Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00089




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 3. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ war im Rahmen einer Arbeitsvermittlung durch die Y.___ AG ab dem 16. August 2012 als Metallbauer für die Z.___ AG tätig und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 27. August 2012 beim Schneiden mit einem Gewindeschneidautomaten ein Metallstück auf das linke Handgelenk fiel und er sich dabei eine Prellung am linken Handgelenk zuzog (Urk. 6/1 und Urk. 6/7). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 stellte sie diese Leistungen per 31Dezember 2012 ein, da die in jenem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien (Urk. 6/35 und Urk. 6/37). Mit Einsprache vom 11. Januar 2013 (Urk. 6/38), ergänzt mit Eingabe vom 28. Februar 2013 (Urk. 6/42), machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, die noch geklagten Beschwerden seien auf ein Unfallereignis zurückzuführen, welches sich im Juni 1990 ereignet habe. Mit Entscheid vom 15. März 2013 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 6/47).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2013 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 27. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.







Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast  anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.4    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).


2.

2.1    Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ hielt die SUVA verfügungsweise fest, die aktuell noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 27. August 2012 zurückzuführen, sondern seien ausschliesslich krankhafter Natur (Urk. 6/35). Im angefochtenen Entscheid wurde sodann erwogen, aus dem im Einspracheverfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. B.___ vom 12. Februar 2013 gehe nicht hervor, dass der Status quo sine bezüglich des Unfalls vom 27. August 2012 nicht erreicht sei. Gemäss dem UVG-Arztzeugnis des Dr. med. C.___ vom 25. Juni 1990 sei der Beschwerdeführer am 20. Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt und es sei die Diagnose "Distaler Oberarm/Ellbogenkontusion links" gestellt worden. Zudem ergebe sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 1990 am rechten Daumen verletzt habe. Dass sich der Versicherte im Juni 1990 am linken Handgelenk verletzt hätte, sei indes nicht ersichtlich. Der Darstellung im Bericht des Dr. B.___ vom 12. Februar 2013, wonach die vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksbeschwerden links auf die Unfälle vom Juni 1990 zurückzuführen seien, könne daher nicht gefolgt werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der behandelnde Arzt Dr. B.___ habe dafürgehalten, dass die heute noch bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse von Juni 1990 zurückzuführen seien, weil die Möglichkeit einer nicht traumatischen Ruptur des SL-Bandes in der Fachliteratur nicht erwähnt werde und auch keine Hinweise für eine mögliche Kristallarthropathie zu finden seien. Entsprechend sei die SUVA leistungspflichtig (Urk. 1).


3.    

3.1    Nach dem Unfall vom 27. August 2012 begab sich der Beschwerdeführer am 10. September 2011 zu Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, in Behandlung. Dieser hielt in seinem Arztzeugnis vom 16. November 2012 als objektiven Befund eine Druckdolenz im Bereich des processus styloideus radialis, einen negativen Finkelstein, keine Schwellung sowie keine Fraktur fest und stellte die Diagnose einer aktivierten Handgelenksarthrose nach Trauma (Urk. 6/26).

3.2    Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 30. November 2012 wurde gestützt auf ein CT des linken Handgelenks vom 21. September 2012 eine fortgeschrittene radiokarpale Arthrose bei chronischer skapholunärer Dissoziation, alter Avulsion des Processus styloideus ulnae und mehreren Kapselverkalkungen am dorsalen Radiokarpalgelenk diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, dass die Arthrose als Ursache der Beschwerden des Patienten anzusehen sei (Urk. 6/33).

3.3    Gestützt auf diese medizinischen Akten kam der Kreisarzt Dr. A.___ am 18. Dezember 2012 zum Schluss, dass der Status quo sine spätestens mit der orthopädischen Abklärung im Spital E.___ am 27. November 2012 erreicht worden sei (Urk. 6/32), was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.

3.4    Es liegt somit kein auf das Unfallereignis vom 27. August 2012 zurückzuführender Gesundheitsschaden mehr vor und die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 infolge Erreichens des Status quo sine ist nicht zu beanstanden.


4.    

4.1    Der Beschwerdeführer macht indes einen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen von früheren Unfällen geltend, indem er vorbringt, dass zwischen den heute geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis vom Juni 1990 ein Kausalzusammenhang bestehe.

4.2    Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ vom 9. Januar 2013 wurde die Diagnose eines SLAC-Wrist (scapho-lunate advanced collaps) Grad III bei Status nach SL-Bandruptur (Ruptur des skapholunären Bandes) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass es sich aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde eindeutig um eine Traumafolge bei vor einigen Jahren nicht bemerkter SL-Bandruptur handle (Urk. 6/39). Im Bericht derselben Klinik vom 12. Februar 2013 wurde festgehalten, es lasse sich nicht evaluieren, ob es beim Unfallereignis im Juni 1990 zu einer SL-Bandruptur gekommen sei. Es sei aber nahezu sicher, dass ein Trauma unbekannten Datums als Ursache festzuhalten sei (Urk. 6/41).

4.3    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Juni 1990 von einer Leiter auf den linken Ellbogen gestürzt ist und sich dabei eine Prellung und eine Quetschung mit Bluterguss am linken Ellbogen zugezogen hat (Urk. 6/45 S. 6-7). Im Arztzeugnis vom 25. Juni 1990 hielt Dr. med. C.___ fest, es bestehe eine tiefe Blauverfärbung und eine Hämatombildung vom untersten Drittel des Oberarmes bis über den Ellbogen hinaus, vor allem auf der Dorsal-, aber auch auf der Volarseite. Klinisch liege ein Extensionsdefizit von 15-20° vor, während die Flexion lediglich 10° eingeschränkt sei. Es bestehe ein diskreter Gelenkserguss, aber kein Anhaltspunkt für eine ossäre Läsion im Bereich des Condylen und des Olecranons. Er stellte die Diagnose Distaler Oberarm / Ellbogenkontusion links.

    Dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfallereignis eine SL-Bandruptur zugezogen hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Dies liegt zwar durchaus im Bereich des Möglichen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt jedoch für die Begründung eines Leistungsanspruchs der Unfallversicherung nicht. Im Bericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie des E.___ wird denn auch erwähnt, dass sich nicht evaluieren lasse, ob es bei diesem Unfallereignis zu einer SL-Bandruptur gekommen sei. Als nahezu sicher wird hingegen ein Trauma unbekannten Datums als Ursache für die aktuellen Beschwerden festgehalten (Urk. 6/41). Damit ist ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. Juni 1990 aber nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.4    Beim Unfallereignis vom 25. Juni 1990 war der Daumen der rechten Hand betroffen (Urk. 6/45 S. 3), weshalb ein Kausalzusammenhang zu den gegenwärtigen Beschwerden des Beschwerdeführers am linken Handgelenk von Vornherein ausser Betracht fällt.

4.5    Nach dem Gesagten lässt sich zwischen den aktuellen Beschwerden und den bei den versicherten Unfällen im Juni 1990 erlittenen Gesundheitsschädigungen kein hinreichender Kausalzusammenhang erstellen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht