Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00042 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 13. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war seit dem 1. Juni 1998 beim Y.___ als Sachbearbeiter Ermittlungen angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) versichert (Urk. 8/1), als er sich am 25. Januar 2012 bei einer Turnübung eine Verletzung im Bereich seines linken Unterschenkels zuzog (Urk. 8/M3/1).
Nach getätigten Abklärungen teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Juni 2012 (Urk. 8/2) mit, dass es sich beim Ereignis vom 25. Januar 2012 nicht um ein Unfallereignis gehandelt habe, weshalb eine Leistungspflicht zu verneinen sei. Dagegen erhob der Versicherte am 11. (Urk. 8/3) und am 12. Juni 2012 (Urk. 8/4) Einwendungen, worauf die AXA mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/5) feststellte, dass es sich beim Ereignis vom 25. Januar 2012 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, und eine Leistungspflicht verneinte. Die vom Versicherten am 13. Juli 2012 (Urk. 8/6) dagegen erhobene und am 23. Juli 2012 (Urk. 8/10) ergänzte Einsprache wies die AXA am 15. Januar 2013 (Urk. 8/13 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 4. Februar 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm für das Ereignis vom 25. Januar 2012 Versicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2013 (Urk. 7) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
1.2 Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/5) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 25. Januar 2012, weil es sich bei diesem Ereignis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer brachte mit Einsprache vom 23. Juli 2012 (Urk. 8/10) hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Ereignisses vom 25. Januar 2012 eine Muskelzerrung zugezogen, und dass es sich bei diesem Ereignis um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe. Streitgegenstand des Einspracheverfahrens war daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 25. Januar 2012 unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung.
1.3 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 2) davon aus, dass bei einer Latenzzeit von 3.5 Monaten bis zur ersten ärztlichen Dokumentation eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) nicht gesichert sei, dass selbst wenn wider Erwarten vom Vorliegen einer Listenverletzung ausgegangen werden müsste, ein sinnfälliges Ereignis nicht vorgelegen habe, weshalb es sich beim Ereignis vom 25. Januar 2012 nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe (S. 4).
1.4 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er sich anlässlich des Ereignisses vom 25. Januar 2012 eine Muskelzerrung und damit eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen habe, welche ihrerseits eine Venenthrombose verursacht habe, und dass es sich beim Ereignis vom 25. Januar 2012 um eine Turnübung mit einem gesteigerten Gefährdungspotential und damit um ein sinnfälliges Ereignis gehandelt habe, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung zu bejahen sei (S. 7).
1.5 Nach Gesagtem sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren wie auch bereits im Einspracheverfahren einig, dass das Ereignis vom 25. Januar 2012 nicht als Unfall zu qualifizieren ist, weshalb einzig die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 25. Januar 2012 unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung streitig ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.2 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ist tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, ist eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2009 vom 12. November 2009 E. 6.1). Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2).
2.3 Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an, sondern auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil 8C_65/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gelten gewohnte, tägliche Vorgänge und übliche Abläufe als alltägliche Verrichtungen, sofern es ihnen an einer gesteigerten Gefahrenlage mangelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.4.2).
2.4 Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (Urteil des Bundesgerichts U 184/06 vom 27. September 2006 E. 2).
2.5 Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).
2.6 Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 145 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des Bundesgerichts U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des Bundesgerichts U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des Bundesgerichts U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil des Bundesgerichts U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil des Bundesgerichts U 20/00 vom 10. Dezember 2001), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002), in einem heftigen und unbeherrschten Schlagen mit der Ferse gegen den Boden im Rahmen eines Wutanfalles (BGE 139 V 327), und in einem unerwarteten, reflexartigen Abstützen mit der rechten Schulter um den Sturz im Tram anlässlich eines Notstopps abzufangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3).
2.7 Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des Bundesgerichts U 198/00 vom 30. August 2001), bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des Bundesgerichts U 458/00 vom 24. Oktober 2001), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wiederholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juni 2012 (Urk. 8/M1/2) eine posttraumatische tiefe Venenthrombose im Bereich des rechten Unterschenkels und erwähnte, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben Ende Januar 2012 bei einem Training eine (Muskel-)Zerrung im Bereich des rechten (richtig: linken; vgl. Urk. 8/11) Unterschenkels zugezogen habe.
3.2 Mit Bericht vom 22. Januar 2013 (Urk. 8/M3/1) führte Dr. Z.___ aus, dass er zum Zeitpunkt der Stellung der Diagnose einer Muskelzerrung am 4. Mai 2012 die Diagnose nur auf Grund der Anamnese beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers habe stellen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nach beziehungsweise bei einer Rempelei plötzlich einen Schmerz im Unterschenkel verspürt habe. Infolgedessen sei eine Schwellung des Unterschenkels aufgetreten. Auf Grund der Schilderungen des Beschwerdeführers und des klinischen Bildes sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ein Zerrungstrauma zugezogen habe, welches anschliessend eine Thrombose (mit-)verursacht habe.
3.3 Die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 22. Januar 2013 vermag vorliegend zu überzeugen. Denn Dr. Z.___ begründete seine Schlussfolgerung, wonach auf Grund des klinischen Bildes und der Ereignisschilderungen des Beschwerdeführes davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 25. Januar 2012 im Bereich seines linken Unterschenkels eine Muskelzerrung zugezogen und infolgedessen an einer dadurch (mit-)verursachten tiefen Beinvenenthrombose im Bereich seines linken Unterschenkels gelitten habe, in nachvollziehbarer Weise. Diesbezüglich gilt es zudem die medizinische Erfahrungstatsache zu beachten, dass tiefe Beinvenenthrombosen nicht nur nach schweren Verletzungen und insbesondere nach Polytraumen und längeren Operationen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 1656; W. H. Geerts et al., A Prospective Study of Venous Thromboembolism after Major Trauma, in: The New England Journal of Medicine 1994/331 S. 1601-1606), sondern selbst bei relativ leichten Verletzungen wie (partiellen) Muskelfaserrissen, Muskelzerrungen, Bänderzerrungen und Gelenksverrenkungen (K. J. van Stralen et. al., Minor Injuries as a Risk Factor vor Venous Thromosis, in: Archives of Internal Medicine, Hrsg.: American Medical Association, 1008/168 S. 21-26) gehäuft auftreten. Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
3.4 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 22. Januar 2013 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 25. Januar 2012 im Bereich seines linken Unterschenkels eine Muskelzerrung zuzog. Bei einer Muskelzerrung handelt es sich um eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten Verletzungen. Zu prüfen sind im Folgenden daher die übrigen für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzten Kriterien.
4.
4.1 Der erstbehandelnde Arzt des Beschwerdeführers Dr. Z.___ führte im Statusblatt zur Untersuchung vom 4. Mai 2012 folgende Schilderung des Ereignisses vom 25. Januar 2012 durch den Beschwerdeführer auf (Urk. 8/M3/2): Nach/bei Rempelei plötzlich Schmerz - dieser (gegenwärtig) abnehmend bei (weiterbestehender) Schwellung.
4.2 In der vom Beschwerdeführer mitunterzeichneten (vgl. Urk. 8/7) Bagatellunfallmeldung der Y.___ vom 9. Mai 2012 ist folgender Ereignishergang enthalten (Urk. 8/1):
„ | In der Freizeit. Bei einer Uebung musste ich den Partner wegstossen, dabei erlitt ich in der Wade plötzlich einen Muskelriss/Zerrung. Da die starke Schwellung bis heute nicht nachliess, musste ich nun einen Arzt aufsuchen.“ |
4.3 In seinem Bericht vom 1. Juni 2012 (Urk. 8/M1/2) führte Dr. Z.___ den folgenden Ereignishergang auf (Urk. 8/M1/2):
„ | Herr X.___ berichtet mir während eines Status Anfang Mai 2012, dass er Ende Januar 2012 bei einem Training eine Zerrung im rechten Unterschenkel erlitt. In der Folge sei es dann zu einer Anschwellung gekommen, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt bestehen blieb.“ |
4.4 In seinem Mail an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 25. Januar 2012 folgendermassen (Urk. 8/3):
„ | Vor dem Ereignis hatte ich überhaupt keine Probleme mit meinen Beinen, Nachdem ich in der Sporthalle durch die ungewohnte starke körperliche Anstrengung im linken Unterschenkel einen Muskelfaserriss erlitten habe, habe ich die Verletzung lange Zeit selber versorgt.“ |
4.5 Am 12. Juni 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ereignisschilderung vom 11. Juni 2012 folgendermassen (Urk. 8/4):
„ | Da mein Partner bei der Kraftübung stärker war als ich, gelang es mir nicht, diesen erfolgreich zu stoppen und wegzustossen. Ich rutschte zurück, stolperte schlussendlich auf dem linken Bein rückwärts und prallte noch gegen die Wand der Turnhalle.“ |
4.6 In der Beschwerdeschrift vom 4. Februar 2013 schilderte der Beschwerdeführer den Ereignishergang folgendermassen (Urk. 1 S. 3):
„ | Anlässlich einer Turnübung vom 25. Januar 2012 in der Turnhalle Sonnenberg in A.___ erlitt der Beschwerdeführer einen Muskelfaserriss in linken Unterschenkel. Die Turnübung bestand darin, dass sich zwei Turnpartner gegenüberstehen und sich gegenseitig an den Schultern fassen, wobei der eine Partner versucht, den anderen rückwärts zu schieben, der andere dagegenzuhalten. Der Muskelfaserriss ereignete sich, als der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Turnübung nicht mehr in der Lage war, seine Position zu halten, rückwärts gestossen wurde und plötzlich einen Schmerz in der linken Wade verspürte. Gleichzeitig stolperte er rückwärts und prallte gegen die Turnhallenwand.“ |
5.
5.1 Den obenerwähnten Ereignisschilderungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 mit seinem Turnpartner eine Turnübung ausführte, bei welcher sich die beiden Turnpartner gegenüberstanden, sich gegenseitig an den Schultern fassten und versuchten, den jeweils anderen Turnpartner rückwärts zu schieben. Als es dem Beschwerdeführer mit seiner Muskelkraft nicht mehr möglich war, gegen seinen Turnpartner anzustemmen, verspürte er einen plötzlichen Schmerz im linken Unterschenkel und stolperte gleichzeitig rückwärts und prallte an die Wand.
5.2 Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 2 S. 2) aktenwidrig feststellte, der Beschwerdeführer habe am 12. Juni 2012 angegeben, dass er anlässlich des streitigen Ereignisses „gestürzt“ sei.
5.3 Nach Gesagtem handelte es sich bei der vom Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 ausgeübten Turnübung um ein sportliches Geschehen, bei welchem die beiden Teilnehmenden mit verschränkten Oberkörpern und mit grosser Muskelkraft je einen heftigen Druck auf den Körper des Gegenübers ausübten. Insofern handelte es sich bei dieser Turnübung daher um ein mit dem Ringsport vergleichbares Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotential – insbesondere für Muskelzerrungen - zukommt.
5.4 Beim streitigen Ereignis vom 25. Januar 2012 handelt es sich daher um ein objektiv feststellbares, plötzliches und sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht risikogeneigten Sportart. Da feststeht, dass die Verletzung im Sinne einer Muskelzerrung im Bereich des linken Unterschenkels darauf zurückzuführen ist, dass sich das gesteigerte Gefährdungspotential realisiert hat, bedarf es zur Bejahung einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 UVV keiner weiteren besonderen Umstände (vgl. das eine Schussabgabe beim Fussballspiel betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2013 vom 21. August 2013 E. 4 mit Hinweisen).
6. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 25. Januar 2012 hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 15. Januar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 25. Januar 2012 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz