Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00067 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 14. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1992 geborene X.___ absolvierte bei der Y.___ eine Lehre als Elektromonteur und war bei der SUVA obligatorisch versichert. Er zog sich am 15. November 2009 beim Fussballspielen eine Kniedistorsion rechts zu und war danach bis am 4. Januar 2010 arbeitsunfähig (Urk. 9/1-6). Die SUVA erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 24. Februar 2010 wurde der Versicherte an die Z.___ zur weiteren Behandlung überwiesen (Urk. 9/9-10). Am 16. September 2010 berichtete er der SUVA, dass die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 9/13).
Am 7. November 2012 liess der Versicherte der SUVA erneute rechtsseitige Knieschmerzen als Rückfall zum Unfall vom 15. November 2009 melden (Urk. 9/14). Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 20. Dezember 2012 (Urk. 9/26) verneinte diese mit Verfügung vom 3. Januar 2013 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/27). Der Versicherte und sein Krankenversicherer erhoben dagegen am 8. und 15. Januar 2013 Einsprache (Urk. 9/30, 9/35), wobei der letztere diese wieder zurückzog (Urk. 9/32). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013 bestätigte die SUVA gegenüber dem Versicherten die Verfügung vom 3. Januar 2013 (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Anwalt des Versicherten am 7. März 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere Heilungskosten und eventuell später eine Integritätsentschädigung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit der Replik vom 10. Juni 2013 erneuerte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren und stellte zusätzlich den Eventualantrag, es sei vom Gericht ein unabhängiger Kniespezialist zur Begutachtung der Unfallkausalität zu beauftragen (Urk. 12). Die SUVA hielt in der Duplik vom 11. Juli 2013 an ihrem Abweisungsantrag fest (Urk. 16). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 17).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.2 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Namentlich Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c).
1.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 7. Dezember 2009 einen inspektorisch unauffälligen Befund fest und vermerkte: „Kein Erguss, Appleytest positiv“. Als Röntgenbefund führte er eine intramurale Läsion im lateralen Meniskuskorpus, eine Einblutung innerhalb des Hoffa sowie eine kleine Kontusion im postero-lateralen Tibiaplateau an (Urk. 9/3). Bei der entsprechenden MRI-Abklärung hatte sich laut Bericht von Dr. med. C.___ vom 19. November 2009 keine mediale/laterale Meniskusrissbildung und keine Kreuzbandruptur nachweisen lassen (Urk. 9/4).
Von Seiten der orthopädischen Kniesprechstunde der Z.___, wo sich der Versicherte wegen der seither rezidivierenden, inkonstanten, belastungsabhängigen rechtsseitigen Knieschmerzen am 10. Juni 2010 vorgestellt hatte, wurde im Bericht vom 28. Juni 2010 der Verdacht auf einen traumatisierten Morbus Osgood-Schlatter im rechten Knie geäussert bei einem Status nach Kniedistorsionstrauma im November 2009 (Urk. 9/9).
2.2 Laut Patientenblatt der Z.___ hatte sich der Versicherte am 2. November 2012 wegen Knieschmerzen rechts und aufgrund einer wechselhaften Situation, mit eigentlich geringen Schmerzen, aber wiederholten Givingaway-Sensationen bei unkontrollierten Drehungen des Kniegelenkes, Instabilität und einschiessenden Schmerzen in Behandlung begeben. Der Röntgenbefund des rechten Knies „Notch partiell durchgebaut“ wurde als mit einer älteren Kreuzbandläsion vereinbar bezeichnet (Urk. 9/20).
Die Ärzte äusserten im Bericht vom 5. November 2012 gestützt auf ihre aktuellen MRI-Untersuchungen den Verdacht auf eine Läsion am posterolateralen Bündel des vorderen Kreuzbandes. Der anteromediale Anteil sei gut nachweisbar und intakt. An der Pars intermedia des lateralen Meniskus sei ein kleiner Spitzendefekt und im Hoffa-Fettkörper superior lateral ein Ödem vorhanden. Nach lateral sei die Patella dezentriert. Eine Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes lasse sich MR-tomographisch nicht beurteilen (Urk. 9/19). Anlässlich der Besprechung der MRI-Befunde entnahmen die Ärzte den Bildern vom 19. November 2009 bezüglich des Kreuzbandes eine ähnliche Situation mit einer teil- bis subtotalen Ruptur und einem zusätzlichen kleinen Basisriss im medialen Meniskus. Bei den aktuellen Bildern persistiere die Teil- bis Subtotalruptur des vorderen Kreuzbandes, die Meniskussituation sei in Ordnung. Es handle sich um eine Folge der alten Verletzung. Es sei ein klarer Achsenknick im Lebenslauf zu finden und im damaligen MRI seien schon Verletzungszeichen vorhanden gewesen. Es werde ein konservativer Versuch durchgeführt. Doch sei angesichts der deutlichen Instabilität mit Giving-away Sensationen über Jahre eine Kreuzbandplastik anzudiskutieren (Urk. 9/20).
2.3 In seiner Stellungnahme vom 27. November 2012 verneinte SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ die Unfallkausalität der aktuellen Befunde mit der Begründung, eine „richtige“ Traumadiagnose sei nicht erkennbar und es sei auch keine „richtige“ Therapie notwendig gewesen (Urk. 9/22).
In der Beurteilung vom 20. Dezember 2012 führte Dr. A.___ aus, nach dem Unfall vom 15. November 2009 hätten die klinischen und bildgebenden Untersuchungen nur indirekte Befunde für ein Distorsionstrauma am Hoffa-Fettkörper und am Tibiaplateau postero-lateral ergeben ohne wesentliche Läsionen des vorderen Kreuzbandes oder der Menisken. Die Behandlung sei konservativ erfolgt und am 4. Januar 2010 mit voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen worden. Die orthopädische Beurteilung vom 10. Juni 2010 habe auf konstitutionelle Veränderungen am rechten Kniegelenk bei Morbus Osgood-Schlatter und Patelladysplasie geschlossen. Wesentliche Traumaläsionen seien nicht festgestellt worden. Bei den erneuten Abklärungen ab November 2012 hätten sich Veränderungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband gezeigt, aber ohne eigentliche Kontinuitätsunterbrechung respektive Dislokation und funktionsrelevante Einschränkungen, so dass richtigerweise konservativ vorgegangen worden sei mit Muskelaufbautraining zur Stabilisation des rechten Kniegelenkes. Aufgrund des Verlaufes, der pathologisch-anatomischen Befunde und des Unfallmechanismus bei Vorzustand sei ein Zusammenhang zwischen den festgestellten Befunden ab der Untersuchung vom 2. November 2012 und dem Ereignis vom 15. November 2009 höchstens möglich. Der Proband sei Fussballer. Zwischenzeitliche Traumata und Verletzungen seien nicht dokumentiert. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den direkt nach dem Unfall durchgeführten und den aktuellen bildgebenden Untersuchungen bestehe nicht. Insbesondere sei keine pathologische Entwicklung von traumatischen Läsionen des Unfalles im rechten Kniegelenk nachweisbar. Es seien Anzeichen für degenerative Veränderungen in beiden Menisken, konstitutionelle Veränderungen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae an der Tibia bei Morbus Osgood-Schlatter vorhanden, so dass die aufgrund der Veränderungen an sich nachvollziehbaren Beschwerden und Symptome ab November 2012 nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 2009 zurückzuführen seien. Mit dem Erreichen der vollen Arbeitsfähigkeit am 4. Januar 2010 und dem Abschluss der primären orthopädischen Untersuchung vom 10. Juni 2010 sei der Status quo sine am rechten Kniegelenk zum Ereignis vom 15. November 2009 erreicht worden (Urk. 9/26).
2.4 In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, fest, er sei anderer Ansicht als Dr. A.___, der keine differenzierte Begründung gegeben habe. Denn der Versicherte habe einen dokumentierten Unfall erlitten mit einem entsprechenden Verletzungsmuster und persistierenden Beschwerden. Inzwischen habe sich kein neuer Unfall ereignet und der Patient habe den Fussball sistiert (Urk. 9/28).
Am 11. Januar 2013 hielt Dr. D.___ fest, der Achsenknick im Verlauf sei mit dem Befund vom 19. November 2009, einer Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, klar dokumentiert. Durch die Physiotherapie habe sich eine leichte Besserung ergeben. Im zweiten Lehrjahr komme für den Patienten aktuell keine Operation in Frage. Diesbezüglich sei der Leidensdruck auch noch zu gering. Bei der Untersuchung in der Z.___ habe man das Gewicht auf den Osgood-Schlatter gelegt, der dazumal schmerzfrei gewesen sei. Der Versicherte habe dort mehrmals die Schmerzen im Gelenk und nicht anterior erwähnt. Aufgrund der Unterlagen habe er zu keiner Zeit Beschwerden von Seiten des Osgood-Schlatter gehabt. Dr. A.___ habe mit dem Patienten weder gesprochen noch ihn untersucht. Auch habe er zur aktuellen Behandlung nicht Stellung genommen. Bezüglich der von Dr. A.___ erwähnten degenerativen Meniskusverletzungen wies Dr. D.___ darauf hin, dass der Versicherte Jahrgang 1992 habe. Angesichts der diskrepanten Beurteilungen sei eine Drittmeinung einzuholen (Urk. 9/33).
2.5 Der Beschwerdeführer selber erklärte in seiner Einsprache vom 15. Januar 2013, seit dem Unfall habe er immer Knieschmerzen, die sich beim Belasten verstärkten. Er habe seither keinen Sport mehr betrieben und schon gar nicht mehr Fussball gespielt (Urk. 9/35).
3. Dr. D.___s Kritik an der kreisärztlichen Beurteilung ist insofern berechtigt, als Dr. A.___ nicht begründet, warum seiner Ansicht nach die auch von ihm festgestellten Veränderungen in beiden Menisken degenerativer und nicht traumatischer Art sein sollen. Da in den vorhandenen medizinischen Akten jeweils nur die im rechten Knie erhobenen Röntgen- beziehungsweise MRI-Befunde erwähnt und beschrieben werden (Urk. 9/7, Urk. 9/20 S. 1), und Dr. A.___ selber im Rahmen seines Aktengutachtens naturgemäss keine klinischen Befunde erhob, die auch hinsichtlich des linken Knies auf Meniskusschäden hindeuten könnten, fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass es unabhängig von einer unfallmässigen Einwirkung auch im linken Knie zu gleichartigen, degenerativ bedingten Meniskusveränderungen gekommen ist.
Zudem fällt auf, dass Dr. A.___ sich in erster Linie auf die orthopädische Beurteilung vom 10. Juni 2010 beziehungsweise den diesbezüglichen Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010 beruft, auf dessen Seite 1 - die zweite Seite des Berichts fehlt in den UV-Akten - die geklagten Beschwerden und klinischen Befunde ausschliesslich mit einem traumatisierten Morbus Osgood-Schlatter im rechten Knie in Verbindung gebracht werden (Urk. 9/9). Wenn er die anlässlich der Abklärung vom 2. November 2012 in der Z.___ erhobenen Veränderungen am medialen Meniskus und am vorderen Kreuzband unter Hinweis auf das Fehlen einer eigentlichen Kontinuitätsunterbrechung respektive Dislokation und funktionsrelevanten Einschränkungen als überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingt und mit den konstitutionellen Veränderungen an der Patella und am Ansatz des Ligamentum patellae der Tibia bei Morbus Osgood-Schlatter zusammenhängend bezeichnet, so leuchtet dies dem medizinischen Laien nicht ohne Weiteres ein, da diese beim Beschwerdeführer offenbar vorhanden gewesene Wachstumsstörung ausschliesslich den Bereich der Tuberositas tibiae betrifft (vgl. etwa: Engelhardt, Lexikon Orthopädie und Unfallchirurgie, abrufbar auf www.lexikon-orthopaedie.com).
Hinzu kommt, dass die Ärzte der Z.___ im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20) von ihrem ursprünglich am 28. Juni 2010 geäusserten Verdacht eines traumatisierten Morbus Osgood-Schlatter im rechten Knie (Urk. 9/9) abrückten und den aktuellen Röntgenbefund des rechten Knies nun als mit einer älteren Kreuzbandläsion vereinbar bezeichneten. Dementsprechend entnahmen sie bereits den unmittelbar nach dem Unfall am 19. November 2009 erstellten Bildern - anders Dr. C.___, der im damaligen Abklärungsbericht eine Kreuzbandruptur ausdrücklich verneint hatte (Urk. 9/4) - eine Teil- bis subtotale Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Weder setzte sich Dr. A.___ mit diesem Befund auseinander noch äusserte er sich zu dessen Zusammenhang zur kurz zuvor stattgehabten Kniedistorsion. Insofern begründet er auch nicht, warum er der im Bericht vom 28. Juni 2010 vertretenen Ansicht der Z.___-Ärzte folgt und nicht der derjenigen im aktuellen Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/20).
4. Die kreisärztliche Beurteilung bildet demnach in der vorliegenden Form keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Dies gilt auch für die diskrepanten Beurteilungen der Z.___ (Urk. 9/9, 9/19-20) sowie für die Berichte von Dr. D.___ (Urk. 9/28, 9/33), der sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die formalen Schwachstellen von Dr. A.___s Beurteilung aufzuzeigen, und ansonsten zur Begründung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden rechts in erster Linie deren zeitlichen Zusammenhang zum Unfall anführt, womit jedoch rechtsprechungsgemäss der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden kann (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Bei dieser Beweislage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, Dr. A.___ mit Dr. D.___s Einwänden zu konfrontieren. Auch hätte sie den Kreisarzt zwecks Klärung der diskrepanten Beurteilungen der Z.___ und zwecks Nachvollziehbarkeit seiner Schlussfolgerungen zur Ergänzung seiner Beurteilung veranlassen müssen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die Akten, insbesondere Urk. 9/9 (Bericht der Z.___ vom 28. Juni 2010), vervollständige, die zur Frage der Unfallkausalität der linksseitigen Kniebeschwerden des Versicherten erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
5. Entsprechend dem Ausgang dieses kostenlosen Verfahrens, der einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt (BGE 137 V 57 E. 2.2), hat der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer laut Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeiten des Prozesses auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Kniebeschwerden des Beschwerdeführers ab November 2012 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin