Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00065 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 30. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ war seit dem 4. April 2003 als Betreuerin bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 13/78 S. 1). Am 18. August 2009 stürzte sie mit dem Fahrrad (Urk. 13/78 S. 1) und zog sich eine dislozierte distale Radiusfraktur Typ Smith links und ein Hämatom supraorbital links zu (Urk. 13/4 S. 2). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Am 16. Februar 2011 kam die Versicherte beim Joggen erneut zu Fall (Urk. 14/1 und Urk. 14/44) und erlitt eine distale mehrfach intraartikuläre Radiusfraktur rechts (Urk. 14/17/2-3 S. 1). Auch hierfür erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 verneinte sie – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von lediglich 6.03 % – einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach der Versicherten einzig eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 22.50 % zu (Urk. 13/100 = Urk. 14/53). Die – hinsichtlich des Rentenanspruchs – erhobene Einsprache vom 19. September 2012 (Urk. 13/104 = Urk. 14/56) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 15. Februar 2013 (Urk. 13/116 = Urk. 14/66 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 62.9 % basierenden Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 (Urk. 13/100 = Urk. 14/53) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist demnach einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht jenes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versicherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 18 S. 127 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3). Ist in diesem Sinne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die bisherige Anstellung weitergeführt worden wäre, ist gegebenenfalls auf die Gesamtarbeitsvertrags (GAV)-Lohnentwicklung abzustellen, zum Beispiel wenn die konkreten Lohnangaben der früheren Arbeitgeberin von Unsicherheiten behaftet sind (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, Art. 28a S. 301 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA zusammengestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 bei der Beurteilung der verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und erwog, der Beschwerdeführerin sei unter Einhaltung des kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils die Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit möglich (Urk. 2 S. 4 f.). Für die Festlegung des Valideneinkommens sei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen. Das Invalideneinkommen sei mittels DAP zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘320.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘442.65 resultiere eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von (gerundet) 3 % (Urk. 2 S. 6 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das vom Kreisarzt ermittelte Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden. Denn es weiche von der Beurteilung der behandelnden Ärztin am A.___, B.___, und des Hausarztes ab. Bei der Festlegung des Valideneinkommens sei nicht ihr zuletzt erzielter Verdienst herangezogen worden, sondern die das Jahr 2013 betreffenden hypothetischen Angaben ihrer Arbeitgeberin. Die der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP würden ihren Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen. So würden drei DAP keine Teilzeitarbeit erlauben und zwei DAP seien in Bezug auf ihre medizinische Zumutbarkeit zweifelhaft (Urk. 1 S. 2). Korrekterweise betrage das Valideneinkommen Fr. 71‘657.-- und das Invalideneinkommen Fr. 26‘568.75, was zu einem Invaliditätsgrad von 62.9 % führe (Urk. 1 S. 17).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten gehen übereinstimmend folgende Diagnosen hervor (Urk. 13/4-5, 13/9, 13/11, 13/13, 13/16, 13/19, 13/24, 13/26, 13/30, 13/41, 13/43, 13/50, 13/52, 13/60, 13/63, 13/71, 13/74, 13/112, 14/17, 14/24, 14/29-30, 14/40 und 14/61):
- Mässige Radiocarpalarthrose sowie relativer Ulnavorschub und vollständig fehlender TFCC Handgelenk links bei
- Status nach dislozierter, distaler, intraartikulärer Radiusfraktur, versorgt mit handgelenksüberschreitendem Fixateur externe am 19. August 2009
- Status nach offener Reposition und palmarer Plattenosteosynthese distaler Radius am 25. September 2009
- Status nach partieller Osteosynthesematerialentfernung bei intraartikulärer Schraubenlage am 10. Februar 2010
- Status nach bilanzierender Handgelenksarthroskopie links am 9. September 2010
- Radiocarpalarthrose rechts bei
- distaler, mehrfach intraartikulärer Radiusfraktur
- Status nach arthroskopisch unterstützter palmarer Plattenosteosynthese am 21. Februar 2011
- Verdacht auf zunehmend symptomatische Rhizarthrose links
Dass über den 31. Mai 2012 hinaus noch mit einem namhaften Behandlungserfolg zu rechnen gewesen wäre, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen (Urk. 13/71 und Urk. 14/40). Insofern wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2012 einstellte und einen Rentenanspruch per 1. Juni 2012 prüfte (Urk. 13/90; vgl. hiezu Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.2 Was die konkret verbliebenen Folgen der fraglichen Unfallereignisse und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann den Akten im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
Nachdem er die Beschwerdeführerin am 12. März 2012 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 13/74) fest, der Versicherten sei eine leichte Arbeit mit Maximalbelastung bis zehn Kilogramm und selten auszuübenden, kraftfordernden Bewegungsbelastungen – insbesondere auf der linken Seite – möglich. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die zu starken Vibrationen oder Schlägen auf die Handgelenke führen. Eine geeignete Tätigkeit könne vollzeitig ausgeübt werden (S. 7).
4.3 Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am A.___, konnte sich am 9. Mai 2012 der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung nicht anschliessen. Sie hielt die Ausübung eines Halbtagespensums mit einer Gewichtslimite von zwei Kilogramm für möglich. Gleichzeitig bat sie den Kreisarzt um erneute Überprüfung seiner Beurteilung, da er bezüglich einer Langzeitbeurteilung versierter sei (Urk. 13/85 S. 1).
4.4 Die am 11. und 12. Juli 2012 am D.___ durchgeführte Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 13/96 und Urk. 14/49) ergab, dass die von der Beschwerdeführerin abgegebene Beschreibung ihrer Schmerzen und Einschränkungen, ihr Schmerzverhalten und die Konsistenz gut gewesen seien. Ihr Leistungsverhalten müsse aber als schlecht beurteilt werden. Sie habe sich bei zehn Tests, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können, selber limitiert. Die Resultate der physischen Leistungstests seien aus diesem Grund nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können. Die bisher ausgeübte Arbeit als Hilfspflegerin sei mit Ausnahme des Transfers von Patienten in oder aus dem Rollstuhl vollzeitlich möglich. Weitere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar, wobei die Gewichtslimite beim Heben bei 12.5 Kilogramm liege (S. 3)
4.5 In ihrem im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstellten Bericht vom 19. September 2012 (Urk. 14/58/8-11) bestätigte Dr. C.___ die Zumutbarkeit einer halbtägigen Ausübung der bisherigen Tätigkeit bei einer maximalen Belastung von zwei Kilogramm an beiden Handgelenken. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wenig Belastung der Handgelenke sei hingegen vollzeitlich möglich (S. 3).
5.
5.1 Gestützt auf die medizinischen Akten, die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen und die anlässlich der Untersuchungen vom 24. Januar 2011 (Urk. 13/52) und 12. März 2012 (Urk. 13/74) selbst erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden gelangte Dr. Z.___ in seiner einleuchtend begründeten und damit grundsätzlich beweiskräftigen (vgl. E. 2.4 hievor) Beurteilung vom letztgenannten Datum zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben von Lasten über zehn Kilogramm in vollem Pensum zumutbar sei (Urk. 13/74 S. 7). Seine Einschätzung steht sodann mit der EFL im Einklang, wobei diese sogar noch eine höhere Gewichtslimite ergab (vgl. Urk. 13/96 = Urk. 14/49). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass – anders als im EFL-Bericht erwähnt (S. 1) – weder die Zuweisung durch den Hausarzt erfolgte noch die aufgeführten Diagnosen von ihm erhoben wurden (Urk. 1 S. 8), dies ändert aber angesichts der klaren Aktenlage in Bezug auf die Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.1) nichts daran, dass die Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig ist. Objektive Anhaltspunkte, die die Unabhängigkeit der D.___ in Frage stellen würden, sind zudem keine ersichtlich. Überdies begründet nach gefestigter Rechtsprechung ein regelmässiger Beizug einer Begutachtungsinstitution für sich allein genommen keine Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit stehen die ärztlichen Einschätzungen nur scheinbar im Widerspruch zueinander. So bezieht sich die Beurteilung von Dr. C.___ vom 9. Mai 2012 (Urk. 13/85) auf die bisherige Arbeit als Pflegehilfe (Urk. 14/58/8-11 S. 1 und S. 3). In einer leidensangepassten Tätigkeit wiederum geht auch die behandelnde Medizinerin – in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 14/58/8-11 S. 3). Was die von ihr angegebene Gewichtslimite von zwei Kilogramm respektive einer minimalen Belastung anbelangt (Urk. 13/85 und Urk. 14/58/8-11 S. 3), zeigte sie nicht hinreichend nachvollziehbar auf, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich minimale Lasten heben kann. Sie begründet ihre Einschätzung vielmehr als mit objektiven Befunden mit dem subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin, was nicht ausschlaggebend sein kann.
5.2 Insofern gibt zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat, zumal dieses von einer tieferen Gewichtslimite als die EFL ausgeht und die ausgewählten DAP ohnehin nur leichte Tätigkeiten (bis maximal fünf Kilogramm) vorsehen (vgl. Urk. 13/77).
6.
6.1 In der Unfallversicherung ist das Valideneinkommen unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat. Das vom Gesetz vorgesehene Korrektiv findet sich darin, dass sich das Rentenbetreffnis nach dem reduzierten versicherten Verdienst von Teilzeitangestellten richtet und somit entsprechend geringer ausfällt als bei Vollzeitbeschäftigten. Bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Ausbildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.1.3).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier am 1. Juni 2012) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Diesbezüglich steht in tatbeständlicher Hinsicht fest, dass die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten dem seit 2012 in Kraft stehenden Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih untersteht (Urk. 13/113 S. 1; vgl. auch Art. 1 und Art. 4 des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih). Bis zur unfallbedingten Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit bei der Y.___ war die Versicherte im Stundenlohn beschäftigt (Urk. 1 S. 3 und Urk. 13/91 S. 1). Dass daran im Jahr 2012 etwas geändert hätte, machte selbst die Beschwerdeführerin nicht geltend (Urk. 1 S. 3 f.). Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin – wobei keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Auskunft ersichtlich sind, da es sich bei der Mitteilungen machenden E.___ um die Leiterin Care handelt (Urk. 13/113), um deren Auskunft auch die Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung ihrer Position ersuchte (Urk. 3/10 S. 1-5) – beträgt der allgemeine Stundenlohn Fr. 31.--. Bei einem Basislohn von Fr. 25.87 ist darin ein Ferienlohn (8.33 % bei 20 Arbeitstagen [vgl. Art. 13 Abs. 1 GAV für den Personalverleih]), eine Feiertagsentschädigung (3.2 % [vgl. Art. 14 Abs. 1 GAV für den Personalverleih]) und der Anteil am 13. Monatslohn (8.33 % [vgl. Art. 18 Abs. 2 GAV für den Personalverleih]) enthalten (Urk. 13/115 und Urk. 14/65/4). Da die Beschwerdeführerin ihr 50. Altersjahr vollendet hat, ist der Stundenlohn basierend auf einem Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen (10.6 % [vgl. Art. 13 Abs. 1 GAV für den Personalverleih]) zu berechnen und beträgt folglich Fr. 31.60. Gestützt auf eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden [vgl. Art. 12 Abs. 1 GAV für den Personalverleih]) und unter Berücksichtigung von zehn Feiertagen, wovon durchschnittlich 8.57 auf einen Werktag fallen (= 1.71 Arbeitswochen, womit nebst Berücksichtigung der Ferien 45.29 bezahlte Arbeitswochen resultieren), resultiert damit ein jährliches Einkommen ohne Zulagen von Fr. 60‘108.90 (42 x 45.29 x Fr. 31.60).
Mit Blick auf Art. 20 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes, wonach innert zweier Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden muss, erscheint die Angabe der Arbeitgeberin, wonach vollzeitlich arbeitende Mitarbeiter durchschnittlich zwei Mal im Monat am Sonntag Dienst haben (Urk. 13/115), als nachvollziehbar. Diesbezüglich kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Anzahl der von ihr monatlich bei einem Arbeitspensum von 40 % geleisteten Sonntagsdienste nicht linear aufgerechnet werden. So würden gestützt auf ihre Angaben (13 Sonntagsdienste in 7.5 Monaten [Urk. 1 S. 12]) bei einem Pensum von 100 % 4.33 Sonntagsdienste pro Monat und damit ein jeden Sonntag zu verrichtender Dienst resultieren. Daher ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeitbeschäftigte überproportional oft am Sonntag arbeitete. Ausgehend vom gemeldeten Durchschnittswert beträgt damit die Sonntagszulage von 25 % des Basislohns von Fr. 25.87 monatlich Fr. 106.45 (8.25 Stunden x Fr. 6.45 x 2 Tage [Urk. 13/113 und Urk. 13/115]) beziehungsweise Fr. 1‘171.-- (Fr. 106.45 x 11) jährlich.
Für Arbeitseinsätze bis zwei Stunden bezahlte die Y.___ 2012 eine Fallpauschale von Fr. 15.--. Längerdauernde Einsätze beim gleichen Kunden wurden nicht zusätzlich entlöhnt (Urk. 3/10 S. 4). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie 2009 in 7.5 Monaten 60 Einsätze bis zwei Stunden geleistet hatte (Urk. 1 S. 4), was unbestritten blieb (Urk. 14). Dabei ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin einspracheweise selbst anerkannte, dass sich die Zulagen für die bis zwei Stunden dauernden Einsätze nicht proportional zum Monatslohn, mithin zum geleisteten Beschäftigungspensum entwickelten (Urk. 13/104 S. 6 Ziff. 3.4), was auch dem Lohnkontoblatt 2009 zu entnehmen ist (vgl. „Wegentschädigung“ von je Fr. 10.--; Urk. 13/76/4). Nach Einsicht in das Lohnkontoblatt, das für das Jahr 2009 bis zum Unfallzeitpunkt Wegentschädigungen in Gesamtbetrag von Fr. 1‘300.-- respektive 130 Kurzeinsätze ausweist (Urk. 13/76/4), rechtfertigt sich, mit der Beschwerdeführerin jährlich 96 (60 : 7.5 x 12) solcher Einsätze anzunehmen. Dies entspricht bei einer Fallpauschale von Fr. 15.-- einer entsprechenden Zulage von Fr. 1‘440.-- (Fr. 15.-- x 96).
Da die Feiertagsentschädigung bereits im Stundenlohn enthalten ist und keine Wegpauschale (mehr) ausbezahlt wird (Urk. 3/10 S. 1 sowie E. 6.2 hievor), beträgt das Valideneinkommen inklusive Sonntagszulage und Fallpauschalen Fr. 62‘719.90 (Fr. 60‘108.90 + Fr. 1‘171.-- + Fr. 1‘440.--).
Zu ergänzen bleibt, dass das von der Familie F.___ vom 19. August 2008 datierende Jobangebot (Urk. 1 S. 14) am Ergebnis nichts ändert, wurde es doch von der Beschwerdeführerin ein Jahr vor ihrem ersten Unfall abgelehnt.
6.3
6.3.1 In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die DAP und weist die zumutbaren Arbeitsplätze aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 5499 [Verpackerin], 6113 [Hilfsarbeiterin], 9980 [Qualitätskontrolleurin], 8315 [Verpackerin] und 11570 [Büroangestellte]) nach (Urk. 13/77). Die dagegen von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 16 f.) erweist sich als unberechtigt, entsprechen doch sämtliche in Betracht gezogenen Arbeitsplätze vollumfänglich dem von Dr. Z.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil; bei allen evaluierten Arbeitsstellen sind nur sehr leichte Gewichte oder solche von höchstens fünf Kilogramm zu heben oder zu tragen, so dass die Gewichtslimite von zehn Kilogramm bei Weitem unterschritten wird. So sind bei Arbeitsplatz Nr. 5499 ausschliesslich kleine Schwämme auf ein Förderband zu legen (Urk. 13/77 S. 7), bei welcher Bewegung keine grosse Belastung der Handgelenke erkennbar ist. DAP-Nr. 11570 verlangt als Arbeit am Computer einzig das Schreiben von Listen (Urk. 13/77 S. 23). Angesichts der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, E-Mails zu verfassen und zu verschicken (Urk. 3/10, 13/82, 13/85 S. 10, 13/89, 13/106 und 13/108), ist nicht ersichtlich, wieso die angegebene Arbeit ihre Fähigkeiten übersteigen soll. Gestützt auf die Arbeitsplatzbeschreibungen beinhalten die Tätigkeiten an den Arbeitsplätzen Nr. 5499 (Urk. 13/77 S. 7) und Nr. 8315 (Urk. 13/77 S. 19) keine Vibrationen und Schläge, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Hinsichtlich der bei DAP-Nr. 6113 geforderten feinmotorischen Fähigkeiten (Urk. 13/77 S. 9) werden weder vom Kreisarzt noch von der behandelnden Dr. C.___ Einschränkungen angegeben.
Nebst den fünf ausgewählten DAP-Profilen wurden keine anderen DAP-Arbeitsplätze für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen, weshalb die Einwendungen in der Beschwerde zu anderen DAP-Profilen irrelevant sind.
6.3.2 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 1 S. 16), betrifft, geht aus dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil – wie auch dem ihrer behandelnden Ärztin – hervor, dass sie eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % ausführen kann (E. 5.1 hievor). Im Übrigen kann sich eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen), sodass die Ermittlung der DAP-Lohnangaben mit Arbeitsstellen teilweise ohne die Möglichkeit der Teilzeittätigkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgte. Zudem ist auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einer teilzeiterwerbstätigen Person von einem Vollzeitpensum auszugehen (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 18 S. 133; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1.1).
6.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin ausgewählten DAP-Profile mit den der Beschwerdeführerin verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen vereinbar sind. Die Unfallversicherung ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben (Urk. 13/77) zutreffenderweise ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55‘883.80 für das Jahr 2011 (vgl. Urk. 13/77 S. 1) respektive unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % bei Frauenlöhnen von Fr. 56‘442.65 für das Jahr 2012 (Urk. 2 S. 8; vgl. auch die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten gemäss den DAP-Blättern nicht repräsentativ sind.
6.4 Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘443.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62‘719.90 eine Erwerbseinbusse von Fr. 6‘276.90, was einem rentenbegründendem Invaliditätsgrad von 10 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
7.
7.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
7.2 Mit Bezug auf den beschwerdeweise gestellten Antrag um Festlegung des versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 24‘837.-- fehlt ein Anfechtungsobjekt. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 15. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher