Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00081




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 2. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro

Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte

Flurstrasse 30, 8048 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, Polizeioffizier, war seit 1977 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Projektmanager, und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als es am 29. Juli 2009 zwischen ihm und einem Passanten zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam (Unfallmeldung vom 18. August 2009, Urk. 13/G1; Urk. 13/G3; Rapport der Y.___ vom 29. Juli 2009, Urk. 16/1-3). Dabei zog sich der Versicherte diverse Verletzungen am Kopf, Hals, an beiden Armen, am linken Bein sowie am Rumpf beziehungsweise Rücken zu (Urk. 13/M1). Die UVZ trat auf den Schaden ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Im März 2011 beauftragte die UVZ Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer medizinischen Abklärung (Urk. 13/M17-18). Diese berichteten am 27. April 2011 (Urk. 13/M22) beziehungswiese am 14. Mai 2011 (Urk. 13/M26).

1.3    Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 (Urk. 13/G8) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 (richtig: 2012; Urk. 13/G15) verneinte die UVZ ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Versicherten mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei sie auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen für entsprechende Behandlungen verzichtete. Bezüglich der rezidivierenden zervikovertebralen und lumbovertebralen Missempfindungen bejahte sie die natürliche Kausalität und ihre weitere Leistungspflicht.

    Mit Urteil vom 20. August 2012 (Urk. 13/G28) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2012 auf. Es bejahte die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 13/G28 E. 5.7) und wies die Sache an die UVZ zurück, damit diese, nach Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden, neu verfüge.

1.4    Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 13/G29) stellte die UVZ ihre Leistungen für psychische Beschwerden per 18. Dezember 2012 ein, wogegen der Versicherte am 1. Februar 2013 Einsprache erhob (Urk. 13/G31).

    Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 13/G22) hatte die UVZ zudem die Einstellung der Leistungen für somatische Beschwerden per 3. April 2012 verfügt, wogegen der Versicherte am 6. Juni 2012 Einsprache erhoben hatte (Urk. 13/G24).

    Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 (Urk. 13/G35 = Urk. 2) vereinigte die UVZ die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. April 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für die in Anspruch genommenen therapeutischen Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

    Am 25. November 2013 reichte die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Urk. 15) den Polizeirapport der Y.___ vom 29. Juli 2009 (Urk. 16/1-3) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Für die psychischen Leiden hat die Rechtsprechung verschiedene Prüfungsschemen entwickelt. Sofern nicht eine psychische Schädigung nach einem Schreckereignis (BGE 129 V 177; SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 = U 548/06), ein Schädel-Hirntrauma (BGE 117 V 369 E. 4 mit Verweis auf die Kriterien gemäss BGE 117 V 359), ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus (BGE 117 V 359, präzisiert in BGE 134 V 109) vorliegt, hat die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen. Denn die Rechtsprechung hat es wiederholt abgelehnt, bei psychischen Beschwerden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten (BGE 129 V 177 E. 3.3 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_506/2007 vom 18. April 2008 E. 3.1).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung ihrer Leistungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass bezüglich der somatischen Beschwerden gestützt auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes vom Erreichen des status quo sine vel ante per 3. April 2012 auszugehen sei (Ziff. 3 lit. e-j und lit. l). In Bezug auf die psychischen Beschwerden sei die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 bei bagatellärem beziehungsweise allenfalls leichtem Fall im mittleren Bereich zu verneinen, da kein Kriterium erfüllt sei. Sofern die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt betrachtet werden sollten, so jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise (Ziff. 3 lit. m-q).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da aufgrund des von ihm ins Recht gelegten Privatgutachtens vom 13. August 2012 Anlass zu weiteren Abklärungen bezüglich der somatischen Beschwerden, deren Therapiemöglichkeiten und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Noch krasser sei die Missachtung der Abklärungspflicht im Bereich der psychischen Beschwerden. Es sei offensichtlich, dass den psychischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 19 f. Ziff. 1.3-6). Der Privatgutachter habe weiterhin unfallkausale körperliche und psychische Beschwerden festgestellt und diesbezüglich weitere Abklärungen als angezeigt erachtet sowie Therapiebedarf gesehen. Das Parteigutachten sei beweistauglich und geeignet, die Beurteilung des Vertrauensarztes stark in Zweifel zu ziehen (S. 21 f. Ziff. 2.4-5). Die Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden sei sodann zu früh erfolgt, da von weiteren Therapiemassnahmen noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei (S. 24 f. Ziff. 4.3-7). Abgesehen davon wäre im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 von einem schweren Unfallereignis oder jedenfalls einem Ereignis im mittleren Bereich mit nahem Bezug zu den schweren Unfallereignissen auszugehen. Von den massgebenden Kriterien sei eine Mehrzahl erfüllt (S. 27 f. Ziff. 27 ff. Ziff. 5.5-11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 3. April beziehungsweise 18. Dezember 2012 eingestellt hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die noch vorhandenen somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers natürlich kausal und die psychischen Beschwerden adäquat kausal zum Ereignis vom 29. Juli 2009 sind.


3.

3.1    Betreffend den organischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2    Am 30. Juli 2009 suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, auf, welcher am 2. November 2009 berichtete (Urk. 13/M4). Als Befunde erhob Dr. B.___ ein blaues geschwollenes Auge rechts, eine etwa 2 x 3 cm grosse Schürfwunde an der rechten Schläfe, eine Weichteilschwellung und Abschürfung am rechten Ohr, Blutspuren am linken Nasenloch, ein fehlendes Stück (etwa 2 mm) am rechten oberen Schneidezahn, geschwollene Lippen, Würgespuren an Hals und Kehlkopf, ein etwa 2 x 3 cm grosses abgeschürftes Areal am linken Ellbogen, einen schmerzhaften Brustkorb links, Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe vom ersten und zweiten Lendenwirbel, eine etwa 3 x 4 cm grosse Schürfwunde am linken Kniegelenk sowie Weichteilschwellungen am linken Fuss (S. 1). Dr. B.___ berichtete, am 24. September 2009 seien die Schwellungen und Prellungen weitgehend abgeheilt gewesen. Es habe sich noch eine schmerzhafte Blockade der Halswirbelsäule (HWS) gezeigt. Der Rücken habe dem Beschwerdeführer noch Beschwerden bereitet, er sei aber schon weit mobiler gewesen. Am 6. Oktober 2009 sei eine weitgehende Schmerzfreiheit der beschriebenen Areale festzustellen gewesen (S. 2).

3.3    Am 25. November 2009 berichtete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer am 20. Oktober und am 24. November 2009 untersucht hatte (Urk. 13/M6), und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- posttraumatisches Zervikalsyndrom mit:

- ausgeprägter spondylogener Cephalea

- subjektiv radikulärem Reizsyndrom an den oberen Extremitäten beidseits, zur Zeit keine Hinweise für Diskushernie

- Trümmel, wahrscheinlich im Rahmen des Zervikalsyndroms

- posttraumatischer Belastungsstörung

- Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik rechts, keine Hinweise für Diskushernie lumbal

- wahrscheinlich vegetativer Tremor im Bereich der rechten Hand

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2009 seine Arbeit wieder voll aufgenommen, müsse bei starken Beschwerden aber gelegentlich früher nach Hause gehen (S. 2 oben). Anamnestisch sei es beim Ereignis vom 29. Juli 2009 zu einem Zervikalsyndrom gekommen, welches heute im Wesentlichen nicht gebessert sei. Objektiv-klinisch könne er ein Zervikalsyndrom mit deutlichen Muskelverspannungen, speziell paravertebral, und eine Motilitätseinschränkung, vor allem für Rotation beidseits, nur bestätigen. Aufgrund der durchgeführten Magnetresonanztomographien (MRI) der HWS (MRI vom 26. Oktober 2009, vgl. Urk. 13/M7) könnten aber eindeutige posttraumatische Veränderungen, insbesondere eine Diskushernie, speziell links, ausgeschlossen werden. Aufgrund der gesamten Befunde inklusive Elektroenzephalographie (EEG) könne auch ein pathologischer, speziell posttraumatischer Prozess im Bereiche der hinteren Schädelgrube sicher ausgeschlossen werden. Das anamnestisch unveränderte Lumbovertebralsyndrom mit radikulärer Reizsymptomatik, speziell im rechten Bein, sei bei normalem klinischem Befund und normalem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS; MRI vom 26. Oktober 2009, vgl. Urk. 13/M7) ohne Anhaltspunkte für eine lumbale Diskushernie (S. 3). Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Möglichen voll arbeitsfähig. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit bei längerem Arbeiten am PC sollte er etwas früher Feierabend machen (S. 4 Mitte).

3.4    Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer erstmals am 15. April 2010 untersucht hatte, berichtete am 27. April 2010 (Urk. 13/M9) und nannte als Diagnosen ein Schleudertrauma der HWS sowie eine somatoforme Schmerzstörung mit Angststörung. Klinisch erhob er eine massive Blockierung der HWS in Höhe C2-4 rechts, ansonsten einen relativ unauffälligem Befund. Grob neurologisch habe sich eine massive Innervationsschwäche gezeigt. Die Reflexe seien an beiden Armen nicht vorhanden gewesen. Als Therapie empfahl Dr. D.___ Nervenblockaden an der HWS und gegebenenfalls Psychotherapie (S. 1).

3.5    Am 30. August 2010 berichtete Dr. B.___, nebst körperlichen Beschwerden habe der Vorfall vom Juli 2009 ein Psychotrauma hinterlassen (Urk. 13/M11 Mitte). Der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in Schmerzbehandlung und orthopädischer Behandlung bei Dr. D.___ und er stelle sich immer noch wegen multipler HWS- und Gelenkschmerzen im HWS-Facettenbereich mit neurologischen Ausfällen bei ihm (Dr. B.___) vor. Zudem sei er in regelmässiger psychologischer Behandlung. Es bestehe keine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Reduktion der Arbeitslast sei sicher zu vertreten (Urk. 13/M11 unten).

3.6    In seinem Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 13/M16) führte Dr. D.___ aus, zusätzlich zur massiven Schmerzsymptomatik, welche sich letztlich zu einem chronischen Schmerzsyndrom entwickelt habe, seien ein Tinnitus und massive Schlafstörungen aufgetreten. Klinisch seien eine massive Blockierung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit zu erheben. Das Röntgen der HWS vom 27. April 2010 habe in der seitlichen Ebene eine massive Steilstellung der HWS ergeben. Die Foramen zeigten eine Einengung. Bei maximaler Extension und Flexion der HWS sei das Treppenphänomen aufgehoben, es bestehe sowohl bei Flexion als auch bei Extension eine massive Bewegungseinschränkung der kleinen Wirbelgelenke. Dies könne noch Folge der entsprechenden Gewaltaktion sein (S. 1). Seit dem 23. April 2010 werde der Beschwerdeführer mit Nervenblockaden, Lasertherapie und Akupunkturtherapie behandelt. Damit sei es zu einer wesentlichen Besserung des Tinnitus gekommen und die Schlafstörungen sowie auch die gesamte Schmerzsymptomatik hätten abgenommen. Aufgrund der Chronifizierung könne die Therapie noch sechs Monate andauern. Eine begleitende Psychotherapie sei aufgrund eines larvierten Angstsyndroms empfohlen worden (S. 2).

3.7    Am 27. April 2011 erstattete Dr. Z.___ einen Konsiliarbericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/M22). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine am 19. April 2011 durchgeführte Untersuchung.

    Dr. Z.___ konnte keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte):

- rezidivierende zervikovertebrale und lumbovertebrale Missempfindungen bei

- mässig ausgeprägtem Rest-myofaszialem Weichteilsyndrom eher linksbetont parazervikal und Schultergürtelregion mit referred pain-Muster occipital und biparietal

- moderaten nicht signifikanten degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal mit belastungsabhängigen lumbalen Missempfindungen

- aktuell weder Hinweisen für eine Facettengelenks- noch eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

    Dr. Z.___ führte aus, richtunggebende Veränderungen seien radiologisch nicht dokumentiert. Die Situation habe sich im Verlaufe wesentlich gebessert. Anlässlich seiner Untersuchung habe er im Segmentspiegel der HWS und auch im Weichteiluntersuch nur noch moderate Befunde gefunden. Die von Dr. D.___ im November 2010 angegebene massive Tinnitusproblematik mit massiver Schmerzsymptomatik könne er nicht mehr finden. Die persistierenden Beschwerden seien schwierig einzuordnen. Die degenerativen Veränderungen zervikal und vor allem lumbal könnten ähnliche Beschwerden unterhalten. Zusätzlich ungünstig wirke die anhaltende Belastungssituation mit Blick auf die Drohungen des Täters (S. 4 unten). Er beurteile die unfallbedingte Therapie noch nicht als ausgeschöpft. Die degenerativen Veränderungen seien vorbestehend und könnten auch Beschwerden auslösen. Er sei jedoch der Meinung, dass man dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung der Behandlung anbieten sollte. Er könne den Vorschlag des Beschwerdeführers, noch bis zum Sommer in die Psychotherapie zu gehen, nur unterstützten. Soweit Dr. D.___ empfehle, die Behandlung bei ihm bis Ende 2011 fortzusetzen, scheine ihm dies eine sehr lange Behandlungsdauer zu sein, immerhin habe diese vor einem Jahr begonnen. Der Beschwerdeführer habe sich nach einer Kraniosakraltherapie erkundigt. Er (Dr. Z.___) beurteile die Indikation für diese Option als gut und bei einer wahrscheinlich auch vegetativen Überlagerung als sinnvoll (S. 5 Mitte). Eine Kraniosakraltherapie wäre für die Dauer von vier Monaten ausgewiesen. Danach sei die unfallbedingte Therapie ausgeschöpft. Insgesamt beurteile er den status quo sine in vier bis fünf Monaten als erreicht. Wie weit die anhaltende psychische Belastungssituation mit Blick auf die noch offenen Abklärungen bezüglich Täter mit Befragung etc. Einfluss auf den Heilverlauf hätten, könne er nicht quantifizieren, er sei aber der Meinung, dass sie durchaus zumindest eine „Schmerzsensibilisierung" unterhalten könne (S. 5 unten).

3.8    Am 3. April 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut durch Dr. Z.___ untersucht. Im seinem Verlaufskonsiliarbericht vom 4. April 2012 (Urk. 13/M28) nannte Dr. Z.___ weiterhin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe im vergangenen Jahr unter Fortsetzung der Therapie mit Kraniosakraltherapie eine nochmalige Verbesserung der Symptomatik erfahren. Als Restbeschwerden bestünden zeitweise auftretende links parazervikal lokalisierte gering ausgeprägte Missempfindungen als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteildysbalance sowie konstante und ausgeprägter auftretende - bezüglich Beschwerden dominierende - tieflumbale Missempfindungen, fortgeleitet in die linke Unterbauch- und Leistenregion ausgehend von einer Facettengelenksarthrose L5/S1 im Sinne eines facettengelenksfortgeleiteten Schmerzsyndroms. Hinweise für eine radikuläre Komponente fehlten (S. 3 unten, S. 4 oben).

    Die Ursache der noch vorhandenen, wenn auch sehr gering ausgeprägten, Weichteildysbalancen links parazervikal könne er nicht schlüssig angeben. Solche Dysbalancen bestünden häufig auch schicksalshaft. Nach bald drei Jahren Therapie bei einem nicht richtunggebenden Ereignis sei eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität schwierig zu begründen. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule gehe er von - klinisch reproduzierbaren - facettengelenksfortgeleiteten Missempfindungen ausgehend von einer Spondylarthrose L5/S1 aus. Man könne von einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung bedingt durch das Ereignis vom 29. Juli 2009 ausgehen, wobei in den initialen Zeugnissen die lumbale Wirbelsäule kaum erwähnt worden sei. Das Schwergewicht habe in der Beschreibung der Beschwerden an der HWS gelegen, was auch nachvollziehbar sei, habe doch die Kraft direkt auf die HWS und nicht auf die LWS gewirkt. Diese vorübergehende Verschlimmerung könne zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen beurteilt werden. Die Spondylarthrose mit einem reproduzierbaren Facettengelenksschmerz sei bedingt durch die degenerative Veränderung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers mit Erreichen eines Plateaus seit etwa sechs Monaten könne man den Endzustand als erreicht beurteilen ohne Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung unter fortgesetzter unfallbedingter Behandlung. Eine Option bezüglich lumbaler Wirbelsäule wäre eine Facettengelenksinfiltration L5/S1, wobei das Ergebnis offen sei (S. 4).

3.9    Am 13. August 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Institut für Arbeitsmedizin, einen Bericht im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3/18 = Urk. 13/G27 S. 4 ff.). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten sowie seine eingehende Befragung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012. Auf eine körperliche Untersuchung verzichtete er, da er die von Dr. Z.___ im Bericht vom 27. April 2011 dargelegten Untersuchungsergebnisse als umfassend und detailliert erachtete (vgl. S. 1 Mitte). Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 3):

- tätliche Attacke am 29. Juli 2009 mit nachfolgenden Drohungen mit/bei

- Distorsion der HWS und LWS mit u.a. Rissquetschwunde Schädel rechts, Prellungen, Würgen mit Verdacht auf nachfolgende Ohnmacht

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)

- Zahnschaden

- Tinnitus

- Kontusion Thorax/Abdomen

- Zervikalsyndrom mit spondylogener Cephalea und passagerem radikulärem Reizsyndrom der oberen Extremität

- Lumbovertebralsyndrom

    Dr. E.___ führte aus, er gehe mit der Beurteilung von DrZ.___ einig, dass keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Nicht einig gehe er mit Dr. Z.___, dass die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (S. 8 Mitte).

    Im Rahmen seiner Beurteilung der Unfallkausalität führte Dr. E.___ aus, die strikte Trennung von Psyche und Soma mache aus medizinischer Sicht keinen Sinn (S. 9). Falls aus psychiatrischer Sicht eine Unfallkausalität zu bejahen sei, habe dies auch direkte Folgen für die Kausalität der HWS- und LWS-Beschwerden, da diese durch die psychischen Traumafolgen verstärkt würden (S. 9 unten, S. 10 oben). Der Vorzustand der HWS sei vor dem Unfall nicht dokumentiert und klinisch stumm. Er gehe daher von einem geringen Vorzustand aus. Im MRI seien mässige degenerative Veränderungen beschrieben ohne eindeutige posttraumatische Veränderungen. Der Unfall sei seines Erachtens als alleinige Ursache für die aufgetretenen Beschwerden zu betrachten. Der status quo ante sei noch nicht erreicht, es bestünden immer noch Beschwerden (zugegeben geringe). Er sehe die Definition einer richtunggebenden Verschlimmerung als gegeben an. Dass es schicksalshaft auch ohne Unfall zu den Beschwerden gekommen wäre, sei möglich. Er erachte dies jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich aufgrund der Schwere des Unfalles mit den zu erwartenden hohen Krafteinwirkungen auf die HWS (S. 10 unten). In Bezug auf die LWS habe vor dem Unfall ein beschwerdefreier Vorzustand bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich uneingeschränkt sportlich betätigen können. Der Vorzustand sei immer noch nicht wiederhergestellt, auch nicht nach diversen Therapien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er der Ansicht, dass der Unfall eine dauernde oder richtunggebende Verschlimmerung zur Folge gehabt habe. Der status quo ante werde wohl nie mehr erreicht werden (S. 11 Mitte). Aufgrund der Schwere des Unfalles mit den seines Erachtens ausreichend grossen Krafteinwirkungen auf die LWS sehe er die Möglichkeit eines schicksalhaften Verlaufes als Ursache für die LWS-Beschwerden als unwahrscheinlich an. Er beurteile die Unfallkausalität der LWS-Beschwerden als überwiegend wahrscheinlich (S. 11 Mitte).

    Im Rahmen seiner vorläufigen Gesamtbeurteilung bemerkte Dr. E.___, es bestehe der hochgradige Verdacht, dass beim Beschwerdeführer relevante psychische Traumafolgen bestünden. Eine Abklärung durch einen Psychiater mit Spezialkenntnissen in Psychotraumatologie sei dringend erforderlich. Einerseits, um eine korrekte Diagnose zu stellen, andererseits, um die Arbeitsfähigkeit sowie die Unfallkausalität aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen (S. 11 unten).

3.10    In einem weiteren Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 3/20) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte Dr. E.___ aus, auch vier Jahre nach dem in Frage stehenden Ereignis klage der Beschwerdeführer unverändert über chronische Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS. Diese seien derart ausgeprägt, dass er immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben werden müsse (S. 2 Mitte). Sodann betonte Dr. E.___ erneut, dass eine Trennung und separate Beurteilung von körperlichen und psychischen Beschwerden aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache. Seines Erachtens stellten im Falle des Beschwerdeführers der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hauptursache für die Schmerzunterhaltung/-Persistenz und vor allem auch die deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung dar. Eine zusätzliche fachpsychiatrische Beurteilung durch einen Traumaspezialisten habe nicht stattgefunden und damit sei die wichtigste medizinische Untersuchung zur Beurteilung der Kausalität und Arbeitsfähigkeit unterlassen worden. Mit den bisher vorliegenden Abklärungen könne der Situation des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen werden (S. 2 unten).


4.

4.1    Anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. B.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.2) diverse Verletzungen. Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Beurteilungen von Dr. E.___ vom August 2012 (vorstehend E. 3.9) und vom April 2013 (vorstehend E. 3.10) geltend, nach wie vor an unfallbedingten Beschwerden zu leiden. Wie sich aus den genannten Berichten von Dr. E.___ ergibt, stehen in somatischer Hinsicht HWS- und LWS-Beschwerden zur Diskussion. Weitere unfallbedingte (somatische) Beschwerden machte der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. auch S. 14 Ziff. 8.3 der Beschwerdeschrift, Urk. 1, wo von Unfallkausalität der körperlichen Restbeschwerden in der HWS/LWS die Rede ist) und von solchen ist nach Lage der Akten auch nicht auszugehen.

4.2    Im Rahmen seiner Erstuntersuchung im Juli 2009 konnte der Hausarzt Dr. B.___ unter anderem Würgespuren an Hals und Kehlkopf sowie Weichteilschwellungen am Rücken in der Höhe des ersten und zweiten Lendenwirbels erheben. Im September 2009 waren die Schwellungen und Prellungen gemäss DrB.___ weitgehend abgeheilt, die HWS aber noch schmerzhaft blockiert. Im Oktober 2009 stellte Dr. B.___ eine weitgehende Schmerzfreiheit fest (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Im November 2009 schloss der Neurologe Dr. C.___ posttraumatische Veränderungen der HWS gestützt auf die Ergebnisse der von ihm veranlassten MRI-Untersuchung der HWS aus. Klinisch erhob er ein Zervikalsyndrom mit deutlichen Muskelverspannungen sowie eine Motilitätseinschränkung. Betreffend die LWS beurteilte er sowohl den klinischen als auch den MRI-Befund als normal und attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Möglichen. Aus dem Bericht von Dr. C.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am 1. Oktober 2009 wieder voll aufgenommen hatte, wobei er bei starken Beschwerden gelegentlich früher nach Hause ging (vgl. vorstehend E. 3.3).

4.3    Während Dr. D.___ im April und November 2010 noch eine massive Blockierung der HWS mit massiver Bewegungseinschränkung sowie eine massive paravertebrale Druckschmerzhaftigkeit festgestellt hatte (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.6), konnte Dr. Z.___ anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2011 nur noch moderate Befunde erheben. Er berichtete namentlich, dass die LWS und die HWS grundsätzlich frei beweglich gewesen seien und der Beschwerdeführer lediglich bei maximaler Flexion der LWS und Lateralflexion nach links ein Ziehen in der rechten Paralumbalregion angegeben habe (Urk. 13/M22 S. 3 Mitte). Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Vorliegen einer richtunggebenden Veränderung und ging davon aus, dass der status quo sine in vier bis fünf Monaten erreicht sein werde (vgl. vorstehend E. 3.7). Nach einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im April 2012, im Rahmen welcher eine weitere Verbesserung der Beschwerdesituation festgestellt und wiederum ein nur dezenter klinischer Befund (vgl. Urk. 13/M28 S. 2 f.) erhoben werden konnte, erachtete Dr. Z.___ die noch beklagten Restbeschwerden als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (vgl. vorstehend E. 3.8).

4.4    Dr. E.___ bezeichnete im August 2012 die von Dr. Z.___ durchgeführten Untersuchungen als umfassend und detailliert und ging mit der Beurteilung von Dr. Z.___ insofern einig, als auch er das Vorliegen von rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinte. Im Gegensatz zu Dr. Z.___ führte er die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der HWS und der LWS jedoch auf das Ereignis vom Juli 2009 zurück.

    Dr. Z.___ begründete seine Einschätzung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 weder in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der HWS noch in Bezug auf die Beschwerden im Bereich der LWS richtunggebend gewesen sei, in nachvollziehbarer Weise damit, dass keine richtunggebenden Veränderungen radiologisch dokumentiert seien. Diese Beurteilung wird auch durch die Einschätzung von Dr. C.___ gestützt, welcher das Vorliegen eindeutiger posttraumatischer Veränderungen gestützt auf die Ergebnisse der Bildgebungen verneinte (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Bildgebend konnten sowohl zervikal als auch lumbal vorbestehende degenerative Veränderungen objektiviert werden, wenn auch nur mässig ausgeprägte. Bereits im April 2012 wies Dr. Z.___ darauf hin, dass diese ähnliche Beschwerden wie die vom Beschwerdeführer beklagten unterhalten könnten (vgl. vorstehend E. 3.7), was plausibel erscheint. In seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.8) legte Dr. Z.___ schliesslich in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass die dannzumal noch vorhandenen gering ausgeprägten Restbeschwerden im Bereich der HWS als Ausdruck einer diskret ausgeprägten Weichteildysbalance zu sehen seien und diesbezüglich nach bald drei Jahren Therapie nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf eine Unfallkausalität geschlossen werden könne. Auch seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 in Bezug auf die LWS zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe und die nun noch beklagten LWS-Beschwerden auf die bildgebend ausgewiesenen degenerativen Veränderungen, mithin auf den krankhaften Vorzustand, zurückzuführen seien, vermag zu überzeugen, zumal - worauf Dr. Z.___ zutreffend hingewiesen hat - aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom Juli 2009 (vgl. Polizeirapport der Y.___ vom 29. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter, Urk. 16/2) davon auszugehen ist, dass die von seinem Widersacher im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung ausgeübte Kraft direkt auf die HWS und nicht auf die LWS gewirkt hat.

    Die Beurteilung von Dr. Z.___ steht schliesslich auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen ist, dass der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellungen, Verstauchungen oder Zerrungen in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er es auch dann wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte (Urteil des Bundesgerichts U 207/06 vom 29. November 2006 E. 2.2). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist es gar als grosszügig zu werten, dass die Beschwerdegegnerin während fast drei Jahren für die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Rückenbehandlungen aufgekommen ist.

4.5    Dr. E.___ Begründung für seine Beurteilung, wonach das Ereignis vom Juli 2009 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung sowohl im Bereich der HWS als auch der LWS geführt habe und wonach der status quo ante noch nicht erreicht sei beziehungsweise wohl nie mehr erreicht werde, erschöpft sich demgegenüber im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dem Umfall beschwerdefrei gewesen sei. Die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, genügt für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss jedoch nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Sodann lässt auch der Umstand, dass Dr. E.___ es nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers schicksalhaft auch ohne den Unfall aufgetreten wären, für sich allein nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der noch beklagten Beschwerden schliessen.

    Zu bemerken ist schliesslich, dass es aus medizinischer Sicht zutreffen mag, dass körperliche und psychische Beschwerden nicht isoliert voneinander betrachtet werden können und sollen. Bei der Beurteilung der (rechtlichen) Frage der Unfallkausalität von nach einem Unfall aufgetretenen Beschwerden ist jedoch eine Unterscheidung zwischen physischen und psychischen Beschwerden geboten (vgl. vorstehend E. 1.5).

4.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. Z.___ entgegen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6) genügt und als taugliche Entscheidungsgrundlage zu werten ist, weshalb der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht vorgeworfen werden kann. Die vom Beschwerdeführer angeführte anderslautende Beurteilung durch Dr. E.___ vermag aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.

    Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den organischen Gesundheitszustand zu Recht vom Erreichen des status quo sine vel ante per 3. April 2012 ausgegangen und ihre diesbezüglichen Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat.


5.

5.1    In seinem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 20. August 2012 (Urk. 13/G28) bejahte das hiesige Gericht in Würdigung der im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden aktenkundigen medizinischen Berichten die natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand abgesehen werden kann und auch diesbezüglich der Untersuchungsgrundsatz durch die Beschwerdegegnerin nicht verletzt wurde. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die psychischen Beschwerden hängt letztlich davon ab, ob diese in adäquatem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom Juli 2009 stehen.

5.2    In seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.8) gelangte Dr. Z.___ unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Zustand seit etwa sechs Monaten stagniere, zum Schluss, dass der Endzustand erreicht sei und keine Aussicht auf eine zusätzlich relevante Verbesserung (des organischen Gesundheitszustands) bestehe. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits während rund drei Jahren behandelt worden war. Da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung somit überwiegend wahrscheinlich keine namhafte Besserung des organischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verfrüht, die Adäquanz zu prüfen. Dass Dr. Z.___ bezüglich LWS noch die Option einer Facettengelenksinfiltration L5/S1 sah, steht dem nicht entgegen, zumal Dr. Z.___ deren Ergebnis als offen bezeichnete und - nachdem wie dargelegt per 3. April 2012 vom Erreichen des status quo sine vel ante auszugehen ist - eine entsprechende Infiltration nicht mehr zur Behandlung unfallbedingter Beschwerden erfolgte.

5.3    Die Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden hat - unbestrittenermassen (vgl. vorstehend E. 2.1-2) - nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    In Bezug auf die in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung vom 29. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer anlässlich der gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme sinngemäss an, beobachtet zu haben, wie ein Mann sein auf einem Parkfeld parkiertes Auto zerkratzt habe. Als er ihn zur Rede habe stellen wollen und hierzu die Türe des Lieferwagens, in welchen der Mann eingestiegen sei, geöffnet habe, ihm seinen Polizeiausweis gezeigt und ihn zum Ausschalten des Motors sowie zum Aussteigen aufgefordert habe, habe ihm dieser noch im Lieferwagen sitzend unvermittelt die rechte Faust ins Gesicht geschlagen. Dann habe er sich vom Fahrersitz auf ihn gestürzt, ihn zu Boden gerissen und dort auf ihn eingeschlagen. Der Mann habe ihn in den Schwitzkasten genommen und ihm verbal gedroht. Er habe gefühlt, dass sein Leben bedroht sei und wie der Mann ihm die Luft abgedrückt habe. Er habe keine Luft mehr bekommen. Der Mann sei stark gewesen und er habe sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien können, woraufhin er seinen Pfefferspray eingesetzt habe (Polizeirapport der Y.___ vom 29. Juli 2009, Einvernahme als Geschädigter, Urk. 16/2 Ziff. 2, Ziff. 17-19). Dieser Sachverhalt ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten.

    In der Rechtsprechung werden tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zugeordnet (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1, in welchem Fall ein Mann von drei Jugendlichen verfolgt, gestossen und niedergeschlagen sowie mit Füssen getreten wurde und mehrfach das Bewusstsein verlor). Namentlich wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall angenommen (Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 2006 E. 6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215, zitiert im Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.1). Aufgrund des allein massgeblichen augenfälligen Geschehensablaufs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ergangenen Rechtsprechung ist auch die vorliegend in Frage stehende tätliche Auseinandersetzung als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte höhere Einstufung besteht kein Raum.

5.4    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    Bei mittelschweren Unfällen im mittleren Bereich wie dem vorliegenden kann die Unfalladäquanz von psychischen Beschwerden nur bejaht werden, wenn drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.6 mit Hinweis). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2008 vom 18. März 2008 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

5.5    Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise des Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc, erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer unvermittelt angegriffen und so stark gewürgt wurde, dass er keine Luft mehr bekam, kann das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit (knapp) als erfüllt betrachtet werden, dies aber jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise. Denn sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle weisen eine gewisse Eindrücklichkeit auf, sodass allein daraus noch nicht auf eine besondere Ausprägung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1 mit Hinweis). Das Kriterium nicht als besonders ausgeprägt erfüllt zu betrachten, rechtfertigt sich sodann insbesondere auch mit Blick auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts U 215/94 vom 21. Juni 2006 (vorstehend E. 5.3), in welchem die Adäquanz verneint wurde.

    Die erlittenen Verletzungen, wie sie im Bericht von Dr. B.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.2) dokumentiert sind, erscheinen nicht als besonders schwer oder als erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.

    Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus)ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Weiter ist festzuhalten, dass in diversen Fällen, in denen alternativ- bzw. komplementärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt angesehen wurde (Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Die körperlichen Leiden des Beschwerdeführers wurden initial analgetisch behandelt (vgl. Urk. 13/M4 S. 2) und der Beschwerdeführer führte eigenen Angaben zufolge während etwa eines halben Jahres intensive physiotherapeutische Massnahmen durch (vgl. Urk. 13/M22 S. 2 unten). Ab April 2010 erfolgten Nervenblockaden durch Dr. D.___ (Urk. 13/M16 S. 2), wobei die Injektionen zunächst einmal wöchentlich und hernach in längeren Abständen erfolgten und schliesslich eingestellt wurden (vgl. Urk. 13/M22 S. 2 unten). Im Übrigen erschöpfte sich die Behandlung in alternativen Behandlungsmethoden wie Lasertherapie, Akkupunktur und Kraniosakraltherapie sowie gelegentlicher Einnahme von Schmerzmitteln (vgl. Urk. 13/M16 S. 2 oben, Urk. 13/M22 S. 3 oben, Urk. 13/M28 S. 2 Mitte). Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden.

    Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass die körperlichen Schmerzen des Beschwerdeführers im Verlauf deutlich abgenommen haben. Sodann sind die weiterhin beklagten Beschwerden spätestens ab 4. April 2012 (Erreichen des status quo sine) nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sodass - wenn man das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bejahen wollte - dieses jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt wäre. Abgesehen davon ist insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9-10) davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden massgeblich durch das psychische Leiden mitbestimmt werden, welches bei der Adäquanzbeurteilung jedoch nicht berücksichtigt werden kann.

    Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liefern die Akten keine Anhaltspunkte, das Kriterium ist nicht erfüllt.

    Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 10 mit Hinweisen). Besondere Gründe für die Bejahung des Kriteriums sind vorliegend nicht gegeben.

    Aufgrund der anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung vom Juli 2009 erlittenen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer initial durch Dr. B.___ krankgeschrieben, gemäss Bericht vom November 2009 (Urk. 13/M4 S. 2) bis Ende August 2009. Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom November 2009 (vorstehend E. 3.3) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bereits am 1. Oktober 2009 wieder zu 100 % aufgenommen hat. Für die Zeit danach sind keine Arbeitsunfähigkeitsatteste aktenkundig. Soweit Dr. E.___ im April 2013 berichtete, dass der Beschwerdeführer aufgrund der HWS- und LWS-Beschwerden immer wieder von seinem Hausarzt krankgeschrieben werden müsse, ist festzuhalten, dass allfällige von Dr. B.___ wegen Rückenbeschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeiten jedenfalls spätestens ab 4. April 2012 (Erreichen des status quo sine vel ante) nicht mehr in Zusammenhang mit dem Ereignis vom Juli 2009 zu sehen, sondern auf den krankhaften Vorzustand zurückzuführen waren. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, vor dem im Frage stehenden Ereignis eine Arbeitsleistung von weit mehr als 100 % erbracht zu haben (Urk. 1 S. 28 f. Ziff. 5.10), ist schliesslich zu bemerken, dass diese Einbusse an Leistungsvermögen weniger auf die physischen als auf die psychischen Beschwerden zurückzuführen ist, was sich nicht zuletzt aus dem Bericht von Dr. E.___ vom April 2013 (vorstehend E. 3.10) ergibt, in welchem dieser festhielt, dass der psychische Druck beziehungsweise die psychische Belastung die Hautpursache für die persistierenden Beschwerden und vor allem auch die deutliche eingeschränkte Arbeitsleistung darstellten. Psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeiten haben im Rahmen der Adäquanzbeurteilung jedoch unberücksichtigt zu bleiben. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (aufgrund von unfallkausalen Beschwerden) ist nicht ausgewiesen, womit auch dieses Kriterium nicht gegeben ist.

5.6    Damit können maximal zwei der praxisgemässen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit sowie körperliche Dauerschmerzen) als erfüllt betrachtet werden, dies aber jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Ereignis vom Juli 2009 zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit auch bezüglich der psychischen Beschwerden ihre (weitere) Leistungspflicht zu Recht verneint.

5.7    Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, beim in Frage stehenden Ereignis vom Juli 2009 handle es sich um einen sogenannt „gemischten“ Vorfall, bei welchem Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und Elemente einer physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, jedoch keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (Urteile des Bundesgericht 8C_1062/2009 vom 31. August 2010 E. 2.2.2), und deshalb die Adäquanz zusätzlich zur Prüfung nach den Kriterien in BGE 115 V 133 nach der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 177) prüft. So werden an den Kausalzusammenhang bei Schreckereignissen hohe Anforderungen gestellt und besteht praxisgemäss die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Vorfälle erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert weniger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2012 vom 4. März 2013 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend ist bei Fallabschluss rund drei Jahre nach der tätlichen Auseinandersetzung trotz der gewissen Eindrücklichkeit nicht von einem Ereignis auszugehen, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet erscheint, langjährige, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Beschwerden auszulösen.

    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dario Zarro

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRyf