Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00056




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Kreyenbühl



Urteil vom 5. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete seit Februar 2001 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ und war dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. September 2012 meldete sie der Helsana, sie habe am 1. April 2012 beim Salat essen im Restaurant auf einen kleinen Stein gebissen und dabei einen Zahnschaden erlitten (Urk. 7/K1). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 lehnte die Helsana eine Leistungspflicht mit der Begründung ab, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Zahnschaden durch einen nahrungsfremden Gegenstand verursacht worden sei. Deshalb könne der ungewöhnliche äussere Faktor nicht bestimmt werden (Urk. 7/K3). Die dagegen am 1. bzw. 24. November 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/K4 und Urk. 7/K6) wurde mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2013 abgewiesen (Urk. 2).


2.     Hiergegen erhob X.___ am 20. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für das Ereignis vom 1. April 2012 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/M2/3-4), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.4    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.5    Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).


2.    Den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/K2) und Dr. med. dent. Z.___ (Urk. 7/M2/2) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Salat essen im Restaurant auf einen Kiesel bzw. etwas Hartes gebissen habe. Ob sie den besagten Salat am 1. April 2012 in A.___. (Urk. 7/K1 und Urk. 7/K6; im Fragebogen vom 5. Oktober 2012 gab sie als Datum wohl aus Versehen den 1. April 2011 an, Urk. 7/K2) oder im September 2012 in B.___ (Urk. 7/M1/1 und Urk. 7/M2/2) zu sich nahm, ist aufgrund der Aktenlage unklar. Am 18. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin dann von Dr. Z.___ erstmals behandelt, und am 30. Oktober 2012 stellte dieser eine Längsfraktur des Zahnes 14 fest (Urk. 7/M2/2).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Dabei stellt sich die Frage, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Rechtssinne nachgewiesen ist. Das wäre zu bejahen, wenn der behauptete Sachverhalt, das Beissen auf einen Stein bzw. Kiesel (Urk. 7/K1 und Urk. 7/K2), erstellt wäre.

3.2    Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt wurde, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht beantwortet werden, da ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat, und sich auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, und es besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben konnte. Allein aus dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden. Schliesslich vermöchten auch medizinische Feststellungen den mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu ersetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen, 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008).

    Eine blosse Vermutung, dass der Schaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor eingetreten sei, liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde ("ein Stein"), der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts U 64/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3.3    Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin an, den Kiesel nicht gesehen, aber gespürt zu haben. Angaben zu Art, Grösse und Beschaffenheit des Gegenstandes konnte sie nicht machen (Urk. 7/K2). Sie hatte das Kaugut also offensichtlich verschluckt. Ob es sich um einen Fremdkörper gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre, kann daher nicht beurteilt werden (und kann die Beschwerdeführerin auch selber nicht mit Bestimmtheit wissen). Auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch nicht geschlossen werden aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Oktober/November 2012 wegen der Längsfraktur des Zahnes 14 behandeln lassen musste und der fragliche Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor gesund war (Urk. 7/M2/2). Dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung durch einen Unfall zugezogen hat, bleibt damit unbewiesen und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt nach der dargelegten Rechtsprechung.

3.4    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2013 erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.





Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl