Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00061 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 18. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
MLaw Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene X.___ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 11. November 2006 beim Gehen ausrutschte und auf sein rechtes Knie fiel. Dabei erlitt er eine distale Patellamehrfragmentfraktur, welche operativ saniert werden musste. Die Suva stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2008 ihre bis dahin erbrachten Leistungen per 1. Juli 2008 ein und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 9/76).
2. Mit Schadenmeldung vom 8. Dezember 2008 (vgl. Urk. 9/315 S. 2) meldete die neue Arbeitgeberin des als Buschauffeur arbeitenden Versicherten, die Z.___ AG (heute A.___ AG), der Suva einen Rückfall. Die Suva kam erneut für Heilbehandlung und Taggeld auf. Nachdem X.___ die Arbeit wieder aufgenommen hatte, stellte sie ihre Leistungen mit Schreiben vom 8. März 2011 (Urk. 9/165) per 31. März 2011 ein.
3. Am 12. April 2011 (vgl. Urk. 9/315 S. 3) erfolgte erneut eine Rückfallmeldung und die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Der Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, erklärte am 23. März 2012, der medizinisch-therapeutische Endzustand sei erreicht. Er erstellte gestützt auf die Akten, insbesondere gestützt auf die Einschätzung der Klinik C.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 9/272) ein Zumutbarkeitsprofil, wonach der Versicherte für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr, für leidensangepasste Tätigkeiten aber zu 100 % einsatzfähig sei (Urk. 9/276).
Per 31. Mai 2012 wurde dem Versicherten die Arbeitsstelle gekündigt, weil die A.___ AG keine leidensangepassten Tätigkeiten anbieten konnte (Urk. 9/277 S. 3).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 9/299) schloss die Suva den Fall per 1. Juni 2012 ab und sprach dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt eine Rente in der Höhe von 18 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/306 und 9/310) hiess die Suva mit Entscheid vom 28. Januar 2013 in dem Sinne gut, dass sie dem Versicherten in Änderung der angefochtenen Verfügung eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % zusprach (Urk. 9/315 = Urk. 2).
4. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, MLaw Y.___, mit Eingabe vom 28. Februar 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Suva beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf eine Replik (Urk. 13).
Auf die Begründung der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 9/299) und mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 (Urk. 9/315 = Urk. 2) ab 1. Juni 2012 eine Rente in der Höhe von 26 % zu. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztliche Beurteilung vom 23. März 2012 (Urk. 9/276) und jene der Klinik C.___ vom 26. Januar 2012 (Urk. 9/272).
Der Beschwerdeführer beanstandet das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Zumutbarkeitsprofil, welches Grundlage für die Invaliditätsbemessung bildet. Alle weiteren Fragen wie der Rentenbeginn und die Berechnung an sich sind unumstritten. Weil keine offensichtlichen Fehler insbesondere auch nicht hinsichtlich der Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ist im Folgenden demnach einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die erwähnten Zumutbarkeitsprofile abstellen durfte oder nicht.
2.
2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraus-sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
An die Beweiswürdigung versicherungsinterner medizinischer Berichte sind
praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
3. Dem Austrittsbericht der Klinik C.___, vom 26. Januar 2012, wo der Beschwerdeführer vom 9. November bis 14. Dezember 2011 stationär behandelt wurde, lässt sich entnehmen, dass diesem aufgrund der diagnostizierten rechtsseitigen distalen Mehrfragmentfraktur der Patella und des Reizknies rechts bei posttraumatischer Sekundärarthrose des Femoropatellargelenks die angestammte Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr zumutbar sei. Die Anforderungen hierfür seien zu hoch. So müsse der Beschwerdeführer ganztags sitzen, und das rechte Knie sei beim Bedienen der Pedale ständig beansprucht. Andere berufliche, leichte Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar. Diese müssten wechselbelastend (im Wechsel gehend, stehend und sitzend) sein und dürften keine Kniezwangspositionen wie Tätigkeiten in der Hocke oder im Knien beinhalten (Urk. 9/272 S. 1 und 3).
Anlässlich der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. März 2012 wurden die Diagnosen Sturz am 11. November 2006 auf das rechte Knie mit Patellafraktur, Status nach Zuggurtungs- und Schraubenosteosynthese, Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 26. Februar 2007, Status nach transarthroskopischem lateralem Patellashaving im Mai 2007, Status nach Arthroskopie und Keilektomie am lateralen Patellarand rechts, Débridement und Infiltration am 21. September 2011, sowie Restbeschwerden retropatellar erhoben. Dr. B.___ hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe als Busfahrer keine Arbeitsfähigkeit mehr. Diese Einschätzung könne allein aufgrund der Skelettveränderungen getroffen werden. Wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, mit einem Gewichtslimit auf ebenem Gelände von repetitiv
10 kg und selten 20 kg bei Gehstrecken von unter 30 m, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen unter Last seien unfallbedingt vollzeitig zumutbar (Urk. 9/276 S. 9 – 10).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die Kniebeschwerden unfallbedingt, die anderen aus den medizinischen Akten ersichtlichen Gesundheitsschäden dagegen krankheitsbedingt sind. Die zitierten Zumutbarkeitsprofile beziehen sich denn auch nur auf die Knieproblematik, was einleuchtet.
Der Bericht der Klinik C.___ beruht auf allseitigen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer weilte gut einen Monat in der Klinik und wurde eingehend untersucht. Auch wurde separat ein orthopädisches (Urk. 9/272 S. 11 f.) und ein neurologisches Konsilium (Urk. 9/272 S. 14 f.) angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde von Fachärzten für Physikalische Medizin und Rehabilitation (so med. pract. D.___, vgl. Urk. 9/272 S. 6), für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (so Dr. med. E.___, vgl. Urk. 9/272 S. 13) und für Neurologie (so Dr. med. F.___, vgl. Urk. 9/272 S. 15) untersucht. Die Fachärzte zeigten in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern das rechte Knie nicht mehr belastbar ist. Ihre Beurteilungen stützten sie aber nicht nur auf die eigenen Erhebungen, sondern sie bezogen auch die Klagen des Beschwerdeführers und die Anamnese in ihre Beurteilung mit ein. Ihre gezogenen Schlüsse erscheinen logisch und nachvollziehbar. So ist insbesondere nachvollziehbar, dass bei dem offensichtlich stark geschädigten Knie kniebelastende Tätigkeiten nicht mehr, alle anderen leichten Tätigkeiten dagegen noch zumutbar sind. Es besteht kein Widerspruch zur restlichen medizinischen Aktenlage, welche sich zur Arbeitsfähigkeit allerdings nicht äussert. Der Bericht ist für die Frage der verbliebenen Restarbeit beweiskräftig.
Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer ebenfalls persönlich und nicht zum ersten Mal. Er berücksichtigte die Anamnese und die Angaben des Beschwerdeführers ebenso wie bereits die Ärzte in der Klinik C.___. Auch er ist als Chirurg ausgewiesener Facharzt und erhob mit jenen der Klinik C.___ deckungsgleiche Befunde und zog ebenfalls logische Schlüsse. So ist anhand seiner erhobenen Befunde und der bildgebend ersichtlichen Schädigung des Knies einleuchtend, dass rein auf den Unfall bezogen kniebelastende Tätigkeiten nicht mehr, knieschonende Tätigkeiten dagegen voll zumutbar sind. Als Vertrauensarzt mit entsprechender Erfahrung erstellte er ein noch präziseres Zumutbarkeitsprofil mit quantitativen Angaben zu den Gewichts- und Lauflimiten. Sein Bericht ist auch gemessen am für versicherungsinterne Beurteilungen strengen Massstab für die Frage der Restarbeitsfähigkeit voll beweiskräftig, denn es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Ausführungen. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt.
4.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen dieses Ergebnis nicht umzustossen.
So ist nicht entscheidend, ob er sich selbst noch teilweise als Busfahrer arbeitsfähig erachtet, wie er in seiner Beschwerde wohl mit dem Hinweis auf den Bericht der Klinik G.___ vom 18. September 2012 geltend machen lässt (Urk. 1 S. 6 und Urk. 8 S. 4). Diesem ist zu entnehmen, dass eine Reevaluierung der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erwünscht sei, da der Beschwerdeführer sich sehr motiviert zeige, wieder in seinen alten Beruf reintegriert zu werden (Urk. 9/308 S. 2). Massgeblich ist, dass er eine leidensangepasste Tätigkeit noch zu 100 % ausüben kann. Abklärungen über seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sind daher nicht notwendig, im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Fachärzte übereinstimmend die Tätigkeit als Busfahrer für unzumutbar halten. Aus versicherungsrechtlicher Sicht muss er sich die Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit anrechnen lassen (Schadenminderungspflicht).
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzung der Klinik C.___ sei nicht vorbehaltlos erfolgt, verfängt nicht (Urk. 1 S. 6 und Urk. 8
S. 4). Es trifft zwar zu, dass dem zitierten Austrittsbericht zu entnehmen ist, die Beurteilung der Zumutbarkeit gelte unter Vorbehalt der ausstehenden neurologischen Beurteilung in der Klinik G.___ (Urk. 9/272 S. 3 oben). Dem Bericht ist allerdings weiter unten (S. 3 Mitte) zu entnehmen, dass inzwischen (bei Austritt) ein MRI des Knies und eine Zweitmeinung in der Kniesprechstunde der Klinik G.___ eingeholt worden sei und (S. 4) zwischenzeitlich Berichte über drei ambulante Termine in der Kniesprechstunde der Klinik G.___ vorliegen würden. Eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung erfolgte daraufhin indes nicht. Das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik wurde demnach durch die neuen Untersuchungen und Beurteilungen nicht in Frage gestellt und ist somit definitiv.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Klinik G.___ vom 27. September 2012 verweist (Urk. 1 S. 6 und Urk. 8 S. 4), liegt dieser nicht bei den Akten.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa