Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00057




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, arbeitet seit 1. Juni 1996 bei der Y.___ GmbH als Energieplaner und ist in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. September 2012 liess er der Helsana melden, er habe sich am 4. September 2012 beim Aufgang zu einem Gleis am Bahnhof Z.___ die Achillessehne am rechten Fuss gerissen (Urk. 6/K1). Die Behandlung erfolgte im Spital A.___, dessen Ärzte eine partielle Achillessehnenruptur diagnostizierten (Urk. 6/M1-2). Die Helsana liess den Versicherten einen Fragebogen zum Hergang des Ereignisses ausfüllen (Urk. 6/K2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 lehnte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, die leistungsbegründenden Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung seien nicht erfüllt (Urk. 6/K6). Die dagegen von X.___ am 30. Oktober 2012 erhobene Einsprache (Urk. 6/K7), wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 19. Februar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2013 und der Verfügung vom 22. Oktober 2012 sei das Ereignis vom 4. September 2012 als Unfall anzuerkennen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-16), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 8. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2    

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

    

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein. Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2).

1.4    

1.4.1    Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.4.2    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.4.3    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 4. September 2012 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.

2.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 (Urk. 2) wird dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliches, sinnfälliges Ereignis mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe im Fragebogen zum Hergang des Ereignisses vom 24. September 2012 lediglich angegeben, er habe beim Losspringen auf die Rampe zum Gleis 8 (Perron) einen Schlag in der Achillessehne verspürt. Es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt, die unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei. Etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (wie ein Ausgleiten, Sturz, Anschlagen) sei nicht passiert. Auch das in der Einsprache vom 30. Oktober 2012 beschriebene plötzliche Losspringen, um den Zug noch zu erreichen und, um andere Menschen auszuweichen, mit Drehbewegung des Fusses verbunden, stelle eine alltägliche Lebensverrichtung dar. Ein äusserer Faktor, der sowohl für die Annahme eines Unfalles als auch einer Leistungspflicht nach unfallähnlicher Körperschädigung erforderlich sei, werde gerade nicht beschrieben (Urk. 2 S. 4 bis 5).

2.3    Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren geltend, er habe am 4. September 2012 mit der S-Bahn von Z.___ nach B.___ fahren wollen. Er habe sein Büro zeitlich sehr knapp verlassen und sei mit dem Fahrrad zum Bahnhof gefahren. Sein Zug sei auf dem Gleis 8 gefahren. Die Rampe zum Gleis 8 sei mit 1.95 m schmaler, als die 2.90 m breite Rampe zu den Geleisen 2 und 3. Zwei ältere Menschen seien langsam Hand in Hand die Rampe zum Gleis 8 hinaufgelaufen und hätten ihm den Durchgang versperrt. Etwa in der Mitte dieser Rampe sei der Blick auf die Uhr frei gewesen, und dieser habe ergeben, dass der Zug in wenigen Sekunden losfahren würde. Mit dem plötzlichen Ausweichen und dem überstürzten Losrennen sei es zu einem Antritt gekommen, nachdem er auf der linken Seite einen Durchgang gesehen habe. Er habe also sein Körpergewicht mit dem rechten Fuss in einer Drehbewegung nach links geführt. Dabei sei die Achillessehne gerissen und er habe einen Schlag und Schmerz im rechten Fuss verspürt (Urk. 1 S. 2).


3.    

3.1    Am 24. September 2012 füllte der Beschwerdeführer den Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Hergang des Ereignisses vom 4. September 2012 aus. Dieses Ereignis schilderte er wie folgt: „Beim kurzen Losspringen auf der Rampe zum Gleis 8 (Perron) habe ich einen Schlag in der rechten Achillessehne verspürt.“ Die mit Ja oder Nein zu beantwortenden Fragen, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit und, ob diese unter normalen äusseren Bedingungen erfolgt sei, wurden vom Beschwerdeführer jeweils bejaht. Hingegen verneinte er, dass etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (zum Beispiel: Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) passiert sei und ebenfalls, dass weitere Personen beteiligt gewesen seien. Zu diesen vier Fragen machte der Beschwerdeführer jeweils keine weiteren Angaben (Urk. 6/K2).

3.2    In der Einsprache vom 30. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass plötzliche „Losspringen“ sei keineswegs eine alltägliche Verrichtung. Das „Losspringen“ sei in der Absicht erfolgt, den Zug noch zu erreichen, der in 10 Sekunden abgefahren wäre. Mit dem „Losspringen“ sei auch eine Drehbewegung des Fusses verbunden gewesen, da viele Menschen die Rampe hinauf gingen und er diesen habe ausweichen müssen. Die Rampe, die eine schiefe Ebene darstelle und dadurch zusätzlich den Fuss in eine unnatürliche Stellung bringe, sei als äusserer Faktor zu betrachten (Urk. 6/K7).


4.    

4.1    Zu prüfen ist, ob der partielle Achillessehnenriss des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen ist (E. 1.3). In der Hergangsbeschreibung vom 24. September 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Bewegung („kurzes Losspringen“) um eine ihm gewohnte Tätigkeit gehandelt habe. Die äusseren Bedingungen seien normal gewesen. Das Vorliegen von besonderen, unvorhergesehenen Umständen oder den Einfluss von weiteren Personen verneinte er. Aufgrund dieser Hergangsschilderung ist das Vorliegen einen äusseren Faktors nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, so dass mangels Unfalls und unfallähnlicher Körperschädigung keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht. Entgegen der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom 30. Oktober 2012 vertretenen Ansicht (E. 3.2) ist eine Rampe zum Bahnhofsperron kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne des Unfallbegriffs (E. 1.2.1).

4.2    Auch wenn auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2013 (Urk. 1) abgestellt wird, besteht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es habe, da der Zug in wenigen Sekunden abgefahren wäre, besonderen Grund zur Eile bestanden, und er habe auf seinem Weg ans Perron plötzlich zwei Passanten ausweichen müssen, wobei er sein Körpergewicht mit dem rechten Fuss in einer Drehbewegung nach links geführt habe (E. 2.3). Wie schon in seiner Hergangsschilderung vom 24. September 2012 beschreibt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2013 (Urk. 1) kein ausserhalb seines eigenen Körper liegendes Ausrutschen, Ausgleiten, Stürzen oder ähnliches. Auch aufgrund seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2013 (Urk. 1) ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den anderen Passanten nicht plötzlich hat ausweichen müssen, sondern dass er diese auf dem Weg zum Perron überholen wollte. Beim Abdrehen des Körpers, um auf einer Rampe zum Bahnhofsperron andere Passanten zu überholen, handelt es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung, welcher weder eine besondere Sinnfälligkeit noch ein gesteigertes Gefahrenpotential eigen ist, selbst wenn – was in der Regel der Fall ist – diese Bewegung zügig ausgeführt wird. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte er sich entschieden, um noch rechtzeitig in den Zug einsteigen zu können, die beiden vor ihm auf der Rampe gehenden, für ihn gut sichtbaren Passanten zu überholen. Er war somit nicht zu einem plötzlichen Ausweichen, etwa aufgrund des überraschenden Stehenbleibens eines vor ihm gehenden Passanten, gezwungen. Eine in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beeinflusste rperbewegung während des Laufens lag nicht vor. Somit fehlt es – wenn der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdeschrift vom 19. Februar 2013 (Urk. 1) gefolgt wirdsowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten äusseren Faktor. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher