Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00082 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, erlitt am 7. Oktober 1998 einen Unfall (vgl. Urk. 14/2.1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 sprach ihr die Basler Versicherungs AG eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zu (Urk. 14/5.31).
1.2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 setzte die Basler - ausgehend von einem im Auftrag der Invalidenversicherung von den Ärzten des Y.___ erstatteten Gutachten (Urk. 14/7/82/1-51) - den Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. August 2011 auf 18 % herab (Urk. 14/5.49). Die dagegen am 14. Juli und 22. August 2011 erhobene Einsprache (Urk. 14/5.53-54 = Urk. 3/4) wies die Basler am 8. März 2013 ab (Urk. 14/5.62 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 9. April 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2013 (Urk. 2) und beantragte zur Hauptsache, dieser sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Basler beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2013 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) abgewiesen (Urk. 15).
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hob die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente (vgl. Urk. 13a/75) mit Verfügung vom 3. Juni 2011 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 27 % auf (Urk. 13a/96). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht diese Verfügung im Verfahren Nr. IV.2011.00705 mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Urk. 14/5.58 = Urk. 3/3) mit der Begründung auf, die IV-Stelle habe es unterlassen, die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend zu prüfen oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfestellungen anzubieten (S. 5 f. E. 2.3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
In Abweichung zu Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden (Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; BGE 134 V 131).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, den Gesundheitszustand betreffend sei auf das Y.___-Gutachten abzustellen (S. 2 Ziff. 3) und beim Invalideneinkommen dürften reduzierte Arbeitsfähigkeit und Leidensabzug nicht doppelt berücksichtigt werden (S. 2 Ziff. 5), womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 % resultiere (S. 3 Ziff. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf ein Y.___-Gutachten könne grundsätzlich nicht abgestellt werden; zudem stelle die Beurteilung im Y.___-Gutachten lediglich eine andere Würdigung des gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts dar (S. 3 Ziff. 4, S. 5 Ziff. 4). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den leidensbedingten Abzug zu Unrecht nur auf 10 % festgesetzt (S. 4 f. Ziff. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die Beurteilung des Arbeitsfähigkeit und die Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Die Rentenzusprache im Jahr 2001 basierte auf dem Gutachten, das die Ärzte der Medas Z.___ am 31. Juli 2000 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattetet hatten (Urk. 14/4.1).
Im genannten Gutachten wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 12 f. Ziff. 4.1):
- Commotio cerebri et labyrinthi rechts 7. Oktober 1998
- zervikales Schmerzsyndrom bei zervikospondylogenem und zervikozephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 7. Oktober 1998, artikuläre Reizung möglich
- posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis rechts, Rotatorenmanschettenruptur möglich
- thorakospondylogenes Syndrom mit Verdacht auf Rippenblockierungen
- posttraumatische geringgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts mit cochlea-mechanischem Tinnitus
- zentral vestibuläre Funktionsstörung mit zerviko-propriozeptiver Schwindelkomponente
- chronifizierte, leicht depressiv gefärbte Anpassungsstörung etwas histrionischer Prägung; ICD-10 F43.21
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4
- multifaktoriell bedingte leichte kognitive Funktionsstörung bei Status nach Commotio cerebri am 7. Oktober 1998
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, sie schätzten die Arbeitsfähigkeit in der angestammten bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Verpackerin in einer Käse-Firma) auf 50 % der Norm, wobei für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem die rheumatologischen und weniger die psychiatrischen Befunde bestimmend seien (S. 23 Ziff. 5.1).
Auch für jede andere vergleichbare Arbeit schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm (S. 13 Ziff. 5.2).
3.2 Am 5. April 2002 erstatteten die Ärzte der Medas Z.___ ein Folgegutachten (Urk. 14/4.2). Sie stellten nunmehr folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 4.1):
- Residuen nach Unfall vom 7. Oktober 1998 mit Kopfkontusion, Commotio cerebri et labyrinthi und HWS-Distorsion
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Osteochondrose C6/7, bei Fehlhaltung und Fehlform der Halswirbelsäule (HWS) und bei myofaszialem Reizzustand
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- ausgeprägtes lumbales Schmerzsyndrom
- lumbale Hyperlordose, linkskonvexe Torsionsskoliose
- Segment-Degeneration L4/5, geringgradig auch L3/4
In der zusammenfassenden Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, leider sei es bei der Beschwerdeführerin anstelle der im Gutachten von 2000 erhofften Besserung zu einer progredienten Verschlechterung gekommen; diese sähen sie zum grössten Teil nicht als Unfallfolge an (S. 11 unten).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die früher ausgeübte Tätigkeit in der Käsefabrik sei laut Angaben der Versicherten glaublich eine körperliche Schwerarbeit; in dieser Tätigkeit sei sie nur noch zu 25 % arbeitsfähig. Limitierend wirkten sich sowohl Unfallfolgen wie auch unfallfremde Störungen aus (S. 12 Ziff. 5.1).
Der Beschwerdeführerin seien leichte und auch mittelschwere Frauenarbeiten noch zu 40 % zumutbar. Limitierend wirkten sich hier vorwiegend die psychiatrischen Befunde aus, bezüglich mittelschwerer Arbeit auch die rheumatologischen Einschränkungen. Als Hausfrau erachteten sie die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitsfähig (S. 13 Ziff. 5.2).
4.
4.1 Am 20. Februar 2011 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 14/7/82/1-51). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.), die von ihm am 11. November 2010 erhobenen Befunde (S. 20 ff.) sowie ein orthopädisch-rheumatologisches (S. 23 ff.; vgl. Urk. 14/7/82/52-61), ein neurologisches (S. 33 ff.; vgl. Urk. 14/7/82/62-67) und ein psychiatrisches (S. 37 ff.; vgl. Urk. 14/7/82/68-71) Teilgutachten.
4.2 Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 6.1):
- cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei:
- geringgradigen degenerativen Veränderungen C5 bis Th1 und beginnender Atlantodental-Arthrose
- muskulärer Insuffizienz und myofascialer Dysbalance Halswirbelsäule und Schultergürtel
- Zustand nach Schädelkontusion mit Commotio cerebri am 8. Oktober 1998
- Fingerpolyarthrose vom Heberden-Typ mit / bei:
- Rhizarthrose beidseits
- mässiger Radius-Dysplasie beidseits, links ausgeprägter als rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 41 Ziff. 6.2):
- Migräne, Differentialdiagnose (DD): chronische Spannungskopfschmerzen
- geringgradige Skoliose Brustwirbelsäule (BWS) mit geringen degenerativen Veränderungen
- rezidivierende Lumbalgien bei geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und geringgradiger Lumbalskoliose
- Adipositas Grad I
- behandelte arterielle Hypertonie
- Status nach Hashimoto Thyreoiditis
4.3 In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 45 f.). Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich eine muskuläre Insuffizienz im Bereich der Hals- und Schultergürtelmuskulatur mit myofaszialer Dysbalance (S. 46 oben). Die neurologische Untersuchung ergebe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie den paravertebralen Strukturen. Demgegenüber bestünden sichere - näher dargelegte - Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 47). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 47 unten).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verpackerin zu 80 % arbeitsfähig. Leichte und mittlere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen seien ihr noch zu 90 % zumutbar (S. 48 Ziff. 7.4).
4.4 Orthopädisch-rheumatologisch habe sich nach objektivierbaren Kriterien der Zustand gegenüber 2002 insbesondere hinsichtlich der Bewegungsausmasse und Funktion im Bereich der Halswirbelsäule und der Schultern deutlich verbessert. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde liessen sich lediglich degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat objektivieren, welche nur gewisse qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedingten, so dass sogar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit medizinisch-theoretisch mit einem Pensum von 80 % zumutbar wäre. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich derzeit keine psychopathologischen Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, so dass im Vergleich zu den Befunden von 2002 von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen sei. Seit wann genau diese Verbesserung eingetreten sei, lasse sich aufgrund der spärlichen Aktenlage nicht mit Sicherheit rekonstruieren; somit gelte die jetzige Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (S. 49 oben, S. 50 f. Ziff. 8).
5.
5.1 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, „dass ein Y.___-Gutachten im UVG-Bereich weder formell noch materiell geeignet ist, eine schlüssige Beurteilung abzugeben“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), bezieht sich nicht substantiiert auf das vorliegende Y.___-Gutachten, sondern negiert pauschal die Beweistauglichkeit von Y.___-Gutachten. Die als Beleg dafür angeführte ärztliche Mitteilung aus dem Suva-Ärzteteam Unfallmedizin (Urk. 3/5) hat ebenfalls keinerlei Bezug zum vorliegenden Fall, stammt sie doch aus dem Jahr 2002 und betrifft ein damals erstattetes Y.___-Gutachten.
Weitere Ausführungen zu derart unbelegten und pauschalen Vorbringen erübrigen sich.
5.2 Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, im Y.___-Gutachten werde ein unveränderter medizinischer Sachverhalt lediglich anders gewürdigt, habe doch der Gutachter ausgeführt, „dass die damalige Beurteilung in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht nicht akzeptabel sei“ (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Eine solche Aussage findet sich im gesamten Gutachten nicht. Vielmehr wurde im Gutachten - nebst den bereits bei den gestellten Diagnosen ersichtlichen Unterschieden - ausdrücklich und mit entsprechender Begründung dargelegt, dass sich der Zustand in orthopädisch-rheumatologischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht deutlich gebessert habe. Als Zeitpunkt, ab welchem diese Verbesserung anzunehmen sei, wurde jener der Begutachtung genannt (vorstehend E. 4.4).
Darüber hinaus findet sich einzig die Formulierung „dass wir mit den arbeitsrelevanten Einschätzungen der rheumatologischen und neurologischen Kollegen in den bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen nicht konform gehen können. Sie sind unseres Erachtens durchgängig bezüglich Arbeitsunfähigkeit zu hoch gegriffen.“ (S. 50 Mitte). Diese Formulierung bringt tatsächlich eine andere Einschätzung des in früheren Gutachten beurteilten Sachverhalts zum Ausdruck, aber es handelt sich dabei keineswegs um die andere Einschätzung eines gleich gebliebenen, sondern eines früher gegebenen und heute anderen Sachverhalts.
Der im Gutachten von 2011 festgehaltene medizinische Sachverhalt ist ein deutlich anderer als der in früheren Gutachten festgehaltene. Dies ist unter dem Aspekt der Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.1) der entscheidende Aspekt, und er ist durch das Y.___-Gutachten hinlänglich belegt. Daran ändert die Bemerkung des Y.___-Gutachters betreffend frühere Beurteilungen nichts.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Y.___-Gutachten angebrachten Vorbehalte erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Vielmehr ist dem Gutachten zu attestieren, dass es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich erfüllt.
Ab November 2010 (Begutachtungszeitpunkt) ist damit von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % für wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vorstehend E. 4.3) auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob die attestierte Einschränkung noch auf unfallkausale oder ausschliesslich auf degenerative Beeinträchtigungen zurückgehe, nicht aufgeworfen. Da sie einen allfälligen Status quo sine zu belegen hätte, ist - zugunsten der Beschwerdeführerin - dieser Frage hier nicht weiter nachzugehen.
5.4 Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen wurde nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Betreffend Invalideneinkommen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin hätte wie die Invalidenversicherung einen Abzug vom Tabellenlohn vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3). Irreführend ist in diesem Zusammenhang, dass sie den Eindruck zu erwecken versucht, das hiesige Gericht habe sich zur Frage des Abzugs zustimmend geäussert; im betreffenden Urteil (Urk. 14/5.58) wurde lediglich die von der Invalidenversicherung vorgenommene Invaliditätsbemessung - ohne jegliche inhaltliche Wertung - als Sachverhaltselement dargelegt.
Richtig ist dagegen der Hinweis, dass der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit bereits Rechnung getragen wird, indem von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 90 % ausgegangen wird. Die sehr bescheidenen Limitationen im Anforderungsprofil (Wechselbelastung, Ausschluss von körperlich schweren Tätigkeiten) rechtfertigen, ebenso wie die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Umstände (Alter und lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt), keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.
Damit erweist sich auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen als zutreffend festgelegt.
5.5 Dies führt zur abschliessenden Feststellung, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und der resultierende Invaliditätsgrad von rund 18 % zu bestätigen ist.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid erweisen sich als unbegründet, womit dieser zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher