Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00086 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 20. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war als Maschinist tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. September 2010 beim Zusammenlegen einer Betonpumpe am linken Knie verletzte (Schadenmeldung vom 10. September 2010, Urk. 8/6). Bei einer Kreuzbandruptur und einer Meniskusläsion – Letztere am ehesten degenerativ bedingt - wurde am 22. September 2010 eine Kniearthroskopie links mit Shaving des Kreuzbandstumpfes sowie einer Teilmeniskektomie durchgeführt (Urk. 8/17). Aufgrund einer andauernden Knieinstabilität erfolgte sodann am 29. Juni 2011 eine vordere Kreuzbandplastik (Urk. 8/63). In der Folge nahm der Versicherte die Arbeit ab 1. Oktober 2011 wieder zu 50 % auf (Urk. 8/79, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/81). Nach Osteosynthesematerialentfernung (Operation vom 6. Juni 2012, Urk. 8/113.2 und Urk. 8/117) teilte der Versicherte der SUVA sodann am 24. August 2012 mit, er arbeite nun wieder zu 100 % (Urk. 8/123, vgl. auch entsprechendes ärztliches Attest, Urk. 8/119). Am 9. Oktober 2012 schliesslich untersuchte Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie FMH, den Versicherten (Urk. 8/127). Dr. Y.___ bezifferte den Integritätsschaden mit 5 % (Urk. 8/128.1). Die SUVA teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 mit (Urk. 8/130), der Schadenfall werde abgeschlossen, da von weiteren Behandlungen keine wesentliche Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei. Jedoch würden – wie Dr. Y.___ ausgeführt habe - Kosten für vier Arztkonsultationen pro Jahr, für Schmerzmittel, für eine GenuTrain Bandage sowie für die medizinische Trainingstherapie weiterhin übernommen. Mit Verfügung vom selben Tag (Urk. 8/131) sprach sie dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/132) wies die SUVA mit Entscheid vom 7. März 2013 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 12. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-145) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, auf die schlüssige und nachvollziehbar kreisärztliche Beurteilung, wonach der Integritätsschaden 5 % betrage, könne abgestellt werden. Abweichende ärztliche Einschätzungen lägen im Übrigen nicht vor (Urk. 2). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beeinträchtigungen bei der Arbeit und im Privatbereich seien schlimmer geworden (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Kreisarzt Dr. Y.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 (Bericht vom selben Tag, Urk. 8/127). Der Beschwerdeführer gab gegenüber Dr. Y.___ an, die Schmerzen hätten seit der Entfernung des Plättchens abgenommen. Er habe jedoch immer noch Schmerzen im Bereich des Tibiaplateaus sowie im Bereich des Oberschenkels distal lateral. Die GenuTrain Bandage gebe ihm einen gewissen Halt, ohne diese verspüre er ein Instabilitätsgefühl (Urk. 8/127.2). Anlässlich der Untersuchung zeigte sich das linke Kniegelenk reizlos und ergussfrei und der Beschwerdeführer wies einen flüssigen hinkfreien Barfussgang in allen drei Positionen auf. Die aktive Flexion des linken Knies war jedoch auf 110° limitiert und sagittal bestand eine Instabilität mit Lachman + bis ++ mit hartem Anschlag. Ausserdem wies die Trophik sowohl am Unter- als auch am Oberschenkel ein Defizit auf (Urk. 8/127.4). Dr. Y.___ hielt fest, er habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er sich mit den Restbeschwerden arrangieren müsse und ihm empfohlen, die medizinische Trainingstherapie weiterzuführen. Der Fall sei administrativ abzuschliessen, wobei die Beschwerdegegnerin vier Konsultationen pro Jahr, Kosten für Schmerzmittel sowie Kosten für die GenuTrain Bandagen übernehme sowie weiterhin die Kostengutsprache für die medizinische Trainingstherapie leiste. In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Juni 2012 wieder voll arbeitsfähig. Das Zumutbarkeitsprofil umschrieb Dr. Y.___ dabei wie folgt: Mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, wobei die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Position die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein sollte. Ausserdem sei das Gewicht von zu hebenden Lasten auf 15 bis 25 kg zu limitieren. Tätigkeiten in kniender oder hockender Position seien ungeeignet (Urk. 8/127.4).
3.2 Hinsichtlich der Beurteilung der Integritätsschädigung hielt Dr. Y.___ fest (Bericht vom 10. Oktober 2012, Urk. 8/128), massgebend zur Schätzung des Integritätsschadens seien die Feinrastertabellen 5.2 und 6.2 der „Integritätsentschädigung gemäss UVG“. Bei einer mässigen sagittalen Instabilität liege der Referenzwert zwischen 0 und 5 %. Aufgrund der beschriebenen Knorpelverhältnisse und der radiologischen Aufnahmen bestehe höchstens eine leichte Arthrose, die teilweise vorbestehend sei und per se noch nicht integritätsentschädigungspflichtig sei. Werde jedoch das Flexionsdefizit von 30° berücksichtigt, sei der Integritätsschaden mit 5 % korrekt taxiert, wobei es sich um eine grosszügige Schätzung handle und einer prospektiven Entwicklung mindestens für die nächsten fünf Jahre Rechnung getragen sei.
4. Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinerlei Veranlassung, von der Einschätzung durch Dr. Y.___, wonach der Integritätsschaden 5 % beträgt, abzuweichen. Der Bericht von Dr. Y.___ ist umfassend, beruht auf eigener Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Seine Einschätzung ist sodann mit Blick auf die SUVA-Tabellen 5.2 und 6.2 – gemäss welchen der Referenzwert bei einer mittelschweren Instabilität bei 0-5 % liegt und eine leichte Arthrose zu keiner Entschädigung führt - nachvollziehbar begründet. Abweichende Einschätzungen liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in letzter Zeit bei der Arbeit wie auch im Privatbereich vermehrt beeinträchtigt, weshalb ihm eine höhere Integritätsentschädigung auszureichten sei (E. 1), ist darauf hinzuweisen, dass sich der Integritätsschaden einzig nach dem medizinischen Befund und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit beurteilt (E. 2.1, vgl. auch Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Erhob der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, gemäss Bericht vom 4. April 2013 (Urk. 8/142) sowohl in Bezug auf die Instabilität als auch hinsichtlich der Kniebeweglichkeit einen tendenziell besseren Befund als Dr. Y.___ im Oktober 2012 (E. 3.1), besteht demnach keinerlei Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Integritätsentschädigung auszurichten. Anzufügen bleibt, dass sich eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers – wie von ihm beantragt (Urk. 1) – bereits aufgrund dieser klaren Sachlage erübrigt.
5. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler