Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00080 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 12. August 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Hegibachstrasse 47, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, erlitt bei einem Treppensturz am 26. Oktober 1990 eine Schädelkalottenfraktur occipital rechts mit fronto-basaler Kontusionsblutung rechts, traumatischer Subarachnoidalblutung und Frontobasisfraktur (vgl. Austrittsbericht des Spitals Y.___ vom 19. November 1990, Urk. 12/12). Laut dem Bericht des Kreisarztes vom 4. September 1991 war der Versicherte ab 1. Januar 1991 wieder voll arbeitsfähig (Urk. 12/14). Als Folgen dieses Unfalles verblieben Beeinträchtigungen des Geschmack- und Geruchssinnes (Urk. 12/23), wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als zuständiger Unfallversicherer eine Integritätsentschädigung ausrichtete (Verfügungen vom 13. September 1991 [12/18] und vom 16. März 1992 [Urk. 12/27]). Damit schloss die Suva den Fall ab. Aktenkundig ist weiter ein Autoselbstunfall im Jahr 1993, der offenbar folgenlos blieb (vgl. Urk. 11).
1.2 Am 19. August 2004 wurde X.___ als Beifahrer in einem Lieferwagen seines Arbeitgebers in einen Verkehrsunfall verwickelt. Für die Behandlung der posttraumatischen Rückenschmerzen kam wiederum die Suva auf. Gestützt auf den Kreisarztbericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 10/21), wonach sich ein schwerwiegender Vorzustand der Lendenwirbelsäule durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert habe, nunmehr aber die jetzt noch bestehenden Beschwerden ausschliesslich auf die Grunderkrankung zurückzuführen seien und damit der status quo sine erreicht sei, stellte die Suva ihre Leistungen per 31. August 2005 ein (Verfügung vom 9. August 2005 [Urk. 10/22] und Einspracheentscheid vom 17. Februar 2006 [Urk. 10/34]). Beschwerden gegen diesen Entscheid wurden vom hiesigen Gericht (Entscheid UV.2006.00199 vom 9. Januar 2007 [Urk. 12/41] wie auch vom Bundesgericht [Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008, Urk. 10/50]) abgewiesen.
1.3 Am 5. März 2010 liess der Versicherte beim Bundesgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 17. Juni 2008 unter gleichzeitigem Begehren um Neuanmeldung bei der Suva stellen (Urk. 10/58). Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, erst im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens habe sich Ende 2009/Anfang 2010 gezeigt, dass die zwischenzeitlich manifest gewordenen kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten wahrscheinlich mit einer unfallkausalen Frontalhirnschädigung im Zusammenhang stünden. Zudem sei der Unfall vom 19. August 2004 laut neuer gutachtlicher Beurteilung als richtungsweisendes Ereignis für die heutigen Rückenbeschwerden zu sehen, da frühere Unterlagen nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert worden seien (Urk. 10/58 S. 5 Ziffer 4).
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch betreffend den Rückenschaden ab und trat auf das Begehren um eine weitergehende Leistungspflicht der Suva aufgrund einer Kopfverletzung nicht ein, weil diese nicht Gegenstand der unter dem Titel ("Unfall vom 19.8.2004/Rückenbeschwerden" erlassenen Verfügung vom 9. August 2005 bzw. des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 gewesen sei. Indessen gab es der Suva auf, diese noch nicht entschiedene Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (Urteil 8F_4/2010 vom 24. März 2011 E. 6.2, Urk. 10/75).
1.4 Diesem Auftrag kam die Suva mit Verfügung vom 7. September 2012 nach und lehnte eine Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen den Kopfbeschwerden und dem Unfall vom 19. August 2004 ab (Urk. 10/106). Daran hielt sie auf Einsprache hin (vgl. Urk. 10/129) mit Entscheid vom 21. Februar 2013 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Dabei liess er u.a. beantragen, es seien die geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder bzw. Rente, Heilungskosten, Integrationsentschädigung) zuzüglich Zinsen weiterhin und auch rückwirkend mindestens bis zum 10. August 2004 auszurichten. Es sei ein Ergänzungsgutachten bei Prof. Z.___ vom Spital A.___ anzufordern, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen oder das Verfahren zu sistieren, bis das polydisziplinäre Gutachten der IV vorliege, und danach ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung weiterhin zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 9; dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Mai 2013, Urk. 14).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. März 2014 (Urk. 15) und 3. Oktober 2014 (Urk. 17) weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 16/1-7 und Urk. 18/1-2), darunter das zuhanden der Invalidenversicherung erstellte polydisziplinäre Gutachten des Institutes D.___ vom 26. August 2013 (Urk. 16/2). Weitere Arztberichte folgten am 31. März 2015 mit dem zusätzlichen Rechtsbegehren um Einholung von psychiatrischen und neuropsychologischen Obergutachten zur Unfallkausalität (Urk. 20 und Urk. 21/1-14). Sämtliche nachträglichen Eingaben und medizinischen Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. April 2015 zugestellt, wozu sich diese am 12. Mai 2015 äusserte (Urk. 25; dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. Mai 2015, Urk. 26). Mit Fax-Eingaben vom 10. und 24. Juni 2015 kündigte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte an (Urk. 27/1-2), welche bisher nicht eingereicht wurden.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid eingehend zur Frage des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sie wies zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil vom 17. Juni 2008 die Beurteilung des hiesigen Gerichts betreffend den Rückenschaden vollumfänglich bestätigt habe. Danach hätten aufgrund des ausgewiesenen, erheblichen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule nach über einem Jahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine mit dem Unfall vom 19. August 2004 in Zusammenhang stehenden körperlichen Beschwerden mehr vorgelegen. Der status quo sine sei erreicht worden und die Terminierung der Versicherungsleistungen per 31. August 2005 somit korrekt erfolgt. Mit der Abweisung des Revisionsgesuchs sei die Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenbeschwerden zum Unfall vom 19. August 2004 höchstrichterlich entschieden und eine erneute Prüfung gar nicht statthaft (Urk. 2 S. 4).
Indem nun der Beschwerdeführer erneut gelten macht, die Beschwerdegegnerin habe die Erkenntnisse von Prof. Z.___, wonach es sich beim Unfall vom 19. August 2004 um ein richtungsweisendes Ereignis bezüglich der Rückenbeschwerden handle (Urk. 1 S. 8 f.), verkennt er, dass das Bundesgericht das Revisionsgesuch in Kenntnis dieses Gutachtens abwies (vgl. Urk. 10/75 E. 5.2). Damit bleibt mit der Beschwerdegegnerin kein Raum für eine erneute Prüfung der Kausalitätsfrage. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit Leistungen für den Rückenschaden verlangt werden.
1.2 Hinsichtlich der erstmals mit dem Revisionsbegehren beim Bundesgericht geltend gemachten Hirnverletzung und dessen Folgen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte das Bundesgericht fest, darüber sei noch nicht entschieden worden, was die Beschwerdegegnerin nachzuholen habe (vgl. Urk. 10/75 E. 6.2). In diesem Kontext wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Unfall mit Kopfverletzung im Jahr 1990 bereits in den Jahren 1991 bzw. 1992 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Deshalb sei einzig zu prüfen, ob die heute geklagten Kopfbeschwerden kausal zum Unfall vom 19. August 2004 seien (Urk. 2 S. 5).
Anderer Auffassung scheint der Beschwerdeführer zu sein. Er geht augenscheinlich davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit der im Rahmen des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens anbegehrten Neuanmeldung verpflichtet gewesen wäre, die sich erst nach dem Unfall vom 19. August 2004 manifestierenden kognitiven Defizite und Verhaltensauffälligkeiten nicht nur im Zusammenhang mit diesem Unfall, sondern auch mit der im Jahr 1990 erlittenen Hirnverletzung neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 4 f und S. 11).
1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes festzustellen: Im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen das Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008 trat das Bundesgericht auf das Begehren des Beschwerdeführers insoweit nicht ein, als eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund allfälliger Kopfverletzungen geltend gemacht wurde, weil diese nicht Gegenstand der ursprünglichen Verfügung waren. Es obliege der Beschwerdegegnerin, diese Frage zu prüfen und darüber zu verfügen (E. 6.2). Diese war demnach nicht gehalten, über diesen bundesgerichtlichen Hinweis (immer noch das Verfahren den Unfall vom 19. August 2004 betreffend) hinaus weitere mögliche Ursachen der neu geltend gemachten Kopfbeschwerden abzuklären. Daran vermag die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, es gehe nicht an, ihn wegen des vorbestehenden Hirnschadens auf ein eigenes Neuanmeldeverfahren zu verweisen (Urk. 1 S. 6), nichts zu ändern. Hinsichtlich allfälliger Spätfolgen des (abgeschlossenen) Unfallereignisses vom 26. Oktober 1990 fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, da diesbezüglich keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Insofern ist auf die Begehren, die nicht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund allfälliger Kopfverletzungen als Folge des Unfalles vom 19. August 2004 betreffen, nicht einzutreten.
2.
2.1 Im Entscheid des hiesigen Gericht vom 9. Januar 2007 (Urk. 10/41; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 8C_17/2007 vom 17. Juni 2008, Urk. 10/50) wurde die gesundheitliche Situation und Entwicklung nach dem Unfall vom 19. August 2004 eingehend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 10/41 E. 2/1-8 und E. 3/1-3). Danach findet sich in keinem der zahlreichen medizinischen Berichte ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer neben dem durch den Unfall traumatisierten vorbestehenden Rückenschaden auch einen Kopfanprall oder gar eine Kopfverletzung erlitten haben könnte. Namentlich erstbehandelnden Arzt müsste eine derartige Verletzung aufgefallen und dokumentiert worden sein (vgl. Urk. 10/41 E. 2.1). Dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. August 2004 keine Kopfverletzungen erlitten hat, geht mit aller Deutlichkeit auch aus dem Parteigutachten von Prof. Dr. B.___, Neurologie FMH, vom 15. November 2011 hervor, welcher die im Jahr 2009 neu festgestellten Veränderungen im frontalen Hirnbereich und die damit einhergehenden kognitiven Defizite und Wesensveränderung in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. August 2004, auch nicht als Teilursache, sah (Urk. 10/96 S. 24 und S. 27). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass zwischen den nachgewiesenen Veränderungen im frontalen Hirnbereich bzw. den dadurch bedingten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2004 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urk. 2 S. 7).
2.2 Was allfällige weitere, nicht organisch bedingte psychische Beschwerden betrifft, welche nach dem Unfall vom 19. August 2004 aufgetreten sind, hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtigerweise festgehalten, dass keine Verletzungen dokumentiert sind, welche die Anwendung der sog. Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 rechtfertigen würden, sondern dass die Prüfung nach der für psychische Beeinträchtigungen nach Unfällen entwickelten Kriterien gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen ist. Sie hat die rechtsprechungsgemässe Einteilung der Unfälle in schwere, mittelschwere und leichte Unfälle sowie die erforderlichen Kriterien, welche zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs beizuziehen sind, richtig dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 8).
Laut eigener Darstellung des Beschwerdeführers handelte es sich beim Unfall um eine seitliche Kollision des Lieferwagens, in welchem er sich als Beifahrer befand, und einem von einer Seitenstrasse einbiegenden Personenwagen. Der Beschwerdeführer konnte selbständig aussteigen und die Polizei rufen (vgl. Urk. 10/9). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen, womit die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssten, damit die Adäquanz bejaht werden könnte (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa). Das ist vorliegend klar nicht der Fall. Mag auch der Beschwerdeführer das Unfallereignis subjektiv als eindrücklich empfunden haben (vgl. Urk. 1 S. 18 unten), so liegen objektiv weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens vor. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung ging auch das Bundesgericht davon aus, dass die erlittene Rückenkontusion nicht besonders schwer war (Urk. 10/50 E. 3.2 am Schluss). Dementsprechend war ein Jahr nach dem Unfall der status quo sine erreicht, d.h. es lagen keine unfallbedingten körperlichen Beschwerden mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätten (vgl. Urk. 10/41 E. 5). Von einer unfallbedingten ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung oder gar Fehlbehandlung, einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann keine Rede sein, womit keines der relevanten Kriterien erfüllt ist und es für allfällige nicht organisch bedingte psychische Beschwerden an der Adäquanz zum Unfall vom 19. August 2004 fehlt.
2.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 19. August 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Ursache für die sich in der Folgezeit manifestierenden kognitiven Defizite, Wesensveränderung und weitere psychische Beschwerden darstellt, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.
3. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Er verfügt indessen über eine Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2004 übernimmt (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2012 [Urk. 3/11] und 17. Mai 2013 [Urk. 8/1]).
Ein erheblicher Teil des Aufwandes, den der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren betrieb, betrafen einerseits Ausführungen zum Rückenschaden (vgl. Urk. 1 S. 8 f.) mit Behauptungen, welche bereits im Revisionsverfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht und von diesem verworfen wurden (vgl. Urk. 10/41 E. 5.2). Andererseits enthält die Beschwerdeschrift umfangreiche Ausführungen zum möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfallereignis im Jahr 1990 stehenden Hirnschaden, welcher aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist (vgl. vorstehend E. 1.3). Dieser Aufwand wäre für das vorliegende Verfahren unnötig gewesen und kann nicht über das Institut der unentgeltlichen Rechtsvertretung entschädigt werden. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. April 2013 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli