Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00077




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 12. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.X.___, geboren 1968, arbeitete seit dem 2. April 2001 in einem 25%-Pensum als Reinigerin bei der Y.___ in Z.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Juli 2008 – während eines Ferienaufenthaltes in der Türkei - als Mitfahrerin auf dem linken Rücksitz eines Taxis frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte (Schadenmeldung UVG vom 23. Juli 2008, Urk. 12/1, vgl. auch Urk. 12/7/1). Nach Primärversorgung in der Türkei und Rückreise in die Schweiz war die Versicherte vom 16. bis zum 25. Juli 2008 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spital A.___ hospitalisiert, deren Ärzte im Bericht vom 25. Juli 2008 folgende Diagnosen stellten (Urk. 12/7/1):

(1) Schädel-Hirn-Trauma

- Commotio cerebri

- dislozierte Tripodfraktur links, Fraktur mediale Orbitawand, mediale Wand Sinus maxillaris, Nasenbeinfraktur

(2) Thoraxtrauma

- mehrfragmentäre laterale Klavikulafraktur rechts

- Rippenserienfraktur rechtsseitig 2-4, links 4-9

(3) Beckentrauma

- laterale Kompressionsverletzung links mit ISG-Sprengung und Fraktur Massa lateralis, obere undislozierte Schambeinastfraktur links

(4) Extremitätentrauma

- Femurschaftfraktur links (am 10. Juli 2008 Versorgung mit Femurnagel in der Türkei)

    Die SUVA trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Vom 25. Juli bis zum 29. August 2008 wurde die Versicherte in der Rehaklinik B.___ (Urk. 12/20) und vom 7. Januar bis zum 12. Februar 2009 in der Rehaklinik C.___ (Urk. 12/40) stationär behandelt. Per 31. März 2010 kündigte ihr die Y.___ das Arbeitsverhältnis (Urk. 12/79). Am 4. Mai 2010 wurde die Versicherte von Kreisarzt Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie, untersucht (Bericht vom 5. Mai 2010 [Eingangsdatum], Urk. 12/93). Vom 5. Oktober bis zum 9. November 2010 war sie in stationär-psychiatrischer Behandlung im Sanatorium E.___ (Urk. 12/118). Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ das Osteosynthesematerial im linken Oberschenkel entfernt (Urk. 12/127), ehe infolge eines Wundinfekts mit vorbestehender Osteomyelitis am 30. Januar, 2. und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt wurden (Urk. 12/141). Am 20. September 2011 folgte eine Abschlussuntersuchung bei Kreisärztin Dr. med. F.___, FMH Chirurgie (Urk. 12/154). Vom 12. bis zum 23. Dezember 2011 war die Versicherte sodann in der Epilepsieklinik G.___ hospitalisiert (Urk. 12/175), woraufhin die Kreisärzte Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. April 2012 (Urk. 12/183) und Dr. F.___ am 7. Juni 2012 (Urk. 12/201) je eine medizinische Aktenbeurteilung vornahmen. Nachdem die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende Juni 2012 eingestellt worden waren (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 12/202), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 13. Juli 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/205). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 18. Juli 2012 (Urk. 12/207) bzw. 3. September 2012 (Urk. 12/211) Einsprache (vgl. auch Einspracheergänzung vom 8. Oktober 2012, Urk. 12/214), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2013 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 eine ganze Rente zuzusprechen und es sei die Sache zwecks Festlegung einer Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 25. September 2013 (Urk. 19) und Duplik vom 28. Oktober 2013 (Urk. 23) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung hat.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 77 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.6    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ gaben in ihrem Bericht
vom 25. Juli 2008 an, dass der Verlauf während des Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin vom 16. bis zum 25. Juli 2008 unauffällig gewesen sei (Urk. 12/7/1-2).

2.2    Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erklärten im an die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ gerichteten Austrittsbericht vom 4. September 2008, dass die Beschwerdeführerin nach dem stationären Aufenthalt vom 25. Juli bis zum 29. August 2008 in gebessertem Allgemeinzustand mit Spitexunterstützung ins häusliche Umfeld entlassen worden sei (Urk. 12/20/2).

2.3    Dr. med. I.___, FMH Neurologie, von der Rehaklinik C.___ führte im neurologischen Konsilium vom 28. Januar 2009 aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Status nach Gesichtsschädelfraktur mit posttraumatischer Läsion des Nervus infraorbitalis links vorliege. Des Weiteren bestehe wahrscheinlich ein Status nach MTBI (Mild Traumatic Brain Injury) mit damit kongruierend unauffälliger Schädel-MRI-Untersuchung vom 14. Januar 2009. Hinweise auf neuropsychologische Defizite und neurologische Ausfälle seien klinisch und im Gespräch nicht festzustellen. Allerdings würden seit dem Unfall wahrscheinlich als Panik- oder Hyperventilationsattacken zu interpretierende Phänomene auftreten (Urk. 12/40/18-20).

2.4    Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___ vom 7. Januar bis 12. Februar 2009 erklärten die zuständigen Ärzte im Austrittsbericht vom 24. Februar 2009, dass die aktuellen Probleme die persistierende Hyposensibilität über dem Innervationsgebiet des Nervus infraorbitalis links, Schulterschmerzen rechts bei Bewegungen und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, intermittierend Rippenschmerzen, eine eingeschränkte Gehstrecke, eine allgemeine Dekonditionierung sowie Hyperventilationsanfälle seien. Die Tätigkeit als Reinigungsangestellte sei der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar, da ihr das Tragen von schweren Lasten, die Einnahme von Zwangshaltungen wie Kauern und auch ganztägiges Stehen und Gehen nicht möglich seien. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde im Moment noch nicht festgelegt, da sich die Beschwerdeführerin noch in der medizinischen Phase befinde und weitere therapeutische Massnahmen ausstehend seien (Urk. 12/40/1-2).

2.5    Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Rehaklinik C.___ stellten im psychosomatischen Konsilium vom 24. Februar 2009 die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) als Traumafolgestörung mit Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5). Weiter würden vereinzelte psychotraumatologische Symptome vorliegen, die zum jetzigen Zeitpunkt die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung aber nicht erfüllen würden. Die von der Beschwerdeführerin als „Krisen“ bezeichneten Anfälle würden jeweils mit Atemschwierigkeiten beginnen. In der Folge entwickle sich ein tonischer Krampfanfall, klinisch ein Pseudoepianfall im Sinne eines „arc de cercle, bei dem die Beschwerdeführerin ihre Arme unkontrolliert bewege und schreie (Dr. J.___ sei drei Mal dabei gewesen). Die Anfälle, die manchmal mehrmals pro Woche, manchmal nur alle zwei Wochen auftreten würden, würden jeweils Sekunden bis Minuten dauern. Danach verhalte sich die Beschwerdeführerin normal, lächelnd und zeige gelegentlich Schamgefühle. Die Krisen würden öfters bereits bei kleinsten Belastungen auftreten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb aktuell eine mittelschwere Leistungsminderung (Urk. 12/42/1-5).

2.6    Nach der klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle vom 6. Mai 2009 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ hielten die zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 zuhanden von Dr. med. L.___, FMH Allgemeinmedizin, fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei. Lediglich am linken Oberschenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zirkulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ erklärten, dass hinsichtlich der Extremitäten-Verletzungen der Beschwerdeführerin von einem sehr zufriedenstellenden Verlauf gesprochen werden könne. Zur Kräftigung der Abduktorenmuskulatur links sei noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen. Vonseiten der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ seien jedoch keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs links sei frühestens Ende dieses Jahres vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk. 12/57).

2.7    Dr. med. M.___, Psychotherapeutin SPV, erklärte im Bericht vom 22. März 2010, dass sie die Beschwerdeführerin vom 18. Februar bis zum 23. Dezember 2009 ambulant behandelt habe. Bis Mitte September 2009 hätten die Konsultationen einmal wöchentlich stattgefunden, daraufhin auf Wunsch der Beschwerdeführerin alle zwei/drei Wochen (Urk. 12/89). Dr. L.___ ergänzte im Bericht vom 16. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin fortan einmal in der Woche die Psychotherapeutin N.___ besuchen werde (Urk. 12/82).

2.8    Kreisarzt Dr. D.___ legte im Anschluss an die Untersuchung der Beschwerdeführerin im Bericht vom 5. Mai 2010 dar, dass er aus rein somatischer Sicht keinen Hinderungsgrund für eine Tätigkeit im Reinigungssektor sehe. Ein grosses Problem würden allerdings die Anfälle darstellen, die mindestens alle ein bis zwei Wochen auftreten würden, bisweilen auch häufiger. Da gemäss den Aussagen der Hausärztin das Ausüben von Druck auf die Beschwerdeführerin das Risiko dieser Anfälle erhöhe, belasse er es vorerst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/93/3-4).

2.9    Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ diagnostizierten im Bericht vom 5. Juli 2010 eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit dem 30. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Oberschenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ erklärten, es sei eine Nagelentfernung zu empfehlen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 12/102).

2.10    Die Ärzte des Sanatoriums E.___ stellten im Austrittsbericht vom 19. November 2010 zuhanden von Dr. L.___ die (Haupt-)Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(ICD-10 F33.1) und die Nebendiagnosen (1) eines Verdachts auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) und (2) einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Sie erklärten, dass die dissoziativen Krampfanfälle im Verlauf des Klinikaufenthalts vom 5. Oktober bis zum 9. November 2010 an Häufigkeit und Intensität abgenommen hätten. Die ursprüngliche depressive Symptomatik habe sich zurückgebildet, und es sei allmählich zu einer Aufhellung der Stimmungslage und zu einer Antriebssteigerung gekommen. Die körperlichen Schmerzen und die damit verbundenen Schlafstörungen seien jedoch teilweise bestehen geblieben (Urk. 12/118).

2.11    Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ führten in ihren Berichten vom 29. März 2011 (Urk. 12/140) und 18. April 2011 (Urk. 12/141) aus, dass am 5. Januar 2011 die Osteosynthesematerialentfernung des Femurs links vorgenommen worden sei. Da in der Folge ein Wundinfekt mit schon vorbestehender Osteomyelitis festgestellt worden sei, hätten am 30. Januar, 2und 8. Februar 2011 Wundrevisionen mit Débridement durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei vom 28. Januar bis zum 14. Februar 2011 hospitalisiert (vgl. Urk. 12/142/1) und bis zum 14. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 12/126/3 und Urk. 12/142/3). Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 18. April 2011 habe die Beschwerdeführerin vor allem nach Belastung und längeren Gehstrecken noch Schmerzen angegeben. Ansonsten sei sie gut mobil. Sie sei zu Fuss auf den Notfall gekommen und belaste das linke Bein voll. Das Gangbild sei normal.

2.12    Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ führten im Bericht vom 21. September 2011 aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich der rechtsseitigen Schulterregion, der lumbosakralen Wirbelsäule sowie der rechtsseitigen Hüfte und des proximalen Femurs bestehe. Die Schmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien vermutlich durch die eventuell posttraumatisch aufgetretenen degenerativen Veränderungen erklärbar. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der linken Hüfte und des proximalen Oberschenkels sei vermutlich auf die posttraumatische heterotope Ossifikation zurückzuführen. Die nuchale Schmerzsymptomatik beruhe am ehesten auf Haltungsinsuffizienzen und muskulärer Dysbalance. Des Weiteren lägen sicherlich eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression vor, welche zusammen mit der angespannten sozialen Situation die Symptomatik aggravieren würden (Urk. 12/159/2-3).

2.13    Kreisärztin Dr. F.___ erklärte im Anschluss an die Untersuchung vom 20. September 2011 im gleichentags erstellten Bericht, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ein erfreulicher Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine seitengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen. Aus rein somatischer Sicht sei ihr eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche aus somatischer Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % (Urk. 12/154/5-10).

2.14    Die Ärzte der Epilepsieklinik G.___, wo die Beschwerdeführerin vom 12. bis zum 23. Dezember 2011 hospitalisiert war, diagnostizierten im Bericht vom 9. Februar 2012 dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5) als Begleitsymptom einer Traumafolgestörung mit depressiven Episoden (gegenwärtig leichtgradig) und anamnestisch mit Panik. Sie gaben an, dass diese Diagnose in erster Linie auf der klinischen Beobachtung eines patiententypischen Anfalles beim Kleben der Elektroden für das Video-EEG-Intensivmonitoring gründe. Die Semiologie des Anfalles sei nicht allein erklärbar durch eine Hyperventilation im Rahmen einer Angsterkrankung. Das interiktale EEG habe aber keine epilepsietypischen Potenziale gezeigt, sondern nur unspezifische Pathologika. Zwei cMRI-Untersuchungen seien zudem unauffällig gewesen und hätten insbesondere keine (posttraumatischen) epileptogenen Hirnpathologien gezeigt. Die Anfälle der Beschwerdeführerin seien nicht epileptischer Natur, weshalb aus epileptologischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 12/175/1-5).

2.15    Kreisarzt Dr. H.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 5. April 2012 aus, es sei davon auszugehen, dass es zur Entwicklung des aktuellen psychiatrischen Störungsbildes des Unfallereignisses (vom 5. Juli 2008) bedurft habe. Dass es auch ohne dieses Unfallereignis zu einem derart ausgeprägten chronischen psychiatrischen Beschwerdebild gekommen wäre, sei als wenig wahrscheinlich zu erachten. Für den Verlauf und die derzeitige Ausprägung des Beschwerdebildes könne allerdings nicht alleine das Unfallereignis im Sinne der natürlichen Kausalität verantwortlich gemacht werden, zumal sich in den Akten auch vereinzelte Hinweise auf lebensgeschichtliche Belastungen der Beschwerdeführerin (aus ihrer Sicht mangelnde Unterstützung und ein fehlendes Verständnis in ihrer privaten Umgebung und eine sehr belastende Lebenssituation nach dem Unfallereignis) fänden, die gemäss einschlägiger Literatur als Risikofaktoren für die spätere Entwicklung von psychischen Störungen und Erkrankungen angesehen würden. Rückblickend sei es aber aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Befunde nicht möglich, den Anteil dieser unfallfremden Faktoren quantitativ zu beziffern. Bezüglich des Behandlungspotentials habe sich die ungünstige Entwicklung, welche im Jahr 2011 schon von der damals behandelnden Psychologin angetönt worden sei, leider fortgesetzt. So sei bereits damals darauf hingewiesen worden, dass auch ein konstantes und adäquates Behandlungsangebot die Beschwerdeführerin nicht dazu habe bewegen können, den bislang vermeidenden Bewältigungsstil etwas aufzuweichen und eine gewisse Bewältigung in Gang zu bringen. Seitens der Ärzte der Klinik G.___ sei dabei neben kulturellen und individuellen Vorbehalten, die in der Folge auch zum Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung geführt hätten, auch das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinn als ausschlaggebender Faktor vermutet worden. Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffe, würden die vorliegenden Akten übereinstimmend ausweisen, dass seit dem Unfallereignis kein Belastungsniveau habe erlangt werden können, welches einen auch nur teilweisen Wiedereinstieg in eine Arbeitstätigkeit als realisierbar erachten lassen würde (Urk. 12/183/6-8).

2.16    Kreisärztin Dr. F.___ legte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2012 dar, dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 21. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Durch die eingeleitete Diagnostik in der Epilepsieklinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können (Urk. 12/201).

2.17    Dr. L.___ erklärte in ihrem Bericht vom 3. Juli 2012, dass vorliegend eindeutig Unfallfolgen gegeben seien. Dies unabhängig davon, ob es sich um ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches Leiden oder um ein gemischtes Leiden mit somatischer Komponente handle. Die sehr vielen Anfälle der Beschwerdeführerin würden zwar psychisch bedingt (appellativ-dissoziativ) wirken. Sie vermute jedoch, dass die Beschwerdeführerin – selten – auch epileptische Anfälle habe. So sei vor der ersten Zuweisung zu Dr. med. O.___, FMH Neurologie, einmalig auch ein Stuhl- und Urinabgang aufgetreten. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin einmal auch eine Commotio cerebri zugezogen. Zudem habe sie einen Anfall erlitten, als sie auf einer Leiter stehend Vorhänge montiert habe und daraufhin hinuntergestürzt sei. Zumindest diese drei Episoden würden nicht ins Bild von psychogenen Anfällen passen. In letzter Zeit seien sodann auch ein paar weitere Anfälle mit Urinabgang aufgetreten, was gemäss Prof. P.___ bei psychogenen Anfällen selten sei (Urk. 12/202).


3.

3.1    Kreisärztin Dr. F.___ legte im Anschluss an die ausführliche Untersuchung vom 20. September 2011 dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der organischen bzw. somatischen Unfallfolgen ein erfreulicher Heilungsverlauf zeige. Klinisch sei eine seitengleiche freie Beweglichkeit der grossen Gelenke sowie seitengleiche Kraftentwicklung gegen Widerstand der oberen und unteren Extremität festzustellen. Aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Der Integritätsschaden erreiche aus somatischer Sicht noch nicht das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % (vgl. E. 2.12). In der ärztlichen Beurteilung vom 7. Juni 2012 ergänzte Kreisärztin Dr. F.___, dass sich aus dem Bericht des Instituts für Anästhesiologie des Spitals A.___ vom 21. September 2011 keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. So seien bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. September 2011 ebenfalls persistierende Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und der rechten Schulter dokumentiert und im Bereich des rechten Musculus trapezius auch eine muskuläre Verhärtung beschrieben worden. Das am 21. September 2011 durchgeführte CT der Wirbelsäule würde verglichen mit der Voruntersuchung vom 16. Juli 2008 eine unveränderte, leichtgradige Anterolisthesis L4 gegenüber L5 bei bilateraler Spondylodese mit konsekutiver mässiger Einengung des Neuroforamens L4 beidseits zeigen. Ansonsten sei die Darstellung der Lendenwirbelsäule bei geringgradig beginnender Facettengelenksarthrose der unteren Lendenwirbelsäule weitgehend altersentsprechend. Bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sei aufgrund der neu eingereichten Berichte aus somatischer Sicht klinisch keine gravierende Änderung festzustellen. Durch die eingeleitete Diagnostik in der Klinik G.___ habe zudem eine Epilepsie ausgeschlossen werden können (Urk. 12/201). Diese Beurteilung von Kreisärztin Dr. F.___, die sie in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der von ihr erhobenen diskreten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie findet in den weiteren medizinischen Unterlagen auch ihre Stütze. Anlass für weitergehende Abklärungen bestand unter diesen Umständen nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auch in neurologischer Hinsicht mehrfach untersucht worden war (vgl. unter anderem E. 2.3, E. 2.13 und Urk. 12/223/1-2).

3.2    In den Berichten der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ vom 25. Juli 2008 (vgl. E. 2.1), der Rehaklinik B.___ vom 4. September 2008 (vgl. E. 2.2) und der Rehaklinik C.___ vom 24. Februar 2009 (vgl. E. 2.4) ist betreffend die somatischen Beschwerden ein im Wesentlichen komplikationsloser Behandlungs- und Heilverlauf dokumentiert. Nach der am 6. Mai 2009 in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ durchgeführten klinischen und radiologischen Kontrolluntersuchung, die weitgehend unauffällige Befunde ergeben hatte, sprachen die zuständigen Ärzte im Bericht vom 8. Mai 2009 denn auch von einem sehr zufriedenstellenden Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe damals berichtet, bezüglich der Extremitäten-Traumata nahezu beschwerdefrei zu sein. Lediglich am linken Oberschenkel trete nach längerem Sitzen noch ein krampfartiger zirkulärer Schmerz auf, der nach kurzer Bewegung aber sehr schnell regredient sei. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ erklärten, dass zur Kräftigung der Abduktorenmuskulatur links noch eine intensive Physiotherapie durchzuführen sei. Es seien aber keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. Eine eventuelle Materialentfernung des Femurs links sei frühestens Ende 2009 vorzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (vgl. E. 2.6). Im Weiteren berichtete Kreisarzt Dr. D.___ nach der Untersuchung vom 4. Mai 2010, dass er keine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit habe feststellen können. Die rechte Schulter, wo eine laterale Klavikulafraktur vorgelegen habe, zeige nur eine marginale Beeinträchtigung. Die Gesichtsschädelfrakturen seien konservativ behandelt worden, der Geruchsinn vorhanden und die Symmetrie des Gesichts nicht wesentlich gestört. Die Beschwerdeführerin gebe keine Doppelbilder an. Mittels MRI seien im Januar 2009 strukturelle Schädigungen des Gehirns ausgeschlossen worden. Kreisarzt Dr. D.___ kam deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass aus rein somatischer Sicht kein Hinderungsgrund für eine Tätigkeit im Reinigungssektor vorliege (Urk. 12/93/3-4).

3.3    Am 5. Juli 2010 begab sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. L.___ hin erneut in die Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___, wo die zuständigen Ärzte eine Lockerung der distalen Verriegelungsschraube des Femurnagels links diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie seit dem 30. Juni 2010 eine Schwellung am linken lateralen Oberschenkel habe, welche vor allem bei Belastung und am Nachmittag auftreten würde. Schmerzen habe sie keine, auch nicht bei Belastung. Zuvor sei sie beschwerdefrei gewesen. Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ empfahlen daher eine Nagelentfernung. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (vgl. E. 2.9). Am 5. Januar 2011 wurde in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___ das Osteosynthesematerial des Femurs links entfernt, woraufhin ein Wundinfekt mit vorbestehender Osteomyelitis festgestellt wurde, weshalb am 30. Januar, 2. und 8. Februar 2011 weitere Eingriffe (Wundrevisionen mit Débridement) erforderlich wurden. Auch der Heilverlauf nach diesen Eingriffen war indes komplikationslos und die zuständigen Ärzte konnten anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 18. April 2011 festhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar vor allem nach Belastung und längeren Gehstrecken noch Schmerzen angebe, ansonsten aber gut mobil sei. Das linke Bein belaste sie voll, das Gangbild sei normal (vgl. E. 2.11).

3.4    Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts in der Klinik G.___ vom 12. bis zum 23. Dezember 2011 betreffend ihre Anfälle eingehend untersucht. Da jedoch weder das interiktale EEG noch zwei cMRI-Untersuchungen Hinweise auf eine Epilepsie ergaben, kamen die zuständigen Ärzte zum ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss, dass die Anfälle der Beschwerdeführerin nicht epileptischer Natur seien (vgl. E. 2.13).

3.5    Es ist somit festzuhalten, dass auf die Einschätzung von Kreisärztin Dr. F.___, wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit – wozu Kreisarzt Dr. D.___ zu Recht auch die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte zählte (vgl. E. 2.8) - ab dem 20. September 2011 (Datum der Untersuchung bei Kreisärztin Dr. F.___) wieder ganztags zumutbar ist, abgestellt werden kann.


4.

4.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob die psychischen Beschwerden (vgl. E. 2.5, E. 2.10 und E. 2.14) in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 5. Juli 2008 stehen (vgl. E. 1.5). Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist dabei die vom Bundesgericht entwickelte sogenannte Psycho-Praxis anwendbar, bei der die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte zu prüfen sind (BGE 134 V 109 E. 2.1 mit Hinweisen). Sofern die Adäquanz zu verneinen ist, kann der natürliche Kausalzusammenhang offen gelassen werden.

4.2    Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist der Unfall zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren. Diese bestimmt sich aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch aufgrund der Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1).

    Die Beschwerdegegnerin ging von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn aus (Urk. 2 S. 4), wogegen die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall vom 5. Juli 2008 als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen einstufte (Urk. 1 S. 6 f.). Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn kann der adäquate Kausalzusammenhang dann bejaht werden, wenn mindestens drei Adäquanzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). Bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn ein Adäquanzkriterium, nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise, erfüllt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4).

    Wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 12/7/1), der Skizze im türkischen Polizeirapport vom 5. Juli 2008 (Urk. 12/223/3-4) und den Aufnahmen im türkischen Zeitungsartikel (ohne Datum, Urk. 12/223/5) ergibt, kollidierte der Personenwagen bzw. das Taxi, auf dessen linken Rücksitz die Beschwerdeführerin sass, frontal mit einem entgegenkommenden Personenwagen. Mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge unterwegs waren, ist nicht aktenkundig. Angesichts der erheblichen Schäden im Frontbereich bzw. den Totalschäden an beiden Autos ist aber zweifellos von einer wuchtigen Kollision auszugehen.

    Als mittelschwer im engeren Sinn wurden vom Bundesgericht etwa Unfälle qualifiziert, bei welchen sich das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil des Bundesgerichts U 492/06 vom 16. Mai 2007 E. 4.2) oder eine Frontalkollision, bei der das unfallverursachende Fahrzeug ungebremst mit etwa 100 km/h in ein mit ca. 80 km/h fahrendes, noch ein Abbrems- und Ausweichmanöver einleitendes Auto stiess (Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 8.3 und Sachverhalt). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurden vom Bundesgericht beispielsweise folgende Ereignisse qualifiziert: Kollision eines Lastwagens mit einem Personenwagen auf der Autobahn, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Der Unfall, bei dem der Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2).

    Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis ist das Unfallereignis vom 5. Juli 2008 als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren.

4.3    Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens respektive des Angstgefühls der Beschwerdeführerin (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc). Dem Unfallereignis 5. Juli 2008 ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Zu beachten ist allerdings, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung dieses Kriteriums ausreichen kann. Weiter ist zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf das eigentliche Unfallereignis eine Amnesie besteht (Urk. 12/7/1, Urk. 12/40/18, Urk. 12/42/2), weshalb diesem Kriterium nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall gegeben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2011 vom 20. September 2011 E. 3.3.1). Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit kann daher vorliegend nicht als erfüllt betrachtet werden.

    Die unfallbedingten somatischen Gesundheitsschäden waren zwar erheblich, heilten in der Folge jedoch regelrecht ab. Beim von der Beschwerdeführerin erlittenen Polytrauma handelt es sich nicht um eine Verletzung von besonderer Art oder Schwere, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6).

    Angesichts der drei stationären Aufenthalte (fünf Wochen in der Rehaklinik B.___, vgl. E. 2.2, fünf Wochen in der Rehaklinik C.___, vgl. E. 2.4, und zweieinhalb Wochen in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals A.___, vgl. E. 2.11) und der daneben im Wesentlichen nur medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung ist auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu verneinen. Abklärungsmassnahmen – wie die in der Epilepsieklinik G.___ durchgeführten (vgl. E. 2.13) - und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2011 vom 4. Juli 2011 E. 5.2), ebenso wenig die psychiatrischen Behandlungen (vgl. E 4.1).

    Ebenfalls zu verneinen ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen. Nach einem hinsichtlich der Schmerzen schwankenden Verlauf in den ersten zehn Monaten nach dem Unfall – im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 8. September 2008 sprachen die zuständigen Ärzte von einem schmerzarmen Zustand (Urk. 12/20/2), im Bericht der Rehaklinik C.___ vom 24. Februar 2009 wurden wieder stärkere Schmerzen dokumentiert (vgl. E. 2.4) - klagte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2009 nur noch über einen kurzzeitig auftretenden Schmerz im linken Oberschenkel bei längerem Sitzen (vgl. E. 2.6). Nach der Osteosynthesematerialentfernung vom 5. Januar 2011 und den darauf folgenden operativen Wundrevisionen erholte sich die Beschwerdeführerin gut und gab am 18. April 2011 an, dass sie einzig noch nach Belastung und längeren Gehstrecken Schmerzen habe. Das linke Bein belaste sie inzwischen voll (vgl. E. 2.11). Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. September 2011 erscheint die damalige Aussage der Beschwerdeführerin, sie verspüre einen Dauerschmerz zwischen fünf und sechs (auf einer Skala bis zehn; Urk. 12/154/5), wenig glaubhaft. Zermürbende, seit langer Zeit praktisch ununterbrochen anhaltende körperliche Schmerzen sind damit nicht dargetan.

    Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor.

    Von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann allein aufgrund der Osteosynthesematerialentfernung vom 5. Januar 2011 und des daraufhin aufgetretenen (und erfolgreich behandelten) Wundinfekts mit vorbestehender Osteomyelitis (vgl. E. 2.11) nicht gesprochen werden.

    Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ist vorliegend vom 5. Juli 2008 bis zum 8. Mai 2009 (vgl. E. 2.6) und vom 4. Januar bis zum 14. März bzw. eventuell bis zum 18. April 2011 (vgl. E. 2.9) ausgewiesen. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. Urteile des Bundesgerichts U 56/00 vom 30. August 2001 E. 3d; 8C_445/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 4.2) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit damit nicht erfüllt.

4.4    Demnach ist von den sieben massgebenden Adäquanzkriterien keines erfüllt. Das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis 5. Juli 2008 und den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist deshalb zu verneinen. Der natürliche Kausalzusammenhang kann daher offen gelassen werden. Weitere psychiatrische Abklärungen erweisen sich vorliegend nicht als erforderlich.


5.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2012 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, ist deshalb mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden mit dem versicherten Unfallereignis rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl