Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00073 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ war bei der Unia Arbeitslosenkasse als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/71). Am 25. Juli 2008 erlitt sie bei einem Stolpersturz über ein Kabel eine mehrfragmentäre rechtsseitige Radiusköpfchenfraktur, welche operativ versorgt werden musste (Urk. 8/4/2-5 S. 1), und eine Fraktur der neunten Rippe rechts (Urk. 8/14). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit durch Einspracheentscheid vom 6. März 2012 (Urk. 8/75) bestätigter Verfügung vom 13. Januar 2012 sprach sie der Versicherten eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/64).
Am 4. April 2012 verfügte sie – unter Hinweis auf das Fehlen einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/76). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2012 samt Ergänzung vom 4. März 2013 (Urk. 8/77 und Urk. 8/95) wies sie mit Entscheid vom 7. März 2013 ab (Urk. 8/96 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen gemäss UVG, insbesondere eine Invalidenrente und Taggelder, auszurichten; eventuell sei ein medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt Christian Jaeggi ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Am 14. Februar 2014 legte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Februar 2014 auf (Urk. 13 und Urk. 14/2). Die dazugehörige Stellungnahme der Beschwerdegegnerin datiert vom 7. März 2014 (Urk. 17) und wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2013 eine vom 1. Januar bis am 30. April 2012 befristete ganze Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Versicherte am 23. März 2013 Beschwerde, welche beim hiesigen Gericht unter der Prozessnummer IV.2013.00293 noch hängig ist.
Aus jenem Verfahren nahm das Gericht von Amtes wegen den Bericht vom 19. März 2012 über die durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IVStelle durchgeführte orthopädisch/rheumatologische Untersuchung, weitere Arztberichte und den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin als Urk. 19-21 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens.
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht jenes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes Einkommen, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Entscheidend ist, was die versicherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2012, Art. 18 S. 127 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3).
1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA zusammengestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der verbliebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und erwog, der Beschwerdeführerin sei unter Einhaltung des kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofils die Ausübung einer vollzeitlichen Tätigkeit möglich (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 7 S. 4, Urk. 17). Für die Festlegung des Valideneinkommens sei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___, abzustellen. Das Invalideneinkommen sei mittels DAP zu ermitteln. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 40‘688.25 und einem Invalideneinkommen von Fr. 62‘627.60 resultiere keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 8 ff. und Urk. 7 S. 6 ff.).
Da in der Verfügung vom 4. April 2012 nicht über die Höhe und Dauer von allfälligen Taggeldansprüchen entschieden worden sei, könne auf das Begehren um Auszahlung ausstehender Taggelder nicht eingetreten werden (Urk. 2 S. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das vom Kreisarzt ermittelte Zumutbarkeitsprofil könne nicht abgestellt werden, denn es weiche von der Beurteilung der Ärzte am B.___ ab. Diese wie auch der Kreisarzt würden zudem keine Tätigkeiten nennen, die den evaluierten Belastungsprofilen entsprächen. Es sei daher keine ihr zumutbare Arbeit ersichtlich, sodass im Ergebnis von einer Invalidität und einem Rentenanspruch auszugehen sei (Urk. 1 S. 6). Bei der Festlegung des Valideneinkommens sei zu beachten, dass sie im Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der A.___ angestellt gewesen sei. Das Valideneinkommen habe daher auf einem hypothetischen Wert zu basieren, der mindestens dem von der Invalidenversicherung gestützt auf die LSE ermittelten Valideneinkommen zu entsprechen habe. Die der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde gelegten DAP würden ausserdem ihren Fähigkeiten nicht angemessen Rechnung tragen. Aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der nicht vorhandenen Ausbildung in der Schweiz sei zudem eine Parallelisierung vorzunehmen (Urk. 1 S. 8 ff.).
Sie habe die Beschwerdegegnerin sowohl im März wie auch im Juli 2012 ersucht, die ausstehenden Taggeldzahlungen zu erbringen. Bekanntlich sei von einem einheitlichen Fallabschluss auszugehen, weshalb über den betreffenden Anspruch im angefochtenen Entscheid zu befinden gewesen wäre (Urk. 1 S. 10 f.).
Unter Hinweis auf den Bericht ihres Hausarztes (Urk. 14/2) machte die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 weiter geltend, sie sei in einer leidensangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13).
3.
3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Im gleichen Sinn bestimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hält in lit. b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert. Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von – vorübergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 145 und 132 V 412 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2008 vom 5. März 2009).
3.2 Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darüber, dass aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung (vgl. Urk. 8/24) ab 1. Juni 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die bisher ausgerichteten Taggeldleistungen würden deshalb auf diesem Zeitpunkt eingestellt (Urk. 8/25). Gegen diese zu Unrecht nicht als Verfügung erlassene Anordnung des Fallabschlusses ex nunc et pro futuro ohne Zusprechung von Dauerleistungen opponierte die Beschwerdeführerin frühestens mit (präzisierter) Einsprache vom 5. März 2012 (Urk. 8/74) gegen die Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 13. Januar 2012 (Urk. 8/64) und damit klar verspätet.
Ungeachtet dessen ist von keiner rechtlichen Wirksamkeit des Entscheids vom 3. Juni 2009 auszugehen. Denn die Beschwerdegegnerin stand bereits drei Wochen nach der besagten Mitteilung erneut mit den behandelnden Ärzten in Kontakt und ersuchte um Zustellung eines ärztlichen Zwischenberichts (Urk. 8/26). Ende September 2009 bat sie nochmals um Orientierung über den weiteren Verlauf (Urk. 8/27) und im November 2009 und Januar 2010 erkundigte sie sich nach einem Operationsbericht (Urk. 8/28-29). Am 27. Mai 2011 erteilte sie alsdann Kostengutsprache für die operative Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 8/33-34). Vor diesem Hintergrund ist von einer faktischen Weiterführung des Falles auszugehen.
3.3 Nach der gesetzlichen Regelung des Art. 19 Abs. 1 UVG sind im Zeitpunkt des Fallabschlusses die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen einzustellen und der Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente zu prüfen. In der von der Beschwerdegegnerin am 4. April 2012 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 7. März 2013 bestätigten Ablehnung des Rentenanspruchs ist gleichzeitig eine implizite Verweigerung des Anspruchs auf Taggelder zu sehen. Daher stellt der angefochtene Einspracheentscheid auch für die Frage nach einem Anspruch auf Taggeldleistungen ein taugliches Anfechtungsobjekt dar.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten gehen übereinstimmend folgende, unfallbedingte Diagnosen hervor (Urk. 8/4-5, 8/7, 8/9, 8/13-15, 8/19, 8/21-22, 8/26-27, 8/29, 8/33, 8/45 und 8/47):
- Persistierende Schmerzen und Funktionseinschränkung Ellbogen rechts
- Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts Mascon III sowie Fraktur neunte Rippe rechts vom 25. Juli 2008
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese am 30. Juli 2008
- OSME rechter Ellbogen am 18. Mai 2011
4.2 Was die konkret verbliebenen Folgen des fraglichen Unfallereignisses und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, kann den Akten im Wesentlichen Folgendes entnommen werden:
Gestützt auf die am 6. September 2011 am B.___, Klinik für Unfallchirurgie, durchgeführte Untersuchung hielten Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, gleichentags fest, die Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft aufgrund der Bewegungseinschränkung mit nahezu aufgehobener Supination für manuelle Tätigkeiten des rechten Armes zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Im Hinblick auf die Hals- und wahrscheinlich daraus resultierenden Ellenbogenschmerzen sei durchaus eine Besserung zu erwarten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten, die den rechten Arm weitestgehend aussparen, durchaus wieder zu 100 % einsatzfähig werde (Urk. 8/47 S. 2).
4.3 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2012 kreisärztlich untersucht hatte, hielt Dr. Z.___ in seinem am gleichen Tag verfassten Bericht fest, bezüglich Unfallfolgen bestehe eine Funktionseinschränkung am dominanten rechten Arm. Der Beschwerdeführerin seien deshalb nur noch manuell leichte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination zumutbar, wobei geeignete Arbeiten vollzeitig ausgeübt werden könnten (Urk. 8/56 S. 7).
4.4 Med. pract. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, berichtete nach ihrer am 15. März 2012 durchgeführten Untersuchung, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihr eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über fünf Kilogramm einhändig rechts und 15 Kilogramm beidarmig, ohne die Notwendigkeit von Drehbewegungen des rechten Armes im Ellenbogengelenk, ohne ständiges Arbeiten im Stehen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen- und hüftgelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen und Stehen auf unebenem Gelände und ohne Vibrationsbelastungen und Schlagbelastungen der Arme zu 100 % zumutbar (Urk. 19 S. 8).
5.
5.1 Gestützt auf die medizinischen Akten, die Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen und die anlässlich der Untersuchungen vom 20. Mai 2009 (Urk. 8/24) und 5. Januar 2012 (Urk. 8/56) selbst erhobenen Befunde sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden gelangte Dr. Z.___ in seiner einleuchtend begründeten und damit grundsätzlich beweiskräftigen (E. 1.5) Beurteilung vom letztgenannten Datum zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination in vollem Pensum zumutbar sei (Urk. 8/56 S. 7).
Betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit stehen die ärztlichen Einschätzungen des Kreisarztes und der am B.___ tätigen Ärzte nur scheinbar im Widerspruch zueinander. So handelt es sich bei der Beurteilung der letztgenannten Mediziner einzig um eine Zwischenbeurteilung und sie hielten – in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt – im voraussichtlichen Verlauf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden des rechten Armes Rechnung tragenden Tätigkeit für möglich. Schon in ihrem – im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle – erstellten Bericht vom 22. September 2011 (Urk. 20) bescheinigten sie alsdann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für rechtsseitig nicht armbelastende Tätigkeiten (S. 5 und S. 9). Das von ihnen abgegebene Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt auch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule – die nämlichen Ärzte beurteilten die im Vordergrund stehenden Schmerzen als in der Halswirbelsäule respektive in der rechtsseitigen Nackenmuskulatur gründend (Urk. 20 S. 8) – und damit nicht unfallbedingte Gesundheitsschäden. Entsprechendes gilt für die Beurteilung der RAD-Ärztin, der nebst der Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogens nach Fraktur eine Fusswurzelarthrose rechts bei ausgeprägten Senkfüssen und eine Lumbalgie bei Adipositas als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugrunde lag (Urk. 19 S. 8). Dies ist damit zu erklären, dass die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (anstelle vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie bei der Formulierung des in der Unfallversicherung relevanten Belastungsprofils den Einbezug von Leiden, die sich losgelöst vom Unfall entwickelt haben, fordert (vgl. Urk. 1 S. 7). Was die von Hausarzt Dr. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, am 10. Februar 2014 angegebene Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % anbelangt (Urk. 14/2), zeigte dieser nicht hinreichend nachvollziehbar auf, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich ein eingeschränktes Arbeitspensum ausüben kann. Er begründete seine Einschätzung mehr als mit objektiven Befunden mit seiner hausärztlichen und langjährigen Erfahrung, was nicht ausschlaggebend sein kann (siehe auch E. 5.2 nachfolgend).
5.2 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Kreisarzt (wie auch die Ärzte des B.___ und die RAD-Ärztin) nenne keine dem evaluierten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit (Urk. 1 S. 6), ist entgegenzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind. Dr. Z.___ war daher nicht gehalten, die im Einzelnen zumutbaren Verweistätigkeiten näher aufzuzeigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der real existierende Arbeitsmarkt, sondern der (sogenannte) ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund ihrer (unfallbedingten) Einschränkungen am rechten Arm überhaupt nicht möglich (vgl. Urk. 1 S. 6) respektive einzig zu 50 % zumutbar sein soll (Urk. 14/2). Denn die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt selbst für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind – in welche Kategorie die Beschwerdeführerin aber nicht fällt, sind ihr doch weiterhin manuell leichte Tätigkeiten ohne repetitive Bewegungen und Belastungen des rechten Ellbogens und ohne Zwangshaltungen der rechten Hand in Supination möglich – und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb sich eine Einschränkung des in Betracht zu ziehenden Arbeitsmarktes auf den Dienstleistungssektor nicht aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Demnach kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitsgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Insofern gibt zu keiner Kritik Anlass, dass die Beschwerdegegnerin auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt hat. Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Nach Lage der Akten erweist sich der ursprünglich per 1. Juni 2009 vorgesehene Fallabschluss (vgl. Urk. 8/25) als korrekt. Denn in Übereinstimmung mit dem SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ (Urk. 8/24) und den behandelnden Ärzten (Urk. 8/26) kann nicht gesagt werden, dass weitere Behandlungen noch eine namhafte Besserung der unfallbedingten Symptomatik respektive eine Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. Schon zum damaligen Zeitpunkt stand fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer ursprünglichen Arbeit nicht mehr möglich sein wird, sie hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig sein könnte (vgl. auch die in Urk. 20 S. 9 enthaltene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Von der Osteosynthesematerialentfernung versprachen sich weder die behandelnden Mediziner noch der SUVA-Arzt eine wesentliche Steigerung des Leistungsvermögens, was sich im Nachhinein auch bestätigte (vgl. auch Urk. 8/56 S. 7, wonach die betreffende Operation gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin keinen Effekt gehabt habe). Vielmehr stand eine mögliche Schmerzreduktion im Fokus. Zudem wurde auch die Anordnung von weiteren therapeutischen Massnahmen – soweit ersichtlich – von den behandelnden Ärzten nicht mehr für indiziert erachtet. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht schon im Juni 2009 zur Prüfung der Rentenfrage überging und letztlich noch Kostengutsprache für die Osteosynthesematerialentfernung gewährte. Dies vermag aber am Ergebnis, dass der Endzustand bereits im Sommer 2009 erreicht war, nichts zu ändern, zumal die Kostenübernahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Einem Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin steht damit nichts entgegen.
7.
7.1 Damit bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2009 zu prüfen:
7.2 Betreffend die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, dass angesichts des nicht gesundheitsbedingten Verlusts ihrer Stelle bei der A.___ (vgl. Urk. 8/66 S. 2) auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen ist. Angesichts ihrer Erwerbsbiographie (Urk. 21) rechtfertigt es sich, vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) auszugehen.
In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die von ihr zusammengestellten DAPs ab, die das Lohnjahr 2012 umfassen (Urk. 8/90). Vorliegend ist jedoch der Rentenanspruch ab Juni 2009 zu prüfen, weshalb an Stelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen ist. Da sowohl dem Validen- wie auch dem Invalideneinkommen der Wert für einfache und repetitive Tätigkeiten zugrunde zu legen ist, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Bei 100%iger Arbeitsfähigkeit bleibt zu prüfen, ob ein solcher Abzug gerechtfertigt ist.
7.3 Praxisgemäss kann der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben, durch einen Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung getragen werden. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.2).
Zwar wurde mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichtet haben und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Nachdem sich hieraus ein allgemeiner behinderungsbedingter Abzug entwickelt hatte, der unter Berücksichtigung der bereits dargelegten persönlichen und beruflichen Merkmale (vgl. vorstehend) gesamthaft zu schätzen ist, führte die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer weiteren Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3).
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1 f. mit weiteren Hinweisen).
7.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht für einen leidensbedingten Abzug aufgrund ihres Alters, ihrer fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden schweizerischen Ausbildung (Urk. 1 S. 9) kein Raum. So fällt das Alter der Beschwerdeführerin – im Jahr 2009 war die Versicherte erst 42 Jahre alt – nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 745/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.4.5). Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zumutbare Erwerbstätigkeit im Anforderungsniveau 4 lässt sich ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten beziehungsweiser fehlender Ausbildung ebenfalls nicht rechtfertigen, zumal für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 definitionsgemäss eine besondere Bildung ebenso wenig vorausgesetzt wird wie gute Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 10.2 und 9C_833/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin ist vorliegend zudem die Ausübung einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Gestützt auf das von Dr. Z.___ evaluierte Zumutbarkeitsprofil fallen zwar bestimmte Arbeitsplätze für die Beschwerdeführerin ausser Betracht, im Totalwert über alle Branchen sind aber im Anforderungsniveau 4 immer noch genügend Stellen enthalten, die ihr trotz ihrer (unfallbedingten) Beschwerden noch zumutbar sind. Dass weiterhin ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht, ist allein schon in der von der Beschwerdegegnerin mit 115 angegebenen Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden, in der Nähe ihres Wohnortes liegenden Arbeitsplätze ersichtlich (Urk. 8/90).
7.5 Nach dem Gesagten liegt die unfallbedingte Erwerbseinbusse unter dem Erheblichkeitsgrenzwert von 10 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Der mit Gerichtsverfügung vom 15. Mai 2013 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, machte mit seiner Honorarnote vom 21. November 2014 (Urk. 22/2) einen Aufwand von 13.3 Stunden sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 73.80 geltend.
Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer. Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der GebV SVGer). Der Rechtsvertreter verrechnete neben den im Gerichtsverfahren getätigten Bemühungen auch seinen in der Zeit vom 21. Juni 2013 bis 14. Februar 2014 angefallenen Aufwand im Zusammenhang mit dem am 14. Februar 2014 aufgelegten Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 14/2). Da dieser Bericht zur Entscheidfindung nichts beigetragen hat und letztlich unnötig war, können die entsprechenden Aufwendungen von insgesamt 4.4 Stunden im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht ersetzt werden.
Die verbleibenden Bemühungen von 8.9 Stunden (13.3 ./. 4.4 Stunden) sind beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der (entsprechend reduzierten) Auslagenpauschale mit Fr. 1‘980.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christian Jaeggi, Zürich, wird mit Fr. 1'980.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Jaeggi unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie der Urk. 19-21
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher