Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00046 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, ist gelernter Maschinenmechaniker und Polymechaniker und übte diesen Beruf ab Mai 2002 bei der Y.___ im Rahmen einer Vollzeitstelle aus (Lebenslauf in Urk. 8/59 S. 56). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 25. Februar 2010 stürzte X.___ beim Skifahren auf die linke Schulter und suchte daraufhin am 8. März 2010 den Hausarzt Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf (Unfallmeldung vom 8. März 2010, Urk. 8/131; Arztzeugnis UVG vom 16. April 2010, Urk. 8/2). Die fachärztliche Abklärung ergab den Befund einer Schulterbinnenläsion mit Supraspinatussehnenruptur und Verdacht auf eine Intervallläsion, das heisst eine Läsion der Subskapularissehne oder der Bizepssehne (Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 31. Mai 2010, Urk. 8/6; Bericht des B.___ vom 30. März 2010 über eine Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter, Urk. 8/16). Nachdem die Unfallkausalität dieses Befundes zunächst strittig gewesen war (Ablehnungsschreiben der Suva vom 14. Juni 2010, Urk. 8/8; Briefe von Dr. Z.___ und Dr. A.___ in Urk. 8/12 und Urk. 8/14; kreisärztliche Stellungnahme von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. Juni 2010, Urk. 8/13), anerkannte die Suva mit Brief vom 19. August 2010 ihre Leistungspflicht (Urk. 8/20). Unterdessen hatte Dr. A.___ am 16. August 2010 neben der Supraspinatusruptur einen Einriss des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion) festgestellt und hatte eine arthroskopische Tenotomie des Bizeps longus und eine Akromioplastik durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 8/21).
1.2 Am 29. Juni 2010 hatte die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende September 2010 aufgelöst und im Juli 2010 war sie in Konkurs gefallen (vgl. die Angaben in der Forderungseingabe des Versicherten in Urk. 8/23 S. 3 sowie die Publikation der Konkurseröffnung in Urk. 8/205 S. 3). Der Versicherte war zunächst zu 50 % und ab dem 8. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die Unfallscheine in Urk. 8/25 und Urk. 8/26 sowie die Erhebungen der Suva dazu in Urk. 8/23-42). Nach längerer physiotherapeutischer Behandlung (Angaben des Versicherten vom 12. November 2010, Urk. 8/46) ergaben klinische Kontrolluntersuchungen trotz geklagter starker Schmerzen eine Verbesserung des Zustandsbildes (vgl. die Angaben von Dr. A.___ von Oktober und Dezember 2010, Urk. 8/53).
Im Dezember 2010 fand in der D.___ eine berufliche Standortbestimmung statt (Bericht vom 4. Januar 2011, Urk. 8/59 S. 1-4), und am 13. Januar 2011 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 8/62). Die Ergebnisse einer Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter vom 18. Januar 2011 wurden zunächst als unauffällig interpretiert
(Urk. 8/66-68); da die Schmerzen jedoch persistierten, wurde der Versicherte im April und im Juni 2011 auf Zuweisung der Suva hin in der E.___ untersucht, und dort wurde nach nochmaliger Durchsicht des MRI vom Januar 2011 eine Re-Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt (Berichte vom 3. Mai und vom 6. Juni 2011, Urk. 8/93 und Urk. 8/97). Die Klinik nahm deshalb am 16. Juni 2011 einen (weiteren) arthroskopischen Eingriff vor (Operationsbericht in Urk. 8/100; Austrittsbericht vom 20. Juni 2011, Urk. 8/102). Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom September 2011 erhob die Klinik den Befund einer Kapsulitis (Bericht vom 26. September 2011, Urk. 8/114), und anlässlich der erneuten Verlaufskontrolle vom 27. Januar 2012 zeigte sich weiterhin der Befund einer frozen shoulder, ein Arbeitsversuch wurde jedoch für möglich gehalten (Bericht vom 27. Januar 2012, Urk. 8/143).
Anfang 2011 war zusätzlich zu den Schulterbeschwerden ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom aufgetreten (vgl. den Radiologie-Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/78); die Suva hatte die Unfallkausalität jedoch mit Schreiben an den Versicherten vom 23. Februar 2011 verneint (Urk. 8/82).
1.3 Im Februar 2012 liess die Suva einen Besuch des Versicherten am Wohnort durchführen (Bericht vom 16. Februar 2012, Urk. 8/144). Da der Versicherte immer noch über starke Schmerzen klagte, wies sie ihn der Klinik für Anästhesiologie des F.___ zu, und er wurde dort Ende Februar und Anfang Juni 2012 untersucht (Berichte vom 28. Februar und vom 5. Juni 2012, Urk. 8/145 und Urk. 8/160). Die Klinik vermutete eine psychische Komponente des Beschwerdebildes (vgl. Urk. 8/145 S. 4 und Urk. 8/160 S. 2), worauf der Versicherte eine Zeit lang in Behandlung bei Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stand (Bericht von Dr. G.___ vom 8. Juli 2012, Urk. 8/161).
1.4 Im November 2011 hatte die Suva eine anonyme Meldung erhalten, wonach sich der Versicherte im häuslichen Umfeld uneingeschränkt bewege und ausserdem Motorrad, Vespa und Fahrrad fahre (Telefonnotiz in Urk. 8/168). Nach Rücksprache mit Dr. C.___ (Fragen an Dr. C.___ vom 17. Februar 2012, Urk. 8/171; Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012, Urk. 8/172) hatte die Suva daraufhin der H.___ den Auftrag zur Observation des Versicherten erteilt (Auftragsschreiben vom 27. März 2012, Urk. 8/173).
Die Ermittlungen fanden von Ende April bis Anfang Juli 2012 statt, und die H.___ erstattete der Suva am 16. Juli 2012 Bericht (Urk. 8/174 einschliesslich des Filmmaterials in Urk. 9/1). Nach dessen Erhalt befragte die Suva den Versicherten am 16. August 2012 im Beisein seiner Ehefrau zum Sachverhalt (Rapport in Urk. 8/176) und konfrontierte ihn unmittelbar daran anschliessend mit den Angaben im Überwachungsbericht (Rapport vom 16. Juli 2012 in Urk. 8/177). Am Tag darauf stellte die Suva den Ermittlungsbericht Dr. C.___ zu (Urk. 8/179). Dieser holte vom Institut für Anästhesiologie des F.___ den Verlaufsbericht vom 31. August 2012 ein (Urk. 8/192), nahm anschliessend am 10. September 2012 eine kreisärztliche Untersuchung vor und gab unter Berücksichtigung des Überwachungsberichts seine Beurteilung ab (Urk. 8/188). Ausserdem liess er durch die E.___ eine weitere Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter erstellen (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 8/194) und nahm dazu am
29. Oktober 2012 Stellung (Urk. 8/197; vgl. auch die Stellungnahme vom 24. Oktober 2012, Urk. 8/198).
1.5 Mit Verfügung vom 6. November 2012 eröffnete die Suva dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, dass er in Bezug auf die Unfallfolgen spätestens ab dem 26. April 2012, dem Datum der Aufnahme der Überwachung, wieder voll arbeits- und erwerbsfähig sei, dass deshalb ab dann kein Anspruch mehr auf Taggelder bestehe und dass die in der Zeit vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 zu Unrecht ausgerichteten Taggelder zurückgefordert würden (Urk. 8/199). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Einsprache erheben (Urk. 8/204) und beantragen, ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 8/204 S. 1). Zusammen mit der Einsprache liess er einen Arbeitsvertrag mit I.___ vom 12. November 2012 einreichen, mit welchem er per 13. November 2012 zu 50 % als Dreher/Fräser angestellt worden war (Urk. 8/205 S. 4). Mit Entscheid vom 16. Januar 2013 wies die Suva die Einsprache ab, verneinte zusätzlich den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 8/209). Gleichzeitig gelangte die Suva in den Besitz eines Berichts der J.___ vom
16. Januar 2013 (Urk. 8/210), der an ihrer Beurteilung jedoch nichts änderte.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, ihm seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen wie Taggeld, Invalidenrente und Integritätsentschädigung auszurichten und die Rückforderung sei ersatzlos aufzuheben. In prozessualer Hinsicht liess er hinsichtlich der Rückforderung um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen und die Bestellung seines Rechtsanwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2), erklärte sich jedoch mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Rückforderung als einverstanden (Urk. 7 S. 3). Nachdem der Versicherte das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. März 2013 zurückgezogen hatte (Urk. 10), nahm das Gericht mit Verfügung vom 27. März 2013 davon Vormerk und stellte in Bezug auf die Rückforderung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her (Urk. 11). In der Replik vom 1. Juli 2013 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 17). Als weiteres Beweismittel liess er einen Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juni 2013 zuhanden seines Rechtsvertreters einreichen (Urk. 18). Die Suva blieb in der Duplik vom 30. Oktober 2013 ebenfalls bei ihrem Standpunkt (Urk. 23), was dem Versicherten am 1. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 24).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden in der dargelegten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Demgegenüber werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist, wobei Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, dabei nicht berücksichtigt werden.
Die Regelung in Art. 36 UVG kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheitsbilder sich also überschneiden. Hingegen ist sie dann nicht anwendbar, wenn der Unfall und der unfallfremde Faktor einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (BGE 126 V 116 E. 3a mit Hinweis; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedene Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie – wie es beispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der Fall ist – in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 116 E. 3c).
1.2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b).
1.5 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
1.6 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Rechtsprechungsgemäss können sodann die Ergebnisse einer zulässigen Überwachung zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine Observation durch einen Privatdetektiv wird von der Rechtsprechung als geeignet behandelt, um die versicherte Person bei der Ausübung alltäglicher Verrichtungen zu sehen (BGE 137 I 327 E. 5.4.1), und sie wird dann als zulässiges Mittel betrachtet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise gegeben sein bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person oder bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung (BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 mit Hinweisen).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Zeit ab dem 26. April 2012 zu Recht verneint hat und ob sie zudem die bereits ausgerichteten Taggelder für den Zeitraum vom 26. April bis zum 30. Juni 2012 richtigerweise zurückgefordert hat.
Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Anspruchsverneinung für die Zeit ab dem 26. April 2012 auf die Ergebnisse der angeordneten Überwachung (Urk. 8/174 und Urk. 9/1) und auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die Dr. C.___ in den Berichten vom 10. September und vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/188 und Urk. 8/197) unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse abgab. Dr. C.___ hielt am 10. September 2012 fest, dem Beschwerdeführer seien ab Beginn der Observation am 26. April 2012 ohne (leistungsmässige und zeitliche) Einschränkungen mittelschwere Tätigkeiten bis in die Horizontale zuzumuten (Urk. 8/188 S. 15), und er ergänzte am 29. Oktober 2012 - nach Kenntnisnahme des Berichts der E.___ vom 3. Oktober 2012 über die aktuelle Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter (Urk. 8/194) -, dass neben den genannten mittelschweren Tätigkeiten bis in die Horizontale auch leichte Tätigkeiten über Kopf bewältigt werden könnten, und zwar in einem maximal 30%igen Anteil einer üblichen täglichen Tätigkeit (Urk. 8/197). Die Beschwerdegegnerin folgerte daraus, der Beschwerdeführer könne die Tätigkeit als Polymechaniker, in der er vor dem Unfall gearbeitet habe, spätestens ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt und ohne Erwerbseinbusse ausüben (Urk. 8/199 S. 2, Urk. 2 S. 8 f.). Dementsprechend verneinte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder und auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 9).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das Zumutbarkeitsprofil von Dr. C.___ berücksichtige nicht alle massgebenden Befunde und es sei ausserdem nicht genügend abgeklärt worden, ob seine Tätigkeit vor dem Unfall dem Zumutbarkeitsprofil wirklich entspreche (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 2 ff.).
Tatsächlich ist zunächst zu prüfen, welche Befunde auf den Unfall vom 25. Februar 2010 zurückzuführen sind, welche Befunde zwar nicht unfallbedingt, aber wegen des Zusammenwirkens mit unfallkausalen Befunden gestützt auf Art. 36 UVG dennoch anspruchsrelevant sind und wie sich schliesslich die anspruchsrelevanten Befunde auf die Arbeitsfähigkeit und auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
3.2 Nicht mehr strittig ist, dass die Befunde einer Supraspinatussehnenruptur und eines Einrisses des Bizepssehnenankers (SLAP-Läsion), welche die arthroskopischen Eingriffe vom 16. August 2010 (Urk. 8/21) und vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/100) erforderlich gemacht hatten, zumindest teilweise auf den Unfall vom 25. Februar 2010 zurückzuführen waren. Was den Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Januar 2013 betrifft, so kann in Bezug auf diese Befunde der status quo ante oder quo sine nicht erreicht sein. Denn die Operationen, die unter anderem mit einer Tenotomie (Durchtrennung) der langen Bizepssehne verbunden waren (vgl. Urk. 8/21), vermochten naturgemäss weder den Zustand wiederherzustellen, wie er sich vor dem Unfall präsentiert hatte, noch konnte danach der Zustand erreicht werden, wie er sich ohne den Unfall entwickelt hätte. Dr. C.___ bezog denn die genannten Befunde in seine Zumutbarkeitsbeurteilung auch ein und erachtete sie als einschränkend für gewisse Verrichtungen (Urk. 8/188 S. 15 f., Urk. 8/197).
Ebenfalls dem Grundsatz nach nicht strittig ist, dass die AC-Gelenksarthrose (Arthrose im Acromioclaviculargelenk), die namentlich im Bericht über die Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter der E.___ vom 3. Oktober 2012 beschrieben ist (Urk. 8/194), nicht Folge des Unfalles vom 25. Februar 2010 ist. Dies entspricht auch den Akten, denn Dr. C.___ wies in der Beurteilung vom 29. Oktober 2012 (Urk. 8/197) einleuchtend darauf hin, dass bereits die - nur kurze Zeit nach dem Unfall angefertigte - Arthro-Magnetresonanztomographie vom 30. März 2010 (vgl. Urk. 8/16) arthrotische Veränderungen im AC-Gelenk sichtbar gemacht habe, die somit vorbestanden hätten. Hingegen sind sich die Parteien nicht einig darüber, ob die unfallfremden Befunde im AC-Gelenk dennoch anspruchsrelevant sind. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Befunde mit den unfallkausalen Befunden im Sinne der Regelung in Art. 36 UVG dergestalt zusammenwirkten, dass von einem als Einheit zu betrachtenden Gesundheitsschaden gesprochen werden könnte. Diese Betrachtungsweise macht sich der Beschwerdeführer zu eigen (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 17 S. 5 ff.). Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, bei der AC-Gelenksarthrose handle es sich um einen Befund, der von den erwähnten unfallbedingten Befunden klar getrennt werden könne und deshalb bei der Festsetzung der Leistungen auszuklammern sei (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 3).
Auf der Ebene der bildgebend festgestellten Befunde mag die Auffassung der Beschwerdegegnerin zutreffen. Auf der Ebene der Einschränkungen, die diese Befunde bewirken, kann jedoch entsprechend dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht von getrennten Krankheitsbildern gesprochen werden, die ein-ander nicht überschneiden. Dies geht namentlich aus dem Bericht der Klinik für Anästhesiologie des F.___ vom 28. Februar 2012 hervor, wo das Beschwerdebild als kombiniertes nozizeptives und neuropathisches Schmerzsyndrom beschrieben wird, dessen nozizeptiver Anteil recht diffus im Bereich unterschiedlichster ossärer, muskulärer und bindegewebiger Strukturen lokalisiert und dessen neuropathischer Anteil im Bereich der ventralen OP-Narbe angesiedelt sei (Urk. 8/145 S. 3). Unter diesen Umständen können die Auswirkungen der unfallfremden Befunde nicht isoliert beurteilt und entschädigt werden, sondern die unfallfremden Befunde verursachen zusammen mit den unfallkausalen Befunden ein Krankheitsbild, das als Einheit zu betrachten ist. Anders verhält es sich mit den Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, die Anfang 2011 aufgetreten und von der Beschwerdegegnerin (unbestrittenermassen) als unfallfremd beurteilt worden waren (vgl. Sachverhalt 1.2). Sie können, da sie eine andere Körperregion betreffen, klar von den Schulterbeschwerden abgegrenzt werden, und deren Anspruchsrelevanz aufgrund von Art. 36 UVG steht nicht zur Diskussion. Ebenfalls nicht anspruchsrelevant ist in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2.2) eine allfällige psychische Komponente des Beschwerdebildes. Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass Dr. G.___ die Limitierung der Arbeitsfähigkeit vor allem als somatisch bedingt erachtet hatte (vgl. Urk. 8/161) und dass die Unfallkausalität mangels Adäquanz ohnehin nicht gegeben wäre (vgl. Urk. 2 S. 9).
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten ist das gesamte Beschwerdebild, das von der linken Schulter ausgeht - unter Ausklammerung einer psychischen Komponente -, anspruchsrelevant, und es ist zu prüfen, wie sich dieses Beschwerdebild auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
3.3.2 Die Ergebnisse der Überwachung im Zeitraum von Ende April bis Anfang Juli 2012 stehen in einer deutlichen Diskrepanz zu den Einschränkungen, wie sie der Beschwerdeführer Anfang Februar 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin und Ende Februar 2012 in der Klinik für Anästhesiologie des F.___ geschildert hatte. So hatte der Beschwerdeführer im Februar 2012 anlässlich der Besprechung an seinem Wohnort angegeben, er fahre zwar wieder kurze Strecken mit dem Auto, Motorrad könne er hingegen wegen der Probleme mit der linken Schulter nicht mehr fahren, und er gehe zweimal in der Woche zur Physiotherapie und ein- bis zweimal in der Woche ins Hallenbad, abgesehen davon sitze er jedoch zu Hause herum oder gehe etwas spazieren (Urk. 8/144
S. 1). Auch im F.___ hatte der Beschwerdeführer berichtet, er habe fast keine Alltagsaktivitäten mehr und sitze einen Grossteil der Zeit zu Hause (Urk. 8/145 S. 1). Dazu kontrastierend konnte die Überwachungsfirma den Beschwerdeführer nicht nur bei Hausarbeiten auf dem Balkon und beim Einkaufen zusammen mit seiner Ehefrau sehen, sondern konnte verschiedentlich feststellen, dass er mit dem Motorrad unterwegs war und dass er mehrmals eine Lokalität mit der Beschilderung „Eingang Werkstätte I.___“ aufsuchte und für mehrere Stunden in Folge dort verweilte (Urk. 8/174 S. 3 ff. und S. 10 ff. und S. 31 ff.). Im Gespräch unmittelbar vor der Konfrontation mit diesen Beobachtungen räumte der Beschwerdeführer wohl ein, Hausarbeiten wie Staubsaugen, kleinere Einkäufe und Zubereitung von Mahlzeiten zu tätigen (Urk. 8/176 S. 4), gab hingegen auf Befragung hin im Widerspruch zu den entsprechenden Erhebungen der Überwachungsfirma an, er habe noch nie einen vollen Einkaufswagen zu schieben versucht und er könne weder eine Tasche noch einen Rucksack tragen, sondern als maximale Verrichtung mit dem linken Arm Fleisch schneiden oder mit dem abgestützten Ellbogen Besteck an den Mund führen. Ausserdem fahre er nicht mehr Motorrad, sondern mache nur noch Probefahrten mit der Vespa (Urk. 8/176 S. 2 ff.). In beruflicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, keinerlei Arbeitsversuche unternommen zu haben, weder bezahlte noch unbezahlte (Urk. 8/176 S. 4). Im Konfrontationsgespräch führte er zu seinen Aufenthalten in der Werkstätte dann aus, er habe einen jungen Mitarbeiter als Mechaniker etwas betreut, gearbeitet habe er aber nicht und er habe keinen Lohn erhalten (Urk. 8/177 S. 2).
Die beschriebenen Divergenzen zeigen zum einen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm zumindest während des Beobachtungszeitraums im Alltag deutlich intensiver zu beanspruchen in der Lage war, als er dies wenige Wochen davor und erneut wenige Wochen danach erklärte. Zusätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch eine berufliche Tätigkeit auszuüben in der Lage war, ungeachtet dessen, ob er dies damals bereits getan hatte. Denn eine Woche nach dem Erhalt der leistungseinstellenden Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 8/199) trat er belegtermassen in der gleichen Werkstätte, in der er zuvor ein- und ausgegangen war, eine 50 % - Stelle als Dreher und Fräser an (Urk. 8/205 S. 4). Unter diesen Umständen ist in Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. C.___
(vgl. Urk. 8/188 S. 14 f.) auch anzunehmen, dass das Zustandsbild mit konstant am Körper anliegendem linkem Arm und Schmerzbekundungen bei den Armbewegungen (vgl. Urk. 8/188 S. 11 f. und S. 13 ff.), in dem sich der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. September 2012 präsentierte, nicht mit gesundheitlichen Schwankungen erklärt werden kann, sondern auf eine übertreibende Darstellung der Beschwerden zurückzuführen war.
3.3.3 Auch wenn damit feststeht, dass der Beschwerdeführer den linken Arm zumindest ab der Aufnahme der Überwachungen am 26. April 2012 deutlich vielfältiger und intensiver einzusetzen in der Lage war, als er dies dartat, so ist die Belastbarkeit und Beanspruchbarkeit des Armes aufgrund der dargelegten Befunde doch real eingeschränkt. Dr. C.___ anerkannte dies und bemerkte zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht bei körperlich schwereren Tätigkeiten oder bei Überkopfarbeiten habe beobachtet werden können (Urk. 8/188 S. 16). Er formulierte deshalb das Zumutbarkeitsprofil erst, nachdem er als zusätzliche Grundlage eine weitere Arthro-Magnetresonanztomographie der linken Schulter hatte anfertigen lassen (vgl. Urk. 8/194 und Urk. 8/197). Da Dr. C.___ indessen nicht das Beschwerdebild in der linken Schulter in seiner Gesamtheit berücksichtigt hatte, wie dies nach dem Dargelegten erforderlich ist, bedarf das Profil der Ergänzung, auch wenn sowohl er selbst als auch Dr. Z.___ in seinem aktuellen Bericht vom 5. Juni 2013 die Rolle der AC-Gelenksarthrose im gesamten Beschwerdebild relativierten (Urk. 8/197, Urk. 18). Angesichts dessen, dass die klinische Untersuchung Inkonsistenzen ergeben hatte, bietet es sich an, für die notwendigen Ergänzungen des Zumutbarkeitsprofils die Anforderungen am gegenwärtigen Arbeitsplatz einzubeziehen, gegebenenfalls durch einen Augenschein.
3.4
3.4.1 Steht das Zumutbarkeitsprofil fest, so wird die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers nicht nur zu beurteilen haben, in welchem Mass die Taggelder infolge der wiedererlangten zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit zu reduzieren sind, sondern auch, ob und wann die Taggelder gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG einzustellen sind und sich die Frage des Rentenanspruchs stellt. Bereits anlässlich des Gesprächs vom 8. Februar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass der Fall voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/144). Anhaltspunkte dafür, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, finden sich sodann im Bericht der J.___ vom 16. Januar 2013, worin der Arzt zwar für den Fall des Persistierens oder der Zunahme der Beschwerden eine weitere Schulterarthroskopie empfahl, für den Moment aber keine Behandlung mehr anordnete und es dem Beschwerdeführer überliess, sich bei Bedarf wieder zu melden (Urk. 8/210 S. 2).
3.4.2 Was die Ermittlung der Erwerbseinbusse betrifft, so steht nach den vorstehenden Erwägungen entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid noch nicht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. April 2012 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig für eine Tätigkeit war, die vergleichbar mit Tätigkeit vor dem Unfall ist. Insbesondere ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen (vgl. Urk. 17 S. 7 f.), dass das Belastungsprofil jener früheren Tätigkeit nicht bekannt ist. Die Angaben im Lebenslauf (Urk. 8/59 S. 5) und im Arbeitszeugnis der Y.___ vom
10. Dezember 2010 (Urk. 8/205 S. 2-3) vermögen kein ausreichendes Bild von den damaligen körperlichen Anforderungen zu vermitteln. Zwar war die Arbeitgeberin im Juli 2010 in Konkurs gefallen, und das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne die Beeinträchtigung in der linken Schulter erzielen würde, ist daher anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzulegen. Dennoch ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigung - selbst falls ihm eine vollzeitliche Tätigkeit im erlernten Beruf zumutbar wäre - auf eine Stelle mit körperlich leichterer Arbeit angewiesen wäre und ob er deswegen eine Einkommenseinbusse zu gewärtigen hätte. Diese Überlegung muss nicht nur bei der Prüfung des Rentenanspruchs, sondern auch bereits bei der Prüfung des Taggeldanspruchs gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 194/03 vom 14. Juni 2004, E. 5.3 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 2 und BGE 114 V 281 E. 1d und E. 3c).
3.5 Angesichts dessen, dass zur Arbeitsfähigkeit und zu den Ansprüchen auf Taggelder und eine Rente noch Abklärungen erforderlich sind, ist auch die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung noch nicht an dieser Stelle zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als die Integritätsentschädigung erst Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, aber noch nicht der ihm zugrunde liegenden Verfügung war. Überdies ist die Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG grundsätzlich zusammen mit dem Fallabschluss zu gewähren, und über diesen hat die Beschwerdegegnerin erst noch zu befinden.
4. Bevor die Beschwerdegegnerin die erforderlichen ergänzenden Abklärungen getätigt hat, ist auch die Höhe der Rückforderung, die sie für zu viel ausgerichtete Leistungen ab dem 26. April 2012 erheben kann, noch nicht bestimmbar.
Festzuhalten ist an dieser Stelle lediglich, dass dem Grundsatz nach eine Rückforderung zulässig ist. Da Taggelder von der Rechtsprechung nicht als Dauerleistungen qualifiziert werden, ist schon deswegen eine rückwirkende Einstellung über die Voraussetzungen der Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinaus zulässig (vgl. BGE 133 V 57 E. 6.6-8). Und was die Rückforderung betrifft, so gelten Observationsergebnisse als neue Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel im Sinne des entsprechenden Kriteriums für eine prozessuale Revision (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013,
E. 3.2.2).
5. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 aufzuheben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel