Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00084 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 12. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ ist seit 1999 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen versichert. Im Februar 2010 erlitt der Versicherte einen Skiunfall. Am 24. November 2010 diagnostizierte Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv eingeschränkter segmentaler Beweglichkeit (Urk. 8/M5). Im Februar 2012 hatte der Versicherte beim Drehen und Dehnen der Schulter Beschwerden und verspürte bei einer plötzlichen Bewegung des Arms einen stark einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter (Schadenmeldung UVG vom 6. Juli 2012, Urk. 8/A7). Am 26. März 2012 wurde im Z.___ eine MR Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt (Urk. 8/M10). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte die Diagnosen einer Rotatorenmanschetten-Ruptur im Supraspinatussehnenbereich sowie einer Ruptur der Bicepssehnen-Poulie rechts. Der Versicherte wurde am 23. Mai 2012 operiert (Urk. 8/M2).
Mit Verfügung vom 20. November 2012 teilte die AXA dem Versicherten mit, der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung werde spätestens per 31. März 2010 terminiert (Urk. 8/A17). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 28. Februar 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Unfallleistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 26. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 11). Am 30. September 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 14), welche dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 zugestellt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
- soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles, zu (BGE 129 V 466 E. 2.2).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Befunde betreffend die rechte Schulter stünden nur in einem möglichen Zusammenhang zum Unfall vom Februar 2010. Ein höhergradiges Trauma der Schulter sei nicht dokumentiert. Im Bericht von Dr. Y.___ seien Schulterbeschwerden nicht erwähnt worden. Auch die Untersuchung der Schulter habe zu diesem Zeitpunkt keine pathologischen Befunde gezeigt. Erst das Bagatelltrauma im Februar 2012 habe zu dokumentierten Symptomen in der Schulter geführt. Mit dem dokumentierten Befund eines Bigliani II-III seien häufig abnützungsbedingte Rotatorenmanschetten-Rupturen verbunden. Diese würden überdurchschnittlich häufig durch ein Bagatelltrauma symptomatisch. Die Rotatorenmanschetten-Ruptur sei nur möglicherweise, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich durch den primären Unfall im Jahr 2010 bzw. denjenigen im Jahr 2012 bedingt. Es sei eher davon auszugehen, dass diese degenerativ bedingt sei und das Bagatelltrauma zu einer Verschlimmerung geführt habe (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe nach dem Sturz beim Skifahren im Februar 2010 massive Beschwerden im Nacken-Schultergürtelbereich gehabt. Dass der Hausarzt bloss von Nackenschmerzen gesprochen habe, bedeute nicht, dass das initiale Ereignis für die Rotatorenmanschetten-Ruptur nicht beim damaligen Trauma gesetzt worden sei. Für die von der Beschwerdegegnerin behauptete degenerative Ursache der Ruptur liessen sich weder in der Krankengeschichte noch im sonstigen medizinischen Status irgendwelche Anhaltspunkte finden. Der Sturz im Februar 2010 habe zur Ruptur oder Teilruptur der Sehnen geführt, während die Überdehnung im Februar 2012 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung im Sinne einer Totalruptur geführt habe. Da dieser Bewegung eine unnatürliche Überdehnung vorangegangen sei, sei der Unfallbegriff jedenfalls unter dem Aspekt der unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV erfüllt (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 6. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer ca. am 10. Februar 2010 einen Skiunfall (Urk. 8/A7). Am 24. November 2010 liess er sich in der B.___ von Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen. Dieser diagnostizierte ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv eingeschränkter segmentaler Beweglichkeit. Das MRI der HWS vom 22. Oktober 2010 zeigte eine Chondrose und Spondylarthrose C4/5, C5/6 und C6/7, eine breitbasige Diskusprotrusion C6/7 und leichte Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6. In Bezug auf den Schulterbereich hielt Dr. Y.___ folgenden Befund fest: Schultergelenksbeweglichkeit imponiert beidseits normal, stabile Gelenke ohne Krepitieren, Jobetest beidseits negativ. Scapula beidseits normal anliegend, rechts allenfalls leicht höher stehend als links, periscapuläre Muskulatur, Musculus infra- und supraspinatus beidseits indolent (Urk. 8/M5/2).
3.2 Am 26. März 2012 wurde am Institut für Radiologie des Z.___ eine MR Arthrographie des rechten Schultergelenks durchgeführt, da der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen rechts sechs Wochen nach einer eigentlich normalen Bewegung geklagt habe. Dies ergab den folgenden Befund: Kleinere transmurale Ruptur ventral am Ansatz der Supraspinatussehne sowie Tendinopathie im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne, geringgradige Atrophie des Supraspinatusmuskels, leichte AC-Gelenksarthrose, keine degenerativen Veränderungen glenohumeral (Urk. 8/M3/1).
3.3 In seinem Bericht vom 27. April 2012 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2011 im Liegen eine ungeschickte Bewegung gemacht und sich dabei eine schmerzhafte Schulter rechts zugezogen. Die Arthro-MRI-Untersuchung zeige eine transmurale Ruptur antero-apikal bis ca. Mitte der Supraspinatussehne und dorsal davon eine Ruptur des inneren Blattes, wobei das äussere Blatt noch vorhanden sei. Der Beschwerdeführer weise zudem ein Akromion Bigliani Typ II bis III auf (Urk. 8/M2/3). Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ operiert. Im Operationsbericht vom 25. Mai 2012 hielt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich durch eine unglückliche Bewegung im Dezember 2011 eine Ruptur der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk zugezogen. Die klinische Untersuchung habe den MRI-Befund bestätigt (Urk. 8/M2/1).
3.4 Der beratende Arzt der AXA, Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 aus, eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur führe in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden wie lokalisierbaren Schulterschmerzen, schmerzhafter Funktionseinschränkung, schmerzhaftem Bogen, positivem Jobetest und unter Umständen Ruheschmerzen. Es liege keine ereignisnahe medizinische Dokumentation vor, die irgendeinen dieser spezifischen Hinweise festhalte. Die ausführliche Befunderhebung durch Dr. Y.___ belege, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung kein einziger Hinweis für eine Schulterpathologie vorgelegen sei. Eine Rotatorenmanschettenruptur könne im Rahmen eines Unfallereignisses auftreten, aber ebenso degenerativ bedingt sein. Die degenerativ bedingte Ursache sei bezüglich der Inzidenz häufiger, vor allem bei Personen über 50 Jahren. Dies gelte insbesondere, wenn Anlagevarianten das subakromiale Defilee konstitutionell einengten. Diese konstitutionell ungünstige Konstellation sei mit dem Nachweis der Akromionvariante Bigliani Typ II-III belegt. Gerade bei dieser Akromionvariante sei regelmässig zu beobachten, dass auch das tiefe Blatt der Supraspinatussehne ohne kausales Trauma einreisse. Die Veränderungen, die zur Läsion im Bereich der rechten Schulter geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallunabhängig und wesentlich wahrscheinlicher auf degenerative Prozesse bei vorbestehenden Anlagevarianten zurückzuführen (Urk. 8/M15/3).
3.5 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. März 2013 fest, dass der Beschwerdeführer ein Bigliani Typ II-III aufweise und deswegen auch gewisse degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette Bursa-seitig aufweise. Es bestehe aber eindeutig eine Riss-Verletzung des tiefen Blattes der Supraspinatussehne. Dieser Riss sei sicherlich nicht allein durch Degeneration entstanden, sondern bedinge eigentlich immer ein Trauma. Es sei damit überaus wahrscheinlich, dass die bestehenden degenerativen Veränderungen zu einer Abnützung Bursa-seitig und der Skisturz zum Riss des tiefen Blattes geführt hätten und bei der Bagatellbewegung dann die Verletzung transmural geworden sei, indem das schwache oberflächliche Blatt ebenfalls noch eingerissen sei. Dieser Ablauf sei deutlich wahrscheinlicher, als alles rein degenerativ erklären zu wollen (Urk. 8/M14).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 einen Skiunfall erlitt. Eine Arztkonsultation ist erstmals am 24. November 2010, mithin zehn Monate nach dem angegebenen Ereignis, dokumentiert. Dr. Y.___ diagnostizierte damals ein Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei mehretageren degenerativen HWS-Veränderungen, akzentuiert in der distalen HWS mit konsekutiv eingeschränkter segmentaler Beweglichkeit. In seinem Bericht vom 26. November 2010 erwähnte Dr. Y.___ keinerlei Schulterbeschwerden und hielt sogar ausdrücklich fest, dass die Schultergelenksbeweglichkeit beidseits normal imponiere und der Jobetest beidseits negativ sei (Urk. 8/M5). Der Jobetest ist ein klinischer Test zur Abklärung eines Impingements der Supraspinatussehne (http://www.lexikon-orthopaedie.com/pdx.pl?dv=0&id=01960). Wie Dr. C.___ nachvollziehbar ausführt, führt eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur in der Regel zu sofortigen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden. Da unmittelbar nach dem Unfall keine Schulterbeschwerden dokumentiert sind und der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 24. November 2010 weder lokalisierbare Schulterschmerzen noch schmerzhafte Funktionseinschränkungen angab und der Jobetest ausserdem negativ ausfiel, ist die Annahme von Dr. A.___, wonach der Skisturz zum Rotatorenmanschetten-Riss des tiefen Blattes geführt haben soll, nicht überwiegend wahrscheinlich. Er setzt sich denn auch in keiner Weise mit den medizinischen Vorakten auseinander und äussert sich nicht zu den am 24. November 2010 erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen, welche im Widerspruch zu dem von ihm als wahrscheinlich erachteten Sachverhalt stehen. Mit der pauschalen Behauptung, dass dieser Ablauf deutlich wahrscheinlicher sei, vermag er die Schlüssigkeit der Feststellungen des beratenden Arztes des Unfallversicherers nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb es sich erübrigt, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach dem Sturz beim Skifahren seien massive Beschwerden im Nacken-Schulterbereich entstanden. Dass der behandelnde Arzt nur von Nackenschmerzen gesprochen habe, könne nicht bedeuten, dass das initiale Ereignis für die Rotatorenmanschettenruptur nicht beim damaligen Trauma gesetzt worden sei. Er selbst habe jedenfalls nie von einer HWS-Verletzung gesprochen (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass das blosse Vorbringen, es hätten Schulterbeschwerden bestanden, das Fehlen einer entsprechenden ärztlichen Diagnose nicht ersetzt.
Im Übrigen geht aus den medizinischen Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer ein Bigliani Typ II-III und deswegen auch degenerative Veränderungen der der Rotatorenmanschette Bursa-seitig aufwies (Urk. 8/M14), was gemäss den überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ auf eine degenerativ bedingte Ursache schliessen lässt (Urk. 8/M15).
Soweit der Beschwerdeführer die Fachkompetenz von Dr. C.___ (Urk. 11 S. 4) in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dieser verfügt über die Facharzttitel Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie und ist damit zweifellos qualifiziert, den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen.
Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ruptur nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Februar 2010 zurückzuführen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Überdehnung im Februar 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Zustandes im Sinne einer Totalruptur der Sehne geführt. Dabei handle es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (Urk. 1 S. 7).
Das Ereignis vom Februar 2012 hat der Beschwerdeführer in seiner Unfallmeldung vom 6. Juli 2012 wie folgt beschrieben: „Im Februar 2012 beim Drehen und Dehnen der Schulter erneute Beschwerden wie schon früher; bei plötzlicher Bewegung des Arms stark einschiessender Schmerz“ (Urk. 8/A7). Gegenüber dem Schadeninspektor des Unfallversicherers hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich im Februar 2012 im Bett umgedreht und dabei den rechten Arm irgendwie stark gedehnt/überdehnt/überstreckt. Dabei habe er einen starken Zwick in der rechten Schulter verspürt (Urk. 8/A11). Dr. A.___ erwähnt in seinem Bericht vom 27. April 2012 eine ungeschickte Bewegung im Liegen und im Bericht vom 25. Mai 2012 eine unglückliche Bewegung (Urk. 8/M2). Im Bericht des Instituts für Radiologie des Z.___ ist von einer eigentlich normalen Bewegung die Rede (Urk. 8/M3). Eine präzisere Schilderung des geltend gemachten Ereignisses geht aus den Akten nicht hervor. Eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung ist jedenfalls aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt (vgl. BGE 129 V 466). Da vorliegend das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotenzials fehlt, ist – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7) – eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Frage stehenden Rupturen nicht überwiegend wahrscheinlich in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom Februar 2010 stehen und das Ereignis vom Februar 2012 die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht rechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ablehnte. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht