Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00059




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war seit November 2001 als Kassiererin bei der Y.___ AG (Z.___) angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. Januar 2004 auf einer Eisfläche ausrutschte und stürzte (Unfallmeldung vom 20. Januar 2004, Urk. 8/Z1). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, den die Versicherte am 12. Januar 2004 aufsuchte, diagnostizierte eine Kontusion und eine Distorsion des linken Knies (Urk. 9/ZM2). Am 23. Januar 2004 wurde ein MRI des linken Knies durchgeführt, das eine fortgeschrittene Degeneration sowie eine Fissur im Hinterhorn des medialen Restmeniskus links zeigte (Urk. 9/ZM1). Am 4. Februar 2004 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, eine arthroskopische Teilmeniskektomie und Teilsynovektomie medial vor (Urk. 9/ZM3). Die Zürich trat auf den Schaden ein und richtete der Versicherten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Da die Versicherte nach dem Knieeingriff über Schmerzen am linken Arm und an der linken Schulter klagte, veranlasste Dr. A.___ am 2. April 2004 eine Duplex-Sonographie, bei der eine subakute Thrombophlebitis der distalen Vena cephalica des linken Armes zu erkennen war (Urk. 9/ZM5). Das am 5. April 2004 angefertigte MRI der linken Schulter zeigte sodann eine Bursitis subdeltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendinitis der Supraspinatussehne mit möglicher Fissur. Vermutet wurde zudem eine SLAP-Läsion Typ II (Urk. 9/ZM7). Am 3. Mai 2004 nahm Dr. B.___ eine Schultergelenksarthroskopie und eine Refixation des Labrum glenoidale vor (Urk. 9/ZM8). Aufgrund einer Supraspinatussehnenteilruptur unterzog sich die Versicherte am 24. November 2004 einer weiteren Operation der linken Schulter bei Dr. B.___ (Urk. 9/ZM18). Per 1. Januar 2005 wurde ihr von der Invalidenversicherung eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 1 S. 4). In der Folge gab die Zürich bei PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 13. Dezember 2005 erstellte (Urk. 9/ZM37). Am 9. Februar 2006 (Urk. 9/ZM43), 17. Oktober 2006 (Urk. 9/ZM67) und 27. März 2007 (Urk. 9/ZM86) folgten drei weitere operative Eingriffe an der linken Schulter bei PD Dr. C.___. Daraufhin beauftragte die Zürich Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 20. Juni 2007, Urk. 9/ZM90/1).

    Am 24. Oktober 2008 schlug die Versicherte bei sich zu Hause mit dem rechten Knie an der Tischbeinkante an (Schadenmeldung vom 28. Dezember 2008, Urk. 10/Z3). Das im Anschluss daran veranlasste MRI zeigte einen Zustand nach Meniskektomie sowie subchondraler Knorpelläsion und ansonsten keine Pathologie, weshalb auf die Einleitung weiterer Massnahmen verzichtet wurde (Urk. 9/ZM122). Am 10. Oktober 2009 erstatteten die Ärzte des E.___ im Auftrag der Zürich ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten (Urk. 9/ZM137; vgl. auch Stellungnahme von E.___-Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 23. März 2010, Urk. 9/ZM141). Am 23. Februar 2010 nahm Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, einen neuerlichen operativen Eingriff an der linken Schulter vor (Urk. 9/ZM142). Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 stellte die Zürich die Leistungen rückwirkend per 1. November 2009 ein und begründete dies damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 10. Januar 2004 und 24. Oktober 2008 und den persistierenden Beschwerden der Versicherten zu verneinen sei (Urk. 8/Z384). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2010 Einsprache (Urk. 8/Z394), welche sie am 22. Juli 2010 ergänzte (Urk. 8/Z396). In der Folge beauftragte die Zürich Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Expertise vom 25. Juni 2012, Urk. 9/ZM164, vgl. auch Beantwortung der Zusatzfragen vom 29. Oktober 2012, Urk. 9/ZM165). Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2013 wies die Zürich die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, am 23. Februar 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):

1. Der Entscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 22. Januar 2013 betreffend Abweisung der Einsprache vom 12. Juli 2010 gegen die Verfügung vom 15. Juni 2010 und die Verfügung vom 15. Juni 2010 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin UVG-Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zur Unfallkausalität ihrer Beschwerden zunächst ein neues, korrektes und unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen.

4.Das die Beschwerdeführerin betreffende Aktendossier der Invalidenversicherung sei für dieses Verfahren vom Gericht bei der SVA Zürich beizuziehen.

5. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu geben, die Beschwerdebegründung anhand der Akten der Beschwerdegegnerin und des Aktendossiers der Invalidenversicherung zu ergänzen.

6. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 3. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der angesetzten Frist keine Duplik ein, was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2013 angezeigt wurde (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    PD Dr. C.___ erklärte in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2004 auf die linke Schulter gestürzt sei. Dabei habe sie sich offensichtlich eine SLAP-Läsion Typ II zugezogen, welche von Dr. B.___ repariert worden sei. Der weitere Verlauf sei unbefriedigend gewesen und habe im November 2004 eine zweite Operation erforderlich gemacht, bei der eine Supraspinatussehnenruptur arthroskopisch behoben worden sei. Auch in der Folge habe sich die Situation nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe im Bereich der linken Schulter bis heute starke Schmerzen und eine relevante Funktionseinschränkung, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. Januar 2004 und allenfalls auch auf die im Anschluss durchgeführten Operationen zurückzuführen seien (Urk. 9/ZM37/2-6).

2.2    Dr. D.___ legte in seinem Aktengutachten vom 20. Juni 2007 dar, dass das aktuelle erhebliche Defizit an der linken Schulter seinen Ursprung im Unfall vom 10. Januar 2004 habe. Unfallfremde Faktoren könne er nicht erkennen (Urk. 9/ZM90/2).

2.3    Die Gutachter des E.___ führten in ihrer Expertise vom 10. Oktober 2009 aus, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 1996 wegen eines Rotatorenmanschettenschadens an der linken Schulter operativ behandelt worden sei. Damals seien eine Arthroskopie mit Sanierungsmassnahmen wegen einer Schleimbeutel-Entzündung, einer oberflächlichen Schädigung der Supraspinatussehne sowie eines Impingements erfolgt. Ohne konkreten Beweis sei als Ursache hierfür ein etwa ein Jahr zuvor erlittener Sturz beim Skifahren vermutet worden. Die Dokumentation zum Unfall vom 10. Januar 2004 habe ausschliesslich das linke Kniegelenk betroffen. Bei der Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich beim Sturz vom 10. Januar 2004 nach vorn auf das linke Knie (vgl. Urk. 9/ZM137/29) mit beiden Händen abgefangen und sei in der Endphase auf das linke Ellbogengelenk geprallt. Es sei also nicht die Rede von Schultergelenk gewesen. Um auf den Ellbogen zu stossen, habe das Ellbogengelenk zuvor gebeugt werden müssen. Eine Subluxation (bzw. SLAP-Läsion) könne aber nur bei ausgestrecktem Arm eintreten. So würden M. Thomas und M.W. Husse in ihrem Artikel „SLAP-Läsion der Schulter, Ätiologie, Klassifikation, Diagnostik und Therapie“ berichten, dass unter anderem ein Sturz auf den im Ellbogengelenk ausgestreckten und im Schultergelenk leicht gebeugten und abgespreizten Arm zu einer Abscherung des superioren Labrum durch eine Kompression und Subluxation des Humeruskopfes nach cranial führen könne. Es komme dadurch eine reflektorische Anspannung des Bizepsmuskels beim Sturzvorgang zustande, die zum Einriss der Gelenklippe führen könne. Auch andere Ursachen könnten in Frage kommen (wie beispielsweise seltene anatomische Varianten). Weiter erklärten die Gutachter des E.___, dass eine Verletzung am Schultergelenk, die zu einer SLAP-Läsion führe, unmittelbar erhebliche Schmerzen zur Folge habe (und zwar am betroffenen Schultergelenk und nicht an anderen Gelenken des Körpers). Es erscheine also undenkbar, dass am 10. Januar 2004 tatsächlich eine derartige Verletzung des linken Schultergelenks eingetreten sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese Art der strukturellen Veränderung zu einem früheren Zeitpunkt passiert sei. Denkbar sei eine derartige Verletzung beispielsweise durch ein ruckartiges heftiges Anheben eines schweren Gegenstandes. Nicht auszuschliessen sei auch, dass die Verletzung anlässlich der Operation von 1996 deswegen nicht habe erkannt werden können, weil das Ereignis möglicherweise ein Jahr zuvor eingetreten sei und sich die daraus ergebenden unmittelbaren Beschwerden im Laufe der folgenden Monate in ihrem Charakter verändert hätten. Abgesehen von dem im Schulter-MRI vom 5. April 2004 vermuteten Schädigungsbefund an der oberen Schultergelenklippe (SLAP-Läsion) seien eindeutig nur solche Schädigungen am linken Schultergelenk festgestellt worden, die auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können. Die Beschwerdeführer sei ja 1996 bereits wegen gleichartiger beziehungsweise ähnlicher Befunde an diesem Gelenk operiert worden (Urk. 9/ZM137/50-53). Die Gutachter des E.___ kamen zum Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher oder möglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2004 (und auch demjenigen vom 24. Oktober 2008) und den noch vorhandenen Beschwerden an der linken Schulter zu verneinen sei (Urk. 9/ZM137/71).

2.4    Dr. G.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2010, dass gemäss allen untersuchenden Ärzten eine unfallkausale Problematik durch den Sturz auf den gestreckten Arm mit Aufprall auf das linke Ellbogengelenk bestehe. Dadurch sei es zu einer axialen Belastung gleno-humeral mit Kraftvektor nach oben gekommen, was eine sehr typische unfallkausale Kraft sei, die zu einer SLAP-Läsion Typ II bis IV führen könne. Dass dabei sofort Schmerzen auftreten würden, sei rein hypothetisch. Diese Verletzung entspreche nämlich nicht einer Rotatorenmanschettenruptur, für welche dies zutreffen würde. Durch das Tragen von Gehstöcken nach der Knieoperation könne eine solche Verletzung jedoch durch rezidivierende axiale Belastungen und Dauerbelastungen axial zu Symptomen führen und dadurch zu einer Schmerzhaftigkeit, die dann in den Abklärungen dokumentiert werden könnte. Das Gutachten des E.___ sei von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben und sorgfältig erstellt worden. Beim Durchlesen habe er jedoch schwer den Eindruck, dass es sich auch um ein Gefälligkeitsgutachten handle (Urk. 9/ZM153).

2.5    Prof. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Juni 2012 ein chronisches Schulterschmerzsyndrom rechts (richtig: links), primär ohne klares pathologisch/anatomisches Substrat; aktuell bei liegender Humeruskopfprothese, Status nach Supraspinatusreinsertion und Aufrichteosteotomie des Acromions. Er wies darauf hin, dass die im Jahr 1996, im Alter von 31 Jahren erfolgte subacromiale Dekompression eine ungewöhnliche Behandlung sei, insbesondere bei fehlendem Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur. Es könne zumindest postuliert werden, dass die damalige Symptomatik im Wesentlichen durch eine Hyperlaxität bedingt gewesen sei. Die Abklärung der linksseitigen Schulterbeschwerden mittels MRI (am 5. April 2004) habe letztlich keinen relevanten Befund ergeben. Es sei zu beachten, dass eine leichtgradige Tendinopathie der Rotatorenmanschette durchaus im Rahmen einer vorbestehenden Pathologie (Hyperlaxität) habe bestehen können. Bezüglich der vermeintlichen SLAP-Läsion Typ II bestehe aus heutiger Sicht eine erhebliche diagnostische Unsicherheit. Diese Läsionen seien in früheren Jahren viel zu häufig diagnostiziert worden. Sie würden in der überwiegenden Anzahl der Fälle einer normalen Variante entsprechen. Ganz besonders bei Gelenk-laxen Menschen sei das craniale Labrum typischerweise hypertroph und locker mit dem Glenoidrand verbunden. Ohne den intraoperativen arthroskopischen Befund könne letztlich nicht gesagt werden, ob es sich um eine reelle SLAP-Läsion oder um eine falsch-positive Bewertung gehandelt habe. SLAP-Läsionen würden typischerweise bei Wurfbewegungen und bei raschen Rotationsbewegungen des elevierten Armes im Sinne von plötzlich einschiessenden Schmerzen symptomatisch. Der in den Akten beschriebene Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduziertem Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte, entspreche nicht einer SLAP-Läsion-Symptomatik, sondern einem entzündlichen Schmerzmuster, welches in der Regel auf der Grundlage einer Tendinopathie der Rotatorenmanschette und differentialdiagnostisch einer kapsulären Bewegungseinschränkung (Frozen shoulder) entstehe. Die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien (somit) eher unwahrscheinlich auf den Unfall vom 10. Januar 2004 und sicher nicht auf den Unfall vom 24. Oktober 2008 zurückzuführen (Urk. 9/ZM164/6-9).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegend relevante medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin umfassend abgeklärt wurde und zudem auch das von der IV-Stelle des Kantons I.___ eingeholte Gutachten des J.___, K.___, vom 9. Mai 2008 (Urk. 9/ZM117a) aktenkundig ist. Es ist daher nicht erforderlich, sämtliche weiteren Akten der Invalidenversicherung beizuziehen.

3.2    PD Dr. C.___ (Urk. 9/ZM37/7), Dr. D.___ (Urk. 9/ZM90/1/3), die Gutachter des E.___ (Urk. 9/ZM137/75), Dr. G.___ (Urk. 9/ZM153/2) und Prof. H.___ (Urk. 9/ZM164/11) sind sich insofern einig, als alle davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der linken Schulter, die sich trotz mehrmaliger operativer Behandlung ab Mai 2004 verschlimmerten, in ihrer angestammten Tätigkeit als Kassiererin seit längerem zumindest erheblich eingeschränkt ist. Anderweitige Beschwerden, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. November 2009 noch bestanden und einen Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin begründen könnten, wurden von ihr nicht geltend gemacht und sind aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich (vgl. Urk. 9/ZM117a/15).


3.3    Nach der Bundesgerichtspraxis ist es dem Unfallversicherer – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte (Urk. 7 Rz. 10) - durchaus unbenommen, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro“ – das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versicherungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380).

    Zu prüfen ist daher zunächst, ob zwischen den Unfällen vom 10. Januar 2004 und 24. Oktober 2008 und den Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ob dies bejaht werden kann, ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (vgl. E. 1.2).

3.4    Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im März 1996 an der linken Schulter eine arthroskopische subacromiale Dekompression bei einem Impingement-Syndrom durchgeführt wurde. Die Beschwerden wurden damals im Nachhinein mit einem im Jahr 1995 erlittenen Skiunfall in Zusammenhang gebracht. Nach der Arthroskopie normalisierte sich die Schulterfunktion (vgl. Urk. 9/ZM164/4).

    Was den genauen Unfallhergang vom 10. Januar 2004 betrifft, liegen unterschiedliche Darstellungen der Gutachter des E.__ und Dr. G.___ vor. Während die Gutachter des E.___ aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Schluss kamen, dass ihr linker Ellbogen beim Aufprall in der Endphase des Sturzes habe gebeugt sein müssen (und deshalb keine SLAP-Läsion habe eintreten können, vgl. E. 2.3), gab Dr. G.___ an, dass sie auf den gestreckten Arm gefallen sei (vgl. E. 2.4). Welche dieser beiden Versionen richtig ist, lässt sich nicht abschliessend klären. Zudem ist zwischen den Gutachtern des E.___ (vgl. E. 2.3) und Prof. H.___ (vgl. E. 2.5) zum einen und Dr. G.___ (vgl. E. 2.4) zum anderen auch umstritten, ob eine SLAP-Läsion Typ II unmittelbar erhebliche Schmerzen hervorgerufen hätte. Unklar ist sodann auch die tatsächliche Diagnose vom 5. April 2004. So wurde im Bericht der L.___ vom 5. April 2004 lediglich ein Verdacht auf eine SLAP-Läsion Typ II diagnostiziert (Urk. 9/ZM7). Prof. H.___ bezweifelte, dass damals eine SLAP-Läsion gegeben war und wies diesbezüglich unter anderem auf die atypische Symptomatik der Beschwerdeführerin – den Grundschmerzpegel, welcher auch bei adduziertem Arm persistiere und allenfalls während der Nacht anhalte – hin (vgl. E. 2.5). Dies blieb zumindest unwidersprochen.

    Fest steht demgegenüber, dass aus den vorliegenden medizinischen Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 über Schulterbeschwerden links geklagt hätte. Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2004 erstmals untersucht hatte, hielt in seinem Bericht vom 26. Januar 2004 einzig fest, dass sie sich beim Sturz auf einer Eisfläche eine Kontusion und eine Distorsion des linken Knies zugezogen habe (Urk. 9/ZM2). Im nach der Knieoperation vom 4. Februar 2004 verfassten Eintrag von Dr. B.___ vom 24. Februar 2004 war ebenfalls keine Rede von Schulterbeschwerden links (Urk. 9/ZM155/3) – und auch im Bericht von Dr. A.___ vom 8. März 2004 nicht (Urk. 9/ZM4). Zum ersten Mal erwähnt wurden die Schmerzen im Bereich der linken Schulter erst im Eintrag von Dr. B.___ vom 12. März 2004 (Urk. 9/ZM155/3). Das am 5. April 2004 durchgeführte MRI zeigte dann – nebst dem erwähnten Verdacht auf eine
SLAP-Läsion Typ II - eine Bursitis subdeltoidea sowie Zeichen einer leichten Tendinitis der Supraspinatussehne mit möglicher Fissur (Urk. 9/ZM7). Prof. H.___ erklärte dazu, dass eine leichtgradige Tendinopathie der Rotatorenmanschette durchaus im Rahmen einer vorbestehenden Pathologie (Hyperlaxität) habe bestehen können (vgl. E. 2.5). Die Gutachter des E.___ legten dar, dass diese Schädigungen auch zu jedem anderen Zeitpunkt und ohne ein vorausgehendes Unfallereignis hätten gefunden werden können (vgl. E. 2.3). Ärztliche Stellungnahmen, die dem widersprechen würden, liegen nicht vor.

3.5    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Anamnese der linken Schulter besteht (die erste Operation fand 1996 statt) und dass möglicherweise eine vorbestehende Hyperlaxität gegeben ist. Hinsichtlich des genauen Unfallherganges vom 10. Januar 2004 und der tatsächlichen Diagnose vom 5. April 2004 bestehen trotz mehrerer fachärztlicher Begutachtungen erhebliche Unklarheiten, die nicht ausgeräumt werden können. Weiter steht fest, dass die Schulterbeschwerden links in den ärztlichen Unterlagen erst mehr als zwei Monate nach dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 Erwähnung fanden. Der von den Gutachtern des E.___ und Prof. H.___ gezogene Schluss, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Januar 2004 und den Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin zu verneinen sei, ist deshalb plausibel und einleuchtend.

3.6    Die Einschätzungen von PD Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. G.___, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 und den in der Folge aufgetretenen Schulterbeschwerden bejahten, vermögen die Beurteilung der Gutachter des E.___ und Prof. H.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So haben weder PD Dr. C.___ (vgl. E. 2.1) noch Dr. D.___ (vgl. E. 2.2) begründet dargetan, weshalb sie zum Schluss kamen, dass die Schulterbeschwerden auf den Unfall vom 10. Januar 2004 zurückzuführen seien. Dr. G.___ war - wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 3) im Mai/Juni 2005 anscheinend noch der Auffassung, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 10. Januar 2004 und der später dokumentierten Schulterproblematik wahrscheinlich nicht gegeben sei (Urk. 9/ZM25 und Urk. 9/ZM29). Daraufhin wurde er zum behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin und widerrief die damalige Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2013, dies allerdings ohne überzeugende Begründung. Er stellte im Wesentlichen nämlich einfach fest, dass es sich um einen posttraumatischen Schaden handle (Urk. 9/ZM167).

3.7    Dass die Beschwerden an der linken Schulter auf das Unfallereignis vom 24. Oktober 2008 zurückzuführen wären, bei der die Beschwerdeführerin mit dem rechten Knie an einem Tischbein anschlug, wurde von keinem der involvierten Ärzte behauptet und ist offensichtlich zu verneinen. Schliesslich ist vorliegend auch kein bestimmtes weiteres, von der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis, das für die Schulterbeschwerden links kausal sein könnte, ersichtlich.


4.    Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen zu erbringen, die der versicherten Person bei der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) zugefügt werden. Da es sich bei den insgesamt sechs Operationen an der linken Schulter der Beschwerdeführerin ab Mai 2004 nicht um Heilbehandlungen handelt, die nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein von der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis zurückzuführen sind, hat die Beschwerdegegnerin für die bei diesen Operationen allenfalls erlittenen Schädigungen auch keine Leistungen zu erbringen.

    Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann bei Behandlungen, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, im Übrigen dann den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 32). Auch wenn die zahlreichen operativen Eingriffe an der linken Schulter leider nicht den gewünschten Erfolg brachten und gemäss Prof. H.___ eine schonendere, zurückhaltendere Behandlung eine richtungsgebende Verschlechterung der Beschwerden möglicherweise hätte verhindern können (Urk. 9/ZM165/3), ist vorliegend eine grobe ärztliche Pflichtwidrigkeit im genannten Sinne nicht ausgewiesen (und wurde auch von keinem der involvierten Ärzte behauptet). Auch in diesem Zusammenhang ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin daher zu verneinen.


5.    Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin. Der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2013 erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl