Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00071




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 20. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Mirjam Ott

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Die 1957 geborene X.___ war seit 7. November 2005 als Gruppenleiterin bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 9. November 2007 am Arbeitsplatz stürzte und sich am rechten Knie verletzte (Urk. 8/1-2 und Urk. 8/9). Dabei zog sie sich einen horizontal verlaufenden Riss Grad III in der Pars intermedia und weniger ausgeprägt im Hinterhorn des lateralen Meniskus zu (Urk. 8/2).

    Am 3. Januar 2009 erlitt die Versicherte einen zweiten Unfall, als sie auf dem Eis ausrutschte und sich erneut am rechten Knie verletzte (Urk. 9/1/1). Damals bezog sie Taggelder der Unia Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und war wiederum bei der SUVA versichert.

    Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, eine medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zweimaliger Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie im Februar und Mai 2008 sowie eine Chondrocalzinose (S. 7).

    Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und bis 31. Januar 2010 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 9/90), sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23Dezember 2009 (Urk. 8/28) für den Unfall vom 9. November 2007 bei einer Netto-Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 16‘020.-- zu, wogegen sie mit Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 8/36) die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 7 % ablehnte. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. September 2012 (vgl. dazu auch Ergänzungen vom 1. November 2012 und 4. Januar 2013 [Urk. 9/153, Urk. 9/157, Urk. 9/162-163]) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Hiegegen erhob X.___ am 19. März 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 aufzuheben und es sei ihr eine Integritätsentschädigung im Umfang von mindestens 15 % auszurichten. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

    Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18April 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Replicando hielt die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des Antrages auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 15 %, welchen sie zurückzog, da eine solche bereits zugesprochen worden war - an ihren beschwerdeweisen gestellten Anträgen fest (Urk. 13) und legte weitere medizinische Berichte auf (Urk. 14/1-3). Am 31. Mai 2013 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin die Duplik ein, was der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2013 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin zog ihren Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung im Umfang von mindestens 15 % zurück (Urk. 13 S. 2. Ziff. 1). Diese war bereits verfügungsweise zugesprochen, weshalb diesbezüglich mangels Rechtsschutzinteresses von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch die Rentenfrage zu beurteilen. Strittig und zu prüfen ist insbesondere die von der Beschwerdegegnerin bezifferte unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit von 7 % und die damit einhergehende Verweigerung einer Rente.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

1.3

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere gestützt auf das von Dr. A.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 9/137 S. 7) davon aus, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei, und stellte im Rahmen des Einkommensvergleichs - unter Bestimmung des Vergleichseinkommens „Invalideneinkommen“ aufgrund von Profilen aus der versicherungsinternen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) - eine Erwerbseinbusse (Invalidität) von 7 % fest (Urk. 2, vgl. dazu auch Urk. 7 und Urk. 17).

2.2    Die Beschwerdeführerin kritisierte im Wesentlichen die Invaliditätsbemessung, insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 ff.). Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass ihr aufgrund ihres eingeschränkten Tätigkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei. Basierend auf einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘884.-- ermittelte sie einen rentenbegründender Invaliditätsgrad von 16 %.

    Replicando legte die Beschwerdeführerin drei weitere medizinische Berichte auf und führte zudem aus, dass sie wegen starken Schmerzen im rechten Knie am 15. Mai 2013 notfallmässig die ambulante Unfallchirurgie habe aufsuchen müssen, weil sie zwei Tage zuvor wegen der bekannten Instabilität im rechten Knie auf das linke Knie gefallen sei (Urk. 13).


3.    

3.1    Im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 23. September 2011 (Urk. 9/137) diagnostizierte Dr. A.___ eine medial betonte Gonarthrose rechts bei einem Status nach zweimaliger Kniegelenksarthroskopie und Teilmeniskektomie im Februar und Mai 2008 sowie eine bekannte Chondrocalzinose (S. 7).

    In der Beurteilung führte Dr. A.___ aus (S. 7 Ziff. 5), bei der klinischen Untersuchung habe sich ein Reizknie rechts mit einem diskreten intraartikulären Erguss sowie endgradiger Bewegungseinschränkung schmerzbedingt gezeigt. Es habe sich auch eine verminderte Stabilität des gesamten rechten Beines gezeigt, wobei aufgrund der Umfangmasse und der angegebenen Rechtsdominanz von einer Muskelathrophie im Bereich des rechten Beines aufgrund der Entlastung wegen der Schmerzen ausgegangen werden müsse. Verglichen mit den durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, in der letzten kreisärztlichen Untersuchung im Dezember 2009 erhobenen Befunden habe sich keine gravierende Veränderung am rechten Knie ergeben.

    Das durch Dr. B.___ festgelegte Tätigkeitsprofil habe weiterhin Bestand (wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 %, keine Tätigkeit auf Leiter und Gerüst, keine kauernden und knienden Tätigkeiten). Eine Tätigkeit entsprechend dem evaluierten Belastungsprofil sei ganztätig zumutbar (S. 7 unten).

    Schliesslich hielt Dr. A.___ hinsichtlich der Kausalität fest, dass ein Teil der beklagten Kniebeschwerden rechts auf die beginnende Gonarthrose zurückzuführen sei, welche durch die Teilmeniskektomie eine richtungsgebende Verschlechterung erfahren habe (S. 8 oben).

3.2    Die medizinischen Ausführungen der Kreisärztin Dr. A.___ blieben seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden (E. 1.4 hievor): Der Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf der eingehenden Untersuchung vom 21September 2011 (vgl. Urk. 9/137), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten, welche über die Ergebnisse von bildgebenden und anderweitigen Abklärungen informieren, abgegeben worden. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Die kreisärztliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/137 S. 7), welche auf das Tätigkeitsprofil von Dr. B.___ Bezug nimmt, gemäss welchem unfallbedingt in angepasster Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit besteht, erweist sich als plausibel.     Demnach ist gestützt auf das von Dr. A.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. September 2011 evaluierte Zumutbarkeitsprofil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin unfallbedingt eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist.

3.3    Die Ausführungen der behandelnden (Fach-)Ärzte vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Insbesondere ist den aufgelegten medizinischen Berichten nichts zu entnehmen, was mit der Beurteilung von Dr. A.___ im Widerspruch steht. Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 3/3) von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, anbelangt, so ist festzuhalten, dass Dr. C.___ die von Dr. A.___ genannten Diagnosen und Einschätzung bestätigte und namentlich eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit intermittierenden stehenden und gehenden Tätigkeiten ohne das Tragen von Lasten über zehn Kilogramm als sinnvoll erachtete. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kniebeschwerden in angepasster (und überwiegend sitzender) Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit zeitlich eingeschränkt sein soll, kann diesem Bericht jedenfalls nicht entnommen werden. Ferner bestätigte auch der behandelnde Dr. med. D.___, praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 22. Mai 2013 (Urk. 14/3) die von Dr. A.___ genannten Diagnosen. Obwohl er in seinem Bericht ausführte, dass der Leidensweg mit dem rechten Knie ständig im Vordergrund stehe und die Einschränkung für ein regelmässiges 100%-Pensum verursache, führte er gleichzeitig aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der eindeutig unfallbedingten Beschwerden und Schmerzen jede kniebelastenden Tätigkeit nicht zumutbar sei. Dass das von Dr. A.___ unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden evaluierte Belastungsprofil damit nicht vereinbar sei, geht daraus nicht hervor. Fundierte ärztliche Stellungnahmen, welche der von Dr. A.___ evaluierten Zumutbarkeitsbeurteilung widersprechen, bestehen nicht.

    Hinsichtlich des Berichtes der Ärzte des Spitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 15. Mai 2013 (Urk. 14/1) ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen (Urk. 17), dass vorliegend nicht der Vorfall vom 15. Mai 2013 zu beurteilen ist. Hinzu kommt, dass dem Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Insofern kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    Vor diesem Hintergrund sind keine weiteren Abklärungen mehr notwendig und angezeigt.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen am rechten Knie der beiden Unfallereignisse vom 9. November 2007 und 3. Januar 2009 in erwerblicher Hinsicht auswirken.

4.2    Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). Für die Ermittlung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, wird in der Regel am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft.

    Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin gemäss der von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Feststellung der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Auskunft der Y.___ vom 17Mai 2011 (Urk. 9/146) im Jahr 2010 Fr. 61‘100.-- verdient (Fr. 4'700.-- x 13). Dieses Einkommen ist folglich als Valideneinkommen anzunehmen und nicht zu beanstanden.

4.3    

4.3.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten DAP herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist die SUVA nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472).

4.3.2    Als Invalideneinkommen für das Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund von Lohnangaben aus der DAP ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 56‘537.-- (Urk. 9/149 S.1). Bei den gewählten Berufen Hilfsarbeiterin (in der Funktion als Betriebsmitarbeiterin, Bestückerin und Leim- und Klebplätze) und Verpackungsmittelherstellerin, gemäss den DAP-Erfassungsblättern Nrn. 405618, 2598, 3510, 8316 und 2582, handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen des festgestellten Zumutbarkeitsprofils.

    Die Beschwerdegegnerin stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Mit diesen in den Akten umfassend und detailliert dokumentierten Angaben wurde den in BGE 129 V 472 aufgestellten formellen Erwartungen des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit Januar 2007; 1. und 2. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) an auf die DAP gestützte Einkommensvergleiche in hinreichender Weise Rechnung getragen.

    Demnach darf auf die von der Beschwerdegegnerin gewählten fünf DAP-Erfassungsblätter abgestellt und der sich daraus ergebende Durchschnittslohn (von Fr. 56‘537.--; vgl. Urk. 9/149 S. 1) als Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt werden.

4.3.3    Soweit die Beschwerdegegnerin monierte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7-8), dass von den DAP-Löhnen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durchschnittswert nicht sachgerecht und unzulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 8.1 mit Hinweisen, vgl. dazu auch BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 E. 4.2.3).

4.4    Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61‘100.-- führt das gestützt auf die DAP ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 56‘537.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 4‘563.-- beziehungsweise zu einem Invaliditätsgrad von 7,5 %, welcher unter 10 % liegt, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.


5.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar 2013, gemäss welchem der Beschwerdeführerin gestützt auf die Unfälle vom 9. November 2007 respektive 3. Januar 2009 keine Invalidenrente nach UVG zusteht, ist demnach rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich