Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00074




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ war über seine Arbeitgeberin, die Y.___ AG, im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG versichert. Als er am 8. August 2012 im Krafttrainingszentrum Z.___ sein Training absolvierte, verspürte er im Bereich der Halswirbelsäule plötzliche und zunehmend heftiger werdende Schmerzen. Er konsultierte am 10. August 2012 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, und war in der Folge bis am 1. Oktober vollständig und danach bis am 2. Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/2/1-4).

    Auf die Unfallmeldung vom 29. August 2012 hin (Urk. 8/2/1-3) zog die Mobiliar die Lohnunterlagen des Versicherten bei und befragte ihn zum Unfallhergang sowie zu den gesundheitlichen Störungen (Urk. 8/1/1-7). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 8/1/8-9). Am 18. Dezember 2012 erliess sie eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/1/18-21). Am 27. Februar 2013 wies sie die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2013 erhob X.___ am 25. März 2013 Beschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm für die Folgen des Ereignisses vom 8. August 2012 die Leistungen gemäss UVG zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Mobiliar auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit der Replik vom 16. Juli 2013 und der Duplik vom 9. August 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest (Urk. 12, 15).


3.    Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ergungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.    

    In Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat der Bundesrat folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (litc), Muskelrisse und zerrungen (lit. d und e), Sehnenrisse (lit. f), Bandsionen (lit. g) sowie Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    

2.1    In der Unfallmeldung vom 29. August 2012 wurde das Ereignis, dessen Charakterisierung als Unfall strittig ist, dahingehend beschrieben, dass beim Trainieren der Nackenmuskulatur (an der Kraftmaschine) der Kopf durch die Kraft des Gewichts nach hinten geschleudert worden sei (Urk. 8/2/3).

    Dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 31. August 2012 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Versicherte während des Trainings der Nackenmuskulatur seine Stirne gegen einen Widerstand habe drücken müssen. Dabei sei im Nacken ein akuter Schmerz aufgetreten, so dass er den Widerstand nicht mehr habe halten können und, gestossen durch den Widerstand, den Kopf nach hinten geworfen habe. Seither bestünden intensive Nackenschmerzen mit bei falschen Bewegungen schmerzhaften, ausstrahlenden Elektrisierungsgefühlen und stark eingeschränkter, phasenweise gänzlich blockierter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 8/3/4).

    Der Beschwerdeführer beschrieb am 2. Oktober 2012 das Ereignis vom 8. August 2012 dahingehend, dass er beim Trainieren der Hals- und Nackenmuskulatur das Gewicht nicht mehr habe halten können, sein Kopf durch die Gewichtskraft schlagartig und heftig nach hinten geschleudert worden sei, wodurch heftige Schmerzen entstanden seien. Er habe das Training sofort beendet und sei nach Hause gegangen (Urk. 8/1/7).

    Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ hielt im Zeugnis vom 5. November 2012 zum Unfallhergang fest, der Versicherte habe während des Fitnesstrainings mit der Stirn gegen einen Widerstand drücken müssen, wobei der Kopf durch die Maschine extrem nach hinten gedrückt worden sei (Urk. 8/3/6).

    In seinem Schreiben vom 16. November 2012 wies der Beschwerdeführer auf die auf einen früheren Unfall zurückgehenden vorbestehenden Schädigungen seiner Halswirbelsäule hin, die bis zum fraglichen Ereignis keinerlei Beschwerden verursacht hätten. Er habe sehr viele sportliche Aktivitäten betrieben, vor allem Sportklettern. Für den dafür nötigen Kraft- und Muskelaufbau unterziehe er sich seit Jahren, ohne jegliche ernsthafte Verletzung, viermal pro Woche einem 4er-Split-Krafttraining mit verschiedenen Trainingsprogrammen, bei denen darauf geachtet werde, dass für die gleichen Muskelpartien genügend Regenerationszeit bleibe. An den bewegungsgeführten Maschinen erfolgten mit dem Maximalgewicht sechs bis zehn Wiederholungen, solange dies aus eigener Kraft möglich sei. Er absolviere das Krafttraining mit im iPod selber zusammengestellten Musikstücken über In-Ear-Kopfhörer. Beim Training am 8. August 2012 sei bei einem Musikwechsel die Lautstärke massiv angestiegen. Dies habe ihn erschreckt, so dass er wegen einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit das Gewicht nicht mehr habe halten können und der Kopf schlagartig nach hinten geschleudert worden sei. Vermutlich sei auch die Maschine nicht richtig eingestellt gewesen, denn das Gewicht hätte früher anschlagen müssen. Den Vorfall mit der Musik habe er zunächst nicht aufgeführt, weil ihm dieser peinlich gewesen sei (Urk. 8/1/13-17).

2.2    Das von Dr. B.___ festgehaltene Auftreten akuter Schmerzen während des Nackentrainings (Urk. 8/3/4) als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.3).

    Auch die durch das Anschwellen der Lautstärke der Musik bewirkte Unaufmerksamkeit, die der Beschwerdeführer in seinen anfänglichen Unfallbeschreibungen noch nicht erwähnt hatte, stellt keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar - unabhängig davon, ob, wie in der Einsprache geltend gemacht wurde, durch das schreckbedingte Zusammenzucken des Kopf-/Schulterbereichs in der unter Gewichtsbelastung stehenden Muskulatur Schmerzen ausgelöst wurden (Urk. 8/1/24). Denn wie er selber im Schreiben vom 16. November 2012 (Urk. 8/1/14) darlegte, werden die verschiedenen Musikstücke nicht alle mit demselben Lautstärkepegel aufgenommen. Werden sie von unterschiedlichen Trägermedien zusammen auf das iPod kopiert, muss beim Wechsel der Stücke allenfalls die Lautstärke neu reguliert werden. Dies ist ein alltäglicher Vorgang, der sich vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper nicht abhebt. Der Umstand, dass das plötzliche Anschwellen der Lautstärke beim Wechsel des Musikstückes möglicherweise zu einer schreckbedingten Unaufmerksamkeit und einer damit einhergehenden Verminderung der Kraftanstrengung geführt haben kann, ändert daran nichts und vermag dessen Ungewöhnlichkeit nicht zu belegen. Dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog, ist im Hinblick auf die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors jedenfalls ohne Belang (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er von der erlittenen Überdehnung sinngemäss auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor schliesst (Urk. 1 S. 3).

2.3    Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung grundsätzlich zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. So gilt nach der Rechtsprechung etwa ein Zweikampf beim Fussball ebensowenig als ungewöhnlich wie eine "falsche Bewegung“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5, E. 6.3, je mit Hinweisen).

    Dass der Kopf beim Nackenmuskeltraining - wie von Dr. B.___ und Dr. A.___ beschrieben (Urk. 8/3/4, 8/3/6) - durch das plötzliche Nachlassen der gegen einen Widerstand gerichteten Kraftanstrengung zurückgeworfen oder extrem nach hinten gedrückt wird und der Rückschlag umso heftiger ausfällt, je weniger man darauf gefasst ist, liegt in der Natur dieses Trainings. Ein ungewöhnlicher Vorgang kann darin nicht erblickt werden, zumal die Übungen ohnehin so lange wiederholt werden, bis die Kraft nicht mehr reicht (Urk. 8/1/14), und somit stets mit dem Nachlassen der eigenen Widerstandskraft gerechnet werden muss.

    Anders würde es sich verhalten, wenn die Trainingsmaschine falsch eingestellt gewesen und deshalb der Kopf zu stark zurückgestossen oder zu spät aufgefangen worden wäre. Der Beschwerdeführer äusserte zwar im Schreiben vom 16. November 2012 eine derartige Vermutung (Urk. 8/1/14). Auch führte er im Beschwerdeverfahren aus, der Kopf hätte nicht so heftig nach hinten schlagen können und es wäre nicht zu einer solch extremen Überdehnung gekommen, wenn die Maschine korrekt eingestellt oder allenfalls der Bolzen richtig eingerastet gewesen wäre (Urk. 1 S. 2, Urk. 12. S. 1 f.). Nachgewiesen ist eine derartige Fehleinstellung jedoch nicht, zumal das Auftreten der Beschwerden während des Trainings beziehungsweise der geschilderte Vorgang als solcher nicht zwingend auf einen Defekt am Gerät oder eine mangelhafte Wartung schliessen lässt. Davon abgesehen ist dies auch höchst unwahrscheinlich; denn der im Krafttraining äusserst erfahrene Beschwerdeführer hätte von Anfang an an einen derartigen Mangel gedacht und unmittelbar nach dem Trainingsabbruch oder zumindest dann, als sich die Schmerzen verstärkten, das auf medizinisches Krafttraining spezialisierte Fitnesszentrums mit auf therapeutische Massnahmen ausgerichteten Kraftmaschinen (Urk. 1 S. 2) zur Rechenschaft gezogen. Dies ist jedoch nicht aktenkundig und wird auch nicht geltend gemacht.

2.4    An einem ungewöhnlichen äusseren Faktor würde es auch dann fehlen, wenn die Halswirbelsäulenbeschwerden ausschliesslich durch eine Überanstrengung ausgelöst worden wären. Denn unter Berücksichtigung der aufgrund des langjährigen und intensiven Krafttrainings erworbenen Konstitution des Beschwerdeführers sowie der mit dem regelmässigen Training einhergehenden Gewöhnung kann die Kraftanstrengung, bei der nach den anamnestischen Angaben von Dr. B.___ akute Schmerzen auftraten (Urk. 8/3/4), rechtsprechungsgemäss nicht als aussergewöhnlich eingestuft werden (vgl. BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Unfallbegriff daher nicht erfüllt.


3.

3.1    Zu beurteilen ist im Weiteren, ob ein Leistungsanspruch aus unfallähnlicher Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV besteht. Dazu ist den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:

    Laut Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 14. August 2012 hatte die Magnetresonanz-Tomographie der Halswirbelsäule des gleichen Tages - abgesehen von einer Osteochondrose, Uncovertebralarthrose auf der Höhe C5/6, einer Uncarthrose, einer Spondylarthrose links auf der Höhe C3/4 und ossären Foramenstenosen - unauffällige Verhältnisse ergeben; insbesondere liessen sich keine zervikalen Diskushernien oder richtungweisende Kontusionsödeme nachweisen; die longitudinalen Ligamenta, einschliesslich des Ligamentum nuchae, wurden als durchgängig intakt und das Myelon als unauffällig beurteilt (Urk. 8/3/1).

    Dr. B.___ stellte im bereits erwähnten Bericht die Diagnose Status nach HWS-Trauma. Er führte aus, im Rahmen des Fitnesstrainings sei es bei einer Übung für die Nackenmuskulatur zu einem akuten Schmerz im Nackenbereich mit anschliessendem Überdehnungstrauma der HWS gekommen (Urk. 8/3/4).

    Dr. med. D.___, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, erklärte am 12. Dezember 2012, es bestünden unfallunabhängige degenerative Veränderungen der mittleren und unteren Halswirbelsäule, insbesondere Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen. Hinweise für einen ereignisbedingten Schaden beziehungsweise eine Aktivierung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen bestünden nicht, es lägen keine Gelenkergüsse oder Knochenmarksödeme vor, die Bänder seien stabil. Aufgrund des MRI seien somit nicht die geringsten Hinweise dafür vorhanden, dass die Halswirbelsäule durch das vom Versicherten geschilderte Ereignis zusätzlich geschädigt worden sei. Es sei von einer kurzzeitigen muskulären Dysbalance auszugehen, wobei auch für die Weichteile im MRI keine Hämatome nachgewiesen worden seien, so dass nun von einem Status quo sine auszugehen sei (Urk. 8/3/7).

3.2    Soweit Dr. B.___ ein Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule diagnostizierte, so ist damit - entgegen der Sachdarstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1/16, Urk. 12 S. 3) - nicht erwiesen, dass dieser Verletzung eine Zerrung beziehungsweise Stauchung oder Verrenkung der Halswirbelsäule zugrunde liegt. Umso weniger kann aufgrund dieser Diagnose auf eine eigentliche Zerrung der Hals- und Nackenmuskulatur im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV oder auf eine als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV nach der Rechtsprechung überhaupt in Betracht fallende, sich von Subluxationen oder Torsionen und Distorsionen unterscheidende eigentliche Verrenkung der Wirbelsäule im Sinne einer Gelenksverrenkung (Luxation) geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). Entsprechende, für den Nachweis einer unfallähnlichen Körperschädigung unabdingbare MRI-Befunde oder anderweitig medizinisch nachgewiesene Befunde fehlen denn auch (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 351/99 vom 8. September 2000 E. 2b). Da sich im MRI ansonsten auch an den Bändern keine traumatischen Veränderungen gezeigt hatten (Urk. 8/3/1), liegt auch in dieser Hinsicht keine unfallähnliche Körperschädigung vor.


4.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8. August 2012 ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Sanagate AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin