Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00053 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad
Anwaltskanzlei, Wenner & Uhlmann
Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit 8. August 2011 in einem Pensum von 50 % als Chauffeur bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 13. April 2012 beim Verteilen von Zeitungen ausrutschte und auf das rechte Knie sowie die rechte Hand fiel (Urk. 11/6 Ziff. 1-6, Urk. 11/19 Ziff. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 11/81) stellte die SUVA die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen (Taggelder und Heilkostenvergütungen) per 1. Dezember 2012 ein. Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 12. Dezember 2012 Einsprache (Urk. 11/82), welche er am 27. Dezember 2012 wieder zurückzog (Urk. 11/85).
Die vom Versicherten am 26. Dezember 2012 erhobene Einsprache (Urk. 11/86) wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Januar 2013 (Urk. 11/89 = Urk. 2) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zur Unfallkausalität zu treffen sowie ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen und anzuweisen, ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2012 Taggelder im bisherigen Umfang auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2013 (Urk. 10) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Am 31. Mai 2013 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 15/3) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. Dezember 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung damit, dass gemäss Beurteilung ihres Kreisarztes die über den 1. Dezember 2012 hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 13. April 2012 stünden. Der Status quo sine im Bereich des rechten Kniegelenks sei spätestens drei Monate und im Bereich des Rückens spätestens sechs Monate nach dem Unfall eingetreten (Urk. 2 S. 5 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, die vorliegend interessierende Frage drehe sich darum, ob durch den Unfall vom 13. April 2012 der im Bereich des rechten Knies bestehende Vorzustand verschlimmert worden oder manifest geworden sei (S. 5 Ziff. 7). Seine Kniearthrose sei auffallend einseitig, was auf das Vorliegen einer unfallbedingten Arthrose und nicht bloss einer krankhaft bedingten Degeneration schliessen lasse. Auch die behandelnde Ärztin gehe von einer kausalen Verschlimmerung des Vorzustands aus. Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich die interessierende Frage keine spezifischen Abklärungen getroffen, sondern sich lediglich auf medizinische Erfahrungswerte gestützt (S. 6 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin gehe fehl, wenn sie aus dem Umstand, dass keine Meniskus- oder Bänderverletzung beschrieben werde, einen richtunggebenden Einfluss ausschliesse. Aufgrund des Unfallhergangs sei eine Bänder- oder Meniskusverletzung nicht zwingend. Die medial ausgeprägte Gonarthrose könne aber gleichwohl durch die Kontusion zusätzlich beeinflusst worden sein (S. 6 Ziff. 8-9). Ausserdem habe er bereits einmal einen Unfall erlitten, welcher das rechte Knie betroffen habe. Der heutige Zustand sei als Folge der beiden Vorfälle zu sehen, womit eine Schädigung vorliege, welche vom gleichen Versicherungsanspruch gedeckt sei (S. 6 Ziff. 10). Der Rückgriff auf medizinische Erfahrungswerte rechtfertige sich schliesslich nur im Einzelfall, sofern eine situative Beurteilung keinen gegenteiligen Schluss zulasse. Dies sei vorliegend nicht in genügender Weise nachgewiesen, weshalb ein spezialärztliches Gutachten einzuholen sei (S. 6 Ziff. 11).
3.
3.1 Am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer von seiner Hausärztin, Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin, untersucht. In ihrem Zeugnis vom 15. Juni 2012 (Urk. 11/19) führte diese aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, während der Arbeit auf dem Betonboden ausgerutscht und nach vorne auf das rechte Knie und die rechte Hand gefallen zu sein (Ziff. 2). Als Befunde nannte Dr. Z.___ ausgeprägte Druckdolenzen lumbal beidseits mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) und auch der Brustwirbelsäule (BWS) sowie Druckdolenzen im Bereich des Handgelenks und der Schulter rechts (Ziff. 4). Dr. Z.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom, ein posttraumatisches Reizknie bei Gonarthrose rechts, eine Kontusion des rechten Handgelenks sowie eine posttraumatische Periarthritis humero-scapularis (PHS) rechts (Ziff. 5). Sie überwies den Beschwerdeführer in die Kniesprechstunde der Klinik A.___ (Ziff. 10).
3.2 Die von Dr. Z.___ veranlassten konventionellen Bildgebungen der LWS, der rechten Schulter, der rechten Hand und des rechten Handgelenks sowie des rechten Knies vom 16. April 2012 ergaben gemäss Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt Radiologie/Neuroradiologie FMH, C.___, keinen Nachweis für akut traumaassoziierte knöcherne Veränderungen sowie im Bereich des rechten Handgelenkes einen Status nach Operation mit regelrechtem postoperativem Befund (Urk. 11/15 S. 2). Bezüglich des rechten Knies im Besonderen beschrieb Dr. B.___ eine unauffällige Darstellung der kortikalen und trabekulären Knochenstrukturen. Er verneinte das Vorliegen einer Fraktur, eines radiologisch fassbaren Gelenkergusses und von Weichteilverkalkungen. Im medialen Kompartiment erhob er leichte beginnende arthrotische Veränderungen (Urk. 11/15 S. 1 unten).
Die von Dr. Z.___ veranlasste Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom 14. Mai 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___, Facharzt Radiologie, C.___, einen Horizontalriss dorsolateral rechts im Anulus fibrosus der dehydrierten, degenerierten Bandscheibe Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 bei ansonsten unauffälligem MRI (Urk. 11/16 S. 1 Mitte).
Das ebenfalls auf Veranlassung von Dr. Z.___ durchgeführte MRI des rechten Knies vom 14. Mai 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. D.___ folgenden Befund: „Medialseitige Gonarthrose mit grossflächigen femoral stellenweise bis auf den subchondralen Knochen reichenden Abrasionen. Kleinere Geröllzysten femoral und tibial und angrenzendes subkoritkales Stressödem vorwiegend femoral weniger tibial. Keine sich darüber hinaus demarkierende osteochondrale Läsion. Bis auf den subchondralen Knochen reichender kraterförmiger Defekt im mittleren Drittel retropatellar. Auch hier angrenzende kleinere subkortikale synoviale Zysten und reaktives subkortikales Knochenmarködem patellar. Der hyaline Gelenkknorpel kommt vom subchondralen Knochen abgehoben zur Darstellung (Urk. 11/16 S. 1 unten). Degenerativ signalalterierter medialer Meniskus. Kein transmeniskaler Riss. Unauffälliger lateraler Meniskus. Durchgängig intakte Kreuzbänder, Seitenbänder und Muskelsehnen. Kein signifikanter Gelenkerguss. 3 cm grosse Bakerzyste (Urk. 11/16 S. 2 oben)“. Dr. D.___ hielt zusammenfassend fest, es bestehe eine medialseitige Gonarthrose, eine chondrale Läsion im mittleren Kompartiment, retropatellar mit einem wenige Millimeter breiten, kraterförmigen Defekt und einer Ablösung des hyalinen Gelenkknorpels vom subchondralen Knochen sowie eine Innenmeniskusdegeneration und eine Bakerzyste (S. 2 Mitte).
3.3 Am 13. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, untersucht, welche gleichentags berichteten (Urk. 11/26). Als Diagnosen nannten sie eine aktivierte medialbetonte Gonarthrose rechts mit kleineren Geröllzysten medial, femoral und tibial und kraterförmigem Defekt des Knorpels retropatellär sowie einen Status nach Teilarthrodese des Handgelenks rechts im Jahr 2006 (S. 1 Mitte). Die Ärzte führten aus, die aktuelle Schmerzsymptomatik sei auf die aktivierte Gonarthrose zurückzuführen. Die Bildgebung zeige hier ein Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment. Bei dargestellten Geröllzysten würden sie dem Beschwerdeführer derzeit eine Entlastung des rechten Beines für zwei Wochen an Unterarmgehstöcken empfehlen. Derzeit bestehe noch keine Indikation zum operativen Vorgehen (S. 2).
3.4 Gemäss Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 6/27) wurde am 26. Juni 2012 in der G.___ ein ärztliches Triagekonsilium durchgeführt mit dem Ziel, die Frage nach der Indikation für eine Rehabilitation zu klären (S. 1 Mitte). Die Ärzte gelangten zum Schluss, dass aktuell keine Rehabilitation zu empfehlen sei, da der Verlauf wahrscheinlich auch ohne Rehabilitation günstig sei, die behandelnde Ärztin eine Rehabilitation derzeit als nicht erforderlich erachte, der Beschwerdeführer sich nicht zu einer Rehabilitation entschliessen könne und insgesamt medizinisch noch ungünstige Voraussetzungen bestünden (S. 4 unten, S. 5 oben).
3.5 In ihrem Bericht vom 7. Juli 2012 (Urk. 11/28) führte Dr. Z.___ aus, seit dem Unfall vom 13. April 2012 bestünden im rechten Knie permanente Schmerzen mit Schwellungsneigung sowie eine deutlich limitierte Belastbarkeit des rechten Beines. Die Beschwerden des Beschwerdeführers könnten auf eine traumatisch aktivierte Gonarthrose mit Knochenmarksödem in der Patella und im medialen Kompartiment zurückgeführt werden (Urk. 11/28 S. 2).
Ein von Dr. Z.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 23. Juli 2012 ergab gemäss Beurteilung von Dr. med. H.___, MR Institut der A.___, eine mediale Gonarthrose, einen im lateralen Kompartiment lediglich leicht ausgedünnten femoralen Knorpelüberzug auf Höhe des Sulcus terminalis jedoch keine tiefen Knorpeldefekte, einen intakten lateralen Meniskus sowie einen grossen, tiefen Knorpeldefekt zentral an der Patella mit umschriebener Delamination in die laterale Patellafacette (Urk. 11/44).
3.6 Am 21. August 2012 berichtete Dr. E.___, Klinik A.___ (11/45), der Beschwerdeführer sei heute zur Besprechung nach durchgeführten MRIs beider Kniegelenke erschienen. Der Beschwerdeführer sei vor allem rechts stark schmerzgeplagt und auch zunehmend eingeschränkt. Der Befund sei unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung vom 13. Juni 2012. Beidseits zeige sich auch lateralseitig eine deutliche Druckdolenz. Die Meniskuszeichen seien fraglich positiv lateral (S. 1 Mitte). Dr. E.___ diagnostizierte eine aktivierte, medialbetonte Gonarthrose beidseits mit kleineren Geröllzysten medial, femoral und tibial sowie einem kraterförmigen Defekt am Knorpel retropatellär rechts. Des Weiteren einen Status nach Teilarthrodese des Handgelenks rechts im Jahr 2006 (S. 1 oben).
3.7 Am 18. Oktober 2012 berichtete Dr. med. I.___, Oberarzt Rheumatologie, Klinik A.___ (Urk. 11/67). Er nannte gleichlautende Diagnosen wie Dr. E.___ im August 2012 und führte aus, die von ihm am 27. September 2012 durchgeführte diagnostische und therapeutische Infiltration des rechten Kniegelenks (vgl. Urk. 11/60) müsse als negativ angesehen werden.
3.8 SUVA-Kreisarzt Dr. J.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 23. November 2012 (Urk. 11/78) aus, am 13. April 2012 habe der Beschwerdeführer verschiedene Prellungen und Kontusionen erlitten. Weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Bereich eines erheblich vorgeschädigten Kniegelenks rechts hätten unfallbedingte Einflüsse nachgewiesen werden können. Der im MRI nachgewiesene Riss im Anulus fibrosus L4/5 sei bei gleichzeitig degenerierter Bandscheibe auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen und könne nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis gesehen werden. Am rechten Kniegelenk seien verschiedenste degenerative Veränderungen, jedoch keine zusätzlichen frischen Verletzungen wie Meniskusverletzungen oder Bänderverletzungen beschrieben, sodass hier kein richtunggebender Einfluss auf den Vorzustand angenommen werden könne (S. 2 Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass im Bereich des rechten Kniegelenks ungefähr drei Monate nach Unfallereignis und im Bereich des Rückens allerspätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis ein Status quo sine bestanden habe. Weitere Behandlungen könnten nicht mehr zu Lasten der Unfallversicherung durchgeführt werden, da angenommen werden müsse, dass kleinere, nicht bildgebend nachweisbare unfallbedingte Einflüsse allerspätestens zu den genannten Zeitpunkten vollständig abgeheilt gewesen seien (S. 3).
4.
4.1 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegenden Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (1. Dezember 2012) hinaus beklagten Beschwerden im rechten Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere wandte er sich nicht dagegen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. J.___ vom November 2012 (vorstehend E. 3.7) davon ausging, dass in Bezug auf die nach dem Unfallereignis beklagten Rückenbeschwerden spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis ein Status quo sine bestanden habe. Damit hat es sein Bewenden.
4.2 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnten früheren Unfall wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sodann darauf hin, dass dieser nur das rechte Handgelenk betroffen habe (Urk. 10 S. 3 Ziff. 5.1). Nachdem sich aus keinem der aktenkundigen ärztlichen Berichte, insbesondere jenen der Hausärztin Dr. Z.___, etwas Gegenteiliges ergibt und sich auch den von den Ärzten der G.___ gestellten Diagnosen entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 auf die rechte Hand gestürzt ist, worauf diese operativ saniert wurde (vgl. Urk. 11/27 S. 1 unten), besteht keine Veranlassung zu weitergehenden Beweismassnahmen betreffend das Unfallereignis aus dem Jahr 2005.
4.3 Die drei Tage nach dem Unfallereignis vom 13. April 2012 durchgeführte konventionelle Bildgebung des rechten Knies ergab keinen Nachweis für akut traumaassoziierte knöcherne Veränderungen, namentlich keine Fraktur, sowie keinen radiologisch fassbaren Gelenkerguss und keine Weichteilverkalkungen. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom Mai 2012 ergab lediglich einen degenerativen, jedoch keinen traumatischen Meniskusschaden und zeigte intakte Kreuz-, Seitenbänder und Muskelsehnen (vorstehend E. 3.2).
4.4 Unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich die MRI-Untersuchungen des rechten Knies vom Mai und Juli 2012 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5), ausgewiesen ist, dass beim Beschwerdeführer ein degenerativer Vorzustand im Sinne einer medialbetonten Gonarthrose mit kleineren Geröllzysten medial, femoral und tibial und kraterförmigen Defekt des Knorpels retropatellär bestand. Entsprechend beschrieb Kreisarzt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom November 2012 (vorstehend E. 3.8) ein erheblich vorgeschädigtes Kniegelenk mit verschiedensten degenerativen Veränderungen. Seine Schlussfolgerung, wonach der Unfall vom April 2012 mangels zusätzlichen frischen Verletzungen keinen richtunggebenden Einfluss auf den Vorzustand gehabt habe, erscheint angesichts der Tatsache, dass bildgebend keine posttraumatischen Veränderungen objektiviert werden konnten (vgl. vorstehend E. 4.2) beziehungsweise die objektivierten Pathologien in keinem der Arztberichte dem Unfall vom April 2012 zugeordnet wurden, plausibel.
Sodann spricht auch der Umstand, dass sich dem Bericht von Dr. Z.___ betreffend die Erstuntersuchung am Unfalltag nicht entnehmen lässt, dass das rechte Kniegelenk überwärmt gewesen wäre oder einen Erguss gezeigt hätte (vorstehend E. 3.1) und ein Erguss namentlich auch in der radiologischen Untersuchung drei Tage nach dem Unfallereignis nicht fassbar war (vgl. vorstehend E. 3.2) gegen eine beim versicherten Ereignis erlittene Verletzung.
4.5 Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Arthrose (auch) unfallbedingt sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, seine Kniearthrose sei auffallend einseitig, gilt es zu bemerken, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom August 2012 (vorstehend E. 3.6) von einer lateralseitigen deutlichen Druckdolenz beidseits berichtete. Nach Durchführung einer MRI-Untersuchung auch des linken Kniegelenks änderte er seine diagnostische Beurteilung dahingehend, als er nunmehr von einer aktivierten, medialbetonten Gonarthrose beidseits ausging. Dieser Umstand stützt die Annahme, dass es sich bei der Gonarthrose im rechten Knie um eine vorbestehende degenerative Erkrankung handelt. Daran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Schmerzsymptomatik rechts stärker ausgeprägt ist.
Mit Blick darauf, dass Dr. E.___, Dr. I.___ und Dr. Z.___ in diagnostischer Hinsicht von einer (traumatisch) aktivierten Gonarthrose ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6-7), ist dem Unfallereignis vom April 2012 zwar insofern Bedeutung beizumessen, als dadurch der (bis zum versicherten Ereignis soweit ersichtlich stumme) Vorzustand im rechten Knie symptomatisch wurde. Dieser Umstand steht der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung indes nicht entgegen. Denn wurde der Vorzustand im Kniegelenk durch den Unfall lediglich aktiviert, nicht aber verursacht, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191). Dementsprechend erbrachte die Beschwerdegegnerin anfänglich denn auch die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen.
Nachdem Kreisarzt Dr. J.___ Einsicht in die Vorakten, insbesondere die bildgebenden Dokumente (vgl. Urk. 11/74), genommen hatte, gelangte er in seiner Stellungnahme vom November 2012 (vorstehend E. 3.8) zum Schluss, dass im Bereich des rechten Kniegelenks ungefähr drei Monate nach dem Unfallereignis ein Status quo sine eingetreten sei. Vorliegend besteht keine Veranlassung, diese in Kenntnis der Vorakten abgegebene und damit den konkreten Umständen Rechnung tragende Einschätzung in Zweifel zu ziehen, zumal keine dem widersprechende medizinische Beurteilung aktenkundig ist. Nachdem das massive degenerative Veränderungen aufweisende rechte Kniegelenk des Beschwerdeführers auch Monate nach dem Unfallereignis noch starke Schmerzen verursachte - was sich nicht zuletzt auch aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. I.___ vom 12. Februar 2013 (Urk. 15/3) ergibt -, war es unumgänglich und ist nicht zu beanstanden, dass Dr. J.___ seine Beurteilung (auch) vor dem Hintergrund medizinischer Erfahrungswerte abgab.
Insgesamt erweisen sich die aufliegenden Akten als hinreichende Entscheidgrundlage, weshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Veranlassung besteht, die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen zu verpflichten.
4.6 Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im rechten Kniegelenk durch das Ereignis vom 13. April 2012 zwar vorübergehend traumatisch aktiviert wurde, der Unfall sich aber nicht richtungsweisend auswirkte; die über den 1. Dezember 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 13. April 2012 sondern auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der von Rechtsanwalt Oscar Amstad mit Eingabe vom 25. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 19.60 Stunden und Fr. 117.60 Barauslagen (Urk. 22) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 10.3 Stunden für Instruktion, das Aktenstudium und das Abfassen der Rechtsschrift (vgl. geltend gemachte Aufwendungen für die Zeit vom 8. bis 20. Februar 2013) als überhöht und sind darin nicht zuletzt Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht aktenkundigen Schreiben an den Beschwerdeführer enthalten. Als überhöht erweist sich sodann auch ein Aufwand von insgesamt 7.8 Stunden für die Abklärungen, Besprechungen/Sitzungen und Schreiben im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie ein Aufwand von 1.5 Stunden für das Studium und die Besprechung des vorliegenden Entscheides (vgl. geltend gemachte Aufwendungen für die Zeit vom 22. Februar 2013 bis 25. Juni 2014).
Angesichts der zu studierenden gut 25 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa achtseitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Oscar Amstad bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Oscar Amstad, Zürich, wird mit Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oscar Amstad
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/3
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf