Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00058 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 25. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, arbeitete seit Dezember 2009 als ausbildende Hauswirtschaftsleiterin beim Y.___, Z.___ (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 3), und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 7. April 2012 war die Versicherte als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt, wobei das hinter ihr fahrende Fahrzeug in ihres hineinfuhr, als sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte. Die Versicherte erlitt dabei Verletzungen an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 6 und 9, Urk. 8/31/2-3). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) für die Folgen des kraniocervikalen Beschleunigungstraumas.
1.2 Mit Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 8/51) verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Handgelenksbeschwerden und dem erlittenen Unfall vom 7. April 2012 (S. 1 f.).
Die dagegen von der Versicherten am 9. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/53) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/61 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Februar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch für die festgestellte Verletzung an den beiden Handgelenken zu erbringen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2013 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs-aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam-menhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Un-fallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356
S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die ärztlichen Abklärungen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Handgelenkbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 in Zusammenhang stünden (S. 4 oben) und auch nicht die Folgen einer Berufskrankheit seien (S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), angesichts des Umstandes, dass sie vor dem Unfall nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe, spreche vieles dafür, dass diese Beschwerden unfallbedingt seien (S. 4 Ziff. 7). Sie sei sodann gelernte Hauswirtschafterin und bilde Jugendliche aus. Sie nehme vor allem die Reinigungsarbeiten mit Maschinen und Geräten, Servicearbeiten sowie Arbeiten in der Lingerie vor, bei denen die Handgelenke strapaziert würden (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die von der Beschwer-deführerin geklagten Handgelenksbeschwerden – als Unfallfolge oder als Be-rufskrankheit - leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Gemäss Akten war die Beschwerdeführerin am 7. April 2012 als Lenkerin eines Personenwagens in einen Autounfall verwickelt. Der Lenker des ihr folgenden Fahrzeugs bemerkte zu spät, dass sie an einer Kreuzung links abbiegen wollte und fuhr in ihres hinein (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/19). Die Beschwerdeführerin erlitt Verletzungen an der Wirbelsäule (Urk. 8/31/2-3).
3.2 Nach dem Ereignis vom 7. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin gleichentags im A.___ untersucht. Im Bericht vom 7. April 2012 (Urk. 8/31/2-3) diagnostizierten die Ärzte ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma und führten aus, das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) habe keine Hinweise auf eine ossäre Läsion ergeben. Alle Extremitäten in allen Gelenken seien frei und schmerzlos beweglich gewesen und es hätten keine Druckdolenzen festgestellt werden können.
3.3 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, berichtete am 8. Juni 2012 (Urk. 8/25/2) und führte aus, die Handgelenksbeschwerden rechts mehr als links seien laut Auskunft der Beschwerdeführerin durch eine Sehnenscheidenentzündung bedingt. Die Handgelenksbeschwerden seien demnach krankheitsbedingt. Die Nackenbeschwerden hätten deutlich gebessert, seien aber noch vorhanden. Klinisch bestehe eine Druckdolenz im Nacken- und Trapeziusbereich beidseits. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie wegen den Nackenbeschwerden arbeiten könnte, wegen den Handgelenksbeschwerden jedoch nur zu 50 %. Sie sei deshalb krankheitsbedingt bis Ende Juni 2012 zu 50 % krankgeschrieben.
3.4 Dr. med. C.___, Handchirurgie FMH, berichtete am 21. Juli 2012 (Urk. 8/41/2), nannte als Diagnose eine Tendovaginitis des Extensor carpi ulnaris beidseits und führte aus, die Beschwerdeführerin sei ihm am 18. Mai 2012 von ihrem Hausarzt wegen ulnarseitigen Handgelenksbeschwerden rechts zugewiesen worden. Bei der Untersuchung habe eine Druckdolenz des Extensors carpi ulnaris rechts festgestellt werden können, was sich im Ultraschall bestätigt habe. Weiter sei deutlich vermehrte Synovialflüssigkeit im Synovialschlauch festgestellt worden. Zusätzlich hätten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches Geschehen hinweisen würden. Der Befund sei seitengleich. Die Ursache für diese Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die berufliche Belastung. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der festgestellten Tendovaginitis habe er nicht bestätigt.
3.5 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. August 2012 (Urk. 8/44) nannte Dr. B.___ als Diagnose ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und führte aus, die Beschwerdeführerin leide noch unter leichten Nackenschmerzen. Die Prognose sei wahrscheinlich gut. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 11. Juni 2012 0 %.
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 18. Oktober 2012 (Urk. 8/47) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 7. April 2012 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Zerrung zugezogen. Handgelenksbeschwerden seien erst 72 Stunden, also drei Tage nach dem Unfall, angegeben worden. Bei der Erstuntersuchung im A.___ seien die Extremitäten als völlig unauffällig beschrieben worden. Aufgrund dessen stünden die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammenhang. Dies würden auch die Berichte von Dr. C.___ und Dr. B.___ belegen (S. 3 oben).
Es handle sich auch nicht um eine arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG, da hier die beschriebene Tendovaginitis eben nicht der Peritendinitis crepitans, einer durch chronische Überlastung entstandenen Sehnenscheidenentzündung, entspreche. Der beschriebene Befund entspreche nicht einer Peritendinitis crepitans. Die im Jobprofil angegebenen Tätigkeiten, die eine Tendovaginitis auslösen könnten, würden nie bis höchstens manchmal durchgeführt, weshalb auch nicht von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG auszugehen sei (S. 3 Mitte).
Zusammenfassend bestehe keine Unfallkausalität zwischen den Handgelenksbeschwerden und dem Unfall vom 7. April 2012. Die Kriterien für die Anerkenntnis einer Berufskrankheit seien nicht gegeben, da die aufgeführte Erkrankung nicht gelistet sei und nicht nachgewiesen sei, dass diese Erkrankung ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sei (S. 3 unten).
3.7 Im Zwischenbericht vom 18. Dezember 2012 (Urk. 8/60) nannte Dr. B.___ als Diagnosen ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma Grad II und Handgelenksbeschwerden und führte aus, die letzte Konsultation der Beschwerdeführerin habe am 28. August 2012 stattgefunden. Links habe die Beschwerdeführerin keine Schmerzen mehr angegeben, rechts noch immer 50 % Schmerzen Dig. II-IV mit einem Gefühl von Einschlafen. Objektiv habe eine Druckdolenz dorsal am Handgelenk und Schmerzen bei forcierter Extension festgestellt werden können. HWS-Nackenschmerzen habe die Beschwerdeführerin letztmals am 8. Juni 2012 erwähnt.
4.
4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
4.2 Unmittelbar nach dem Unfallereignis im April 2012 standen bei der Beschwer-deführerin vor allem Beschwerden im HWS-Bereich im Vordergrund. Die erstbehandelnden Ärzte im A.___ diagnostizierten ein kraniocervikales Beschleunigungstrauma, wobei mittels eines Röntgens keine Hinweise auf eine ossäre Läsion festgestellt werden konnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5, E. 3.7) und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) bestätigten diesen Befund. Gemäss dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2) waren bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall sämtliche Extremitäten in allen Gelenken frei und schmerzlos beweglich. Auch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ stellte fest (E. 3.6), dass die Handgelenksbeschwerden von der Beschwerdeführerin erst drei Tage nach dem Unfall angegeben wurden.
4.3 Dr. C.___ (E. 3.4) hat sich bei seiner Beurteilung für die Beantwortung der Frage, ob die geltend gemachten Handgelenksbeschwerden auf das Unfallereignis vom 7. April 2012 zurückzuführen sind, auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie die Vorakten gestützt. Seine Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Weiter leuchtet seine Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Beurteilung der medizinischen Situation sowie seine Schlussfolgerung sind nachvollziehbar begründet. Der Arztbericht von Dr. C.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5 und 1.6) vollumfänglich, so dass auf die darin enthaltenen Ausführungen abgestellt werden kann.
Davon ausgehend hat Dr. C.___ in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die bei der Untersuchung festgestellte Druckdolenz des Extensors carpi ulnaris rechts im Ultraschall bestätigt habe und eine deutlich vermehrte Synovialflüssigkeit im Synovialschlauch habe festgestellt werden können. Zudem hätten sich einige Blutgefässe in der Synovialis gefunden, welche auf ein leicht entzündliches Geschehen hinweisen würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Ursache für die Handgelenksbeschwerden die berufliche Belastung der Beschwerdeführerin. Die Einschätzung von Dr. C.___ steht sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.7), wonach die Handgelenksbeschwerden der Beschwerdeführerin eher krankheitsbedingt seien, und von SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6), wonach die Extremitäten bei der Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin als völlig unauffällig beschrieben worden seien und die Handgelenksbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall vom 7. April 2012 im Zusammenhang stünden.
4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie vor dem Unfall vom 7. April 2012 nie unter Beschwerden im Bereich der Handgelenke gelitten habe und dies für den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden spreche (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis am 7. April 2012 keine Beschwerden im beschriebenen Sinne manifestiert hatten, kann nicht auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden, da der Schluss „post hoc ergo propter hoc”, bei dem eine gesundheitliche Schädigung bereits deshalb als durch den Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglich ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.5 Zusammenfassend steht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass die beklagten Handgelenksbeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. April 2012 stehen, so dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu verneinen ist.
5.
5.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine „vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. „Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des „ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin wegen des Vorliegens einer Berufskrankheit leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Streitig und zu prüfen ist demnach weiter, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt sind.
5.3 In Anhang 1 zur UVV ist unter Ziff. 2 die so genannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans) als arbeitsbedingte Erkrankung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG aufgeführt. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an einer Peritendinitis crepitans leidet und ob damit eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG vorliegt.
Der Handchirurge Dr. C.___ diagnostizierte eine Tendovaginitis des Extensor carpi ulnaris beidseits (E. 3.4) und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ führte sodann aus, die beschriebene Tendovaginitis sei nicht der Peritendinitis crepitans, einer durch chronische Überlastung entstandenen Sehnenscheidenentzündung, gleichzusetzen. Der beschriebene Befund entspreche nicht einer Peritendinitis crepitans (E. 3.6).
Aufgrund der medizinischen Aktenlage verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Berufserkrankung gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. D.___ zu Recht. Letzterer legte die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ausführlich und nachvollziehbar dar. Auf dessen den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.5 und 1.6) genügenden Bericht (vgl. E. 3.6) kann abgestellt werden. Ausserdem steht die Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Anhang 1 zum UVV einzig die Listendiagnose der Erkrankung durch physikalische Einwirkungen mit dem Befund einer Sehnenscheidenentzündung im Sinne einer Peritendinitis crepitans zu entnehmen und eine Tendovaginitis keine Sehnenscheidenentzündung im Sinne des Anhanges sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_99/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.2).
Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich das Vorliegen einer Peritendinitis crepitans und somit einer Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG erlauben würde. So bestätigte Dr. C.___ in seinem Bericht (E. 3.4) einzig, dass die Ursache für die Handgelenksbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der beruflichen Belastung der Beschwerdeführerin zu finden sei. Diese von Dr. C.___ hergestellte Verbindung zur beruflichen Tätigkeit wurde von ihm jedoch weder näher ausgeführt noch in irgendeiner Weise begründet und erscheint im Kontext denn auch eher als Bekräftigung seiner Einschätzung, wonach die Beschwerden nicht unfallkausal seien. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. B.___ beschrieb in seinem Bericht (E. 3.3) leidglich die Diagnose einer Sehnenscheidenentzündung und zog daraus den Schluss, dass die Handgelenksbeschwerden demnach krankheitsbedingt seien.
Dass SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin nicht untersucht hat, schadet nicht, da ein Arztbericht von Dr. C.___ vom 21. Juli 2012 vorliegt, der auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht. Dieser Umstand fällt sodann umso weniger ins Gewicht, als sich SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ schwergewichtig zu medizinischen-anatomischen Fragen wie der Gleichwertigkeit einer Tendovaginitis und einer Peritendinitis crepitans äusserte. Seiner Beurteilung ist daher voller Beweiswert beizumessen.
5.4 Für eine Anerkennung der Tendovaginitis als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ist vorausgesetzt, dass die Erkrankung ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde (vgl. E. 5.1 hiervor).
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ verwies in seiner Beurteilung (E. 3.6) auf das von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ausgestellte Jobprofil (vgl. Urk. 8/45) und führte aus, dass die angegebenen Tätigkeiten, welche eine Tendovaginitis auslösen könnten, von der Beschwerdeführerin nie bis höchstens manchmal ausgeführt würden. Die Kriterien für die Anerkennung einer Berufskrankheit, wonach die Erkrankung ausschliesslich oder stark überwiegend auf die beruflichen Tätigkeiten zurückgeführt werden müsse, seien somit nicht gegeben.
SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ setzte sich mit der Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/45) ausführlich auseinander und erörterte, weshalb kein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und den von ihr geklagten Handgelenksbeschwerden zu sehen sei. Er legte somit die Gründe, weshalb die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nicht erfüllt sind nachvollziehbar und ausführlich dar. Auf die den praxisgemässen Anforderungen genügende Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ kann abgestellt werden.
Den übrigen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ (E. 3.3, 3.5 und 3.7) und Dr. C.___ (E. 3.4) lassen sich sodann keine Aussagen entnehmen, welche verlässlich den Schluss auf ein mindestens zu 75 % berufsbedingt verursachtes Leiden erlauben würden. Damit fehlt es am Nachweis, dass die diagnostizierte Tendovaginitis durch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verursacht worden ist.
5.5 Nach Würdigung der medizinischen Akten ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht einzig beziehungsweise mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen) verzichtet werden. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen im Hinblick auf die beklagten Handgelenksbeschwerden der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einem natürlichen Kausalzusammenhang der Beschwerden zum Unfall vom 7. April 2012 und auch die Voraussetzungen für das Anerkennen der Handgelenksbeschwerden als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG sind nicht erfüllt.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2013 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach