Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00070




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 16. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2011 als Sanitärmonteur bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Mit Unfallmeldung vom 5. März 2012 teilte er der SUVA mit, er sei anlässlich eines Bürobrandes am 11. Februar 2012 in den Büroräumlichkeiten seiner Arbeitgeberin auf Glasscherben ausgerutscht und habe sich – um den drohenden Sturz abzufangen – am Bürotisch aufgestützt. Dabei habe er sich an der Hand verletzt (Urk. 8/1). Am 3. Mai 2012 diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, – der die Erstbehandlung am 22. Februar 2012 durchgeführt hatteeinen Gelenkerguss im distalen Radioulnargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 29. November 2012 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 1. Dezember 2012 ein (Urk. 8/37). Der Krankenversicherer zog am 17. Dezember 2012 (Urk. 8/47/1) seine vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wieder zurück. Die Einsprache des Versicherten vom 6. Dezember 2012 (Urk. 8/39) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Februar 2013 ab (Urk. 8/57 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. März 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen gemäss UVG; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ein handchirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf über den Leistungsanspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 4. September 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Am 5. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde; nach nochmaliger chirurgischer Beurteilung durch den versicherungsinternen medizinischen Dienst kam sie zum Schluss, zur Klärung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand – die Beschwerden an der rechten Hand seien nach wie vor nicht unfallkausal – sei die Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens notwendig, weshalb die Sache zurückzuweisen sei (Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu erklären, ob er sich in Bezug auf die Beschwerden an der linken Hand dem Antrag der Beschwerdegegnerin anschliesse oder ob er an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 21). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einholung einer Gerichtsexpertise und gestützt darauf auf Neuentscheidung über den Leistungsanspruch; eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, betreffend die Beschwerden an der linken und der rechten Hand ein externes handchirurgisches Gutachten in Auftrag zu geben, wobei hinsichtlich der Person des Gutachters vorgängig ein Einigungsverfahren durchzuführen sei (Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 [Urk. 23]). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungseinstellung in Bezug auf die rechte Hand per 1. Dezember 2012 – unter Hinweis auf die chirurgische Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA damit, dass eine Kontusion respektive Distorsion aufgrund der echtzeitlichen Aktenangaben nicht ausgewiesen sei. Es lasse sich höchstens ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Februar 2012 postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelastung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) ausgelöst habe. Gestützt auf das vom Beschwerdeführer bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in Auftrag gegebene Gutachten seien sowohl die Tendinopathien an den Fingerstrecksehnen als auch das CRPS abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der Carpometacarpal (CMC)-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Die geklagten Beschwerden an der rechten Hand seien deshalb nicht unfallkausal und würden sich im Übrigen auch nicht leistungsmindernd auswirken (Urk. 19 S. 1 f.).

    Betreffend die linke Hand führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. A.___ habe die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle Läsion des Triangular fibrocartilage complex (TFCC) auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder beweisen noch widerlegen können. Die Unfallkausalität der TFCC-Läsion bedürfe daher weiterer Abklärungen, weshalb die Sache zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens der linken Hand zurückzuweisen sei (Urk. 19 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die rechte Hand schmerze seit dem Unfallereignis. Diese Beschwerden seien (anfänglich) weniger im Vordergrund gestanden, weshalb sie in den Arztberichten nicht dokumentiert worden seien (Urk. 1 S. 9). Er sei von der Beschwerdegegnerin nie persönlich zum Unfallvorgang befragt worden. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der unvollständigen und teilweise unklaren medizinischen Akten sei eine Verletzung der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgewiesen (Urk. 14 S. 7). Der Gutachter Dr. B.___ komme gestützt auf den Unfallhergang, die Aktendokumentation, die Beschwerden und die aktuellen Beurteilungen zum Schluss, dass an beiden Händen unfallbedingt bleibende und erhebliche Beschwerden mit objektivierbaren funktionellen Beeinträchtigungen bestünden. So zeige sich im radiologischen Befund der linken Hand vom 27. Februar 2012 ein Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radio-Ulnar-Gelenk (DRUG) bei kommunizierendem radialseitigem Einriss des TFCCs. Neben der TFCC-Läsion finde sich im DRUG eine schmerzhafte Instabilität mit Zeichen einer Arthrose. Der pathologisch erweiterte Gelenkspalt lasse zusammen mit dem positiven Watson-Test zudem darauf schliessen, dass es beim Unfall zu einer dynamischen Ruptur des skapholunären Bandes (SL-Band) gekommen sei. Die Beschwerden an der rechten Hand seien als Ansatztendinopathien im Bereich der CMC-Gelenke II und III mit Beginn eines Carpal boss und entsprechenden Schmerzen bei Belastung des Längsgewölbes zu werten. Zusammenfassend bestehe angesichts der unfallbedingten Beschwerden an beiden Händen eine qualitative und quantitative Leistungsminderung mit einer schlechten Langzeitprognose (Urk. 14 S. 9 ff.).


3.

3.1    Das MRI der linken Hand vom 27. Februar 2012 zeigte einen Gelenkerguss mit Synovitis im distalen Radioulnargelenk und einen radialseitigen Einriss des TFCCs. Ersichtlich waren zudem ein diffuses Knochenmarködem – am ehesten degenerativer Genese – an den Basen der Metatarsalia II bis IV sowie angrenzend zu den Handwurzelknochen und eine deutliche Degeneration im Metakarpophalangealgelenk I. Eine Fraktur im Bereich der Handwurzelknochen respektive des distalen Radius konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/18).

3.2    Dr. Z.___ diagnostizierte am 3. Mai 2012 einen Gelenkerguss im distalen Radioulnargelenk und eine Muskelprellung an der linken Hand (Urk. 8/11).

3.3    Die am C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, tätigen Ärzte stellten am 10. August 2012 folgende Diagnosen:

- Unklare Handgelenksschmerzen links bei

- Status nach Sturz auf die linke Hand im Februar 2012

- Verdacht auf posttraumatisches CRPS

- Rezidivierende Bursitis olecrani links

- Status nach mehrmaliger Punktion auswärts

    Sie leiteten eine probatorische symptomatische Behandlung mit Calcitonin zur Behandlung eines möglicherweise aufgetretenen CRPS ein (Urk. 8/26).

3.4    Dr. med. D.___, Oberarzt i.V. an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des C.___, diagnostizierte am 19. September 2012 eine Tenosynovitis des Handgelenkstreckers rechts. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Schmerzen am linken Handgelenk unterdessen verschwunden seien. Es hätten sich zwischenzeitlich Schmerzen am rechten Handgelenk eingestellt, die im Rahmen der Entlastung der linken Hand zu sehen seien. Anhaltspunkte für ein CRPS der linken Hand seien keine ersichtlich (Urk. 8/33).

3.5    Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, konnte am 22. November 2012 keine Befunde mehr erheben und ging vom Erreichen des Status quo sine aus (Urk. 8/34).

3.6    Dr. med. F.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des C.___, diagnostizierte am 5. Dezember 2012 ein CRPS an der rechten Hand (bei Zustand nach unklaren Handgelenksschmerzen links bei Sturz im Februar 2012 und Infiltration Handrücken links am 28. November 2012 extern [Urk. 8/42]).

3.7    Dem kreisärztlichen Bericht von Dr. E.___ vom 31. Januar 2013 kann entnommen werden, dass die Behandlung betreffend die Verletzungen der linken Hand bei vollständiger Beschwerdefreiheit am 19. September 2012 abgeschlossen werden konnte. In zufällig zeitlich begleitendem Rahmen sei am rechtsseitigen Handgelenk – ohne Zusammenhang zum Unfallereignis – eine Behandlung wegen einer Tenosynovitis der Handgelenksstrecker respektive eines CRPS notwendig geworden. Die betreffende Behandlung sei aber nach dem 19. September 2012 von der Problematik der Einschränkungen an der linken Hand abzugrenzen (Urk. 8/54 S. 3).

3.8    Mit ihrer Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine chirurgische Beurteilung durch Dr. A.___ vom 10. April 2013 ein. Der SUVA-Arzt führte aus, aufgrund der Akten sei nicht mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit dokumentiert, dass nach dem 18. September 2012 erneut Beschwerden im linken Handgelenk aufgetreten seien. Was die am 18. September 2012 diagnostizierte Tenosynovitis betreffe, beruhe diese auf dem klinischen Befund einer Druckdolenz über der Sehne des Extensor carpi ulnaris und des Extensor carpi radialis. Eine gleichzeitige Tenosynovitis sowohl einer radialen als auch einer ulnaren Handgelenkstrecksehne müsse als ungewöhnlich bezeichnet werden. Das klassische Bild einer Tendovaginitis der Strecksehne sei dasjenige einer Peritendinitis crepitans, die typischerweise die Handgelenkstrecker im distalen Drittel des Unterarms betreffe und die mit dem typischen Krepitieren verbunden sei. Beim Beschwerdeführer werde kein Krepitieren und keine Schwellung oder Verdickung im Bereich der Sehnenscheiden beschrieben. Ausserdem falle im Röntgenbild vom 9. August 2012 eine Pyrophosphat-Kristallarthropathie, auch Chondrokalzinose oder Pseudogicht genannt, auf. Von der Chondrokalzinose des Handgelenks wisse man, dass sie in schmerzhaften, mit Schwellungen des Handgelenks verbundenen Schüben verlaufen könne. Aus diesem Grund lasse sich die beim Beschwerdeführer als CRPS interpretierte Schwellung auch im Rahmen einer Chondrokalzinose verstehen. Vor dem Hintergrund dieser diagnostischen Unklarheiten bleibe ungewiss, ob im September 2012 eine Tendinopathie der Strecksehnen vorgelegen habe, die möglichweise auf eine Mehrbelastung der rechten Hand nach dem Unfallereignis vom Februar 2012 zurückzuführen sei, oder ob die Tendinopathie und die sekundär auftretende Schwellung einem unfallfremden Schub einer Chondrokalzinose zuzuordnen seien. Was das später diagnostizierte CRPS betreffe, könne sich dieses auf den schmerzhaften Schub einer Chondrokalzinose „aufgepfropft“ haben. Ein CRPS könne aber auch spontan erscheinen. Nach dem Gesagten würden die sekundär an der rechten Hand aufgetretenen Beschwerden in einem höchstens möglichen, nicht aber in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Februar 2012 stehen (Urk. 9 S. 4 ff.).

3.9    Im vom Beschwerdeführer veranlassten Gutachten nannte Dr. B.___ am 28. Juni 2013 (Urk. 15/1) folgende Diagnosen (S. 17):

Unfallfolge

- Status nach Kontusion/Distorsion beider Handgelenke (Unfallereignis vom 11. Februar 2012)

- mit partieller Läsion des TFCC links (MRI vom 27. Februar 2012), konsekutive leichtgradige Instabilität und beginnende posttraumatische Radio-Ulnar-Arthrose

- mit Verdacht auf partielle scapholunäre Dissoziation links

- Carpal boss-Beschwerden CMC-II/III nach Kontusion (Unfallereignis vom 11. Februar 2012)

- Insertions-Tendinopathie der ECR-Strecksehnen (longus und brevis) belastungsinduziert rechts

- Status nach CRPS I links und rechts (abgeheilt mit Beugedefizit der kleinen Fingergelenke)

Vorzustände

- Beidseits beginnende Rhizarthrose (unfallfremd)

- Epicondylus humeri lateralis rechts (rezidiv, unfallfremd)

- Status nach ulnarer Seitenband-Ruptur Daumengrundgelenk links (Vorzustand, ohne Beschwerden)

- Ulna-Minus-Variante beidseits, links betont (ohne Krankheitswert)

    Er führte aus, die im radiologischen Befundbericht vom 27. Februar 2012 beschriebene TFCC-Läsion verursache heute noch Beschwerden an der linken Hand. So liege als Folge der TFCC-Läsion im DRUG eine schmerzhafte Instabilität mit Zeichen einer Arthrose vor. Er äusserte zudem den Verdacht auf eine linksseitige SL-Dissoziation (S. 20 ff.). Die die Beschwerden der rechten Hand betreffenden medizinischen Akten beurteilte Dr. B.___ als unvollständig und mit massgeblichen Lücken behaftet. Aus diesem Grund müsse den anamnestischen Angaben umso mehr Gehör geschenkt werden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerden einerseits unfallbedingt und andererseits überlastungsbedingt seien. Die von Dr. A.___ in Betracht gezogene Diagnose einer Chondrocalcinosis könne nicht als Erklärung für die rechtsseitig aufgetretenen Beschwerden dienen. Denn es könnten aktuell konventionell-radiologisch keine verkalkenden Konkremente im Bereich des TFCCs oder des SL-Gelenkes festgestellt werden. Die Beschwerden an der rechten Hand würden sich heute vielmehr als Ansatztendinopathie – und nicht als Tendovaginitis – im Bereich der CMC-Gelenke II und III mit Beginn eines Carpal boss erweisen. Bei Belastung des Längsgewölbes würden die entsprechenden Schmerzen auftreten, wohingegen sämtliche Sehnenfächer entzündungsfrei und schmerzlos seien (S. 23 ff.).

3.10    In einer weiteren chirurgischen Beurteilung vom 10. Oktober 2013 hielt Dr. A.___ in Bezug auf die Beschwerden der linken Hand fest, die von Dr. B.___ diagnostizierte partielle Läsion des TFCCs an der radialen Insertion könne er anhand des MRI-Bildes vom 27. Februar 2012 bestätigen. Die von den behandelnden Ärzten in der Folge erhobenen Befunde würden jedoch nicht auf eine schmerzhafte Pathologie des distalen Radioulnargelenkes schliessen lassen. In diesem Zusammenhang sei erstaunlich, dass erst Dr. B.___ ein Jahr und vier Monate nach dem Unfallereignis eine leichtgradige schmerzhafte Instabilität feststelle, würde man doch erwarten, dass sich eine solche Instabilität – sofern sie durch eine traumatisch bedingte partielle Ruptur des TFCCs verursacht worden sei in den mehrfachen handchirurgischen Untersuchungen im C.___ nach entsprechenden Schmerzangaben klinisch hätte manifestieren müssen. Anhand der vorliegenden Akten könne aber aus versicherungsmedizinischer Sicht die Annahme von Dr. B.___, wonach die partielle TFCC-Läsion auf den Unfall vom Februar 2012 zurückzuführen sei, weder bewiesen noch wiederlegt werden. Der SUVA-Arzt empfahl zur Klärung dieser Frage eine weitere handchirurgische Abklärung (Urk. 20 S. 2 ff.).

    Dr. A.___ führte zudem aus, die von Dr. B.___ diagnostizierte beginnende linksseitige Radioulnararthrose finde in den Röntgenbildern keine Bestätigung. Der in seiner Diagnoseliste aufgeführte Verdacht auf eine partielle scapholunäre Dissoziation reiche aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte partielle scapholunäre Bandruptur nachweisen zu können. Dr. B.___ schlage diesbezüglich auch keine spezifischen therapeutischen Massnahmen vor (Urk. 20 S. 3).

    Der Beurteilung von Dr. A.___ kann weiter entnommen werden, dass echtzeitlich keine Kontusion respektive Distorsion der rechten Hand in den Akten dokumentiert wurde. Hierfür spreche auch, dass eine durch den Unfall vom Februar 2012 verursachte, rechtsseitige strukturelle Läsion nicht nachgewiesen sei. Es lasse sich daher höchstens ein indirekter ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfallereignis postulieren, indem eine möglicherweise durch eine Mehrbelastung der rechten Hand in Gang gesetzte Tendinopathie der Sehne des Extensor carpi radialis (und wahrscheinlich des Extensor carpi ulnaris) ein CRPS ausgelöst habe. Die Tendinopathien an den Fingerstrecksehnen und das CRPS seien aufgrund der von Dr. B.___ erhobenen Befunde jedoch abgeheilt. Die aktuell beklagte Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III stehe im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss. Denn bei einem Carpal boss handle es sich um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kontusion. Angesichts des klinischen Befundes an der rechten Hand lasse sich keine Leistungseinschränkung bei der Ausübung der Tätigkeit als Sanitärmonteur ableiten (Urk. 20 S. 4 f.).


4.    Gestützt auf die ursprünglichen Schilderungen des Beschwerdeführers und die in den echtzeitlichen Berichten der behandelnden Ärzte festgehaltenen Aufzeichnungen des Unfallereignisses erscheint eine beim in Frage stehenden Sturzereignis erlittene Gesundheitsschädigung der rechten Hand nicht als überwiegend wahrscheinlich. So gab der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 5. März 2012 zwar nicht an, welche Hand er verletzt hatte (Urk. 8/1), aufgrund der gegenüber den behandelnden Ärzten – insbesondere dem erstbehandelnden Dr. Z.___ (Urk. 8/11) – gemachten Angaben (Urk. 8/19 und Urk. 8/26 S. 1) und der zeitnah durchgeführten MRI-Untersuchung der linken Hand (Urk. 8/18) ist einzig von einer linksseitigen Verletzung auszugehen. In der Folge fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer bei der Unfallschilderung immer nur von Schmerzen an einer Hand – und nicht an beiden Händen – spricht (Urk. 8/22 und Urk. 8/27) und er auf Nachfrage von Dr. D.___ hin ein Trauma an der rechten Hand verneinte (Urk. 8/33). In Übereinstimmung damit führte der Versicherte – dazumal noch ohne rechtskundige Vertretung an seiner Seite – in seiner Einsprache vom 6. Dezember 2012 ausdrücklich aus, er sei ausgerutscht und habe sich die linke Hand verstaucht. Im Verlauf sei es deshalb zu einer Überbelastung der rechten Hand gekommen (Urk. 8/39). Auch dies spricht gegen ein sofortiges Auftreten gewichtiger Beschwerden. Unter diesen Umständen findet die vom Gutachter Dr. B.___ getroffene Feststellung, wonach es beim Unfall vom Februar 2012 auch zu einer Kontusion respektive Distorsion der rechten Hand gekommen sei, in den Akten keine Stütze (Urk. 15/1 S. 17). In diesem Zusammenhang (vgl. auch Urk. 1 S. 3) ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Vor dem Hintergrund seiner mit beiden Händen ausgeführten Arbeit als Sanitärmonteur und der ab 22. Mai 2012 wieder aufgenommenen Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 8/28) ist hingegen naheliegend, dass es im Laufe der Zeit zu einer Mehrbelastung der rechten Hand infolge Schonung der unfallgeschädigten linken Hand gekommen ist und als indirekte Folge des Unfallereignisses vom 11. Februar 2012 rechtseitige Beschwerden auftraten (vgl. Urk. 3).


5.

5.1    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der linken Hand eine partielle TFCC-Läsion erlitt (Urk. 8/18, 15/1 S. 17 und 20 S. 2). Strittig ist hingegen die Unfallkausalität der weiterhin bestehenden Gesundheitsstörung an der linken Hand. Was die von Dr. B.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung (Urk. 15/1 S. 22) betrifft, fehlt dieser eine hinreichend nachvollziehbare Begründung. Insbesondere finden sich in seinem Gutachten keine Ausführungen zur zeitlichen Latenz von mehr als 16 Monaten zwischen dem Sturzereignis und dem Auftreten einer leichtgradig schmerzhaften Instabilität im DRUG. Solche wären jedoch vor dem Hintergrund, dass die betreffende Symptomatik anlässlich der handchirurgischen Untersuchungen im C.___ von den dort tätigenden Ärzten klinisch nicht erhoben wurde, angezeigt gewesen. Die gutachterliche Beurteilung von Dr. B.___ bildet demnach für die Beschwerden an der linken Hand keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Daher ist vielmehr mit Dr. A.___ zu schliessen, dass die medizinischen Akten – insbesondere wurde der in der Erstbehandlung vom 22. Februar 2012 festgestellte klinische Befund an der linken Hand von Dr. Z.___ nicht festgehalten (vgl. Urk. 8/11) – keine abschliessende Beurteilung der Unfallkausalität zulassen und eine weitere handchirurgische Abklärung nötig ist (Urk. 20 S. 2 ff.). Von der Notwendigkeit weiterer Abklärungen scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. Urk. 23).

5.2    Nach der gesetzlichen Konzeption obliegt dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 ATSG). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3). Unter Berücksichtigung des soeben Gesagten (vgl. E. 5.1 hievor) erweisen sich die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin offensichtlich als ungenügend, weshalb es sich – in Übereinstimmung mit den von den Parteien gestellten (Eventual-)Anträgen (Urk. 1 S. 2, 19 S. 3 und 23 S. 1) – rechtfertigt, die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die SUVA zur Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens zur Klärung der Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Hand und zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen. Dabei wird sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung gemäss BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349 Rechnung zu tragen haben. Unter diesen Umständen bleibt auch in Beachtung der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) eine Rückweisung zulässig.


6.    

6.1    Betreffend die rechte Hand ist mit dem Gutachter Dr. B.___ und dem SUVA-Arzt Dr. A.___ zu schliessen, dass die von Dr. D.___ am 19. September 2012 festgestellte Tenosynovitis der Handgelenkstrecker (Urk. 8/33) – sofern die entsprechende Diagnose überhaupt bestätigt werden kann (Urk. 15/1 S. 28 und Urk. 20 S. 5) – und das von Dr. F.___ am 5. Dezember 2012 erhobene CRPS (Urk. 8/42) zwischenzeitlich abgeheilt sind (Urk. 15/1 S. 17 und Urk. 20 S. 5). Was die von Dr. B.___ zur Hauptsache für die jetzigen Beschwerden verantwortlich gemachte Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III mit Beginn eines Carpal boss nach Kontusion betrifft (Urk. 15/1 S. 17 und S. 28), legte Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 10. Oktober 2013 nachvollziehbar und gestützt auf die medizinische Literatur dar, dass das Carpal boss einer degenerativen Osteophytenbildung, einem vorhandenen Os styloideum (ein akzessorischer Knochen der Handwurzel, der während der Embryonalphase entsteht) oder beidem entspreche. In den meisten Fällen bilde sich das Os styloideum während der Embryonalphase wieder zurück. Ein Carpal boss könne asymptomatisch oder symptomatisch sein. Die schmerzhafte Form werde mit einem degenerativen osteoarthrotischen Prozess, einem Ganglion oder einer entzündlichen Bursa über der knöchernen Exostose oder einer darüber gleitenden Strecksehne in Verbindung gebracht. Er zog daraus den Schluss, dass es sich beim Carpal boss an der rechten Hand des Beschwerdeführers um eine vorbestehende kongenitale Anomalie und nicht um die Folge einer echtzeitlich nicht dokumentierten Kontusion handle (Urk. 20 S. 4). Die von Dr. B.___ befundete Ansatztendinopathie im Bereich der CMC-Gelenke II und III steht daher im Zusammenhang mit einem unfallfremden Carpal boss, weshalb die angegebenen Beschwerden nicht auf das Sturzereignis zurückzuführen sind. Die Ausführungen von Dr. B.___ zur Unfallkausalität der entsprechenden Beschwerden (Urk. 15/1 S. 28) erwecken zudem vielmehr den Eindruck, dass er hauptsächlich auf den vermeintlichen Grundsatz „post hoc ergo propter hoc“ abstellte, was nach der Rechtsprechung für den Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

    Das Vorhandensein der von Dr. A.___ anfänglich für die Beschwerden an der rechten Hand in Betracht gezogenen Chondrokalzinose (Urk. 9 S. 6 ff.) wird von Dr. B.___ grundsätzlich nicht bestritten. Mittels bildgebender Untersuchungen konnte der Gutachter aber keine verkalkenden Konkremente im Bereich des TFCC und des SL-Gelenks mehr feststellen, weshalb er mit nachvollziehbarer Begründung einen Einfluss der betreffenden Diagnose auf die heute noch bestehenden Beschwerden ausschloss (Urk. 15/1 S. 25 ff.). Im Übrigen wird die Chondrokalzinose von Dr. A.___ ohnehin als unfallfremd beurteilt (Urk. 9 S. 7).

6.2    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das als indirekte Folge des Unfalls an der rechten Hand aufgetretene CRPS zwischenzeitlich abgeheilt ist. Zum Zeitpunkt der Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 1. Dezember 2012 stand der Beschwerdeführer deshalb aber noch in Behandlung (Urk. 8/42). Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Aufhebung der Leistungen in Bezug auf die rechte Hand erst per Datum der Erstellung des Gutachtens von Dr. B.___ (Expertise vom 28. Juni 2013 [Urk. 15/1]). Die vom Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus beklagten rechtsseitigen Gesundheitsstörungen stehen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mehr zum Unfallereignis vom Februar 2012. 

6.3    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen betreffend die rechte Hand neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).


7.    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Bezug auf die linke Hand die vorhandenen medizinischen Akten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 1. Dezember 2012 hinaus geklagten Beschwerden bieten, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein externes handchirurgisches Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Februar 2012 erneut entscheide. Betreffend die rechtsseitigen Beschwerden ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich einstellte. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ rechtfertigt sich eine Leistungseinstellung jedoch erst per 28. Juni 2013; insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


8.    Angesichts des weit überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 betreffend die Beschwerden der linken Hand aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Einholung eines externen handchirurgischen Gutachtens über den entsprechenden Leistungsanspruch neu entscheide; im Übrigen wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2013 betreffend die Beschwerden der rechten Hand insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer bis am 28. Juni 2013 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher