7/M7) war der Versicherte vom 12. November bis 9. Dezember 2010 zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der C.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 14. Februar 2011, Urk. 7/M17). Die Arbeit nahm er anfangs 2011 wieder zu 100 % auf (Bericht Dr. B.___ vom 7. Februar 2011 [Urk. 7/M16]; vgl. auch Urk. 7/20). Nachdem der Vertrauensarzt der Mobiliar, Dr. med. D.___, die noch vorwiegend psychogenen Beschwerden als nicht mehr unfallkausal beurteilt hatte (vgl. Urk. 7/M25), stellte die Mobiliar ihre Leistungen rückwirkend per 1. Februar 2012 ein (Verfügung vom 30. August 2012, Urk. 7/K24), Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin (Urk. 7/K28) mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2012 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die weitere Übernahme von Heilungskosten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2013 (Urk. 6) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; dem Beschwerdeführer zugestellt mit Verfügung vom 15. Februar 2013, Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (Urk. 2 S. 6 f.). Es betrifft dies namentlich die Ausführungen über den für einen Leistungsanspruch unabdingbar erforderlichen natürlichen und (kumulativ verlangten) adäquaten Kausalzusammenhang zwischen eingetretenem Gesundheitsschaden und vorangegangenem Unfallereignis (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für den Beweiswert ärztlicher Unterlagen im Allgemeinen (BGE 125 V 351 E. 3a), wobei nachzutragen ist, dass auch Expertisen versicherungsinterner und -externer Fachärzte Beweiswert zukommt, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb und 3b/ee).
1.2 Zu ergänzen ist weiter, dass die versicherte Person den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) so lange hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
2.
2.1 Rund drei Monate nach dem Aufenthalt im A.___ wegen der akuten Penicillinallergie untersuchte der Neurologe Dr. med. E.___, den Beschwerdeführer. Im Bericht vom 9. September 2010 (Urk. 7/M6) führte der Arzt aus, dieser leide an einer leichten Depression mit psychovegetativer Instabilität und Schlafstörungen. Zudem bestünden persistierende Dysästhesien an allen Extremitäten (betont an Händen und Füssen). Er sehe diese Beschwerden in einem direkten Zusammenhang mit dem Erythema exsudativum multiforme (Status nach Schädigung der Haut vorwiegend an Händen und Füssen). Als Behandlungsmassnahme schlug er eine medikamentöse symptomatische Therapie vor.
Die Ärzte der C.___ beschrieben die Symptome des Beschwerdeführers als massive innere Unruhe und Anspannung, plötzliches Erschrecken, nächtliches Schwitzen, Ein- und Durchschlafstörungen, intermittierende Par- und Hyposthäsien sowie Hitzeempfindlichkeit beidseits, alle bestehend seit der Bohrverletzung bzw. der Penicillinallergie im Juni 2010. Als Diagnose hielten sie eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) mit Differentialdiagnose Posttraumatische Belastungsstörung und persistierende Dys- und Hyposthäsieen der Extremitäten fest und empfahlen ambulante Psychotherapie (Urk. 7/M17).
Am 22. März 2012 berichtete Dr. B.___, eine Neubeurteilung vom 8. Januar 2012 durch den Neurologen Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/M23) habe ergeben, dass die Probleme des Beschwerdeführers (aktuell noch Juckreiz und Hitzegefühl in beiden Füssen) einem Restless-legs Syndrom entsprechen könnten. Die empfohlene Behandlung habe der Beschwerdeführer aber nicht wahrgenommen. Er habe ihm berichtet, dass es ihm nun deutlich besser gehe. Lediglich ein Reizdarmproblem beschäftige ihn noch. Im Übrigen arbeite er voll (Urk. 7/M20). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 1. Februar 2012 angekündigt hatte (Schreiben vom 5. Juli 2012, Urk. 7/K20), wandte sich Dr. B.___ am 19. Juli 2012 (Urk. 7/M24) nochmals an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, die Restbeschwerden könnten im Rahmen einer Anpassungsstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung gesehen werden, welche durchaus noch als Unfallfolge interpretiert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit der Beurteilung des Vertrauensarztes Dr. D.___ (wonach zwischen den Folgen der allergischen Penicillinreaktion und den heutigen Beschwerden kein Kausalzusammenhang mehr bestehe; vgl. Urk. 7/M25) nicht einverstanden.
2.2 Festzuhalten ist zunächst, dass die allergische Reaktion auf die Behandlung der ursprünglichen Bohrverletzung mit Penicillin von der Beschwerdegegnerin ohne weiteres als Unfallfolge anerkannt wurde. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Februar 2012 litt der Beschwerdeführer noch an verschiedenen, diagnostisch nicht klar einzuordnenden psychogenen Symptomen. Er war indessen zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/M16).
Aufgrund der vorstehend dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2), wonach nicht mehr der Unfallversicherer, sondern der Krankenpflegeversicherer eine allfällige weitere Heilbehandlung zu übernehmen hat, wenn eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist, ist der Fallabschluss per 1. Februar 2012 nicht zu beanstanden. Eine Rente steht ausser Frage und bei voller Arbeitsfähigkeit ist naturgemäss keine Steigerung mehr möglich. Zu erwähnen bleibt, dass der Krankenversicherer diesen Umstand akzeptiert und die vorsorglich erhobene Einsprache zurückgezogen hat (Urk. 7/K35). Ob die heutigen Restbeschwerden noch natürlich und/oder kausal zum Unfallereignis stehen, ist von untergeordneter Bedeutung, weshalb auf eine Prüfung verzichtet beziehungsweise auf die diesbezüglichen korrekten Erwägungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 10).
3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli